Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 6. Juli 2016
(GVBl. Nr. 11 vom 25.07.2016 S. 290)



Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. Teil 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

"Teil 3
Aufwendungen in Pflegefällen

§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen für Pflegeberatung, bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig.

(2) Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist.

(3) Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung liegt vor, wenn aufgrund einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (§ 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -).

(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42 eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der §§ 36 bis 39 und 41 beihilfefähig.

§ 36 Häusliche Pflege

(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung (§ 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:

ohne Pflegestufe
in den Fällen des § 35 Abs. 3
225,00 EUR,
in Pflegestufe I450,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3665,00 EUR,
in Pflegestufe II1.100,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 31.250,00 EUR,
in Pflegestufe III1.550,00 EUR,
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI1.918,00 EUR

(2)   Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen bei Personen

in Pflegestufe Ibis 25 v. H.,
in Pflegestufe IIbis 50 v. H.,
in Pflegestufe IIIbis 75 v. H. und
in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XIbis 100 v. H.

der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:

bei einer beihilfeberechtigten Personmit Bezügen bis 2500,00 EURmit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EURmit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR
ohne Angehörige10 v. H.11 v. H.12 v. H.
mit einer oder einem Angehörigen   8 v. H  9 v. H.10 v. H.
mit zwei oder drei Angehörigen  6 v. H.  7 v. H.  8 v. H.
mit mehr als drei Angehörigen  4 v. H.  5 v. H.  6 v. H.

der um 1000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und
  2. Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.

(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes,
  2. die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie
  3. bei Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person,
  4. die Bezüge nach Nummer 1 zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person.

(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die ohne Pflegestufe

in den Fällen des § 35 Abs. 3120,00 EUR,
in Pflegestufe I235,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3305,00 EUR,
in Pflegestufe II440,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3525,00 EUR,
und in Pflegestufe III700,00 EUR

monatlich beträgt. Wird die Pflege durch andere geeignete Personen nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen für die ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung und einer vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung (§§ 24 und 26), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 45), einer Anschlussheilbehandlung (§ 46) oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird in den Fällen des § 36a oder § 38 jeweils für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen; ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Auslandaufenthalts der pflegebedürftigen Person, sind diese gleichwohl anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Hälfte gewährt. Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind ohne Anrechnung auf die Höchstbeträge des Satzes 1 beihilfefähig.

(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.

§ 36a Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine andere geeignete Person nach § 36 Abs. 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 1550,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig.

(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 36 Abs. 5 beihilfefähig. Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, können auf Nachweis bis zu dem Betrag nach Absatz 1 übernommen werden. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 36b Ambulant betreute Wohngruppen

(1) Neben Beihilfen nach § 36 wird zusätzlich eine Pauschalbeihilfe von 200,00 EUR monatlich gewährt, wenn Pflegebedürftige

  1. in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,
  2. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet,
  3. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von mindestens drei pflegebedürftigen Personen handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung und
  4. die freie Wählbarkeit der Pflege und Betreuungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich eingeschränkt ist.

Eine aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen.

(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegekasse der beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4.

§ 37 Teilstationäre Pflege

Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI) sind beihilfefähig; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig.

§ 38 Kurzzeitpflege

Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 1 SGB XI) in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung sind einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig. Ist für die pflegende Person eine Behandlung nach § 45 anerkannt und ist während der Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich, sind abweichend von Satz 1 die Aufwendungen der Kurzzeitpflege in der Einrichtung nach § 45 beihilfefähig. Ist bei zu Hause gepflegten Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.

§ 39 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. In den Fällen, in denen Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder in denen der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI fiktiv zu berücksichtigen.

(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, die folgende Eigenanteile übersteigen:

  1. bei beihilfeberechtigten Personen mit
    1. einem Angehörigen 40 v. H. oder
    2. mehreren Angehörigen 35 v. H.
  2. der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und
  3. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.

(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1536,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39, 42 und 42a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel sind bis zu 31,00 EUR monatlich beihilfefähig. Für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gilt Absatz 2.

(2) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 2.557,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige mit weiteren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegekasse auf 10.228,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 41 Einrichtungen der Behindertenhilfe

(1) Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu 256,00 EUR monatlich beihilfefähig; eine Beihilfe nach § 39 ist daneben ausgeschlossen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

(2) Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist keine Pflege im Sinne des § 35; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für behinderte Menschen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die zur Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für Fahrtkosten für den Besuch einer Förderschule - entstehen, sind nicht beihilfefähig.

