umwelt-online: Landesbeamtengesetz - Rheinland-Pfalz - (2)

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§ 39 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

  1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
  2. ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrages über die Europäische Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nimmt,
  3. dem Verlangen der obersten Dienstbehörde, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen, nicht Folge leistet,
  4. nach Erreichen der Altersgrenze (§ 54 Abs. 1) berufen worden ist oder
  5. dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 56 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Ein Beamter ist ferner zu entlassen, wenn er zur Zeit seiner Ernennung als Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied

  1. des Bundestages,
  2. der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder
  3. einer Vertretungskörperschaft seines Dienstherrn

war und trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seiner Ernennung nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

(3) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 40 Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, ohne Genehmigung der Entlassungsbehörden nur innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden, nachdem sie dem Dienstvorgesetzten zugegangen war.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrern kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, bei dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschule bis zum Ablauf des Semesters hinausgeschoben werden.

§ 41 Entlassung von Beamten auf Probe

(1) Der Beamte auf Probe kann außerdem entlassen werden,

  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  2. bei mangelnder Bewährung (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) in der Probezeit oder
  3. wenn die Voraussetzungen des § 35 Satz 1 vorliegen und eine andere Verwendung nicht möglich ist. § 56 Abs. 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann der Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. In den übrigen Fällen, einschließlich des § 39 Abs. 1 Nr. 5, sind bei der Entlassung folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss, von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,

von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres;

als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereiche derselben obersten Dienstbehörde.

(3) Der Beamte soll vor seiner Entlassung schriftlich oder zur Niederschrift gehört werden. Grund und Zeitpunkt der Entlassung sind dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

(4) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entlassener Beamter auf Probe ist bei Neueinstellung von Beamten auf Probe bevorzugt zu berücksichtigen.

(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze, so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.

§ 42 Entlassung von Beamten auf Widerruf

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden. § 41 Abs. 2, 3 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Das Beamtenverhältnis endet

  1. spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist,
  2. mit Ablauf des Tages, an dem eine vorgeschriebene Zwischenprüfung oder die Prüfung endgültig nicht bestanden ist, oder
  3. mit der Entlassung.

§ 43 Entlassungsverfahren

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre. Das Beamtenverhältnis endet im Falle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung der Entlassungsverfügung; soweit sich aus den §§ 38, 40 bis 42 nichts anderes ergibt, endet es mit dem Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form mitgeteilt worden ist.

§ 44 Wirkungen der Entlassung

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach § 91 Abs. 5 erteilt ist.

§ 44a Ausbildungskosten

(1) Das jeweils zuständige Ministerium kann für seinen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die dem Dienstherrn über die Anwärterbezüge hinaus entstandenen Kosten der Ausbildung zurückgefordert werden, wenn der Beamte im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes ein Studium an einer landeseigenen Fachhochschule abgeschlossen hat und das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe endet.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Rückforderung von Ausbildungskosten zu regeln sowie die Art und Höhe der für eine Rückforderung in Betracht kommenden Ausbildungskosten festzulegen.

c) Verlust der Beamtenrechte

§ 45 Verlust der Beamtenrechte aufgrund strafgerichtlicher Verurteilung

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Die Sätze 1 und 2 finden bei entsprechenden Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sinngemäß Anwendung; der Beamte hat diese Entscheidungen seinem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen.

§ 46 Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte

Endet das Beamtenverhältnis nach § 45, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amte verliehenen Titel nicht führen.

§ 47 Gnadenerweis

(1) Das Recht, die beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils im Gnadenwege zu mildern oder zu beseitigen, übt der Ministerpräsident aus.

(2) Wird der Verlust der Beamtenrechte im Gnadenwege im vollen Umfange beseitigt, so ist der Begnadigte von diesem Zeitpunkt an so zu stellen, wie wenn das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt worden wäre, das keinen Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 48). Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Erlass des Gnadenaktes gilt nicht als Dienstzeit.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenwege bewilligt werden, findet § 106 Abs. 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.

§ 48 Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren

(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, in einem Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 33 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amte zugestanden hätten.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn die Entfernung aus dem Dienst verhängt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe oder ein Beamter auf Widerruf wegen einer Handlung entlassen wird, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

(4) Der Beamte muss sich auf die ihm nach Absatz 1 zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

d) Entfernung aus dem Dienst

§ 49

Die Entfernung aus dem Dienst regelt das Disziplinarrecht.

e) Eintritt in den Ruhestand

§ 49a Wartezeit

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BeamtVG voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 50 Einstweiliger Ruhestand

(1) Der Ministerpräsident kann mit Zustimmung der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzen:

  1. Staatssekretäre,
  2. Ministerialdirektoren,
  3. den Sprecher der Landesregierung sowie Beamte, die mit ihrer Zustimmung schriftlich zu Referenten für Presse- oder Öffentlichkeitsarbeit bei einer obersten Landesbehörde bestellt worden sind,
  4. Präsident und Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,
  5. Präsidenten und Vizepräsidenten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen,
  6. den Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium,
  7. den Beauftragten für Ausländerfragen bei der Staatskanzlei

jedoch nur, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

§ 51 Allgemeine Vorschriften, Beginn des einstweiligen Ruhestandes

(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird; er beginnt jedoch spätestens mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.

§ 52 (aufgehoben)

§ 53 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Beamte, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nach Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres bedarf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestandes oder innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze der Zustimmung des Beamten.

(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte, der bereits vor Übertragung eines Amtes nach § 50 Abs. 1 Beamter auf Lebenszeit war, ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten nach Beginn des einstweiligen Ruhestandes zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das vor der Übertragung des Amtes nach § 50 Abs. 1 zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden sein.

