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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016
(LBVAnpG 2015/2016)

- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. August 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 21.08.2015 S. 201)




Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015

...

Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016

...

Artikel 3
Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes, BS 2032-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Worten " Anlage 13" die Worte "in der Fassung vom 1. Juli 2013" eingefügt.

2. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 3.

3. Die Anlagen 6 bis 12 erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

4. Die Anlagen 6 bis 11 erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

5. Die Anlagen 12 und 13 werden gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 208 -), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:

gültig ab 01.März 2015
1. Die Anlage mit den Zuschlägen nach den §§ 66 bis 69 er hält die aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

 

altneu
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,34 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,78 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,58 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,56 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,78 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche 1,87 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,40 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,94 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,25 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,83 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,62 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,78 Euro.

 Zuschläge nach §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,41 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,60 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1

erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,61 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,81 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von
  2. mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche 1,93 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,44 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,97 Euro;
  3. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,29 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,86 Euro;
  4. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,64 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro.

gültig ab 1. März 2016
2.
Die Anlage mit den Zuschlägen nach den §§ 66 bis 69 erhält die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

altneu
Zuschläge nach §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,41 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,60 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1

erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,61 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,81 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von
  2. mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche 1,93 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,44 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,97 Euro;
  3. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,29 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,86 Euro;
  4. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,64 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro.

 Zuschläge nach §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,47 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,61 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1

erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,65 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,83 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von
  2. mindestens
    1. 28 Stunden in der Woche 1,97 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,47 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,99 Euro;
  3. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,32 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,88 Euro;
  4. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,65 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,83 Euro

Artikel 5
Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 221), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2032-1-2, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen

A 3 und A 4 11,20 EUR,

A 5 bis A 8 13,25 EUR,

A 9 bis A 12 18,15 EUR,

A 13 bis A 16 25,02 EUR."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "16,24 EUR" durch die Angabe "16,91 EUR" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "20,08 EUR" durch die Angabe "20,91 EUR" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "23,87 EUR" durch die Angabe "24,86 EUR" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "27,88 EUR" durch die Angabe "29,04 EUR" ersetzt.

c) Absatz 5 wird gestrichen.

2. Die Anlage wird gestrichen.

Artikel 6
Weitere Änderung der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes, BS 2032-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen

A 3 und A 4 11,46 EUR,

A 5 bis A 8 13,55 EUR,

A 9 bis A 12 18,57 EUR,

A 13 bis A 16 25,60 EUR."

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "16,91 EUR" durch die Angabe "17,30 EUR" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "20,91 EUR" durch die Angabe "21,39 EUR" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "24,86 EUR" durch die Angabe "25,43 EUR" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "29,04 EUR" durch die Angabe "29,71 EUR" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Die Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430), BS 315-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"1. einen Grundbetrag

ab 1. März 2015 von monatlich 1.103,23 EUR,

ab 1. März 2016 von monatlich 1.133,23 EUR, und".

Artikel 8
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

§ 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

1. Die Worte "Krankheits-, Geburts- und Todesfällen" werden durch die Worte "Krankheits- und Geburtsfällen" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"In Todesfällen sind nur dienstlich verursachte Aufwendungen sowie Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfen beihilfefähig; das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 5."

Artikel 9
Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2014 (GVBl. S. 147), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

§ 54 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 54 Todesfälle

(1) Verstirbt die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes ihrer Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz), sind die Kosten einer Überführung vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung bis zur Höhe der Überführung an den Ort ihrer Hauptwohnung beihilfefähig.

(2) Verbleibt mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt und kann dieser nach dem Tod der den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig.

" § 54 Todesfälle

(1) Die Kosten der Überführung der Leiche einer beihilfeberechtigten Person vom Sterbeort an den Ort der Beisetzung sind bis zur Höhe der Kosten der Überführung an den Ort der Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes) beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte Person während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes der Hauptwohnung verstirbt.

(2) Nach dem Tod einer den Haushalt allein führenden beihilfeberechtigten oder nach § 4 berücksichtigungsfähigen Person sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 29 bis zu sechs Monate beihilfefähig, wenn

  1. mindestens eine pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und
  2. der Haushalt nicht durch eine in Nummer 1 genannte Person weitergeführt werden kann.

In Ausnahmefällen sind die Aufwendungen mit Zustimmung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums bis zu einem Jahr beihilfefähig."

Artikel 10
Änderung des Landesgesetzes über die Notarversorgungskasse Koblenz

Das Landesgesetz über die Notarversorgungskasse Koblenz vom 14. Juni 1962 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 470), BS 33-20, wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "des Familienzuschlags der Stufe 1" durch die Worte "des vom Personenstand ab - hängigen Zuschlags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Dienstwohnungsverordnung

Die Dienstwohnungsverordnung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2032-1-1, wird wie folgt geändert:

In § 23 Abs. 2 werden die Worte "Familienzuschlag der Stufe 3 nach der entsprechenden Besoldungsgruppe" durch die Worte "Familienzuschlag, der sich aus der Summe des vom Personenstand abhängigen Zuschlags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes und des kinderbezogenen Zuschlags für zwei Kinder nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbesoldungsgesetzes ergibt" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes

Die Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1), wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 2 werden die Worte "Familienzuschlag nach Stufe 2 der entsprechenden Besoldungsgruppe" durch die Worte "Familienzuschlag, der sich aus der Summe des vom Personenstand abhängigen Zuschlags nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes und des kinderbezogenen Zuschlags für ein Kind nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbesoldungsgesetzes ergibt" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Es treten in Kraft:

  1. Artikel 1, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 Nr. 1 und die Artikel 5 und Artikel 7 mit Wirkung vom 1. März 2015,
  2. Artikel 3 Nr. 1, 2 und 5 am 1. Januar 2016,
  3. Artikel 2, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 4 Nr. 2 und Artikel 6 am 1. März 2016,
  4. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

(2) Die Artikel 4, 5 und 15 des Ersten Dienstrechtsänderungsgesetzes zur Verbesserung der Haushaltsfinanzierung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 430; 2012 S. 92), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2032-1d, sind aufgrund der Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 7 ab 1. März 2015 nicht mehr anzuwenden.

Anlage 1 und 2 nicht dargestellt:

Anlage 3
(zu Artikel 4 Nr. 1)

Anlage
(zu den §§ 66 bis 69)

Gültig ab 1. März 2015

Zuschläge nach §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,41 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,81 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,60 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1

erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,61 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,81 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von

    mindestens

    1. 28 Stunden in der Woche 1,93 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,44 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,97 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,29 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,86 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,64 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro.

Anlage 4
(zu Artikel 4 Nr. 2)

Anlage
(zu den §§ 66 bis 69)
Gültig ab 1. März 2016

Zuschläge nach §§ 66 bis 69

(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,47 Euro.

(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,

  1. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,83 Euro,
  2. im Falle von § 66 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,61 Euro.

(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1

erfüllt waren,

  1. für die ersten 36 Monate 1,65 Euro,
  2. für jeden weiteren Monat 0,83 Euro.

(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von

  1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -) bei einem Pflegeaufwand von

    mindestens

    1. 28 Stunden in der Woche 1,97 Euro,
    2. 21 Stunden in der Woche 1,47 Euro,
    3. 14 Stunden in der Woche 0,99 Euro;
  2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens
    1. 21 Stunden in der Woche 1,32 Euro,
    2. 14 Stunden in der Woche 0,88 Euro;
  3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI) 0,65 Euro.

(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,83 Euro

ID 15/1128


ENDE