§ 42 Zusätzliche Betreuungsleistungen

In den Fällen des § 35 Abs. 3 genannten Personen sind beihilfefähig

  1. Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI bis zu 100,00 EUR (Grundbetrag) oder bis zu 200,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich sowie
  2. Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b Abs. 1 SGB XI.

Wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.

§ 42a Pflegeberatung

Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der Pflegeversicherung

  1. bezogen werden oder
  2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.

Neu:

"Teil 3
Aufwendungen in Pflegefällen

§ 35 Beihilfefähige Aufwendungen für Pflegeberatung, bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege beihilfefähig.

(2) Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Aufwendungen nach den §§ 36 bis 42 nur beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person einer Pflegestufe zugeordnet ist.

(3) Ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung liegt vor, wenn aufgrund einer dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (§ 45a Abs. 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -).

(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen der §§ 36 bis 42 eine Beihilfe in wertmäßig gleicher Höhe gewährt; die §§ 9, 57 und 58 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der §§ 36 bis 39 und 41 beihilfefähig.

§ 36 Häusliche Pflege

(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) und häusliche Betreuung (§ 124 SGB XI) sind je nach Pflegestufe beihilfefähig bis zu monatlich:

ohne Pflegestufe

in den Fällen des § 35 Abs. 3231,00 EUR,
in Pflegestufe I468,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3689,00 EUR,
in Pflegestufe II1.144,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 31.298,00 EUR,
in Pflegestufe III1.612,00 EUR,
und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI1.995,00 EUR.

(2) Entstehen in den Fällen des Absatzes 1 aufgrund besonderen Pflegebedarfs höhere Aufwendungen, sind die Aufwendungen insgesamt bei Personen

in Pflegestufe Ibis 25 v. H.,
in Pflegestufe IIbis 50 v. H.,
in Pflegestufe IIIbis 75 v. H.

und in den Fällen des § 36 Abs. 4 SGB XI bis 100 v. H. der durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Berufspflegekraft im Sinne des § 27 Satz 3 angemessen. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind um folgenden Eigenanteil zu kürzen:

bei einer beihilfeberechtigten PersonMit Bezügen bis 2500,00 EURmit Bezügen von mehr als 2500,00 EUR bis 5000,00 EURmit Bezügen von mehr als 5000,00 EUR
ohne Angehörige mit einer oder einem10 v. H.

8 v. H.

11 v. H.

9 v. H.

12 v. H.

10 v. H.

Angehörigen mit zwei oder drei6 v. H.7 v. H.8 v. H.
Ange hörigen mit mehr als drei4 v. H.5 v. H.6 v. H.
Angehörigen

der um 1000,00 EUR verminderten Bezüge. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. die in § 4 Abs. 1 genannten Personen und
  2. Kinder, die nach § 4 Abs. 2 berücksichtigungsfähig oder nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig sind, weil sie selbst beihilfeberechtigt sind.

(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. bei Pflege einer beihilfeberechtigten Person oder eines berücksichtigungsfähigen Kindes, die Bruttodienst- oder -versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderliche Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person; § 39 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend, sowie
  2. bei Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person, die Bezüge nach Nummer 1 zuzüglich der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung der gepflegten Person.

(5) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen (selbst beschaffte Pflegehilfen) wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, die

ohne Pflegestufe

in den Fällen des § 35 Abs. 3123,00 EUR,
in Pflegestufe I244,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3316,00 EUR,
in Pflegestufe II458,00 EUR,
in den Fällen des § 35 Abs. 3545,00 EUR,
und in Pflegestufe III728,00 EUR

monatlich beträgt. Wird die Pflege durch andere geeignete Personen nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale, ausgenommen für die ersten vier Wochen einer stationären Krankenhausbehandlung und einer vor- oder nachstationären Krankenhausbehandlung (§§ 24 und 26), einer Sanatoriumsbehandlung (§ 45), einer Anschlussheilbehandlung (§ 46) oder des Monats, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird in den Fällen des § 36 a oder § 38 jeweils für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36 a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen; ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Auslandaufenthalts der pflegebedürftigen Person, sind diese gleichwohl anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Hälfte gewährt. Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind ohne Anrechnung auf die Höchstbeträge des Satzes 1 beihilfefähig.

(6) Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 1) und durch andere geeignete Personen (Absatz 5) erbracht, wird eine Beihilfe nach den Absätzen 1 bis 5 anteilig gewährt.

§ 36a Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

(1) Ist eine andere geeignete Person nach § 36 Abs. 5 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für Ersatzpflege bis zu 2.418,00 EUR im Kalenderjahr beihilfefähig.

