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Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. September 2009
(GVBl Nr. 16 vom 22.09.2009 S. 333)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ministergesetzes

Das Ministergesetz in der Fassung vom 12. August 1993 (GVBl. S. 455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 1103-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene Lebenspartner."

Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof

Das Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285, 585), zuletzt geändert durch § 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), BS 1104-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "war," die Worte "eine Lebenspartnerschaft führt oder führte," eingefügt.

2. In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ≫oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Beihilfenverordnung

Die Beihilfenverordnung in der Fassung vom 1. August 2006 (GVBl. S. 303, 362), geändert durch Verordnung vom 28. November 2006 (GVBl. S. 403), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Witwer" die Worte ", hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Nummer 2 Buchst. b werden nach dem Wort ≫Beihilfeberechtigten" die Worte "oder der Lebenspartnerin der Beihilfeberechtigten" eingefügt.

cc) In Nummer 3 Buchst. b werden nach dem Wort ≫Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Familienangehörige" durch das Wort "Angehörige" ersetzt.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Ist bei verheirateten und nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für dieses Kind nur seinem Ehegatten gewährt."(5) Ist bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden und nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kindern neben dem beihilfeberechtigten Elternteil der Ehegatte oder der Lebenspartner des Kindes beihilfeberechtigt, so wird eine Beihilfe zu den Aufwendungen für dieses Kind nur seinem Ehegatten oder Lebenspartner gewährt."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatten"die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Ehegatten"die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

3. In § 3a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Angehörigen" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird nach dem Wort "Ehegatten," das Wort "Lebenspartner," eingefügt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte ", den Lebenspartner" eingefügt.

5. § 6 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte ", der Lebenspartner" eingefügt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

6. In § 8 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Familienangehörigen" durch das Wort "Angehörigen" ersetzt.

7. In § 11 Abs. 4 wird das Wort "Familienangehöriger" durch das Wort "Angehöriger" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ≫Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

9. § 12 c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Witwern" die Worte "sowie hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Witwern" die Worte "sowie hinterbliebenen Lebenspartnern" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nicht technischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen und inneren Verwaltung vom 1. Februar 1985 (GVBl. S. 61), zuletzt geändert durch § 33 der Verordnung vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 217), BS 2030-10, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,"

.

Artikel 5
Änderung der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst

Die Laufbahnverordnung fiir den Polizeidienst vom 26. Mai 1997 (GVBl. S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (GVBl_ S. 131), BS 2030-12, wird wie folgt geändert:

In § 6 Abs. 2 werden die Worte "nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder," durch das Wort "Angehörigen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S. 16), BS 2030-14, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,"

.

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 2. August 1999 (GVBl. S. 208, BS 2030-16) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Worte "Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 6. August 2003 (GVBl. S. 225, BS 2030-20) wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Worte "Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren und gehobenen eichtechnischen Dienst vom 4. Mai 1995 (GVBl. S. 127), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. August 2006 (GVBl. S. 324), BS 2030-23, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,"

.

Artikel 10
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen
und den mittleren kartografischen Dienst

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren vermessungstechnischen und den mittleren kartografischen Dienst vom 16. Oktober 2002 (GVBl. S. 434), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S. 16), BS 2030-25, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Worte "Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen
und den gehobenen kartografischen Dienst

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vermessungstechnischen und den gehobenen kartografischen Dienst vom 10. August 1999 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2005 (GVBl. S. 228), BS 2030-26, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Worte "Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 1. März 1996 (GVBl. S. 161, BS 2030-27) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,"

.

Artikel 13
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes vom 23. April 2004 (GVBl. S. 314, BS 2030-41) wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Worte "Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung
für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. August 2007 (GVBl. S. 139), BS 2030-50, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,"

.

Artikel 15
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 343), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2007 (GVBl. S. 139), BS 2030-51, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,"

.

Artikel 16
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 27. August 1997 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. August 2007 (GVBl. S. 139), BS 2030-52, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,"

.

Artikel 17
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. August 2007 (GVBl. 5. 139), BS 2030-53, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,"

Artikel 18
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst

Die Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst vom 14. November 2000 (GVBl. S. 488), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Januar 2005 (GVBl. S. 16), BS 2030-54, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,"

.

Artikel 19
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 27. August 1997 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2007 (GVBl. S. 139), BS 2030-55, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,"

Artikel 20
Änderung der Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung

Die Lehrer-Aufstiegsprüfungsordnung vom 11. Oktober 1979 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (GVBl. S. 101), BS 2030-57, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Ein Mitglied des Prüfungsausschusses ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen bei Lehrern, mit denen es verheiratet ist oder war, eine Lebenspartnerschaft begründet hat oder hatte oder bis zum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden ist."

Artikel 21
Änderung der EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung

Die EU-Lehrämter-Anerkennungsverordnung vom 14. September 1998 (GVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl. S. 302), BS 2030-58, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird das Wort "Heiratsurkunde" durch die Worte "Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde" ersetzt.

