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BVO - Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
-Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Juni 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 20.07.2011 S. 199; 20.12.2011 S. 430 11; 18.06.2013 S. 157 13; 23.07.2014 S. 147 14; 18.08.2015 S. 201 15; 21.10.2015 S. 365 15a; 06.07.2016 S. 290 16/ 16a/ 16b)
Gl.-Nr.: 2030-1-50
red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung
(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in den in § 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319, BS 2030-1) vorgesehenen Fällen. Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
(2) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen als Vomhundertsatz oder als Pauschale gewährt.
§ 2 Rechtsnatur der Beihilfen
Auf die Beihilfen besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch ist vererblich. Er kann nicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Abweichend von Satz 3 ist die Pfändung durch Gläubiger bezüglich des für ihre Forderung zustehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.
§ 3 Beihilfeberechtigte Personen 13
(1) Beihilfeberechtigt sind die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 LBG genannten Personen, wenn und solange diese Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 besteht Beihilfeberechtigung auch, wenn Bezüge
nicht gezahlt werden.
(3) Im Falle des Todes einer beihilfeberechtigten Person gilt § 5.
(4) Beihilfeberechtigt sind nicht:
§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige 11 13 14 16b
(1) Ehegattinnen und Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig. In den Fällen der §§ 11 bis 46, 48 und 50 bis 53 gilt dies nur, wenn deren Einkünfte (§ 2 Abs. 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbare ausländische Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe bei
nicht übersteigen. Die Einkunftsgrenze des Satzes 2 Nr. 2 gilt auch bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn der Beihilfeanspruch erst nach dem 1. Januar 2012 entstanden ist. Werden die Beträge des Satzes 2 im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Höhe der Einkünfte nachzuweisen. Satz 2 Nr. 2 gilt nicht für Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Leistungsausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung).
(2) Kinder der beihilfeberechtigten Personen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) nicht gewährt wird; dies gilt bis zum Ablauf des Monats, für den ohne Beachtung des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt würde, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannte Lebensalter vollendet hat, gegebenenfalls verlängert um Zeiträume nach § 32 Abs. 5 EStG.
(3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sowie Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder ihrer Ehegattin, ihres Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners sind nicht berücksichtigungsfähig.
§ 5 Beihilfen nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person 11
Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält die Beihilfen zu den bis zum Tod entstandenen Aufwendungen die Erbin, der Erbe oder die Erbengemeinschaft.
(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt
aus.
(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines älteren Versorgungsanspruchs aus; bei gleichzeitigem Beginn zweier Versorgungsansprüche schließt die Beihilfeberechtigung aus dem jüngeren die aus dem älteren Dienstverhältnis aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs aus einem eigenen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Anspruchs als Witwe oder hinterbliebene Lebenspartnerin oder Witwer oder hinterbliebener Lebenspartner aus.
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung ist der bei Teilzeitbeschäftigten zu quotelnde Beihilfeanspruch.
(4) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 gelten entsprechend für berücksichtigungsfähige Angehörige, die bei Zuwendungsempfängern tätig sind, die zu mehr als 50 v. H. aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilfenrecht des Bundes oder eines Landes anwenden.
(5) Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, das Kindergeld bezieht.
(6) Die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 1 schließt die nach § 4 Abs. 2 aus.
§ 7 Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Verordnung ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, ausgenommen die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihren Verbänden.
§ 8 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 14 16b
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(2) Ob Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und medizinisch notwendig waren, ergibt sich aus der Diagnose; ohne deren Angabe in der Rechnung kann eine Beihilfe nicht gewährt werden. Abweichend von Satz 1 ist bei zahnärztlicher Behandlung die Angabe der Diagnose nur erforderlich bei
(3) Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich nach dem Gebührenrahmen
Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ oder § 2 Abs. 1 GOZ erbracht werden, sind grundsätzlich nur nach den Vorgaben des Satzes 2 beihilfefähig.
(4) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium kann mit Personen oder Einrichtungen sowie deren Zusammenschlüsse, die beihilfefähige Leistungen im Sinne dieser Verordnung erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Herstellern von Arznei- und Hilfsmitteln, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern sowie deren Zusammenschlüsse Vereinbarungen über Beihilfeangelegenheiten abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. Dabei können auch Preisnachlässe und feste Preise vereinbart werden. Vereinbarungen, die andere Beihilfeträger des Bundes und der Länder sowie gesetzliche oder private Krankenkassen oder deren Zusammenschlüsse mit Leistungserbringern im Interesse einer wirtschaftlichen Leistungserbringung geschlossen haben, kann das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium beitreten. Werden von solchen Vereinbarungen erfasste Leistungen für die beihilfeberechtigten Personen und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erbracht, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen insoweit nach den Vergütungsregelungen, die mit den Vereinbarungen getroffen sind. Vereinbarungen, mit denen Rückzahlungen von Teilen der Leistungsentgelte unmittelbar an den Dienstherrn vereinbart werden, sind für die Angemessenheit der Aufwendungen unbeachtlich.
(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 besteht und Angehörige nach § 4 berücksichtigungsfähig sind. Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird.
(6) Nicht beihilfefähig sind
(7) Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode sind in den Fällen
§ 9 Nachrang des Beihilfeanspruchs 14
(1) In Fällen, in denen einer Person aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Heilfürsorge, Krankenhilfe, eine Geldleistung oder Kostenerstattung zusteht, sind Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen. Abweichend von Satz 1 gilt dies in den Fällen der Heilfürsorge nur, wenn für die beihilfefähigen Aufwendungen keine Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Heilfürsorgebestimmungen zustehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Ist die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse zu kürzen. Abweichend von Satz 1 sind Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen stets um den höchstmöglichen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse (§ 55 Abs. 1 SGB V) zu kürzen.
(4) Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen (§ 45), Anschlussheilbehandlungen (§ 46) oder Heilkuren (§ 47) in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung versicherter Personen, an deren Beiträgen der Arbeitgeber beteiligt ist, können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn
Im Übrigen finden die §§ 45 bis 47 Anwendung.
§ 10 Sonderbestimmungen für Mitglieder von Krankenkassen im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V
(1) Personen, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und aus demselben Beschäftigungsverhältnis sowohl beihilfeberechtigt als auch pflichtversichert sind, sind für sich und ihre nach § 4 berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die nach § 10 SGB V versichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ausschließlich auf die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenkassen angewiesen. Als zustehende Leistungen gelten auch die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und die Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. In den Fällen, in denen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch von den Krankenkassen nur ein Zuschuss geleistet wird, sind die geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig.
(2) Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass Personen nach Absatz 1 Satz 1
sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch für den Verzicht auf kassenärztliche Versorgung bei Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker.
(3) Bei einer Versorgung einer Person nach Absatz 1 Satz 1 mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind die Aufwendungen bis zur Höhe des zweifachen Festzuschusses (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V) beihilfefähig; die §§ 12 und 14 finden insoweit keine Anwendung.
Teil 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 11 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Leistungen 14 16b
(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung noch bei der Durchführung dieser Verordnung erbracht werden.
(2) Aufwendungen für
sind beihilfefähig.
(3) Legasthenie ist keine Erkrankung im Sinne dieser Verordnung.
§ 12 Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen 14
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 13 bis 16 schränken die Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen ein.
(2) Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 und Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sind zu 60 v. H. beihilfefähig. Diese sind durch eine dem § 10 Abs. 2 Nr. 5 GOZ entsprechende Rechnung der Zahnärztin, des Zahnarztes oder des Dentallabors nachzuweisen.
(3) Zahntechnische Leistungen nach Absatz 2 sind nur handwerklich gefertigte Werkstücke einschließlich der hierfür erforderlichen Materialien und Legierungen, der zur Erbringung der Leistung notwendigen Arbeitsgänge sowie der unumgänglichen Nebenkosten. Hierzu gehören nicht Praxiskosten, die mit den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte abgegolten sind oder nach diesem Gebührenverzeichnis gesondert berechnet werden können (§ 4 Abs. 3 GOZ).
§ 13 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 14
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn nachweislich mindestens eine der folgenden Indikationen vorliegt:
§ 14 Implantologische Leistungen 14
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, sind nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht hergestellt werden kann. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 sind Aufwendungen für mehr als sechs Implantate und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 sind Aufwendungen für mehr als vier Implantate von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen; hierbei sind vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, mitzurechnen.
(2) Liegt eine Indikation nach Absatz 1 nicht vor, sind Aufwendungen für implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte), einschließlich der vorbereitenden und ergänzenden Maßnahmen, für mehr als zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gezahlt wurden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 sind Suprakonstruktionen auf Implantaten im Rahmen des § 12 Abs. 2 und 3 beihilfefähig.
(1) Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 und 3 sowie in diesem Zusammenhang erbrachte zahnärztliche Leistungen und nach den §§ 13 und 14 sind nur beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person bei Beginn der Behandlung mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Eine Beschäftigung gilt auch dann als ununterbrochen, wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Ablegung einer Prüfung geendet hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten nach dem Ausscheiden wieder in den öffentlichen Dienst eintritt.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht, wenn
§ 16 Kieferorthopädische Leistungen 14
(1) Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung oder für die Beseitigung von Kiefermissbildungen sind beihilfefähig, wenn
(2) Aufwendungen für Materialkosten und Laborkosten, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Satz 2 der Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden, sind nicht beihilfefähig.
§ 16a Neuropsychologische Therapie 14
(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von
zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch
einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig:
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.
§ 17 Psychotherapeutische Leistungen 14 16b
(1) Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 18), tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 19) sowie Verhaltenstherapien (§ 20) sind nur beihilfefähig, bei
Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:
Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen bestellt worden ist. Von dem Anerkennungsverfahren nach Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn die gesetzliche oder private Krankenversicherung bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten ergeben.
(3) Für die psychosomatische Grundversorgung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erwiesen hat.
(4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
(6) Aufwendungen für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind nur bei Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefen psychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
(7) Vor Behandlungen durch Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.
(8) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
§ 18 Psychosomatische Grundversorgung 14
(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der Beihilfe gewährt wird, umfasst
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen in derselben Sitzung nicht mit denen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.
§ 19 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie 16b
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 50 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 2 | weitere 30 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Stufe 3 | höchstens weitere 20 Sitzungen | höchstens weitere 20 Sitzungen |
2. analytische Psychotherapie:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 -erster Teil | 80 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 1 -zweiter Teil | weitere 80 Sitzungen | weitere 40 Sitzungen |
Stufe 2 | nochmals weitere 80 Sitzungen | -nochmals weitere 40 Sitzungen |
Stufe 3 | höchstens weitere 60 Sitzungen | höchstens weitere 30 Sitzungen |
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 70 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 2 | weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Stufe 3 | nochmals weitere 30 Sitzungen | nochmals weitere 30 Sitzungen |
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 90 Sitzungen | 40 Sitzungen |
Stufe 2 | weitere 50 Sitzungen | weitere 20 Sitzungen |
Stufe 3 | nochmals weitere 40 Sitzungen | nochmals weitere 30 Sitzungen |
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 17 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt; die Anerkennung darf erst nach Abschluss der Stufe 2 erfolgen. In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 20 Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: bei Erwachsenen:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
Stufe 2 | weitere 15 Sitzungen | weitere 15 Sitzungen |
Stufe 3 | höchstens weitere 20 Sitzungen | höchstens weitere 20 Sitzungen |
bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen:
Behandlungsabschnitt | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung |
Stufe 1 | 45 Sitzungen | 45 Sitzungen |
Stufe 2 | weitere 15 Sitzungen | weitere 15 Sitzungen |
Stufe 3 | höchstens weitere 20 Sitzungen | höchstens weitere 20 Sitzungen |
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen der einzelnen Behandlungsabschnitte ist, dass jeweils vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden.
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.
§ 20a Einbeziehung von Bezugspersonen bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen 14
(1) Die Notwendigkeit bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen Gespräche unter psychodynamischen oder verhaltenstherapeutischen Gesichtspunkten zur Einbeziehung von Bezugspersonen in das Therapiekonzept zu führen, ist in der Begründung zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Therapie anzugeben. Hierbei ist auch anzugeben, in welchem Umfang die Einbeziehung der Bezugspersonen notwendig ist. Aufwendungen für die Einbeziehung sind beihilfefähig, soweit die vorgesehene Stundenzahl ein Verhältnis von 1 : 4 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschreitet. Die in diesem Verhältnis für die Einbeziehung der Bezugspersonen bewilligte Stundenzahl ist der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzuzurechnen. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, ist dies zu begründen. Wird hierfür von der Gutachterin oder dem Gutachter eine höhere Stundenzahl befürwortet, so reduziert sich die Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten entsprechend. Stellt sich im Verlauf der Einbeziehung von Bezugspersonen heraus, dass eine Psychotherapie der Bezugsperson notwendig ist, bedarf es für die Entscheidung über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit eines eigenen Antrags.
(2) Soll die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen in Gruppen durchgeführt werden, darf ein Verhältnis von 1 : 2 zur Stundenzahl der Patientin oder des Patienten nicht überschritten werden. Die genehmigten Doppelstunden für die Gruppenbehandlung werden der Stundenzahl für die Behandlung der Patientin oder des Patienten hinzugerechnet.
(3) Aufwendungen für die Einbeziehung der Bezugsperson oder Bezugspersonen ohne eine in denselben Zeitabschnitt fallende, parallel laufende Behandlung der Patientin oder des Patienten sind nicht beihilfefähig.