(2) Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen im Kalenderjahr bis zum 1,5fachen Betrag der jeweiligen Pauschalbeihilfe nach § 36 Abs. 5 beihilfefähig. Beihilfefähig sind auch nachgewiesene notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind; die Aufwendungen nach Satz 1 und 2 sind insgesamt bis zu 1.612,00 EUR beihilfefähig. Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 36b Ambulant betreute Wohngruppen

(1) Neben Beihilfen nach § 36 wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 205,00 EUR monatlich gewährt, wenn die soziale oder private Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; eine aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen. § 36 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegekasse der beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen hierzu Zuschüsse nach § 45 e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig, aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 37 Teilstationäre Pflege

Aufwendungen für teilstationäre Pflege (§ 41 Abs. 1 SGB XI) sind neben den Aufwendungen nach § 36 beihilfefähig; Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind nicht beihilfefähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 38 Kurzzeitpflege

(1) Aufwendungen für Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 1 SGB XI) in einer von der Pflegekasse zugelassenen Pflegeeinrichtung sind einschließlich der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung beihilfefähig. Ist für die pflegende Person eine Behandlung nach § 45 anerkannt und ist während der Maßnahme die Unterbringung der pflegebedürftigen Person erforderlich, sind abweichend von Satz 1 die Aufwendungen der Kurzzeitpflege in der Einrichtung nach § 45 beihilfefähig. Ist bei zu Hause gepflegten Personen die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich oder zumutbar, sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege auch in einer Einrichtung im Sinne des § 41 oder einer sonstigen geeigneten Einrichtung beihilfefähig.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 39 Vollstationäre Pflege

(1) Aufwendungen einer vollstationären Pflege sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.

(2) Bei Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ist der nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommende Pflegesatz beihilfefähig. Verbleiben unter Berücksichtigung der Beihilfe- und Pflegeversicherungsleistungen ungedeckte pflegebedingte Aufwendungen, werden diese als ergänzende Beihilfe gezahlt. In den Fällen, in denen Personen nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind oder in denen der Leistungsanspruch ruht, sind als Leistung der Pflegeversicherung 50 v. H. der Leistungen nach § 43 Abs. 2 SGB XI fiktiv zu berücksichtigen.

(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten und Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließ lich der Investitionskosten, die folgende Eigen an teile übersteigen:

  1. bei beihilfeberechtigten Personen mit
  1. einem Angehörigen 40 v. H. oder
  2. mehreren Angehörigen 35 v. H.
    der um 510,00 EUR, beim Bezug von Versorgungsbezügen um 360,00 EUR, verminderten Einnahmen und
  1. bei alleinstehenden beihilfeberechtigten Personen oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der beihilfeberechtigten Person und aller berücksichtigungsfähigen An gehörigen 70 v. H. der Einnahmen.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(4) § 36 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Einnahmen im Sinne des Absatzes 3 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der beihilfeberechtigten Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 1 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich des Zahlbetrags der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der zu pflegenden Person. Bei der vollstationären Pflege einer in § 4 Abs. 2 genannten Person sind Einnahmen die Einnahmen nach Satz 1 zuzüglich der Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften, des Zahlbetrages der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie des laufenden Erwerbseinkommens einer in § 4 Abs. 1 genannten Person. Dienstbezüge sind die in § 3 des Landesbesoldungsgesetzes oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge. Versorgungsbezüge sind die in § 3 Abs. 1 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen genannten laufenden Bruttobezüge; Unfallausgleich nach § 44 LBeamtVG oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmun gen bleibt unberührt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehören nicht zu den Einnahmen.

(6) Bei Pflege in Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 SGB XI erfüllen, aber nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI zugelassen sind, sind höchstens die niedrigsten vergleichbaren Kosten einer zugelassenen Einrichtung am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung beihilfefähig; die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Leistungen, die nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen zu einer Rückstufung der pflegebedürftigen Person in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit führen, sind in Höhe von 1.597,00 EUR beihilfefähig; die Beihilfe wird unmittelbar an die Pflegeeinrichtung gezahlt. Die Beihilfe ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von sechs Monaten nach der Rückstufung in eine höhere Pflegestufe oder von nicht erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft wird.

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(1) Neben den Aufwendungen nach den §§ 36 bis 39, 42 und 42a sind auch die notwendigen Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen beihilfefähig. Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter Pflege hilfsmittel sind bis zu 40,00 EUR monatlich beihilfefähig.