Artikel 22
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst
an wissenschaftlichen Bibliotheken

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 21. Oktober 1968 (GVBl. S. 238, BS 2030-59) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "2. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Eheurkunde oder die Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,"

Artikel 23
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst
an wissenschaftlichen Bibliotheken

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 20. Oktober 1992 (GVBl. S. 327, BS 2030-60) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,"

Artikel 24
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 14. August 1992 (GVBl. S. 286, BS 2030-61) wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,"

Artikel 25
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2031-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Ehegatte" das Wort ", Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

Artikel 26
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch die Artikel 4 bis 6 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 142), BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

In § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:

"(2 a) Soweit die Rechtsstellung von Beamten und Richtern betroffen ist, sind Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden. Im Anwendungsbereich des Satzes 1 sind Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, auf Lebenspartner und ihre Angehörigen entsprechend anzuwenden."

Artikel 27
Änderung des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Landesgesetz zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 - 285 -, BS 2032-2) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Verweisung " §§ 2 bis 4" durch die Verweisung " §§ 1 a bis 4" ersetzt.

2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:

" § 1 a Gleichstellung der Lebenspartnerschaften

Für Ansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz und nach diesem Gesetz sowie nach den aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegattin oder Ehegatte auch eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, als geschiedene Ehegattin oder geschiedener Ehegatte auch eine frühere Lebenspartnerin oder ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch eine hinterbliebene Lebenspartnerin oder ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus."

Artikel 28
Änderung der Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes

Die Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes vom 7. Dezember 1999 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 279), BS 2032-30-1, wird wie folgt geändert:

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: "2. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,".

2. Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.

Artikel 29
Änderung des Landesumzugskostengesetzes

Das Landesumzugskostengesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 377), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), BS 2032-42, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort "Ehegatte," die Worte "der Lebenspartner," eingefügt.

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

3. In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verheiratete"

die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatten" die

Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Worte "Den Verheirateten stehen gleich Verwitwete und Geschiedene sowie diejenigen, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt" durch die Worte "Den Verheirateten oder Lebenspartnern stehen gleich Verwitwete oder hinterbliebene Lebenspartner sowie diejenigen, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt oder deren Lebenspartnerschaft aufgehoben" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Verheiratete" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

5. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" und nach dem Wort "geheiratet" die Worte "oder die Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

6. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 30
Änderung der Landestrennungsgeldverordnung

Die Landestrennungsgeldverordnung vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79), BS 2032-42-1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort "unverheirateten" die Worte "und nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 40
Änderung der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes bei Justizvollzugsanstalten

Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes bei Justizvollzugsanstalten vom 3. Mai 1984 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 315-10, wird wie folgt geändert:

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 "3. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,"

.

Artikel 41
Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 29. Januar 1985 (GVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 520), BS 33-2, wird wie folgt geändert:

Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bestimmungen über die Witwen- und Witwerrente finden auf hinterbliebene Lebenspartner entsprechend Anwendung."

Artikel 42
Änderung des Landesgesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz

Das Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz vom 14. Juni 1962 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVBl. S. 78), BS 33-20, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bestimmungen über das Witwengeld (Witwergeld) finden auf überlebende Lebenspartner entsprechend Anwendung."

2. In § 13 wird das Wort "Ehefrauen" durch die Worte "Ehegatten oder Lebenspartnern" ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. November 1976 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GVBl. S. 95), BS 400-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheschließung," die Worte "Begründung der Lebenspartnerschaft," eingefügt.

2. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Sind Ehegatten Berechtigte, so kann nach dem Tode des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren."(2) Sind Ehegatten oder Lebenspartner Berechtigte, so kann nach dem Tode des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners bestimmt waren."

Artikel 44
Änderung des Kommunalabgabengesetzes

Das Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 401), BS 610-10, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.

2. In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Abgabenordnung" die Worte "und diesen in Bezug auf eine Lebenspartnerschaft vergleichbare Personen" eingefügt.

Artikel 45
Änderung der Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems

Die Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems vom 8. Dezember 1986 (GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 571), BS 610-12-2, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten "Eheleute und" die Worte "Lebenspartner sowie für" eingefügt.

Artikel 46
Änderung des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Das Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 211), BS 780-1, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Ehegatten" das Wort ", Lebenspartner" und werden nach dem Wort "Ehe" die Worte "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 47
Änderung des Landesgesetzes über die Höfeordnung

Das Landesgesetz über die Höfeordnung in der Fassung vom 18. April 1967 (GVBl. S. 138), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 397), BS 7811-1, wird wie folgt geändert:

Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ehegatten und Ehegattenhöfe finden auf Lebenspartner entsprechend Anwendung."

Artikel 48 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 3 und 26 bis 30 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1, 3 und 26 bis 30 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.