§ 21 Arznei- und Verbandmittel
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für im Rahmen einer Behandlung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Beschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen; Aufwendungen für Mittel, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der verordnenden Person beschafft werden, sind nicht beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Säuglingen und Kleinkindern.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c gilt nicht, wenn diese zur Behandlung einer Krankheit erforderlich sind und es zur Behandlung der Krankheit zugelassene Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall nicht verträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d sind Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung beihilfefähig, wenn diese aufgrund einer ärztlichen Verordnung notwendig sind bei
Darüber hinaus sind Aufwendungen für Elementardiäten für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres) und Kleinkinder (Zeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr) mit Kuhmilcheiweißallergie beihilfefähig; dies gilt ferner für einen Zeitraum von einem halben Jahr bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.
(1) Aufwendungen für zuvor ärztlich verordnete Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 48), Massagen, Bestrahlungen, physiotherapeutische Behandlungen, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von
(2) Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) - Anlage 3 Nr. 14 - sind nur aufgrund einer krankenhausärztlichen Verordnung, einer Verordnung von Ärztinnen und Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin oder von Allgemeinärztinnen oder Allgemeinärzten mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
(3) Aufwendungen für ärztlich durchgeführte oder ärztlich verordnete
sind je Krankheitsfall für bis zu 25 Sitzungen beihilfefähig. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den in Satz 1 genannten Therapieformen entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
(4) Die Aufwendungen für Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind nur unter folgenden Voraussetzungen beihilfefähig:
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dienen, sind insbesondere Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten.
(5) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten teilstationären oder stationären Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von kranken oder behinderten Menschen dient, sind bis zur Höhe von 5,00 EUR täglich beihilfefähig, es sei denn, die §§ 39 und 41 sind anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Platzfreihaltegebühren bei stationären Leistungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Werden Leistungen nach den §§ 11 und 22 in Form von ambulanten Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet, sind abweichend von § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen festgelegt sind, beihilfefähig. Eine Komplextherapie setzt die berufsgruppenübergreifende Behandlung eines Krankheitsbildes durch ein Team voraus, dem auch Ärztinnen oder Ärzte, Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 angehören müssen.
(2) Aufwendungen für ambulante ärztliche und ärztlich veranlasste medizinische Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren sind bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung des Verbands der Privaten Krankenversicherung, eines entsprechenden Landesverbandes, eines privaten Krankenversicherungsunternehmens oder von Sozialversicherungsträgern mit der Einrichtung vereinbart sind, beihilfefähig.
§ 24 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern 16b
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für
(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete
abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich, unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.
§ 25 Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen 11 14 16b
(1) Anspruch auf Beihilfen für Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 24 Abs. 2 besteht für beihilfeberechtigte Personen, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 3 erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag
Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 drei und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 sechs Monate; die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen hinzuweisen. In den Fällen der Umwandlung des Beamtenverhältnisses nach Satz 2 Nr. 1 ohne Dienstherrenwechsel ist ein erneuter Hinweis nach Satz 3 Halbsatz 2 entbehrlich.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht - auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen - nur gegen Zahlung eines Betrages von 26,00 EUR monatlich. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. Werden Bezüge nicht für einen vollen Kalendermonat gezahlt, ist der Betrag nach Satz 1 entsprechend der Kürzung der Bezüge zu mindern. Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum ersten eines Kalendermonats widerrufen werden. Ist eine Einbehaltung des Betrages von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzuges.
(3) Die Zahlungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 ruht
(4) Aufwendungen nach § 24 Abs. 2 sind ferner nur beihilfefähig, wenn die nach § 16 Satz 2 BPflV oder § 17 KHEntgG vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen.
§ 26 Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung 14 16b
(1) Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:
(Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich. Die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Satz 1 sind um 20 v. H. zu mindern, wenn im Rahmen der Krankenhausbehandlung die ärztliche Versorgung ausschließlich von nicht am Krankenhaus angestellten Ärztinnen und Ärzten erbracht wird.
(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete
unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.
(3) Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung. Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.
(4) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.
§ 27 Häusliche Krankenpflege
Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige
sind beihilfefähig; aus der Bescheinigung müssen sich Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen ergeben. Bei einer Pflege durch Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwägerinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der beihilfeberechtigten Person oder einer nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft beihilfefähig; die Sätze macht das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt. Erfolgt die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat, ist der Höchstsatz entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung sind beihilfefähig; § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Palliativversorgung in einem Hospiz, in denen palliativmedizinische Behandlungen erbracht werden, sind nach Maßgabe einer ärztlichen Bescheinigung unter entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 beihilfefähig.
§ 29 Familien- und Haushaltshilfe 14
Die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind bis zum Betrag von 6,00 EUR stündlich, jedoch nicht mehr als 36,00 EUR täglich, beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die ersten 14 Tage nach Ende einer auswärtigen Unterbringung oder einer ambulanten Operation, sofern die Notwendigkeit des Tätigwerdens einer Familien- und Haushaltshilfe, bei Alleinstehenden einer Haushaltshilfe, ärztlich bestätigt wurde. Die Voraussetzungen des Satzes 2 sind auch erfüllt, wenn die den Haushalt führende Person als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes den Haushalt nicht weiterführen kann und die Begleitung nach der Feststellung der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist. § 27 Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen, die pflegebedürftig sind oder das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Heim, in einem fremden Haushalt oder anderweitig untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe nach Satz 1 beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine Unterbringung im Haushalt einer in § 27 Satz 2 genannten Person sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 30) nicht beihilfefähig.
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zuvor ärztlich verordnete Fahrten
(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen für
beihilfefähig.
(3) Die Fahrtkosten sind angemessen
(4) Nicht beihilfefähig sind
§ 31 Erste Hilfe und Entseuchung Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
§ 32 Unterkunftskosten bei auswärtiger Behandlung
(1) Aufwendungen für Unterkunft sind bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig, wenn ein anderer Ort für eine ambulante Behandlung, Untersuchung oder dergleichen aufgesucht werden muss. Ist die Begleitung durch eine andere Person notwendig, so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetrag von 26,00 EUR täglich beihilfefähig.
(2) Absatz 1 gilt auch in Fällen einer stationären Behandlung, wenn die Begleitperson außerhalb der Krankenanstalt oder des Sanatoriums untergebracht war und die Kosten der Unterbringung nicht Bestandteil des allgemeinen Pflegesatzes sind. Satz 1 gilt nicht bei kurähnlichen Maßnahmen.
§ 33 Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende 14 16b
(1) Sind beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige Empfängerinnen oder Empfänger von Organen oder Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, sind beihilfefähig
(2) Aufwendungen für die Anmeldung und Registrierung von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Transplantationszentren oder dem Zentralen Knochenmarkspender-Register für die Suche nach geeigneten Spenderinnen und Spendern sind beihilfefähig.
§ 34 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke 16b
(1) Die Aufwendungen für die Anschaffung oder Miete der in der Anlage 4 Abschnitt I aufgeführten vor der Beschaffung ärztlich verordneten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke, einschließlich der Unterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände, sind beihilfefähig. Mieten für diese Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt. Die Beihilfefähigkeit der in Anlage 4 Abschnitt II aufgeführten Gegenstände ist ausgeschlossen.
(2) Brillen und Kontaktlinsen sind Hilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1; die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen hierfür richtet sich nach den Maßgaben der Anlage 4 Abschnitt III.
(3) Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind in der bisher verordneten Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit der Anschaffung erfolgt.
(4) Aufwendungen für Reparaturen der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
(5) Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie im Kalenderjahr 100,00 EUR übersteigen. Absatz 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
(6) Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 EUR beihilfefähig, wenn ein krankhaft entstellender Haarausfall, eine erhebliche Verunstaltung oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.
(7) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in der Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar und nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im unmittelbaren Landesdienst das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium.
Teil 3 16
Aufwendungen in Pflegefällen
§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen für Pflegeberatung, bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf 14 16 16b
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig.
(2) Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist.
(3) Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung liegt vor, wenn aufgrund einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (§ 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -).
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42 und § 42b eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der §§ 36 bis 39 und 41 beihilfefähig.
§ 36 Häusliche Pflege 14 16 16a
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung (§ 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:
ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 231,00 EUR, |
in Pflegestufe I | 468,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 689,00 EUR, |
in Pflegestufe II | 1.144,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 1.298,00 EUR, |
in Pflegestufe III | 1.612,00 EUR, |
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI | 1.995,00 EUR. |
(2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt bei Personen
in Pflegestufe I | bis 25 v. H., |
in Pflegestufe II | bis 50 v. H., |
in Pflegestufe III | bis 75 v. H. |
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI bis 100 v. H. der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:
bei einer beihilfeberechtigten Person | Mit Bezügen bis 2500,00 EUR | mit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EUR | mit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR |
ohne Angehörige mit einer oder einem | 10 v. H.
8 v. H. | 11 v. H.
9 v. H. | 12 v. H.
10 v. H. |
Angehörigen mit zwei oder drei | 6 v. H. | 7 v. H. | 8 v. H. |
Ange hörigen mit mehr als drei Angehörigen | 4 v. H. | 5 v. H. | 6 v. H. |
der um 1000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.
(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind
(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 123,00 EUR, |
in Pflegestufe I | 244,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 316,00 EUR, |
in Pflegestufe II | 458,00 EUR, |
in den Fällen des § 35 Abs. 3 | 545,00 EUR, |
und in Pflegestufe III | 728,00 EUR |
monatlich beträgt. Wird die Pflege durch andere geeignete Personen nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen für die ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung und einer vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung (§§ 24 und 26), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 45), einer Anschlussheilbehandlung (§ 46) oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird während einer Pflege nach § 36a für bis zu sechs Wochen und während einer Pflege nach § 38 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen; ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Auslandaufenthalts der pflegebedürftigen Person, sind diese gleichwohl anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Hälfte gewährt. Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind ohne Anrechnung auf die Höchstbeträge des Satzes 1 beihilfefähig.
(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.
§ 36a Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson 14 16 16a
(1) Ist eine andere geeignete Person nach § 36 Abs. 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 2.418,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig.
(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach § 36 Abs. 5 beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz 1 und 2 sind insgesamt bis zu 2.418,00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.
§ 36b Ambulant betreute Wohngruppen 14 16
(1) Neben Beihilfen nach § 36 wird zusätzlich eine Pauschalbeihilfe von 200,00 EUR monatlich gewährt, wenn Pflegebedürftige
Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.
(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegekasse der beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4.
Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI) sind beihilfefähig; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 1 SGB XI) in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung sind einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig. Ist für die pflegende Person eine Behandlung nach § 45 anerkannt und ist während der Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich, sind abweichend von Satz 1 die Aufwendungen der Kurzzeitpflege in der Einrichtung nach § 45 beihilfefähig. Ist bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.
§ 39 Vollstationäre Pflege 14 16 16b
(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.
(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen, in denen Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder in denen der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI fiktiv zu berücksichtigen.
(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.
(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.
(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1536,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.
§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 14 16
(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39, 42 und 42a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflege hilfsmittel sind bis zu 40,00 EUR monatlich beihilfefähig.
(2) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohn umfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 4.000,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn beihilfeberechtigte Personen oder be rücksichtigungsfähige Angehörige mit weiteren Pflegebedürf ti gen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegekasse auf 16.000,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.
§ 41 Einrichtungen der Behindertenhilfe 16
(1) Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu 266,00 EUR monatlich beihilfefähig; eine Beihilfe nach § 39 ist daneben ausgeschlossen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.
(2) Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist keine Pflege im Sinne des § 35; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für behinderte Menschen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die zur Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für Fahrtkosten für den Besuch einer Förderschule - entstehen, sind nicht beihilfefähig.
§ 42 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 14 16
(1) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI sind beihilfefähig bei
oder bis zu 208,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Neben den Aufwendungen nach Absatz 1 sind zusätzlich Aufwendungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI) im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für die jeweilige Pflegestufe maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrages nach § 36 Abs. 1 beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 1.
Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der Pflegeversicherung
Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.
§ 42b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen 16
Aufwendungen für Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b Abs. 1 SGB XI sind beihilfefähig.
Teil 4
Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge
§ 43 Früherkennung und Vorsorge 14 16b
(1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind nach den folgenden Absätzen beihilfefähig.
(2) Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig bei
zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
für jeweils eine ärztliche Jugendgesundheitsuntersuchung,
Für Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 und 4 sind die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den §§ 25 und 26 SGB V entsprechend anzuwenden. Aufwendungen für andere ärztliche Untersuchungen, die durchgeführt werden, ohne dass Krankheitssymptome vorliegen, sind nicht beihilfefähig. Ärztlich durchgeführte Untersuchungen zum Ausschluss einer HIV-Infektion sind beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur bei einer Leistungserbringung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig.
(4) Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig
(5) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig; dies gilt nicht für Personen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist oder wenn der Kurs von einer oder einem Angehörigen der Heilfachberufe nach § 22 Abs. 1 Satz 3 oder von einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten durchgeführt wird. Aufwendungen für Anmeldegebühren und Mitgliedsbeiträge sind nicht beihilfefähig.
Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kurs beendet wurde. Je Kurs beträgt die Beihilfe vor Anwendung des § 59 höchstens 75,00 EUR.
(6) Aufwendungen für medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter, auch in Form von Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen, in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 45 beihilfefähig, wenn
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut notwendig sind; dies gilt nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt erforderlich geworden sind. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 sind Aufwendungen für FSME-Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen beihilfefähig.
Teil 5
Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen,
Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren
§ 45 Sanatoriumsbehandlung
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen
Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 ist eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit ausreichend, wenn wegen einer notwendigen sofortigen Einlieferung der oder des Kranken zur stationären Behandlung in ein Sanatorium über einen vorher gestellten Antrag noch nicht entschieden ist oder der Antrag noch nicht gestellt werden konnte und dies unverzüglich nachgeholt wird.
(2) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Bei gleichzeitiger Behandlung einer beihilfeberechtigten Person und von berücksichtigungsfähigen Personen in demselben Sanatorium sind bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Zwei- oder Mehrbettzimmer, höchstens jedoch bis zum entsprechenden Mehrfachen des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer beihilfefähig. Für Begleitpersonen von
sind bei einer Unterbringung im Sanatorium die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 v. H. des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.