(2) Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen Wohn umfeldes der pflegebedürftigen Person sind bis zu 4.000,00 EUR je Maßnahme beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn beihilfeberechtigte Personen oder be rücksichtigungsfähige Angehörige mit weiteren Pflegebedürf ti gen in einer gemeinsamen Wohnung leben. In den Fällen des Satzes 2 ist der Gesamtbetrag der Förderung aus Beihilfe und Leistungen der privaten oder sozialen Pflegekasse auf 16.000,00 EUR je Maßnahme begrenzt; bei mehr als vier Pflegebedürftigen reduziert sich der beihilfefähige Betrag je Maßnahme der Anzahl entsprechend anteilig.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.

§ 41 Einrichtungen der Behindertenhilfe

(1) Aufwendungen für eine Betreuung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund des Einrichtungszweckes stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu 266,00 EUR monatlich beihilfefähig; eine Beihilfe nach § 39 ist daneben ausgeschlossen. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

(2) Beschäftigung und Betreuung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist keine Pflege im Sinne des § 35; Werkstattgebühren und Versicherungsbeiträge für behinderte Menschen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen, die zur Erfüllung der Schulpflicht - insbesondere für Fahrtkosten für den Besuch einer Förderschule - entstehen, sind nicht beihilfefähig.

§ 42 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

(1) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Sinne des § 45 b SGB XI sind beihilfefähig bei

  1. pflegebedürftigen Personen mit einer Pflegestufe, die aber nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 erfüllen, bis zu 104,00 EUR monatlich,
  2. pflegebedürftigen Personen, die die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 erfüllen, bis zu 104,00 EUR (Grundbetrag)

oder bis zu 208,00 EUR (erhöhter Betrag) monatlich. Wird der monatliche Höchstbetrag nicht ausgeschöpft, ist der nicht verbrauchte Anteil in den folgenden Monaten des Kalenderjahres beihilfefähig. Im Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte monatliche Höchstbeträge werden in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. § 36 Abs. 5 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) Neben den Aufwendungen nach Absatz 1 sind zusätzlich Aufwendungen für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (§ 45 b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI) im Kalendermonat bis zu 40 v. H. des für die jeweilige Pflegestufe maßgebenden beihilfefähigen Höchstbetrages nach § 36 Abs. 1 beihilfefähig, soweit dieser noch nicht ausgeschöpft ist. Die Aufwendungen nach Satz 1 gelten im Rahmen der anteiligen Beihilfengewährung nach § 36 Abs. 6 als Leistungen im Sinne von § 36 Abs. 1.

§ 42a Pflegeberatung

Die Festsetzungsstelle beteiligt sich für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige an den Kosten der Träger einer Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, wenn Leistungen der Pflegeversicherung

  1. bezogen werden oder
  2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- und Beratungsbedarf besteht.

Aufwendungen nach Satz 1 sind außerdem nur beihilfefähig, wenn das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium hierzu eine Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs. 4 abgeschlossen hat oder einer entsprechenden Vereinbarung beigetreten ist.

§ 42b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

Aufwendungen für Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b Abs. 1 SGB XI sind beihilfefähig."

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artikel 2

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird in den Fällen des § 36a oder § 38 jeweils für bis zu vier Wochen im Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt."Die Pauschalbeihilfe nach Satz 1 wird während einer Pflege nach § 36a für bis zu sechs Wochen und während einer Pflege nach § 38 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der entsprechenden Pflege nach § 36a oder § 38 gezahlten Pauschalbeihilfe weiter gewährt."

2. In § 36a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Zahl "1.612,00" durch die Zahl "2.418,00" ersetzt.

Artikel 3
Gültig ab 01.09.2016

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 dieser Verordnung, BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag wegen der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht gewährt wird."Als berücksichtigungsfähig gelten auch Kinder, für die der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nur entfällt, weil das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wegen des Umfangs der Erwerbstätigkeit in der weiteren Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG) nicht gewährt wird; dies gilt bis zum Ablauf des Monats, für den ohne Beachtung des maßgebenden Umfangs der Erwerbstätigkeit der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt würde, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das entsprechende Kind das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG genannte Lebensalter vollendet hat, gegebenenfalls verlängert um Zeiträume nach § 32 Abs. 5 EStG."

b) Satz 3

"Für Kinder einer beihilfeberechtigten Person, in deren Bezügen kein Familienzuschlag enthalten ist, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, sofern die sachlichen Voraussetzungen für eine Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder beim Familienzuschlag gegeben wären."

wird gestrichen.

