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Regelwerk

ArbZVO - Arbeitszeitverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. März 1993
(GVBl. S. 152; 10.12.1996 S. 427; 10.07.2001 S. 172; 14.06.2005 S. 243 05 aufgehoben)
Gl-Nr.: 2030-1-3




Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 80 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 109), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 LBG) mit Ausnahme der in § 1 Satz 1 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung genannten beamteten Lehrkräfte. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten ist nach Bedürfnis zu regeln.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden in der Woche. Arbeitstage sind die Werktage. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 4 Abs. 2 und 3 und für jeden gesetzlichen Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit.

(2) Für Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst, die an ganz oder teilweise dienstfreien Tagen (§ 4) Dienst leisten müssen, vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an dem für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Pausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

§ 3 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern er Schichtdienst leistet, für eine Dienstschicht - unter Weitergewährung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Freistellung soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(2) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Lehrkräfte an öffentlichen Hochschulen.

§ 4 Dienstfreie Tage

(1) Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind dienstfrei. Wenn es Belange der Bevölkerung oder dienstliche Interessen erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten etwas anderes bestimmt werden.

(2) Der Heilige Abend und der Tag vor Neujahr sind dienstfrei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise ausfällt. In örtlich bedingten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine solche Ausnahme treffen. Hierbei soll angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten ist. Für die Beamten der Landtagsverwaltung werden die Regelungen über dienstfreie Zeiten durch den Präsidenten des Landtags getroffen.

(4) Der Dienststellenleiter kann bestimmen, dass an Rosenmontag oder Fastnachtsdienstag oder an beiden Tagen dienstfrei ist, soweit es die dienstlichen Verhältnisse gestatten. Die ausfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer bestimmten Frist einzuarbeiten.

§ 5 Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit

(1) Die oberste Dienstbehörde kann die regelmäßige Arbeitszeit ausnahmsweise für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen oder bestimmte Beamtengruppen verlängern oder verkürzen, wenn es die besonderen Bedürfnisse des Dienstzweiges, die Art der Tätigkeit oder das überwiegende öffentliche Interesse dringend erfordern.

(2) Eine Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen; der Zeitraum kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Ausnahmen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.

§ 6 Ermäßigte Arbeitszeit

(1) Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit entsprechend dem Umfang der ihnen bewilligten Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit darf bei Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen nur bis auf die auf volle Unterrichtsstunden aufgerundete Hälfte ermäßigt werden. Soweit im Übrigen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt diese Verordnung auch für Teilzeitbeschäftigte.

(2) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamte mit Zustimmung des Dienststellenleiters die ermäßigte Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilen; dabei muss innerhalb von höchstens vier Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende Arbeitszeit erbracht werden. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 kann der Dienststellenleiter zulassen, dass ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt wird, wenn hierfür auch ein dienstliches Interesse besteht; der Zeitraum, in dem der Beamte nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist, darf dabei jedoch zusammenhängend höchstens sechs Wochen betragen.

§ 7 Gleitende Arbeitszeit 05

(1) Die Beamten können die tägliche Arbeitszeit in bestimmten Grenzen selbst gestalten (gleitende Arbeitszeit). Das Nähere regelt der Dienststellenleiter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5; dabei ist den Belangen der Bevölkerung und den dienstlichen Interessen Vorrang einzuräumen.

(2) Die Zeiten, in denen alle Beamten anwesend sein müssen (Kernzeiten), umfassen ausschließlich der Pausen montags bis donnerstags fünf und freitags vier Stunden. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen und enden montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 13.00 Uhr, für Beamte, die an einem Dienstleistungsabend teilnehmen, am darauf folgenden Freitag nicht vor 12.00 Uhr. Für die unmittelbaren Landesbeamten beginnt die Kernzeit um 9.00 Uhr. Auch außerhalb der Kernzeiten muss die dienstlich notwendige Funktionsfähigkeit der Behörde gewährleistet sein.

(3) Die Zeit vom frühesten Antritt bis zur spätesten Beendigung des Dienstes (Gleitzeitrahmen) darf höchstens zwölfeinhalb Stunden umfassen und nicht vor 6.30 Uhr, für die unmittelbaren Landesbeamten nicht vor 7.00 Uhr, beginnen.

(4) Kernzeiten von fünf Stunden sind durch den Zeitrahmen für die Mittagspause in zwei Abschnitte zu teilen, die jeweils mindestens zwei Stunden umfassen müssen. Der Zeitrahmen für die Mittagspause beträgt höchstens zwei Stunden, die Mittagspause mindestens 30 Minuten. Im Übrigen ist eine Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 und höchstens 120 Minuten zu unterbrechen.

(5) Auf die regelmäßige Arbeitszeit dürfen täglich nicht mehr als zehn Stunden angerechnet werden. Minderzeiten dürfen am Ende jedes Monats zwölf Stunden, Zeitguthaben an einem oder, soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern, an mehreren Stichtagen im Jahr 20 Stunden nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Zeitguthaben verfallen.

(6) Zur Abgeltung von Zeitguthaben darf die Kernzeit bis zu sechsmal in einem Kalendervierteljahr in Anspruch genommen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; der Umfang der Freistellung darf insgesamt drei Arbeitstage nicht überschreiten. Beamte, die ein Kind unter 14 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, können die Kernzeit bis zu neunmal in einem Kalendervierteljahr in Anspruch nehmen; der Umfang der Freistellung darf insgesamt viereinhalb und im Einzelfall drei Arbeitstage nicht überschreiten. Freitage, an denen der Dienst vor 15.30 Uhr beendet werden kann, gelten als ganze Tage. § 3 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Liegt zwischen dienstfreien Tagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 nur ein Arbeitstag, ist eine Freistellung an diesem, nicht aber an weiteren unmittelbar folgenden oder vorausgehenden Arbeitstagen zulässig. Der Zeitausgleich ist rechtzeitig mit dem Dienstvorgesetzten abzustimmen.