(3) Berechnet das Sanatorium die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 für voll- und teilstationäre Behandlungen mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale, gelten § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist ein Krankenhaus, das unter ärztlicher Leitung besondere Therapien durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.
§ 46 Anschlussheilbehandlung
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an einen Krankenhausaufenthalt anschließt oder im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht. Satz 1 gilt auch für Anschlussheilbehandlungen, wenn diese nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind.
(2) § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen
Beihilfen für Nachkuren werden nicht gewährt. Werden die Aufwendungen nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig für Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG mit Bezügen und wenn
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 können bis zu 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sich aus dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine längere Kurdauer aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.
(3) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem in der Anlage 7 genannten Kurorte durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. Die Voraussetzungen nach Satz 1 liegen nicht vor, wenn die beihilfeberechtigte Person während der Maßnahme in einem Zelt, Wohnwagen oder Wohnmobil wohnt.
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Heilkur ist nicht zulässig,
§ 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren 14 16b
Aufwendungen für An- und Abreise anlässlich einer Maßnahme nach den §§ 45 bis 47 sind
insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro beihilfefähig; § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Daneben sind auch Fahrten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 beihilfefähig.
§ 48a Ambulante Nachsorgemaßnahmen 14
Aufwendungen für eine aus medizinischen Gründen in unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder stationäre Maßnahme nach § 45 erforderliche ambulante Nachsorgemaßnahme für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe der in Satz 2 genannten Beträge beihilfefähig, wenn sie wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung notwendig sind, um den stationären Aufenthalt zu verkürzen oder die anschließende ambulante ärztliche Behandlung zu sichern. Die Aufwendungen sind je Einheit bis zu den nachfolgend genannten Höchstbeträgen beihilfefähig:
Die Nachsorgeeinheit beträgt jeweils 60 Minuten, die maßnahmebezogen in kleinere Zeiteinheiten zu je 15 Minuten aufgeteilt werden kann; eventuell anfallende Fahrtkosten sowie anfallende Umsatzsteuer sind mit den Höchstbeträgen abgegolten.
Teil 6
Aufwendungen bei Schwangerschaft, Geburt und künstlicher Befruchtung
§ 49 Schwangerschaft und Geburt 14
(1) Aus Anlass einer Geburt sind die in den §§ 11, 21, 22, 24, 26 und 31 genannten Aufwendungen beihilfefähig. Daneben sind beihilfefähig Aufwendungen für
(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 150,00 EUR gewährt. Dies gilt auch, wenn die beihilfeberechtigte Person ein Kind vor Vollendung seines zweiten Lebensjahres annimmt oder es mit dem Ziel der Annahme an Kindes statt in Pflege nimmt und für dieses Kind bisher keine Beihilfe zu den Kosten einer Säuglings- und Kleinkinderausstattung gewährt worden ist.
§ 50 Künstliche Befruchtung 16b
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
(2) Im Falle einer
beihilfefähig; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig.
(3) Neben Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29 und 30 sind auch die Aufwendungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Tiefkühlung und die Lagerung von Ei- oder Samenzellen und Embryonen beihilfefähig, wenn diese im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Absatz 1 stehen oder unmittelbar durch eine Krankheit bedingt sind.
(4) Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Person zuzuordnen, bei der die Leistung durchgeführt wird; Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind der Frau zuzuordnen.
Teil 7
Aufwendungen bei Empfängnisregelung, Schwangerschaftsabbrüchen und Sterilisationen
§ 51 Empfängnisregelung
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11 und 21.
§ 52 Schwangerschaftsabbruch
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen nach den §§ 11, 21, 24 bis 26, 29, 30 und 34.
§ 53 Sterilisation
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
(2) § 52 Abs. 2 gilt entsprechend.
Teil 8
Aufwendungen in Todesfällen
(1) Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 22 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 - BGBl. I S. 1084 - in der jeweils geltenden Fassung) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.
(2) Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn
In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.
Teil 9
Aufwendungen im Ausland
§ 55 Behandlung im Ausland 11 14 16b
(1) Die im Ausland entstehenden Aufwendungen nach den §§ 11 bis 42 und 49 bis 53 sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einem Verbleiben am inländischen Wohnort oder am letzten früheren inländischen Dienstort der beihilfeberechtigten Person oder am diesen Orten nächstgelegenen geeigneten inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn
§ 56 Sanatoriumsbehandlung, Anschlussheilbehandlung und Heilkur im Ausland 14
(1) Aufwendungen aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen nach den §§ 45 bis 47 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind beihilfefähig, wenn
Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 sind nach § 48 und im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 nach § 30 beihilfefähig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Aufwendungen für eine ambulante Behandlung am Toten Meer wegen Erkrankungen an Neurodermitis oder Psoriasis für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige im Umfang des § 47 beihilfefähig, wenn
Aufwendungen für Fahrtkosten einschließlich der Flugkosten für An- und Abreise sind nach § 30 beihilfefähig. Werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Unterkunft, Verpflegung, Flug und Transfer insgesamt pauschal in Rechnung gestellt, gilt § 23 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
Teil 10
Leistungsumfang und Verfahren
§ 57 Bemessung der Beihilfen 11 14 16b
(1) Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG | 50 v. H., |
2. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis4 LBG | 70 v. H., |
3. | beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBG und berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 2 | 80 v. H. und |
4. | berücksichtigungsfähige Angehörige nach § 4 Abs. 1 | 70 v. H. |
Sind zwei oder mehr Kinder nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig, so beträgt der Bemessungssatz für Personen nach Nummer 1 70 v. H.; bei mehreren beihilfeberechtigten Personen gilt dies nur für diejenige, die den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht. Satz 2 Halbsatz 2 ist nur anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 v. H. zusteht. Beihilfeberechtigte Personen, denen vor der Elternzeit der nach Satz 2 erhöhte Bemessungssatz zustand, erhalten diesen während der Elternzeit weiter; in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach Satz 2 für den anderen Elternteil ausgeschlossen. Maßgebend ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen.
(2) In den Fällen des § 5 sind die Bemessungssätze anzuwenden, die bei eigener Antragstellung der verstorbenen Person Anwendung gefunden hätten.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
§ 58 Abweichender Bemessungssatz 11 14
(1) Bei Mitgliedern einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selbst tragen und auf die § 9 Abs. 3 Anwendung findet, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 v. H., wenn sie gegen ihre Krankenkasse der Höhe nach gleiche Leistungsansprüche wie Pflichtversicherte haben. Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 54 sowie für Aufwendungen, die nicht zum Teil von der Krankenkasse getragen worden sind. Der Krankenkassenbeitrag gilt auch dann als in voller Höhe selbst getragen, wenn ein Rentenversicherungsträger zugunsten der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einen eigenen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner oder einen Zuschuss zum Krankenkassenbeitrag von insgesamt nicht mehr als 41,00 EUR monatlich zahlt.
(2) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um 20 v. H., jedoch höchstens auf 90 v. H. Satz 1 gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die Bedingungen des § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB V erfüllt. Satz 1 findet keine Anwendung für Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42a.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen von Personen, die Mitglied in der privaten Krankenversicherung sind und nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 v. H. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Personen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des § 4 Abs. 2 SGB V sind und einen Zuschuss nach § 257 SGB V zum Krankenkassenbeitrag erhalten und die Krankenkasse nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewährt. Die Sätze 1 und 2 finden bei beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 45 bis 47 und 54 keine Anwendung. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Die Festsetzungsstelle kann, ausgenommen in den Fällen der §§ 35 bis 42, mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums den Bemessungssatz erhöhen, wenn dies zur Beseitigung einer unverschuldeten Notlage erforderlich ist.
(5) Für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG und ihre nach § 4 Abs. 1 berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz auf Antrag 80 v. H., wenn
Über den Antrag entscheidet die Festsetzungsstelle mit Wirkung für die Zukunft durch Bescheid; die Erhöhung des Bemessungssatzes setzt eine Anpassung des Versicherungsschutzes voraus; diese ist nachzuweisen. Der nach Satz 1 erhöhte Bemessungssatz wird auf Dauer gewährt. Maßgebendes Gesamteinkommen ist das durchschnittliche Monatseinkommen der zurückliegenden zwölf Monate aus Bruttoversorgungsbezügen, Sonderzahlung, Renten, Kapitalerträgen und sonstigen laufenden Einnahmen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 4 Abs. 1; Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 SGB VI bleiben unberücksichtigt.
(6) In den Fällen des § 54 Abs. 1 beträgt der Bemessungssatz 100 v. H.
§ 59 Begrenzung der Beihilfen 11 14
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, einer Sachkostenversicherung für Hilfsmittel, aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den §§ 11 bis 56 genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im Einzelfall eine Beihilfe zu gewähren ist. Die Aufwendungen nach den §§ 35 bis 42, 47 und 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 werden jeweils getrennt, die übrigen Aufwendungen zusammen abgerechnet. Dabei ist der Summe der mit dem Antrag geltend gemachten, dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen die Gesamtsumme der hierauf entfallenden Leistungen gegenüberzustellen. Hierbei werden Beihilfen nach § 36 Abs. 5, § 36b Abs. 1 und § 49 Abs. 2 sowie Leistungen aus einer Krankentagegeld-, Pflegetagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung nicht berücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen. Soweit Leistungen einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen errechnet.
§ 60 Kostendämpfungspauschale 16b
(1) Die nach Anwendung des § 59 verbleibende Beihilfe wird um die Kostendämpfungspauschale nach § 66 Abs. 4 LBG gekürzt. Die Beihilfe ist auch dann um die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres begründet wird oder endet. Wurde die Beihilfe für das Kalenderjahr bereits um eine dieser Vorschrift vergleichbare Kostendämpfungspauschale vom vorigen Dienstherrn gekürzt, ist diese zu berücksichtigen.
(2) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Enthält dieser Antrag auch Aufwendungen aus den Vorjahren, in denen keine Beihilfe beantragt wurde, sind auch insoweit die Verhältnisse bei der Antragstellung maßgebend.
(3) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich um 40,00 EUR für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist.
(4) Die Beträge nach Absatz 1 werden in den Fällen von
vermindert.
(5) Die Beträge bemessen sich für nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LBG beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 4 Satz 2 LBG. Für die Zuteilung zu den Stufen nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LBG ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für beihilfeberechtigte Personen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 LBG, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt oder deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.
§ 61 Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale 14 16b
(1) Die Kostendämpfungspauschale entfällt
(2) § 60 gilt nicht für Beihilfen, die zu Aufwendungen
(1) Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit von Aufwendungen nach § 8 entscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann hierzu bei Sachverständigen Gutachten einholen. Diese sind mit dem Einverständnis der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person einzuholen, sofern da zu persönliche Daten weitergegeben werden. Entstehen für ein Gutachten Kosten, trägt diese die Festsetzungsstelle.
(2) In den Fällen der §§ 35 bis 42 entscheidet die Festsetzungsstelle über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit, der Art und dem notwendigen Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
(3) In den Fällen des § 29 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und Abs. 4 Nr. 2, § 48 Satz 3 Nr. 2, § 55 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 62 Abs. 2 Satz 3 und der Anlage 1 holt die Festsetzungsstelle ein amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ein. Die Ergebnisse der Untersuchung sind der beauftragenden Festsetzungsstelle mitzuteilen.
(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Original belege vorzulegen. Die Festsetzungsstelle kann mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen.
(5) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird.
(6) Über die beantragte Beihilfe wird von der Festsetzungsstelle durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Beihilfebescheid) entschieden. Im Falle der elektronischen Speicherung der Belege durch die Festsetzungsstelle erfolgt keine Rücksendung der Belege. Diese sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Monaten nach Eingang bei der Festsetzungsstelle, zu vernichten.
(7) Die Gewährung von einmaligen Unterstützungen zu beihilfefähigen Aufwendungen ist unzulässig.
(8) Ist eine nach diesen Bestimmungen erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, so kann eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und festgestellt wird, dass die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit vorgelegen haben. Dies gilt nicht für die Fälle der §§ 45, 47 und 55 Abs. 2 Nr. 7 und des § 56.
Die Festsetzungsstelle kann auf eine zu erwartende Beihilfe angemessene Abschlagszahlungen zahlen. Sind Beihilfen nach § 36 Abs. 5, § 36b Abs. 1 oder § 39 zu gewähren, sind für die Dauer von jeweils sechs Monaten Abschläge zu zahlen.
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen erlischt, wenn der Anspruch nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Entstehung der Aufwendungen bei der zuständigen Festsetzungsstelle geltend gemacht wird, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der ersten Ausstellung einer Rechnung. Für den Beginn der Frist ist
maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
§ 65 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
Teil 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Artikel 2 Abs. 3 der Zwölften Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 1. März 1993 (GVBl. S. 145) und Artikel 2 Abs. 3 der Dreizehnten Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) sind weiter anzuwenden.
(2) Anspruch auf Beihilfen nach § 25 haben beihilfeberechtigte Personen, die
§ 67 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden | Anlage 1 14 16b (zu § 8 Abs. 7) |
1. Völliger Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
A
B
C
D
E
F
G
H
I
K
L
M
N
O
P
R
S
T
V
Z
2. Teilweiser Ausschluss
Die Aufwendungen für folgende wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden sind teilweise von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen:
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung | Anlage 2 14 (zu den §§ 17 bis 20) |
1 Psychotherapeutische Leistungen
1.1 Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:
1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 17 bis 20 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
2 Psychosomatische Grundversorgung
2.1 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
durchgeführt wird.
2.2 Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von
durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung solcher Interventionen verfügt.