2. In § 6 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "die sachlichen Voraussetzungen für den Familienzuschlag erfüllt" durch die Worte "das Kindergeld bezieht" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4

"Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 genannten Beträgen."

wird gestrichen.

b) Absatz 6

"(6) Sind beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige in einem

  1. Basistarif (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch- SGB V -) oder
  2. Standardtarif (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 3 SGB V)

versichert, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für die ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen, die zum Leistungsumfang ihres Versicherungsvertrages gehören, nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen. Solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 SGB V."

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Nummer 1 Halbsatz 2 werden die Worte "Aufwendungen zum Ersatz" durch die Worte "Aufwendungen für den Ersatz von" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. heilpraktische Leistungen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 und"3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage 5 und".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "dies gilt entsprechend für ärztliche Bescheinigungen nach § 31 der Urlaubsverordnung zur Vorlage beim Dienstherrn,".

bb) In Nummer 2 werden die Worte "sowie nach Abschnitt A Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte" gestrichen.

5. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 und 3 und den" durch die Worte "Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 und 3 sowie in diesem Zusammenhang erbrachte zahnärztliche Leistungen und nach den" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,"
  1. psychische Störungen und Verhaltensstörungen,
    1. durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittel frei heit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann,
    2. durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit,"

bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen."4. schizophrene und affektive psychotische Störungen."

b) Nach Absatz 5 wird folgender neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Aufwendungen für Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind nur bei Erwachsenen mit posttraumatischen Belastungsstörungen als Behandlungsmethode und nur im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzeptes der Verhaltenstherapie, der tiefen psychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig."

c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

7. In § 19 Abs. 1 Satz 4 wird die Verweisung " § 18 Abs. 1" durch die Verweisung " § 17 Abs. 1" ersetzt.

8. § 22 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten, einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten, einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten, einer Logopädin oder einem Logopäden, einer Masseurin oder einem Masseur, einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister oder einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden."Die Heilbehandlung muss von
  1. einer Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
  2. einer Ergotherapeutin oder einem Ergotherapeuten,
  3. einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten,
  4. einer Krankengymnastin oder einem Krankengymnasten,
  5. einer Logopädin oder einem Logopäden,
  6. einer staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder einem staatlich geprüften Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Anderson,
  7. einer akademischen Sprachtherapeutin oder einem akademischem Sprachtherapeuten, die oder der über eine Zulassung zur Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenkasse verfügt,
  8. einer klinischen Linguistin oder einem klinischen Linguisten,
  9. einer Masseurin oder einem Masseur,
  10. einer Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder einem Masseur und medizinischen Bademeister oder
  11. einer Podologin oder einem Podologen durchgeführt werden."

9. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Komplextherapien gehören nicht sozialpädagogische und sozialpädiatrische Leistungen. "(2) Aufwendungen für ambulante ärztliche und ärztlich veranlasste medizinische Leistungen in sozialpädiatrischen Zentren sind bis zur Höhe der Vergütung, die aufgrund einer Vereinbarung des Verbands der Privaten Krankenversicherung, eines entsprechenden Landesverbandes, eines privaten Krankenversicherungsunternehmens oder von Sozialversicherungsträgern mit der Einrichtung vereinbart sind, beihilfefähig."

10. § 24 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 24 Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern

(1) Beihilfefähig sind voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen sowie vor- und nachstationäre Behandlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für

  1. vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG),
  2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG) und
  3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 KHEntgG) im Rahmen des § 8 Abs. 3 und des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

(3) Neben Leistungen nach Absatz 2 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

  1. wahlärztliche Leistungen (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG)
    und
  2. Unterkunft (§ 22 BPflV, § 17 KHEntgG) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich, nach § 25 beihilfefähig.
" § 24 Stationäre Krankenhausleistungen von zugelassenen Krankenhäusern

(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistungen von zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V), die nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden, für

  1. vor- und nachstationäre Behandlungen (§ 1 Abs. 3 BPflV, § 1 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG) und
  2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG).

(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

  1. wahlärztliche Leistungen (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG) und
  2. Unterkunft (§ 16 Satz 2 BPflV, § 17 KHEntgG)
    1. bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers oder
    2. 50 v. H. der Kosten für ein Einbettzimmer, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden,

    abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich, unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig."

11. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Wahlleistungen neben Krankenhausleistungen"Wahlleistungen neben allgemeinen stationären Krankenhausleistungen".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 24 Abs. 3" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Verweisung " § 24 Abs. 3" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2" und die Verweisung " § 22 BPflV" durch die Verweisung " § 16 Satz 2 BPflV" ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung"Stationäre Krankenhausleistungen von Krankenhäusern ohne Zulassung".

b) Absatz 1

"(1) Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 beihilfefähig."