(7) Die Arbeitszeit ist durch Geräte zu erfassen. Die Daten dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit verwendet werden und sind spätestens nach Ablauf eines Jahres zu löschen.

(8) Für Teilzeitbeschäftigte gelten Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 1 und 2 nur, soweit sie ganztägig Dienst leisten; im Übrigen sind die Kernzeiten für jeden Arbeitstag im Einzelfall festzulegen. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 gelten nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

§ 8 Feste Arbeitszeit 05

Soweit Belange der Bevölkerung oder dienstliche Interessen es erfordern, können abweichend von § 7 Abs. 1 feste Arbeitszeiten angeordnet werden. Das Dienstende darf montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr und freitags nicht vor 13.00 Uhr, für Beamte, die an einem Dienstleistungsabend teilnehmen, am darauf folgenden Freitag nicht vor 12.00 Uhr, liegen. § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. Wenn die Summe der festen Arbeitszeiten der nach § 2 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 zu erbringenden Arbeitszeit entspricht, sind nur die in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten darüber hinaus geleisteten Arbeitszeiten zu erfassen.

§ 8a Ausnahmen 05

Soweit es die dienstlichen Bedürfnisse erfordern oder dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen von den Bestimmungen über

  1. den Umfang und die zeitliche Festlegung von Kernzeiten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1),
  2. den Gleitzeitrahmen (§ 7 Abs. 3),
  3. die Höhe der in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragbaren Zeitguthaben (§ 7 Abs. 5 Satz 2),
  4. die Möglichkeiten des Zeitausgleichs (§ 7 Abs. 6),
  5. die Erfassung der Arbeitszeit durch Geräte (§ 7 Abs. 7 Satz 1); hierauf darf jedoch nur in begründeten Fällen, insbesondere wenn die Beschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich wäre, verzichtet werden, wobei ersatzweise Zeiterfassungsnachweise zu führen sind,
  6. die gleitende Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (§ 7 Abs. 8) und
  7. die Gestaltung fester Arbeitszeiten (§ 8 Satz 2 und 3).

§ 9 Dienst in Bereitschaft und Rufbereitschaft 05

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann der Dienstvorgesetzte die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen in angemessenem Verhältnis verlängern; dabei dürfen 52 Stunden in der Woche nicht überschritten werden.

(2) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in seiner Wohnung oder an einem Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten muss, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Für die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel Freizeitausgleich oder Dienstbefreiung zu gewähren. Bei der Berechnung der Rufbereitschaft sowie des Freizeitausgleichs und der Dienstbefreiung werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. Die Gewährung und den Umfang von Freizeitausgleich oder Dienstbefreiung bei Rufbereitschaft mit mobilen Empfangsgeräten können die Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrechte zuständigen Ministerium abweichend von Satz 2 durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 10 Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass während der Reisezeit Dienst zu verrichten ist. Zeiten, in denen ein Beamter einen Dienstkraftwagen oder einen privateigenen Kraftwagen lenkt, gelten als Arbeitszeit.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese infolge der Nichtberücksichtigung der Reise- und Wartezeiten nicht erreicht würde. Bei gleitender Arbeitszeit gilt ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 als tägliche Arbeitszeit.

(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten im Monat insgesamt zehn Stunden, so wird die Hälfte dieser Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen des § 7 Abs. 5 auf die Arbeitszeit angerechnet.

(4) Bei einer Dienstreise von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu nehmen. Die Pausenzeiten werden bei der Berechnung der nicht anrechenbaren Reise- und Wartezeiten nach Absatz 3 nicht berücksichtigt.

§ 10a Freistellungen im Rahmen des § 20 der Urlaubsverordnung

(1) Wird der Beamte zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten unter den Voraussetzungen des § 20 der Urlaubsverordnung (UrlVO) für die Dauer eines Arbeitstages vom Dienst freigestellt, wird als Arbeitszeit bei feststehender Arbeitszeit die auf diesen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit die für den jeweiligen Arbeitstag geltende Kernarbeitszeit angerechnet. Abweichend von Satz 1 ist bei gleitender Arbeitszeit bis zu einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 als tägliche Arbeitszeit anzurechnen, wenn der Beamte den Zeitpunkt für die Ausübung nicht selbst bestimmen kann und eine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Tätigkeit im Einzelfall auszuüben.

(2) Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zur Ausübung einer der in § 20 UrlVO genannten Tätigkeiten an einem Arbeitstag weniger als ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit und ist die Dienstaufnahme am selben Arbeitstag unzumutbar, kann der Beamte an diesem Arbeitstag ganz vom Dienst freigestellt werden. Die ausfallende Arbeitszeit, die über die Dauer der notwendigen Freistellung hinausgeht, ist durch Vor- oder Nacharbeit an einem anderen Arbeitstag auszugleichen.

§ 11 Nachtdienst, Schichtdienst

(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

(2) Die im Wechselschichtdienst eingesetzten Polizeibeamten versehen ihren Dienst auch an dienstfreien Tagen (§ 4). Die Arbeitszeit darf zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit kann der Zeitraum eines Jahres zugrunde gelegt werden. Zwischen zwei Dienstschichten müssen mindestens acht Stunden dienstfreie Zeit liegen. Das Nähere regelt das für die Polizei zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Für die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugsanstalten gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Das Nähere regelt das für den Strafvollzug zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

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