3 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
3.1 Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein:
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für
kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte) erbringen.
3.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (Psych ThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).
3.3 Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte).
3.4 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psych ThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie).
3.5 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte).
3.6 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
4 Verhaltenstherapie
4.1 Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
4.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psych ThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
4.3 Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 Psych ThG durchgeführt, muss diese Person
4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
5 Formblätter
Für die Durchführung des Voranerkennungsverfahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sind die nachfolgenden Formblätter zu verwenden:
Formblatt 1 Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie
Formblatt 2 Bericht an die Gutachterin/den Gutachter zum Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie
Formblatt 3 Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie
Formblatt 4 Anschreiben zum Antrag auf Psychotherapie-Gutachten
Formblatt 5 Stellungnahme / Psychotherapie-Gutachten
Formblatt 6 Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen | Anlage 3 (zu § 22) |
lfd. Nr. | Leistung | Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR |
I. Inhalationen 1 | ||
1 | Inhalationstherapien - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation | 6,70 |
2 | a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je teilnehmender Person | 3,60 |
b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je teilnehmender Person | 5,70 | |
3 | a) Radon-Inhalation im Stollen | 11,30 |
b) Radon-Inhalation mittels Hauben | 13,80 | |
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen | ||
4 | Krankengymnastische Behandlung 2 (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung | 19,50 |
5 | Krankengymnastische Behandlung 2 3 auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 23,10 |
6 | Krankengymnastische Behandlung 2 5 auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 |
7 | Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Personen) - auch orthopädisches Turnen -, je teilnehmender Person | 6,20 |
8 | Krankengymnastik in einer Gruppe 4 bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Personen), Mindesthandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person | 10,80 |
9 | a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviscidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 34,30 |
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person | 10,80 | |
10 | Bewegungsübungen 2 | 7,70 |
11 | a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 23,60 |
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Personen), je teilnehmender Person - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 11,80 | |
12 | Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 6, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 22,50 |
13 | Chirogymnastik 7 - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,40 |
14 | Erweiterte ambulante Physiotherapie 10 11 Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag | 81,90 |
15 | Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT und MTT) 12 Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen; Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten) | 35,00 |
16 | Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge) | 5,20 |
17 | Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch) | 6,70 |
III. Massagen | ||
18 | Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 2 | 13,80 |
19 | Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7 | |
a) Teilbehandlung, 30 Minuten | 19,50 | |
b) Großbehandlung, 45 Minuten | 29,20 | |
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten | 39,00 | |
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8 | 8,70 | |
20 | Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 23,10 |
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder | ||
21 | Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 10,30 |
22 | a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | |
| 11,80 | |
| ||
| 20,50 | |
| 28,20 | |
b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 14,90 | |
c) Kaltpackung (Teilpackung) | ||
| 7,70 | |
| 15,40 | |
d) Heublumensack, Peloidkompresse | 9,20 | |
e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz | 4,60 | |
f) Trockenpackung | 3,10 | |
23 | a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss | 3,10 |
b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss | 4,60 | |
c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung | 4,10 | |
24 | a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 12,30 |
b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 20,00 | |
25 | a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 9,20 |
b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 13,30 | |
26 | Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 19,00 |
27 | a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 32,80 |
b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 39,90 | |
28 | Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | |
a) Teilbad | 28,70 | |
b) Vollbad | 32,80 | |
29 | Sole-Photo-Therapie Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 32,80 |
30 | Medizinische Bäder mit Zusätzen | |
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze | 6,70 | |
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 13,30 | |
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 | |
d) Weitere Zusätze, je Zusatz | 3,10 | |
31 | Gashaltige Bäder | |
a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 19,50 | |
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 22,50 | |
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 21,00 | |
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 18,50 | |
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat | 3,10 |
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt genannte Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummer 30 Buchst. a bis c und Nummer 31 Buchst. b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 EUR. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchst. d beihilfefähig.
V. Kälte- und Wärmebehandlung | ||
32 | a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) | 9,80 |
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) | 6,70 | |
33 | Eisteilbad | 9,80 |
34 | Heißluftbehandlung 9 oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile | 5,70 |
VI. Elektrotherapie | ||
35 | Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese - | 6,20 |
36 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeterer- oder Mikrowellen) | 6,20 |
37 | Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) | 6,20 |
38 | Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen | 11,80 |
39 | Iontophorese | 6,20 |
40 | Zwei- oder Vierzellenbad | 11,30 |
41 | Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe - | 22,00 |
VII. Lichttherapie | ||
42 | Behandlung mit Ultraviolettlicht 9 | |
a) als Einzelbehandlung | 3,10 | |
b) in einer Gruppe, je teilnehmender Person | 2,60 | |
43 | a) Reizbehandlung 9 eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht | 3,10 |
b) Reizbehandlung 9 mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht | 5,20 | |
44 | Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes | 6,20 |
45 | Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder | 8,70 |
VIII. Logopädie | ||
46 | a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall | 31,70 |
b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall | 49,60 | |
c) Ausführlicher Bericht | 11,80 | |
47 | Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen | |
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 | |
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 | |
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 52,20 | |
48 | Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten und ggf. der Eltern, je teilnehmender Person | |
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 14,90 | |
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 17,40 | |
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) | ||
49 | Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall | 31,70 |
50 | Einzelbehandlung | |
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 | |
b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten | 41,50 | |
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten | 54,80 | |
51 | Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten | 31,70 |
52 | Gruppenbehandlung | |
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je teilnehmender Person | 14,40 | |
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je teilnehmender Person | 28,70 | |
X. Podologische Therapie | ||
53 | Hornhautabtragung an beiden Füßen | 15,00 |
54 | Hornhautabtragung an einem Fuß | 8,70 |
55 | Nagelbearbeitung an beiden Füßen | 13,80 |
56 | Nagelbearbeitung an einem Fuß | 7,50 |
57 | Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) | 28,80 |
58 | Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) | 15,00 |
59 | Abdruck für Orthonyxie-Spange, pro Nagel | 17,60 |
60 | Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser, je Spange (Herstellung nach Abdruck und Applikation der Spange) | 144,00 |
61 | Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser bei vorhandenem Modell bei Verlust oder Bruch, einschließlich Applikation | 44,30 |
62 | Orthonyxie-Nagelkorrektur nach Fraser - Nachstellung | 17,60 |
63 | Clavi-Behandlung, einschließlich Verband | 11,00 |
64 | Verruca-Behandlung, einschließlich Verband | 14,40 |
XI. Sonstiges | ||
65 | Ärztlich verordneter Hausbesuch | 9,20 |
66 | Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 EUR je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels |
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen und Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 65 und 66 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlussprüfung anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.
11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
Beihilfefähigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke | Anlage 4 16b (zu § 34) |
1. Beihilfefähig nach § 34 Abs. 1 Satz 1 sind die Aufwendungen für
Abduktionslagerungskeil,
Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung),
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter),
Alarmgerät für Epileptikerinnen und Epileptiker,
Anatomische Brillenfassung,
Anuspraeter-Versorgungsartikel,
Anzieh-/Ausziehhilfen,
Aquamat,
Armmanschette,
Armtragegurt/-tuch,
Arthrodesensitzkissen, -sitzkoffer (Nielsen), -stuhl,
Atemtherapiegerät,
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung),
Auffahrrampe für Krankenfahrstuhl,
Aufrichteschlaufe,
Aufrichtstuhl (für eine im Stuhl integrierte Aufrichtfunktion bis zu 150,00 EUR),
Aufstehgestell,
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten),
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen,
Augenschielklappe, auch als Folie,
Badestrumpf,
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis),
Badewannenverkürzer,
Ballspritze,
Behinderten-Dreirad,
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie,
Bettnässer-Weckgerät,
Beugebandage,
Billroth-Batist-Lätzchen,
Blasenfistelbandage,
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband und Maulkorb),
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät),
Blindenstock/-langstock/-taststock,
Blutlanzette,
Blutzuckermessgerät,
Bracelet,
Bruchband,
Clavicula-Bandage,
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen),
Computerspezialausstattung für Behinderte
Spezialhard- und -software bis zu 3500,00 EUR,
ggf. zuzüglich für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5400,00 EUR,
Decubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße),
Delta-Gehrad,
Drehscheibe, Umsetzhilfen,
Duschsitz/-stuhl,
Einlagen, orthopädische,
Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten,
Ekzem-Manschette,
Elektro-Stimulationsgerät,
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten,
Epitrain-Bandage,
Ernährungssonde,
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese),
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner),
Fingerling,
Fingerschiene,
Fixationshilfen,
(Mini) Fonator,
Fußteil-Entlastungsschuh,
Gehgipsgalosche,
Gehhilfen und -übungsgeräte,
Gehörschutz,
Genutrain-Aktiv-Kniebandage,
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopatische Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie),
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese),
Gilchrist-Bandage,
Gipsbett, Liegeschale,
Glasstäbchen,
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz,
Gummistrümpfe,
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze,
Handgelenkriemen,
Hebekissen,
Heimdialysegerät,
Helfende Hand, Scherenzange,
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor),
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte) einschließlich der Nebenkosten bis zu 1500,00 EUR je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung,
Impulsvibrator,
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör,
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher,
Innenschuh, orthopädischer,
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor),
Kanülen und Zubehör,
Katapultsitz,
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter,
Kieferspreizgerät,
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz),
Klumpfußschiene,
Klumphandschiene,
Klyso,
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebralparetischen Kindern,
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage,
Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
(Aufwendungen für BH's bzw. Badeanzüge für Brustprothesen sind beihilfefähig, soweit sie 15,00 EUR bzw. 40,00 EUR übersteigen),
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose,
Koordinator nach Schielbehandlung,
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber,
Kopfschützer,
Korrektursicherungsschuh,
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker,
Krampfaderbinde,
Krankenfahrstuhl mit Zubehör,
Krankenpflegebett,
Krankenstock,
Kreuzstützbandage,
Krücke,
Latextrichter bei Querschnittslähmung,
Leibbinde, jedoch nicht:
Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden,
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell),
Lichtsignalanlagen für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter),
Lispelsonde,
Lumbalbandage,
Malleotrain-Bandage,
Mangoldsche Schnürbandage,
Manutrain-Bandage,
Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Milchpumpe,
Mundsperrer,
Mundstab/-greifstab,
Narbenschützer,
Neurodermitis-Anzüge für an Neurodermitis erkrankte Kinder bis zum vollenden 12. Lebensjahr für bis zu zwei Anzüge je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR je Anzug,
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.,
Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange,
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
(beihilfefähig sind die Aufwendungen für höchstens 6 Paar Schuhe im Kalenderjahr),
Pavlikbandage,
Penisklemme,
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel,
Polarimeter,
Psoriasiskamm,
Quengelschiene,
Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige,
Reflektometer,
Rekthophor,
Rollbrett,
Rutschbrett,
Schede-Rad,
Schrägliegebrett,
Schutzbrille für Blinde,
Schutzhelm für Behinderte,
Schwellstromapparat,
Segofix-Bandagensystem,
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte,
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht,
Skolioseumkrümmungsbandage,
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte),
Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), soweit die Aufwendungen 64,00 EUR übersteigen,
Sphinkter-Stimulator,
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion,
Spreizfußbandage,
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz,
Spritzen,
Stabilisationsschuhe (neben dieser Versorgung ist eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen und Orthesenschuhen ausgeschlossen),
Stehübungsgerät,
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik,
Strickleiter,
Stubbies,
Stumpfschuhhülle,
Stumpfstrumpf,
Suspensorium,
Symphysen-Gürtel,
(Talocrur)Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar,
Therapeutisches Bewegungsgerät (nur mit Spasmenschaltung),
Tinnitus-Gerät,
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten,
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel),
Tragegurtsitz,
Übungsschiene, Urinale,
Urostomie-Beutel,
Verbandschuhe,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasserfeste Gehhilfe,
Wechseldruckgerät,
Wright-Peak-Flow-Meter,
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
2. Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind im folgenden Umfang beihilfefähig:
2.1 Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
2.2 Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstocks sowie für eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere blinde Personen unterrichtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
2.3 Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Nummer 2.2.
2.4 Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
2.5 Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 3) sind die Aufwendungen für
Adju-Set/-Sano,
Angorawäsche,
Antiallergene Matratzen-/Bettbezüge,
Aqua-Therapie-Hose,
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl,
Augenheizkissen,
Autofahrerrückenstütze,
Autokindersitz,
Autokofferraumlifter,
Autolifter,
Badewannengleitschutz, -kopfstütze, -matte,
Bandagen (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Basalthermometer,
Bauchgurt,
Bestrahlungsgerät/-lampe zur Selbstbehandlung,
Bett (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze,
Bett-Tisch,
Bidet,
Bill-Wanne,
Blinden-Uhr,
Blutdruckmessgerät,
Brückentisch,
Dusche,
Einkaufsnetz,
Einmal-Handschuhe,
Eisbeutel und -kompressen,
Elektrische Schreibmaschine,
Elektrische Zahnbürste,
Elektrofahrzeuge,
Elektro-Luftfilter,
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000),
Erektionshilfen,
Ergometer,
Ess- und Trinkhilfen,
Expander,
Fieberthermometer,
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer),
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge,
Handschuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Handtrainer,
Hängeliege,
Hantel (Federhantel),
Hausnotrufsystem,
Hautschutzmittel,
Heimtrainer,
Heizdecke/-kissen,
Hilfsgeräte für die Hausarbeit,
Höhensonne,
Hörkissen,
Hörkragen Akusta-Coletta,
Intraschallgerät "NOVAFON",
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma),
Ionisierungsgeräte,
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger,
Katzenfell,
Klingelleuchte (soweit nicht unter Abschnitt I aufgeführt),
Knickfußstrumpf,
Knoche Natur-Bruch-Slip,
Kolorimeter,
Kommunikationssystem,
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung,
Krankenunterlagen,
Kreislaufgerät "Schiele",
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil,
Language-Master,
Luftreinigungsgeräte,
Magnetfolie,
Monophonator,
Munddusche,
Nackenheizkissen,
Nagelspange Link,
Öldispersionsapparat,
Pulsfrequenzmesser,
Rotlichtlampe,
Rückentrainer,
Salbenpinsel,
Schlaftherapiegerät,
Schuhe (soweit nicht in Abschnitt I aufgeführt),
Spezialsitze,
Spirometer,
Spranzbruchband,
Sprossenwand,
Sterilisator,
Stimmübungssystem für Kehlkopflose,
Stockroller,
Stockständer,
Stufenbett,
Suntronic-System (AS 43),
Taktellgerät,
Tamponapplikator,
Tandem für Behinderte,
Telefonverstärker,
Telefonhalter,
Therapeutisches Wärme-/Kältesegment,
Treppenlift, Monolift, Plattformlift,
Tünkers-Butler,
Übungsmatte,
Ultraschalltherapiegerät,
Umweltkontrollgerät,
Urin-Prüfgerät Uromat,
Venenkissen,
Waage,
Wandstandgerät,
WC-Sitz,
Zahnpflegemittel,
Zweirad für Behinderte.