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Einleitung werden die Worte "Bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne des Absatzes 1 sind allgemeine Krankenhausleistungen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2)" durch die Worte "Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort "werden" das Wort "können" eingefügt.

cc) In Satz 1 wird nach Nummer 2 Buchst. b das Wort "beihilfefähig" gestrichen.

dd) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Aufwendungen für Leistungen, die von Krankenhäusern zusätzlich in Rechnung gestellt werden oder die Bestandteile der Leistungen nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 sind, sind mit den Beträgen nach Satz 1 abgegolten."Die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Satz 1 sind um 20 v. H. zu mindern, wenn im Rahmen der Krankenhausbehandlung die ärztliche Versorgung ausschließlich von nicht am Krankenhaus angestellten Ärztinnen und Ärzten erbracht wird."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 vor, sind neben den Aufwendungen nach Absatz 2 auch beihilfefähig gesondert in Rechnung gestellte
  1. Leistungen, die denen des § 24 Abs. 3 entsprechen und
  2. Wahlleistung für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich.
"(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete
  1. Leistungen, die denen des § 24 Abs. 2 entsprechen und
  2. Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,

unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig."

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Verweisung "Absätze 2 und 3" durch die Verweisung "Absätze 1 und 2" ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

13. § 30 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 30 Fahrtkosten

(1) Beihilfefähig sind die Kosten für

  1. die Beförderung der erkrankten Person einschließlich einer notwendigen Begleitperson,
  2. die Gepäckbeförderung und
  3. regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Krankenhaus aufgenommenen Kindes, wenn der Besuch nach der Feststellung der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist; Aufwendungen für sonstige Besuchsfahrten sind nicht beihilfefähig.

Besteht die Möglichkeit, regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen, sind nur die Kosten dafür und nur die der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen beihilfefähig. Höhere Beförderungskosten dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unvermeidbar sind oder waren, insbesondere, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bescheinigt, dass die anderweitige Beförderung wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten Person erforderlich ist oder war. In diesen Fällen sind bei Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens die Kosten bis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes genannten Betrag beihilfefähig.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  1. die Beförderung weiterer Personen sowie des Gepäcks bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
  2. die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Aufenthalts- und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Landesumzugskostengesetzes,
  3. die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, und
  4. die Kosten einer Rückbeförderung wegen einer Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise.
" § 30 Fahrtkosten

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für zuvor ärztlich verordnete Fahrten

  1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehandlungen, einschließlich einer vor- und nachstationären Behandlung; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
  2. anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung,
  3. mit einem Krankentransportfahrzeug, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonderen Einrichtung des Krankentransportwagens erforderlich ist.

(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen für

  1. Rettungsfahrten und -flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  2. Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlen- oder Chemotherapie,
  3. regelmäßige Fahrten eines Elternteils zum Besuch seines Kindes, wenn nach ärztlicher Bescheinigung der Besuch wegen des Alters des Kindes und der einer stationären Langzeittherapie erfordernden Geschwulsterkrankung oder vergleichbaren schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist, und
  4. Fahrten nach Absatz 1 von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merk zeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) vorlegen oder die Pflegestufe II oder III nachweisen

beihilfefähig.

(3) Die Fahrtkosten sind angemessen

  1. bei Rettungsfahrten und -flügen und Krankentransportfahrten bis zu den nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträgen,
  2. bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse,
  3. bei Benutzung eines privaten Personenkraftwagens bis zu dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes genannten Betrag; bei gemeinsamer Fahrt einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person mit weiteren beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Personenkraftwagen sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal beihilfefähig, und
  4. bei Benutzung eines Taxis bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.

(4) Nicht beihilfefähig sind

  1. die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
  2. die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder anderer privater Reisen,
  3. die Kosten für Beförderung anderer Personen als der erkrankten Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,
  4. die Kosten für andere als in Absatz 2 Nr. 3 genannte Besuchsfahrten, und
  5. die Kosten für die Gepäckbeförderung."

14. § 33 erhält folgende Fassung:


altneu
§ 33 Organspende

(1) Beihilfefähig sind im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der §§ 21, 22 und 24 bis 29 die Aufwendungen für Organspenderinnen und Organspender, wenn die empfangende Person beihilfeberechtigt nach § 3 Abs. 1 oder berücksichtigungsfähig nach § 4 ist, soweit sie bei den für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen; hierzu gehören auch die Anmelde- und Registrierkosten bei Transplantationszentren. Beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen. Darüber hinaus ist auch das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Organspenderin oder des Organspenders fortgezahlte Entgelt beihilfefähig; abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Beihilfe hierzu auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unmittelbar an diese oder diesen gezahlt. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.