(3) Bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 endet der einstweilige Ruhestand.

§ 54 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

(1) Für die Beamten bildet das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Für Lehrkräfte gilt als Altersgrenze das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden.

(2) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt mit dem Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, als dauernd in den Ruhestand versetzt.

§ 55 Hinausschieben des Ruhestandsbeginns 07a

(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Beamten oder auf dessen Antrag den Eintritt in den Ruhestand über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer nach § 54 Abs. 1 Satz 4 festgelegten früheren Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Absatz 1 auf andere Behörden übertragen.

§ 56 Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen.

(2) Für einzelne Beamtengruppen können für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit besondere gesetzliche Vorschriften erlassen werden.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

§ 56a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 56 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 56 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 58, 61a und 62 gelten entsprechend. § 73 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 auszugehen ist.

§ 57 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf Antrag des Beamten

(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 56 Abs. 1 in den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter aufgrund eines ärztlichen (§ 61a) Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn nach pflichtmäßigem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.

(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

§ 58 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten

(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund eines ärztlichen (§ 61a) Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Vertreter unter Angabe der Gründe mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei.

(2) Erhebt der Beamte oder sein Vertreter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet die nach § 62 Abs. 1 zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand.

(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Vertreter zuzustellen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden Bezüge einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens werden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen nach den Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes durchgeführt. Der Beamte oder sein Vertreter ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Vertreter zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Ergibt sich die Dienstfähigkeit des Beamten, so ist das Verfahren einzustellen. Die Entscheidung wird dem Beamten oder seinem Vertreter zugestellt; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung mitgeteilt worden ist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt.

§ 59 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze

Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit kann auf seinen Antrag auch ohne den Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

§ 60 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 56) geworden ist.

(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden; wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(3) § 56 Abs. 3 und die § 57 und § 58 finden entsprechende Anwendung.

§ 61 Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten

(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. § 53 gilt entsprechend.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56a) möglich.

(4) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich (§ 61a) untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

§ 61a Ärztliche Untersuchung zentrale medizinische Untersuchungsstelle, Übermittlung der Untersuchungsergebnisse

(1) In den Fällen der §§ 56, 56a, 57, 58, 60 und 61 wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamten auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; im Übrigen kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen.

(2) Nach einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 wird der Behörde nur im Einzelfall das die tragenden Feststellungen und Gründe enthaltende Gutachten mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist.

(3) Die Mitteilung über die Untersuchungsbefunde ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist nach Auswertung verschlossen zu der Personalakte des Beamten zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die nach § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 2 und den §§ 58, 60 und 61 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.

(4) Zu Beginn der Untersuchung ist der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Dem Beamten oder, soweit ärztliche Gründe dem entgegenstehen, seinem Vertreter ist eine Kopie der aufgrund der Absätze 1 bis 3 an die Behörde erteilten Auskünfte zu übermitteln.

§ 62 Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes, Ruhegehalt

(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, wenn gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Stelle verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.

(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des einstweiligen Ruhestandes, des Erreichens der Altersgrenze und des Ablaufs der Amtszeit, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. In den Fällen des § 59 kann in der Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beginn des Ruhestandes abweichend von Satz 1 auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt werden.

(3) Der Ruhestandsbeamte erhält lebenslänglich Ruhegehalt nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 229 dieses Gesetzes.

III. Abschnitt
Rechtliche Stellung des Beamten

1. Pflichten

§ 63 Unparteiische Amtsführung, politisches Verhalten

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Er muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.

§ 64 Berufspflichten, Streikverbot

(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Berufe zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Innerhalb und außerhalb des Dienstes muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

(2) Dienstverweigerung oder Arbeitsniederlegung zur Wahrung oder Förderung der Arbeitsbedingungen sind mit der Stellung des Beamten nicht vereinbar.

§ 65 Beratungspflicht, Gehorsam

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§ 66 Rechtmäßigkeit des Handelns

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrecht erhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss sie der Beamte ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 67 Diensteid

(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 3 zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

§ 68 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen

(1) Der Beamte darf ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten keine Amtshandlungen vornehmen, durch die er sich selbst oder einer Person, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, einen Vorteil verschaffen würde.

(2) Der Beamte ist von solchen Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen ihn selbst oder eine Person richten würden, zu deren Gunsten ihm wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.

§ 69 Verbot der Amtsführung

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Der Beamte soll vorher gehört werden. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

§ 70 Amtsverschwiegenheit

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, die nach Absatz 1 geheim zu halten sind, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(4) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(5) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 71 Herausgabe von Schriftgut

Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

§ 72 Grundsätze zur Nebentätigkeit

(1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst wahrzunehmen, sofern sie seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; sie ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit sie nicht durch den Dienstvorgesetzten veranlasst ist.

(3) Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie, soweit nicht dringende dienstliche Gründe es erfordern, nicht als Nebentätigkeit übertragen werden.

(4) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können zugelassen werden

  1. im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und
  2. im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(5) Wird der Beamte aus einer auf Verlangen oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommenen Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 73 Nebentätigkeitsrechtliche Genehmigungen

(1) Der Beamte bedarf zur Übernahme jeder Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 74 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit er nicht nach § 72 Abs. 1 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet ist.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann oder
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

(3) Ein Versagungsgrund nach Absatz 2 Satz 1 liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

(4) Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, so ist diese zu widerrufen.

(5) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt kann auch pauschaliert und nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung bemessen werden. Es hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

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