Angemessenheit und Beihilfefähigkeit von Sehhilfen
1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen
1.1 Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung.
1.2 Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung einer Optikerin oder eines Optikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 EUR je Sehhilfe beihilfefähig. Die Refraktionsbestimmung durch eine in Satz 1 genannte Person genügt auch, wenn bei der erneuten Beschaffung einer Sehhilfe z.B. andere Gläser notwendig werden oder statt einer Brille Kontaktlinsen notwendig sind.
2 Brillen
Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Brillen gelten - einschließlich Brillengestell und Handwerksleistung -folgende Höchstbeträge:
-bei vergüteten Gläsern mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt): | ||
Einstärkengläser: | für das sph. Glas | 31,00 EUR |
für das cyl. Glas | 41,00 EUR | |
Mehrstärkengläser: | für das sph. Glas | 72,00 EUR |
für das cyl. Glas | 92,50 EUR | |
bei Gläserstärken über +/- 6 dpt: | ||
zuzüglich je Glas | 21,00 EUR | |
Dreistufen- oder Multifokalgläser: | zuzüglich je Glas | 21,00 EUR |
Gläser mit prismatischer Wirkung: | zuzüglich je Glas | 21,00 EUR. |
3 Brillen mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
3.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas | 21,00 EUR |
3.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser
zuzüglich je Glas | 11,00 EUR |
4 Kontaktlinsen
4.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
4.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 vor, sin d Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beihilfefähig, wenn zusätzlich eine der folgenden Indikationen vorliegt:
4.3 Sofern eine Indikation nach Nummer 4.1, nicht jedoch eine Indikation nach Nummer 4.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154,00 EUR (sphärisch) und 230,00 EUR (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
4.4 Liegt keine Indikation nach Nummer 4.1 vor, sind Aufwendungen für Kontaktlinsen nicht - auch nicht fiktiv nach den Nummern 2 und 3 - beihilfefähig.
4.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach den Nummern 4.1 bis 4.3 sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Nummern 2 und 3 - beihilfefähig für
5 Andere Sehhilfen
5.1 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 2 und 3 als beihilfefähig anerkannt.
5.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
6 Erneute Beschaffung von Sehhilfen
Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil
7 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für heilpraktische Leistungen | Anlage 5 14 (zu § 8 Abs. 3 Satz 4) |
Nummer | Leistungsbeschreibung | Beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR | ||
01 - 10 | Allgemeine Leistungen | |||
1 | Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung | 12,50 | ||
2a | Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall | 80,00 | ||
2b | Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 2 ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig. | 35,00 | ||
3 | Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers | 3,00 | ||
4 | Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig. | 18,50 | ||
5 | Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. | 9,00 | ||
6 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit | 13,00 | ||
7 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr | 18,00 | ||
8 | Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. | 20,00 | ||
9 | Hausbesuch einschließlich Beratung | |||
9.1 | bei Tag | 24,00 | ||
9.2 | In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) | 26,00 | ||
9.3 | bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen | 29,00 | ||
10 | Nebengebühren für Hausbesuche | |||
10.1 | für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 4,00 | ||
10.2 | für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 8,00 | ||
10.5 | für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 1,00 | ||
10.6 | für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort | 2,00 | ||
10.7 | Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. | 0,20 | ||
10.8 | Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. | 16,00 | ||
11 |
Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen | |||
11.1 | Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten | 5,00 | ||
11.2 | Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) | Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) | 15,00 | |
Schriftliche gutachtliche Äußerung | 16,00 | |||
11.3 | Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen | 8,00 | ||
12 |
Chemisch-physikalische Untersuchungen | |||
12.1 | Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig. | 3,00 | ||
12.2 | Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.) | 4,00 | ||
12.4 | Harnuntersuchung, nur Sediment | 4,00 | ||
12.7 | Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) | 10,00 | ||
12.8 | Blutzuckerbestimmung | 2,00 | ||
12.9 | Hämoglobinbestimmung | 3,00 | ||
12.10 | Differenzierung des gefärbten Blutausstriches | 6,00 | ||
12.11 | Zählung der Leuko- und Erythrozyten | Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCN) und die errechneten Kenngrößen (z.B. MCH , MCHC) und die Erythrozytenverteilungskur ve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl. | 3,00 | |
Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) | 1,00 | |||
12.12 | Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschl. Blutentnahme | 3,00 | ||
12.13 | Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 | ||
12.14 | Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 7,00 | ||
13 | Sonstige Untersuchungen | |||
13.1 | Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. ph-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. | 6,00 | ||
14 | Spezielle Untersuchungen | |||
14.1 | Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 | ||
14.2 | Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und Ziffer 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. | 8,00 | ||
14.3 | Grundumsatzbestimmung nach Read | 5,00 | ||
14.4 | Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung | 20,00 | ||
14.5 | Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) | 7,00 | ||
14.6 | Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm | 41,00 | ||
14.7 | Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen | 14,00 | ||
14.8 | Oszillogramm-Methoden | 11,00 | ||
14.9 | Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen | 8,00 | ||
14.10 | Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen | 9,00 | ||
17 | Neurologische Untersuchungen | |||
17.1 | Neurologische Untersuchung | 21,00 | ||
18 - 23 | Spezielle Behandlungen | |||
20 | Atemtherapie, Massagen | |||
20.1 | Atemtherapeutische Behandlungsverfahren | 8,00 | ||
20.2 | Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a., Spezialnervenmassage | 6,00 | ||
20.3 | Bindegewebsmassage | 6,00 | ||
20.4 | Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) | 4,00 | ||
20.5 | Großmassage | 6,00 | ||
20.6 | Sondermassagen | Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) | 8,00 | |
Massage im extramuskulären Bereich (z.B. Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) | 6,00 | |||
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensiostisch, Perlgerät | 6,00 | |||
20.7 | Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten | 6,00 | ||
20.8 | Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut | 4,00 | ||
21 | Akupunktur | |||
21.1 | Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose | 23,00 | ||
21.2 | Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte | 7,00 | ||
22 | Inhalationen | |||
22.1 | Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden | 3,00 | ||
24 - 30 | Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren | |||
24 | Eigenblut, Eigenharn | |||
24.1 | Eigenblutinjektion | 11,00 | ||
25 | Injektionen, Infusionen | |||
25.1 | Injektion, subkutan | 5,00 | ||
25.2 | Injektion, intramuskulär | 5,00 | ||
25.3 | Injektion, intravenös, intraarteriell | 7,00 | ||
25.4 | Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung | 7,00 | ||
25.5 | Injektion, intraartikulär | 11,50 | ||
25.6 | Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke | 11,50 | ||
25.7 | Infusion | 8,00 | ||
25.8 | Dauertropfeninfusion
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 12,50 | ||
26 | Blutentnahmen | |||
26.1 | Blutentnahme | 3,00 | ||
26.2 | Aderlass | 12,00 | ||
27 | Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren | |||
27.1 | Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband | 5,00 | ||
27.2 | Skarifikation der Haut | 4,00 | ||
27.3 | Setzen von Schröpfköpfen, unblutig | 5,00 | ||
27.4 | Setzen von Schröpfköpfen, blutig | 5,00 | ||
27.5 | Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel | 5,00 | ||
27.6 | Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten | 5,00 | ||
27.7 | Setzen von Fontanellen | 5,00 | ||
27.8 | Setzen von Cantharidenblasen | 5,00 | ||
27.9 | Reinjektion des Blaseninhaltes aus Nummer 27.8) | 5,00 | ||
27.10 | Anwendung von Pustulantien | 5,00 | ||
27.12 | Biersche Stauung | 5,00 | ||
28 | Infiltrationen | |||
28.1 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig | 9,00 | ||
28.2 | Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig | 15,00 | ||
29 | Roedersches Verfahren | |||
29.1 | Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren | 5,00 | ||
30 | Sonstiges | |||
30.1 | Spülung des Ohres | 5,00 | ||
31 | Wundversorgung, Verbände und Verwandtes | |||
31.1 | Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses | 9,00 | ||
31.2 | Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung | 8,00 | ||
32 | Versorgung einer frischen Wunde | |||
32.1 | bei einer kleinen Wunde | 8,00 | ||
32.2 | bei einer größeren und verunreinigten Wunde | 13,00 | ||
33 | Verbände (außer zur Wundbehandlung) | |||
33.1 | Verbände, jedes Mal | 5,00 | ||
33.2 | Elastische Stütz- und Pflasterverbände | 7,00 | ||
33.3 | Kompressions- oder Zinkleimverband
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers. | 10,00 | ||
34 | Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung | |||
34.1 | Chiropraktische Behandlung | 4,00 | ||
34.2 | Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule
Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig. | 17,00 | ||
35 | Osteopathische Behandlung | |||
35.1 | des Unterkiefers | 11,00 | ||
35.2 | des Schultergelenkes und der Wirbelsäule | 21,00 | ||
35.3 | der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke | 21,00 | ||
35.4 | des Schlüsselbeins und der Kniegelenke | 12,00 | ||
35.5 | des Daumens | 10,00 | ||
35.6 | einzelner Finger und Zehen | 10,00 | ||
36 | Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
36.1 | Leitung eines ansteigenden Vollbades | 7,00 | ||
36.2 | Leitung eines ansteigenden Teilbades | 4,00 | ||
36.3 | Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) | 13,00 | ||
36.4 | Kneippsche Güsse | 4,00 | ||
37 | Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig. | |||
37.1 | Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm | 3,00 | ||
37.2 | Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine | 5,00 | ||
37.3 | Heißluftbad im geschlossenen Kasten | 5,00 | ||