(2) Bei postmortaler Organspende sind auch die Kosten der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte beihilfefähig, die als Organisations- sowie als Flugkostenpauschale in Rechnung gestellt werden.

 " § 33 Organ-, Gewebe- und Blutstammzellenspende

(1) Sind beihilfeberechtigte Personen oder berücksichtigungsfähige Angehörige Empfängerinnen oder Empfänger von Organen oder Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, sind beihilfefähig

  1. Aufwendungen der Spenderin oder des Spenders im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und der §§ 21, 22, 24 bis 30, 45, 46 und 48 sowie der von der Spenderin oder dem Spender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkommen; darüber hinaus ist auch das von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der Spenderin oder des Spenders fortgezahlte Entgelt beihilfefähig; abweichend von § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Beihilfe hierzu auf Antrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers unmittelbar an diese oder diesen gezahlt; die Halbsätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die als Spenderin oder Spender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen; nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Behandlungen von Folgeerkrankungen der Spenderin oder des Spenders,
  2. bei postmortaler Organ- und Gewebespende die Kosten der nach § 11 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) errichteten Koordinierungsstelle in Höhe der von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 2 TPG für gesetzlich versicherte Organempfängerinnen und Organempfänger vereinbarten Entgelte, die als Organisations- sowie Flugkostenpauschale in Rechnung gestellt werden.

(2) Aufwendungen für die Anmeldung und Registrierung von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen bei Transplantationszentren oder dem Zentralen Knochenmarkspender-Register für die Suche nach geeigneten Spenderinnen und Spendern sind beihilfefähig."

15. In § 34 Abs. 7 werden nach dem Wort "vergleichbar" die Worte "und nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen" eingefügt.

16. In § 35 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Verweisung " §§ 36 bis 42" die Verweisung "und § 42b" eingefügt.

17. In § 39 Abs. 3 wird folgender neue Satz 3 eingefügt:

" § 36 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend."

18. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Aufwendungen, die Frauen mit einem erblich bedingten erhöhten familiären Brust- und Eierstockkrebsrisiko durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung entstehen, sind nur bei einer Leistungserbringung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig."(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur bei einer Leistungserbringung durch von der Deutschen Krebshilfe zugelassene Zentren und nach Maßgabe der Anlage 6 beihilfefähig."

b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist und die Teilnahme an mindestens 80 v. H. der Kurseinheiten eines Kurses nachgewiesen wird."Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn der Kurs von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden ist oder wenn der Kurs von einer oder einem Angehörigen der Heilfachberufe nach § 22 Abs. 1 Satz 3 oder von einer Diätassistentin oder einem Diätassistenten durchgeführt wird."

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "im Rahmen des § 45" durch die Worte "nach Maßgabe des § 45" ersetzt.

19. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte "aus beruflichen Gründen" durch die Worte "die schul-, ausbildungs-, studien- oder berufsbedingt" ersetzt.

b) In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz

" § 8 Abs. 1 bleibt unberührt."

gestrichen.

20. § 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a erhält folgende Fassung:

altneu
a) eine Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur, zu deren Kosten eine Beihilfe gezahlt worden ist,"a) eine Sanatoriumsbehandlung, Heilkur oder Maßnahme nach § 43 Abs. 6, zu deren Kosten eine Beihilfe gezahlt worden ist,"

21. § 48 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

An- und Abreise sind unabhängig vom genutzten Beförderungsmittel insgesamt in Höhe von 0,20 EUR je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200,00 EUR, beihilfefähig. Bei gemeinsamer An- und Abreise einer beihilfeberechtigten Person mit einer oder einem oder mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit einem Personenkraftwagen, sind die Fahrtkosten insgesamt nur einmal nach Satz 1 beihilfefähig. Abweichend von Satz 1 sind die Kosten

  1. für einen aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen sowie
  2. regelmäßiger Fahrten eines Elternteils zum Besuch eines im Sanatorium aufgenommenen Kindes, wenn der Besuch nach der Feststellung der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes wegen des Alters des Kindes und der eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung medizinisch notwendig ist,

nach § 30 beihilfefähig.

" § 48 Fahrtkosten aus Anlass von Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren

Aufwendungen für An- und Abreise anlässlich einer Maßnahme nach den §§ 45 bis 47 sind

  1. bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 und
  2. in allen übrigen Fällen unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel nach § 30 Abs. 3 Nr. 3

insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro beihilfefähig; § 30 Abs. 4 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. Daneben sind auch Fahrten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 beihilfefähig."