37.4 | Elektrisches Vierzellenbad | 4,00 | ||
37.5 | Elektrisches Vollbad (Stangerbad) | 8,00 | ||
38 | Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig. | |||
38.1 | Fangopackungen | 3,00 | ||
38.2 | Paraffinpackungen, örtliche | 3,00 | ||
38.3 | Paraffinganzpackungen | 3,00 | ||
38.4 | Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen | 3,00 | ||
39 | Elektro-physikalische Heilmethoden | |||
39.1 | Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen | 3,00 | ||
39.2 | Ganzbestrahlungen | 8,00 | ||
39.4 | Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) | 4,00 | ||
39.5 | Anwendung der Influenzmaschine | 4,00 | ||
39.6 | Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) | 4,00 | ||
39.7 | Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen | 8,00 | ||
39.8 | Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten | 3,00 | ||
39.9 | Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung | 3,00 | ||
39.10 | Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten | 4,00 | ||
39.11 | Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) | 4,00 | ||
39.12 | Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator | 4,00 | ||
39.13 | Ultraschall-Behandlung | 4,00 |
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung | Anlage 6 14 16b (zu § 43 Abs. 3) |
Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit > 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:
Heilkurorteverzeichnis | Anlage 7 14 16b (zu § 47 Abs. 3) |
Teil A
Inland
1. Verzeichnis
Name ohne "Bad" | PLZ | Gemeinde | Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*) | Artbezeichnung |
| ||||
A | ||||
Aachen | 52066 | Aachen | Burtscheid | Heilbad |
52062 | Aachen | Monheimsallee | Heilbad | |
Aalen | 73433 | Aalen | Röthardt | Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb |
Abbach | 93077 | Bad Abbach | Bad Abbach, Abbach-Schloßberg, Au, Kalkofen, Weichs | Heilbad |
Ahlbeck | 17419 | Ahlbeck | G | Seeheilbad |
Aibling | 83043 | Bad Aibling | Bad Aibling, Harthausen, Thürham, Zell | Heilbad |
Alexandersbad | 95680 | Bad Alexandersbad | G | Heilbad |
Altenau | 38707 | Altenau | G | Heilklimatischer Kurort |
Altenberg | 01773 | Altenberg | Altenberg | Kneippkurort |
Andernach | 56626 | Andernach | Bad Tönisstein | Heilbad |
Arolsen | 34454 | Bad Arolsen | K | Heilbad |
Aulendorf | 88326 | Aulendorf | Aulendorf | Kneippkurort |
B | ||||
Baden-Baden | 76530 | Baden-Baden | Baden-Baden, Balg, Lichtental, Oos | Heilbad |
Badenweiler | 79410 | Badenweiler | Badenweiler | Heilbad |
Baiersbronn | 72270 | Baiersbronn | Schwarzenberg- Schönmünzach, Obertal | Kneippkurort Heilklimatischer Kurort |
Baltrum | 26579 | Baltrum | G | Nordseeheilbad |
Bansin | 17429 | Bansin | G | Seeheilbad |
Bayersoien | 82435 | Bad Bayersoien | Bad Bayersoien | Heilbad |
Bayreuth | 95410 | Bayreuth | B - Lohengrin Therme Bayreuth | Heilquellenkurbetrieb |
Bayrischzell | 83735 | Bayrischzell | G | Heilklimatischer Kurort |
Bederkesa | 27624 | Bederkesa | G | Moorheilbad |
Bellingen | 79415 | Bad Bellingen | Bad Bellingen | Heilbad |
Belzig | 14806 | Belzig | Belzig | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Bentheim | 48455 | Bad Bentheim | Bad Bentheirn | Heilbad |
Berchtesgaden | 83471 | Berchtesgaden | G | Heilklimatischer Kurort |
Berggrießhübel | 01819 | Berggrießhübel | Berggrießhübel | Kneippkurort |
Bergzabern | 76887 | Bad Bergzabern | Bad Bergzabern | Kneippheilbad und Heilklimatischer Kurort |
Berka | 99438 | Bad Berka | Bad Berka | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Berleburg | 57319 | Bad Berleburg | Bad Berleburg | Kneippheilbad |
Berneck | 95460 | Bad Berneck i. Fichtelgebirge | Bad Berneck i. Fichtelgebirge, Frankenhammer, Kutschenrangen, Rödlasberg, Warmeleithen | Kneippheilbad |
Bernkastel-Kues | 54470 | Bernkastel-Kues | Stadtteil Kueser Plateau | Heilklimatischer Kurort |
Bertrich | 56864 | Bad Bertrich | Bad Bertrich | Heilbad |
Beuren | 72660 | Beuren | G | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Bevensen | 29549 | Bad Bevensen | Bad Bevensen | Heilbad und Kneippkurort |
Biberach | 88400 | Biberach | Jordanbad | Kneippkurort |
Birnbach | 84364 | Bad Birnbach | Birnbach, Aunham | Heilbad |
Bischofsgrün | 95493 | Bischofsgrün | G | Heilklimatischer Kurort |
Bischofswiesen | 83483 | Bischofswiesen | G | Heilklimatischer Kurort |
Blankenburg, Harz | 38889 | Blankenburg, Harz | G | Heilbad |
Blieskastel | 66440 | Blieskastel | Blieskastel-Mitte (Alschbach, Blieskastel, Lautzkirchen) | Kneippkurort |
Bocklet | 97708 | Bad Bocklet | G | Heilbad |
Bodenmais | 94249 | Bodenmais | G | Heilklimatischer Kurort |
Bodenteich | 29389 | Bodenteich | G | Kneippkurort |
Boll | 73087 | Bad Boll | Bad Boll | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Boltenhagen | 23944 | Ostseebad Boltenhagen | G | Seeheilbad |
Boppard | 56154 | Boppard | Bad Salzig | Heilbad |
Borkum | 26757 | Borkum | G | Nordseeheilbad |
Brambach | 08648 | Bad Brambach | Bad Brambach | (Mineral-) Heilbad |
Bramstedt | 24576 | Bad Bramstedt | Bad Bramstedt | Heilbad |
Breisig | 53498 | Bad Breisig | Bad Breisig | Heilbad |
Brilon | 59929 | Brilon | Brilon | Kneippkurort |
Brückenau | 97769 | Bad Brückenau | G - sowie Gemeindeteil Eckarts des Marktes Zeitlofs | Heilbad |
Buchau | 88422 | Bad Buchau | Bad Buchau | (Moor-) Heilbad |
Buckow | 15377 | Buckow | G - ausgenommen der Ortsteil "Hasenholz" | Kneippkurort |
Bünde | 32257 | Bünde | Randringhausen | Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) |
Büsum | 25761 | Büsum | Büsum | Seeheilbad |
Burg/Fehmarn | 23769 | Burg/Fehmarn | Burg | Seeheilbad |
Burgbrohl | 56659 | Burgbrohl | Bad Tönisstein | Heilbad |
C | ||||
Camberg | 65520 | Bad Camberg | K | Kneippheilbad |
Colberg-Heldburg | 98663 | Bad Colberg-Heldburg | Bad Colberg | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Cuxhaven | 27478 | Cuxhaven | G | Nordseeheilbad |
D | ||||
Dahme | 23747 | Dahme | Dahme | Seeheilbad |
Damp | 24351 | Damp | Damp 2000 | Seeheilbad |
Daun | 54550 | Daun | Daun | Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort |
Detmold | 32760 | Detmold | Hiddesen | Kneippkurort |
Diez | 65582 | Diez | Diez | Felkekurort |
Ditzenbach | 73342 | Bad Ditzenbach | Bad Ditzenbach | Heilbad |
Dobel | 75335 | Dobel | G | Heilklimatischer Kurort |
Doberan | 18209 | Bad Doberan | Bad Doberan Heiligendamm | (Moor-) Heilbad Seeheilbad |
Driburg | 33014 | Bad Driburg | Bad Driburg, Hermannsborn | Heilbad |
Düben | 04849 | Bad Düben | Bad Düben | (Moor-) Heilbad |
Dürkheim | 67098 | Bad Dürkheim | Bad Dürkheim | Heilbad |
Dürrheim | 78073 | Bad Dürrheim | Bad Dürrheim | (Sole-) Heilbad und Heilklimatischer Kurort |
E | ||||
Ehlscheid | 56581 | Ehlscheid | G | Heilklimatischer Kurort |
Eilsen | 31707 | Bad Eilsen | G | Heilbad |
Elster | 08645 | Bad Elster | Bad Elster, Sohl | Mineral- und Moorheilbad |
Ems | 56130 | Bad Ems | Bad Ems | Heilbad |
Emstal | 34308 | Bad Emstal | Sand | Heilbad |
Endbach | 35080 | Bad Endbach | K | Kneippheilbad |
Endorf | 83093 | Bad Endorf | Bad Endorf, Eisenbartling, Hofham, Kurf, Rachental, Ströbing | Heilbad |
Erwitte | 59597 | Erwitte | Bad Westernkotten | Heilbad |
Esens | 26422 | Esens | Bensersiel | Nordseeheilbad |
Essen | 49152 | Bad Essen | Bad Essen | Heilbad |
Eutin | 23701 | Eutin | G | Heilklimatischer Kurort |
F | ||||
Feilnbach | 83075 | Bad Feilnbach | G - ausgenommen die Gemeindeteile der ehemaligen Gemeinde Dettendorf | Heilbad |
Finsterbergen | 99898 | Finsterbergen | G | Heilklimatischer Kurort |
Fischen | 87538 | Fischen/Allgäu | G | Heilklimatischer Kurort |
Frankenhausen | 06567 | Bad Frankenhausen | K | Sole-Heilbad |
Freiburg | 79098 | Freiburg | Ortsbereich "An den Heilquellen" | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Freienwalde | 16259 | Bad Freienwalde | Freienwalde | Moorheilbad |
Freudenstadt | 72250 | Freudenstadt | Freudenstadt | Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort |
Friedrichskoog | 25718 | Friedrichskoog | Friedrichskoog | Nordseeheilbad |
Füssen | 87629 | Füssen | a) Bad Faulenbach | Heilbad |
b) Gebiet der ehemaligen Stadt Füssen und der ehemaligen Gemeinde Hopfen am See | Kneippkurort | |||
Füssing | 94072 | Bad Füssing | Bad Füssing, Aichmühle, Ainsen, Angering, Brandschachen, Dürnöd, Egglfing a. Inn, Eitlöd, Flickenöd, Gögging, Holzhäuser, Holzhaus, Hub, Irching, Mitterreuthen, Oberreuthen, Pichl, Pimsöd, Poinzaun, Riedenburg, Safferstetten, Schieferöd, Schöchlöd, Steinreuth, Thalau, Thalham, Thierham, Unterreuthen, Voglöd, Weidach, Wies, Würding, Zieglöd, Zwicklarn | Heilbad |
G | ||||
Gaggenau | 76571 | Gaggenau | Bad Rotenfels | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Gandersheim | 37581 | Bad Gandersheim | Bad Gandersheim | Heilbad |
Garmisch- Partenkirchen | 82467 | Garmisch- Partenkirchen | G - ohne das eingegliederte Gebiet der ehemaligen Gemeinde Wamberg | Heilklimatischer Kurort |
Gelting | 24395 | Gelting | G | Kneippkurort |
Gersfeld | 36129 | Gersfeld (Rhön) | K | Kneippheilbad |
Gladenbach | 35075 | Gladenbach | K | Kneippheilbad |
Glücksburg | 24960 | Glücksburg | Glücksburg | Seeheilbad |
Göhren | 18586 | Ostseebad Göhren | G | Kneippkurort |
Goslar | 38644 | Goslar | Hahnenklee, Bockswiese | Heilklimatischer Kurort |
Gottleuba | 01816 | Bad Gottleuba | Bad Gottleuba | Moorheilbad |
Graal-Müritz | 18181 | Graal-Müritz | G | Seeheilbad |
Grasellenbach | 64689 | Grasellenbach | K | Kneippkurort und Kneippheilbad |
Griesbach i. Rottal | 94086 | Bad Griesbach i. Rottal | Bad Griesbach i. Rottal, Weghof | Heilbad |
Grömitz | 23743 | Grömitz | Grömitz | Seeheilbad |
Grönenbach | 87728 | Grönenbach | Grönenbach, Au, Brandholz, in der Tarrast, Egg, Gmeinschwenden, Greit, Herbisried, Hueb, Klevers, Kornhofen, Kreuzbühl, Manneberg, Niederholz, Ölmühle, Raupolz, Rechberg, Rothenstein, Schwenden, Seefeld, Waldegg b. Grönenbach, Ziegelberg, Ziegelstadel | Kneippheilbad |
Großenbrode | 23775 | Großenbrode | G | Seeheilbad |
Grund | 37539 | Bad Grund | Bad Grund | Ort mit Heilstollen Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort |
H | ||||
Haffkrug-Scharbeutz | 23683 | Haffkrug-Scharbeutz | Haffkrug | Seeheilbad |
Haigerloch | 72401 | Haigerloch | Bad Imnau | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Harzburg | 38667 | Bad Harzburg | K | Heilbad und Heilklimatischer Kurort |
Heilbrunn | 83670 | Bad Heilbrunn | Bad Heilbrunn, Achmühl, Baumberg, Bernwies, Graben, Hinterstallau, Hub, Kiensee, Langau, Linden, Mürnsee, Oberbuchen, Oberenzenau, Obermühl, Obersteinbach, Ostfeld, Ramsau, Reindlschmiede, Schönau, Unterbuchen, Unterenzenau, Untersteinbach, Vogelherd, Weiherweber, Wiesweber, Wörnern | Heilklimatischer Kurort |
Heiligenhafen | 23774 | Heiligenhafen | Heiligenhafen | Seeheilbad |
Heiligenstadt | 37308 | Heiligenstadt | Heiligenstadt | Heilbad |
Helgoland | 27498 | Helgoland | G | Seeheilbad |
Herbstein | 36358 | Herbstein | K | Heilbad |
Heringsdorf | 17442 | Heringsdorf | G | Ostseeheilbad und (Sole-) Heilbad |
Herrenalb | 76332 | Bad Herrenalb | Bad Herrenalb | Heilbad und Heilklimatischer Kurort |
Hersfeld | 36251 | Bad Hersfeld | K | Heilbad |
Hille | 32479 | Hille | Rothenuffeln | Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) |
Hindelang | 87541 | Bad Hindelang | Hindelang, Bad Oberdorf, Bruck, Gailenberg, Groß, Hinterstein, Liebenstein, Oberjoch, Reckenberg, Riedle, Unterjoch, Vorderhindelang | Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort |
Hinterzarten | 79856 | Hinterzarten | G | Heilklimatischer Kurort |
Hitzacker | 29456 | Hitzacker | Hitzacker | Kneippkurort |
Höchenschwand | 79862 | Höchenschwand | Höchenschwand | Heilklimatischer Kurort |
Hönningen | 53557 | Bad Hönningen | Bad Hönningen | Heilbad |
Höxter | 37671 | Höxter | Bruchhausen | Heilquellen-Kurbetrieb |
Hohwacht | 24321 | Hohwacht | G | Seeheilbad |
Homburg | 61348 | Bad Homburg v. d. Höhe | K | Heilbad |
Horn | 32805 | Horn - Bad Meinberg | Bad Meinberg | Heilbad |
I | ||||
Iburg | 49186 | Bad Iburg | Bad Iburg | Kneippheilbad |
Isny | 88316 | Isny | Isny, Neutrauchburg | Heilklimatischer Kurort |
J | ||||
Juist | 26571 | Juist | G | Nordseeheilbad |
K | ||||
Karlshafen | 34385 | Bad Karlshafen | K | Heilbad |
Kassel | 34117 | Kassel | Bad Wilhelmshöhe | Kneippheilbad und Thermal-Sole-Heilbad |
Kellenhusen | 23746 | Kellenhusen | Kellenhusen | Seeheilbad |
Kissingen | 97688 | Bad Kissingen | G | Heilbad |
Klosterlausnitz | 07639 | Bad Klosterlausnitz | Bad Klosterlausnitz | Heilbad |
König | 64732 | Bad König | K | Heilbad |
Königsfeld | 78126 | Königsfeld | Königsfeld, Bregnitz, Grenier | Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort |
Königshofen | 97631 | Bad Königshofen i. Grabfeld | G - ohne d. eingegliederten Gebiete d. ehemaligen Gemeinden Aub und Merkershausen | Heilbad |
Königstein | 61462 | Königstein im Taunus | K, Falkenstein | Heilklimatischer Kurort |
Kösen | 06628 | Bad Kösen | G | Heilbad |
Kötzting | 93444 | Bad Kötzting | Stadtteil Kötzting | Kneippheilbad und Kneippkurort |
Kohlgrub | 82433 | Bad Kohlgrub | G | Heilbad |
Kreuth | 83708 | Kreuth | G | Heilklimatischer Kurort |
Kreuznach | 55543 | Bad Kreuznach | Bad Kreuznach | Heilbad |
Krozingen | 79189 | Bad Krozingen | Bad Krozingen | Heilbad |
Krumbach | 86381 | Krumbach (Schwaben) | B - Sanatorium Krumbad | Peloidkurbetrieb |
L | ||||
Laasphe | 57334 | Bad Laasphe | Bad Laasphe | Kneippheilbad |
Laer | 49196 | Bad Laer | G | Soleheilbad |
Langensalza | 99947 | Bad Langensalza | K | Schwefel-Sole-Heilbad |
Langeoog | 26465 | Langeoog | G | Nordseeheilbad |
Lausick | 04651 | Bad Lausick | Bad Lausick | Heilbad |
Lauterberg | 37431 | Bad Lauterberg | Bad Lauterberg | Kneippheilbad |
Lenzkirch | 79853 | Lenzkirch | Lenzkirch, Saig | Heilklimatischer Kurort |
Liebenstein | 36448 | Bad Liebenstein | K | Heilbad |
Liebenwerda | 04924 | Bad Liebenwerda | Dobra, Kosilenzien, Maasdorf, Zeischa | Ort mit Peloidkurbetrieb |
Liebenzell | 75378 | Bad Liebenzell | Bad Liebenzell | Heilbad |
Lindenfels | 64678 | Lindenfels | K | Heilklimatischer Kurort |
Lippspringe | 33175 | Bad Lippspringe | Bad Lippspringe | Heilbad und Heilklimatischer Kurort |
Lippstadt | 59556 | Lippstadt | Bad Waldliesborn | Heilbad |
Lobenstein | 07356 | Lobenstein | Lobenstein | Moor-Heilbad |
Ludwigsburg | 71638 | Ludwigsburg | Hoheneck | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
M | ||||
Malente | 23714 | Malente | Malente-Gremsmühlen, Krummsee, Timmdorf | Heilklimatischer Kurort |
Manderscheid | 54531 | Manderscheid | Manderscheid | Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort |
Marienberg | 56470 | Bad Marienberg | Bad Marienberg (nur Stadtteile Bad Marienberg, Zinhain u. d. Gebietsteil d. Gemarkung Langenbach, begrenzt durch d. Gemarkungsgrenze Hardt, Zinhain, Marienberg sowie d. Bahntrasse Erbach-Bad Marienberg) | Kneippheilbad |
Marktschellenberg | 83487 | Marktschellenberg | G | Heilklimatischer Kurort |
Masserberg | 98666 | Masserberg | Masserberg | Heilklimatischer Kurort |
Mergentheim | 97980 | Bad Mergentheim | Bad Mergentheim | Heilbad |
Mettlach | 66693 | Mettlach | Orscholz | Heilklimatischer Kurort |
Mölln | 23879 | Mölln | Mölln | Kneippkurort |
Mössingen | 72116 | Mössingen | Bad Sebastiansweiler | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Münder | 31848 | Bad Münder | Bad Münder | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Münster/Stein | 55583 | Bad Münster am Stein-Ebernburg | Bad Münster am Stein | Heilbad und Heilklimatischer Kurort |
Münstereifel | 53902 | Bad Münstereifel | Bad Münstereifel | Kneippheilbad |
Murnau | 82418 | Murnau a.Staffelsee | B - Ludwigsbad Murnau | Moorkurbetrieb |
Muskau | 02953 | Bad Muskau | G | Ort mit Moorkurbetrieb |
N | ||||
Nauheim | 61231 | Bad Nauheim | K | Heilbad, Kneippkurort |
Naumburg | 34309 | Naumburg | K | Kneippkurort |
Nenndorf | 31542 | Bad Nenndorf | Bad Nenndorf | Heilbad |
Neualbenreuth | 95698 | Neualbenreuth | B - Badehaus Maiersreuth /Sibyllenbad | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Neubulach | 75386 | Neubulach | Neubulach | Heilstollen-Kurbetrieb und Heilklimatischer Kurort |
Neuenahr | 53474 | Bad Neuenahr-Ahrweiler | Bad Neuenahr | Heilbad |
Neuharlingersiel | 26427 | Neuharlingersiel | Neuharlingersiel | Nordseeheilbad |
Neukirchen | 34626 | Neukirchen | K | Kneippkurort |
Neustadt/D | 93333 | Neustadt a.d. Donau | Bad Gögging | Heilbad |
Neustadt/S | 97616 | Bad Neustadt a. d. Saale | Bad Neustadt a. d. Saale, Salzburg | Heilbad |
Nidda | 63667 | Nidda | Bad Salzhausen | Heilbad |
Nonnweiler | 66620 | Nonnweiler | Nonnweiler | Heilklimatischer Kurort |
Norden | 26506 | Norden | Norddeich, Westermarsch II | Nordseeheilbad |
Norddorf | 25946 | Norddorf/Amrum | Norddorf | Seeheilbad |
Norderney | 26548 | Norderney | G | Nordseeheilbad |
Nordstrand | 25845 | Nordstrand | G | Seeheilbad |
Nümbrecht | 51588 | Nümbrecht | G | Heilklimatischer Kurort |
O | ||||
Oberstaufen | 87534 | Oberstaufen | G - ausgenommen die Gemeindeteile Aach i. Allgäu, Hänse, Hagspiel, Hütten, Krebs, Nägeleshalde | Schrothheilbad und Heilklimatischer Kurort |
Oberstdorf | 87561 | Oberstdorf | Oberstdorf, Anatswald, Birgsau, Dietersberg, Ebene, Einödsbach, Faistenoy, Gerstruben, Gottenried, Gruben, Gundsbach, Jauchen, Kornau, Reute, Ringang, Schwand, Spielmannsau | Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort |
Oeynhausen | 32545 | Bad Oeynhausen | Bad Oeynhausen | Heilbad |
Olsberg | 59939 | Olsberg | Olsberg | Kneippkurort |
Orb | 63619 | Bad Orb | K | Heilbad |
Ottobeuren | 87724 | Ottobeuren | Ottobeuren, Eldern | Kneippkurort |
Oy-Mittelberg | 87466 | Oy-Mittelberg | Oy | Kneippkurort |
P | ||||
Pellworm | 25847 | Pellworm | Pellworm | Seeheilbad |
Petershagen | 32469 | Petershagen | Hopfenberg | Kurmittelgebiet |
Peterstal-Griesbach | 7774-0 | Bad Peterstal-Griesbach | G | Heilbad und Kneippkurort |
Porta Westfalica | 32457 | Porta Westfalica | Hausberge | Kneippkurort |
Preußisch Oldendorf | 32361 | Preußisch Oldendorf | Bad Holzhausen | Heilbad |
Prien | 83209 | Prien a. Chiemsee | G - ohne den eingegliederten Gemeindeteil Vachendorf der ehemaligen Gemeinde Hittenkirchen - und den Gemeindeteil Wildenwart | Kneippkurort |
Pyrmont | 31812 | Bad Pyrmont | K | Heilbad |
R | ||||
Radolfzell | 78315 | Radolfzell | Mettnau | Kneippkurort |
Ramsau | 83486 | Ramsau bei Berchtesgaden | G | Heilklimatischer Kurort |
Rappenau | 74906 | Bad Rappenau | Bad Rappenau | (Sole-) Heilbad |
Reichenhall | 83435 | Bad Reichenhall | Bad Reichenhall, Bayerisch Gmain und Kibling | Heilbad |
Reichshof | 51580 | Reichshof | Eckenhagen | Heilklimatischer Kurort |
Rengsdorf | 56579 | R engsdorf | R engsdorf | Heilklimatischer Kurort |
Rippoldsau- Schapbach | 77776 | Bad Rippoldsau-Schapbach | Bad Rippoldsau | Heilbad |
Rodach | 96476 | Bad Rodach b.Coburg | Bad Rodach | Heilbad |
Rothenfelde | 49214 | Bad Rothenfelde | G | Heilbad |
Rottach-Egern | 83700 | Rottach-Egern | G | Heilklimatischer Kurort |
S | ||||
Saarow | 15526 | Bad Saarow | Bad Saarow | Thermalsole- und Moorheilbad |
Sachsa | 37441 | Bad Sachsa | Bad Sachsa | Heilklimatischer Kurort |
Säckingen | 79713 | Bad Säckingen | Bad Säckingen | Heilbad |
Salzdetfurth | 31162 | Bad Salzdetfurth | Bad Salzdetfurth, Detfurth | Heilbad |
Salzgitter | 38259 | Salzgitter | Salzgitter-Bad | Ort mit Sole-Kurbetrieb |
Salzschlirf | 36364 | Bad Salzschlirf | K | Heilbad |
Salzuflen | 32105 | Bad Salzuflen | Bad Salzuflen | Heilbad |
Salzungen | 36433 | Bad Salzungen | Bad Salzungen | Heilbad |
Sasbachwalden | 77887 | Sasbachwalden | G | Kneippkurort |
Sassendorf | 59505 | Bad Sassendorf | Bad Sassendorf | Heilbad |
Saulgau | 88348 | Saulgau | Saulgau | Heilbad |
Schandau | 01814 | Bad Schandau | Bad Schandau, Krippen, Ostrau | Kneippkurort |
Scharbeutz | 23683 | Scharbeutz | Scharbeutz | Seeheilbad |
Scheidegg | 88175 | Scheidegg | G | Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort |
Schieder | 32816 | Schieder-Schwalenberg | Schieder, Glashütte | Kneippkurort |
Schlangenbad | 65388 | Schlangenbad | K | Heilbad |
Schleiden | 53937 | Schleiden | Gemünd | Kneippkurort |
Schlema | 08301 | Bad Schlema | G | Heilbad |
Schluchsee | 79859 | Schluchsee | Schluchsee, Faulenfürst, Fischbach | Heilklimatischer Kurort |
Schmallenberg | 57392 | Schmallenberg | a) Fredeburg | Kneippkurort |
b) Grafschaft | Heilklimatischer Kurort | |||
Schmiedeberg | 06905 | Bad Schmiedeberg | G | Heilbad |
Schömberg | 75328 | Schömberg | Schömberg | Heilklimatischer Kurort und Kneippkurort |
Schönau | 83471 | Schönau a. Königssee | G | Heilklimatischer Kurort |
Schönberg | 24217 | Schönberg | Holm | Heilbad und Kneippkurort |
Schönborn | 76669 | Bad Schönborn | a) Bad Mingolsheim | Heilbad |
b) Langenbrücken | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb | |||
Schönebeck-Salzelmen | 39624 | Schönebeck-Salzelmen | G | Heilbad |
Schönwald | 78141 | Schönwald | G | Heilklimatischer Kurort |
Schussenried | 88427 | Bad Schussenried | Bad Schussenried | (Moor-) Heil bad |
Schwalbach | 65307 | Bad Schwalbach | K | Heilbad |
Schwangau | 87645 | Schwangau | G | Heilklimatischer Kurort |
Schwartau | 23611 | Bad Schwartau | Bad Schwartau | Heilbad |
Segeberg | 23795 | Bad Segeberg | G | Heilbad |
Siegsdorf | 83313 | Siegsdorf | B - Adelholzer Primusquelle | Heilquellen-Kurbetrieb |
Sobernheim | 55566 | Bad Sobernheim | Bad Sobernheim | Felke-Heilbad |
Soden am Taunus | 65812 | Bad Soden am Taunus | K | Heilbad |
Soden-Salmünster | 63628 | Bad Soden-Salmünster | K | Heilbad |
Soltau | 29614 | Soltau | Soltau | (Sole-) Heilbad |
Sooden-Allendorf | 37242 | Bad Sooden-Allendorf | K | Heilbad |
Spiekeroog | 26474 | Spiekeroog | G | Nordseeheilbad |
St. Blasien | 79837 | St. Blasien | St. Blasien | Kneippkurort und Heilklimatischer Kurort |
St. Peter-Ording | 25826 | St. Peter-Ording | St. Peter-Ording | Seeheilbad und Mineralheilbad |
Staffelstein | 96226 | Bad Staffelstein | G | Heilbad |
Steben | 95138 | Bad Steben | G | Heilbad |
Stützerbach | 98714 | Stützerbach | Stützerbach | Kneippkurort |
Stuttgart | 70173 | Stuttgart | Berg, Bad Cannstatt | Ort mit Heilquellen-Kurberieb |
Suderode | 06507 | Bad Suderode | G | Heilbad |
Sülze | 18334 | Bad Sülze | G | (Moor- und Sole-) Heilbad |
Sulza | 99518 | Bad Sulza | Bad Sulza | Sole-Heilbad |
T | ||||
Tabarz | 99891 | Tabarz | G | Kneippkurort |
Tecklenburg | 49545 | Tecklenburg | Tecklenburg | Kneippkurort |
Tegernsee | 83684 | Tegernsee | G | Heilklimatischer Kurort |
Teinach-Zavelstein | 75385 | Bad Teinach-Zavelstein | Bad Teinach | Heilbad |
Templin | 17268 | Templin | Templin | Thermalsoleheilbad |
Tennstedt | 99955 | Bad Tennstedt | G | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Thyrnau | 94136 | Thyrnau | B - Sanatorium Kellberg | Mineralquellen-Kurbetrieb |
Timmendorfer Strand | 23669 | Timmendorfer Strand | Timmendorfer Strand, Niendorf | Seeheilbad |
Titisee-Neustadt | 79822 | Titisee-Neustadt | Titisee | Kneippkurort |
Todtmoos | 79682 | Todtmoos | G | Heilklimatischer Kurort |
Tölz | 83646 | Bad Tölz | a) Gebiet der ehemaligen Stadt Bad Tölz | Moorheilbad und Heilklimatischer Kurort |
b) Gebiet der ehemaligen Gemeinde Oberfischbach | Heilklimatischer Kurort | |||
Traben-Trarbach | 56841 | Traben-Trarbach | Bad Wildstein | Heilbad |
Travemünde | 23570 | Travemünde | Travemünde | Seeheilbad |
Treuchtlingen | 91757 | Treuchtlingen | B - Altmühltherme / Lambertusbad | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Triberg | 78098 | Triberg | Triberg | Heilklimatischer Kurort |
U | ||||
Überkingen | 73337 | Bad Überkingen | Bad Überkingen | Heilbad |
Überlingen | 88662 | Überlingen | Überlingen | Kneippheilbad |
Utach | 72574 | Bad Urach | Bad Urach | Heilbad |
V | ||||
Vallendar | 56179 | Vallendar | Vallendar | Kneippkurort |
Varel | 26316 | Varel | B - Dangast | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Vilbel | 61118 | Bad ViIbel | K | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Villingen- Schwenningen | 78050 | Villingen- Schwenningen | Villingen | Kneippkurort |
Vlotho | 32602 | Vlotho | Seebruch, Senkelteich, Valdorf-West | Kurmittelgebiet (Heilquelle und Moor) |
W | ||||
Waldbronn | 76337 | Waldbronn | Gemeindeteile Busenbach, Reichenbach | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Waldsee | 88399 | Bad Waldsee | Bad Waldsee, Steinach | (Moor-) Heilbad und Kneippkurort |
Wangerland | 26434 | Wangerland | Horumersiel, Schillig | Nordseeheilbad |
Wangerooge | 26486 | Wangerooge | G | Nordseeheilbad |
Warburg | 34414 | Warburg | Germete | Kurmittelgebiet (Heilquelle) |
Waren (Müritz) | 17192 | Waren (Müritz) | G | Heilbad |
Warmbad | 09429 | Wolkenstein | Warmbad | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Weiskirchen | 66709 | Weiskirchen | Weiskirchen | Heilklimatischer Kurort |
Weißenstadt am See | 95163 | Weißenstadt am See | Kurzentrum Weißenstadt | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Wenningstedt | 25996 | Wenningstedt/Sylt | Wenningstedt | Seeheilbad |
Westerland | 25980 | Westerland | Westerland | Seeheilbad |
Wiesbaden | 65189 | Wiesbaden | K | Heilbad |
Wiesenbad | 09488 | Wiesa | Thermalbad Wiesenbad | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Wiessee | 83707 | Bad Wiessee | G | Heilbad |
Wildbad | 75323 | Bad Wildbad | Bad Wildbad | Heilbad |
Wildemann | 38709 | Wildemann | G | Kneippkurort |
Wildungen | 34537 | Bad Wildungen | a) K | Heilbad |
b) Reinhardshausen | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb | |||
Willingen | 34508 | Willingen | a) K | Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort |
b) Usseln | Heilklimatischer Kurort | |||
Wilsnack | 19336 | Bad Wilsnack | K | Thermal- und Moorheilbad |
Wimpfen | 74206 | Bad Wimpfen | Bad Wimpfen, Erbach, Fleckinger Mühle, Höhenhöfe | (Sole-) Heilbad |
Windsheim | 91438 | Bad Windsheim | Bad Windsheim, Kleinwindsheimermühle, Walkmühle | Heilbad |
Winterberg | 59955 | Winterberg | Winterberg, Altastenberg, Elkeringhausen | Heilklimatischer Kurort |
Wittdün/Amrum | 25946 | Wittdün/Amrum | Wittdün | Seeheilbad |
Wörishofen | 86825 | Bad Wörishofen | Bad Wörishofen, Hartenthal, Oberes Hart, Obergammenried, Schöneschach, Untergammenried, Unteres Hart | Kneippheilbad |
Wolfegg | 88364 | Wolfegg | G | Heilklimatischer Kurort |
Wünnenberg | 33181 | Wünnenberg | Wünnenberg | Kneippheilbad |
Wurzach | 88410 | Bad Wurzach | Bad Wurzach | (Moor-) Heilbad |
Wyk a. F. | 25938 | Wyk a. F. | Wyk | Seeheilbad |
Z | ||||
Zingst | 18374 | Ostseebad Zingst | G | Seeheilbad |
Zwesten | 34596 | Zwesten | K | Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb |
Zwischenahn | 26160 | Bad Zwischenahn | Bad Zwischenahn | Heilbad |
* B = Einzelkurbetrieb
G = gesamtes Gemeindegebiet K = nur Kerngemeinde, Kernstadt |
2. Register der Kurorte (Ortsteile),
die wegen Zugehörigkeit zu einer größeren Einheit an anderer Stelle aufgeführt sind
Heilkurort ohne Zusatz "Bad" | aufgeführt bei |
| |
A | |
Abbach-Schloßberg Achmühl Adelholzen Agering Aichmühle Ainsen Alschbach Altastenberg Anatswald An den Heilquellen Au Au Aunham | Abbach Heilbrunn Siegsdorf Füssing Füssing Füssing Blieskastel Winterberg Oberstdorf Freiburg Abbach Grönenbach Birnbach |
B | |
Balg Baumberg Bayerisch Gmain Bensersiel Bernwies Berg Birgsau Bockswiese Brandholz Brandschachen Bregnitz Bruchhausen Bruck Burtscheid Busenbach | Baden-Baden Heilbrunn Reichenhall Esens Heilbrunn Stuttgart Oberstdorf Goslar Grönenbach Füssing Königsfeld Höxter Hindelang Aachen Waldbronn |
C | |
Cannstadt | Stuttgart |
D | |
Dangast Detfurth Dietersberg Dobra Dürnöd | Varel Salzdetfurth Oberstdorf Liebenwerda Füssing |
E | |
Ebene Eckarts Eckenhagen Egg Egglfing a. Inn Einödsbach Eisenbartling Eitlöd Eldern Elkeringhausen Erbach | Oberstdorf Brückenau Reichshof Grönenbach Füssing Oberstdorf Endorf Füssing Ottobeuren Winterberg Wimpfen |
F | |
Faistenoy Faulenbach Faulenfürst Fischbach Fleckinger Mühle Flickenöd Frankenhammer Fredeburg | Oberstdorf Füssen Schluchsee Schluchsee Wimpfen Füssing Berneck Schmallenberg |
G | |
Gailenberg Gemünd Germete Gerstruben Glashütte Gmeinschwenden Gögging Gögging Gottenried Graben Greit Gremsmühlen Grenier Griesbach Groß Gruben Gundsbach | Hindelang Schleiden Warburg Oberstdorf Schieder Grönenbach Füssing Neustadt a. d. Donau Oberstdorf Heilbrunn Grönenbach Malente Königsfeld Peterstal-Griesbach Hindelang Oberstdorf Oberstdorf |
H | |
Hahnenklee Hartenthal Harthausen Hausberge Heiligendamm Herbisried Hermannsborn Hiddesen Hinterstallau Hinterstein Höhenhöfe Hofham Hoheneck Holm Holzhäuser Holzhaus Holzhausen Hopfen am See Hopfenberg Horumersiel Hub Hub Hueb | Goslar Wörishofen Aibling Porta Westfalica Doberan Grönenbach Driburg Detmold Heilbrunn Hindelang Wimpfen Endorf Ludwigsburg Schönberg Füssing Füssing Preußisch Oldendorf Füssen Petershagen Wangerland Füssing Heilbrunn Grönenbach |
I | |
Imnau In der Tarrast Irching | Haigerloch Grönenbach Füssing |
J | |
Jauchen Jordanbad | Oberstdorf Biberach |
K | |
Kalkofen Kellberg Kibling Kiensee Kleinwindsheimermühle Klevers Kornofen Kornau Kosilenzien Kreuzbühl Krippen Krummsee Kurf Kutschenrangen | Abbach Thyrnau Reichenhall Heilbrunn Windsheim Grönenbach Grönenbach Oberstdorf Liebenwerda Grönenbach Schandau Malente Endorf Berneck |
L | |
Langau Langenbach Langenbrücken Lautzkirchen Lichtental Liebenstein Linden | Heilbrunn Marienberg Schönborn Blieskastel Baden-Baden Hindelang Heilbrunn |
M | |
Maasdorf Manneberg Meinberg Mettnau Mingolsheim Mitterreuthen Monheimsallee Mürnsee | Liebenwerda Grönenbach Horn Radolfzell Schönborn Füssing Aachen Heilbrunn |
N | |
Neutrauchburg Niederholz Niendorf Norddeich | Isny Grönenbach Timmendorfer Strand Norden |
O | |
Oberbuchen Oberdorf Oberenzenau Oberes Hart Oberfischbach Obergammenried Oberjoch Obermühl Oberreuthen Obersteinbach Obertal Ölmühle Oos Orscholz Ostfeld Ostrau | Heilbrunn Hindelang Heilbrunn Wörishofen Tölz Wörishofen Hindelang Heilbrunn Füssing Heilbrunn Baiersbronn Grönenbach Baden-Baden Mettlach Heilbrunn Schandau |
P | |
Pichl Pimsöd Poinzaun | Füssing Füssing Füssing |
R | |
Rachental Ramsau Randringhausen Raupolz Rechberg Reckenberg Reichenbach Reindlschmiede Reute Riedenburg Riedle Ringang Rödlasberg Röthardt Rotenfels Rothenstein Rothenuffeln | Endorf Heilbrunn Bünde Grönenbach Grönenbach Hindelang Waldbronn Heilbrunn Oberstdorf Füssing Hindelang Oberstdorf Berneck Aalen Gaggenau Grönenbach Hille |
S | |
Safferstetten Saig Salzburg Salzhausen Salzig Sand Schieferöd Schillig Schöchlöd Schönau Schöneschach Schwand Schwarzenberg-Schönmünzach Schwenden Sebastiansweiler Seebruch Seefeld Senkelteich Sohl Spielmannsau Steinach Steinreuth Ströbing | Füssing Lenzkirch Neustadt a. d. Saale Nidda Boppard Emstal Füssing Wangerland Füssing Heilbrunn Wörishofen Oberstdorf Baiersbronn Grönenbach Mössingen Vlotho Grönenbach Vlotho Elster Oberstdorf Waldsee Füssing Endorf |
T | |
Thalau Thalham Thierham Thürham Timmdorf Tönisstein Tönisstein | Füssing Füssing Füssing Aibling Malente Andernach Burgbrohl |
U | |
Unterbuchen Unterenzenau Unteres Hart Untergammenried Unterjoch Untersteinbach Unterreuthen Usseln | Heilbrunn Heilbrunn Wörishofen Wörishofen Hindelang Heilbrunn Füssing Willingen |
V | |
Valdorf-West Voglherd Voglöd Vorderhindelang | Vlotho Heilbrunn Füssing Hindelang |
W | |
Waldegg b. Grönenbach Waldliesborn Walkmühle Warmbad Warmeleithen Weghof Weichs Weidach Weiherweber Westermarsch II Westernkotten Wies Wiesweber Wildstein Wilhelmshöhe Wörnern Würding | Grönenbach Lippstadt Windsheim Wolkenstein Berneck Griesbach Abbach Füssing Heilbrunn Norden Erwitte Füssing Heilbrunn Traben-Trarbach Kassel Heilbrunn Füssing |
Z | |
Zeitlofs Zeischa Zell Ziegelberg Ziegelstadel Zieglöd Zinnhaim Zwicklarn | Brückenau Liebenwerda Aibling Grönenbach Grönenbach Füssing Marienberg Füssing |
Teil B
Ausland
1. Europäische Union
Land | Ort |
| |
Bulgarien | Seebad Goldstrand |
Frankreich | Aix-les-Bains Amdie-les-Bains Cambo-les-Bains Dax La Roche-Posay |
Italien | Abano Terme Galzignano Ischia Montegrotto |
Lettland | Jurmala |
Litauen | Druskininkai |
Österreich | Badgastein Bad Hall in Tirol Bad Hofgastein Bad Schönau Bad Waltersdorf Gröbming-Mitterberg Oberlaa |
Polen | Kolobrzeg (Kolberg) Swieradow-Zdroj (Bad Flinsberg) Swinemünde Ustron |
Rumänien | Bad Felix (Baile Felix) |
Spanien | Heilbad Archena/Archena Murcia |
Slowakei | Bojnice (Deutscher Ortsname:
Weinitz) Piestany Turcianske Teplice |
Tschechien | Bad Belohrad (Lazne Belohrad) Bad Joachimsthal/ Jachymov Bad Teplitz in Nordböhmen, mit Ortsteil Dubi/Lazne Teplice v Cechach Franzensbad/Frantiskovy Lazne Freiwaldau/Lazne Jesenik Johannisbad/Janske Lazne Karlsbad/Karlovy Vary Konstantinsbad/Konstantinovy Lazne Luhacovice, Ortsteil Bad Luhacovice Marienbad/Marianske Lazne |
Ungarn | Bad Heviz Bad Zalakaros Bük Hajduszoboszlo Komarom Sarvar |
2. Außerhalb der Europäischen Union
Region | Land | Ort |
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Totes Meer | Israel | En Bokek (Ein Boqueq) Sedom |
Jordanien | Sweimeh |
*) § 1 Abs. 9 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: "Zur Begründung eines Anspruchs nach § 19 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz kann durch Erklärung gegenüber der Festsetzungsstelle das Ruhen des Anspruchs auf Beihilfen nach dieser Verordnung auf Zeit bestimmt werden".
**) § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der BhV in der Fassung vom 01.08.2006 lautet: "die für das Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule eingeschrieben sind, solange für sie die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung gegeben sind; Nummer 1 gilt entsprechend".
ENDE |