22. In § 50 Abs. 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Aufwendungen für extrakorporale Maßnahmen sind der Frau zuzuordnen."

23. In § 55 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 26 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten" durch die Angabe " § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt" ersetzt.

24. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. für Fahrtkosten bei gemeinsamer Fahrt mehrerer beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen mit einem Personenkraftwagen als Aufwendungen der ältesten behandlungsbedürftigen Person,".

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.

25. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Beihilfe ist auch dann in voller Höhe um die Kostendämpfungspauschale zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres begründet wird oder endet."Die Beihilfe ist auch dann um die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe zu mindern, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres begründet wird oder endet."

26. In § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 3" durch die Verweisung " § 33 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2" ersetzt.

27. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3," gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind ausreichend. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. In den Fällen der §§ 55 und 56 ist den Belegen eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird."(4) Beihilfen werden auf schriftlichen oder elektronischen Antrag der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Hierfür sind im unmittelbaren Landesdienst die von der Festsetzungsstelle, im Übrigen die von der obersten Dienstbehörde bestimmten Formblätter zu verwenden; dies gilt auch für Sozialhilfeträger bei überleitbaren Ansprüchen nach § 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine elektronische Antragstellung und elektronische Übermittlung der Belege ist nur möglich, wenn die Festsetzungsstelle dies zulässt; eine Antragstellung durch Telefax ist nicht zulässig. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Kopien oder Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Auf Verlangen der Festsetzungsstelle sind Original belege vorzulegen. Die Festsetzungsstelle kann mit Einwilligung der beihilfeberechtigten Person oder der berücksichtigungsfähigen Person bei dem Urheber des Beleges Auskunft über die Echtheit einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen."

c) Nach Absatz 4 wird folgender neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen. Für Belege, die nicht in einer Amtssprache eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union abgefasst sind, ist eine Übersetzung beizufügen, die bei Aufwendungen von mehr als 500,00 EUR beglaubigt sein muss; die Kosten hierfür sind nicht beihilfefähig. Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind mit dem am Tage des Eingangs des Beihilfeantrags bei der Festsetzungsstelle geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird."

d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.

28. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Klammerangabe "(zu § 8 Abs. 8)" wird durch die Klammerangabe "(zu § 8 Abs. 7)" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Unter dem Buchstaben "P" wird vor der Methode "Psycotron-Therapie" die Methode "Photodynamische Lasertherapie in der Parodontologie" aufgenommen.

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Bei der Methode "Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich" werden nach dem Wort "Pseudarthrose" die Worte ", der therapieresistenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie)" eingefügt.

29. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Krabbler für Spastiker," werden durch die Worte "Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker," ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Narbenschützer," werden die Worte "Neurodermitis-Anzüge für an Neurodermitis erkrankte Kinder bis zum vollenden 12. Lebensjahr für bis zu zwei Anzüge je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 80,00 EUR je Anzug," eingefügt.

cc) Nach dem Wort "Quengelschiene," werden die Worte " Rauchwarnmelder für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige," eingefügt.

b) In Abschnitt II wird das Wort "Farberkennungsgerät," gestrichen.

30. Anlage 6 erhält folgende Fassung:

Alt:

"Anlage 6
(zu § 43 Abs. 3)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung

Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten Ratsuchenden direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit > 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig:

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
    Einmalige Pauschale in Höhe von 900,00 EUR pro Familie. Diese umfasst die interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus beinhaltet die Pauschale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der Ratsuchenden zugeordnet.
  2. Genanalyse
    1. Einmalige Pauschale in Höhe von 5.900,00 EUR für eine an Brust- oder Eierstockkrebs Erkrankte (Indexfall);
    2. Einmalige Pauschale in Höhe von 360,00 EUR, wenn es sich bei der Ratsuchenden um eine gesunde Frau handelt und diese nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird.
  3. Die Genanalyse nach Satz 1 Buchst. a wird bei den Indexfällen durchgeführt. Im Fall einer gesunden Ratsuchenden wird die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankte Verwandte untersucht, wenn nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung erfolgt ist. Bei dieser Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Patientin, dessen Kosten dieser zugerechnet werden. Wenn aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Patientin abgeleitet werden können oder wenn sie eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, wird die Genanalyse als sogenannter prädikativer Gentest der gesunden Ratsuchenden zugeordnet. Das Vorliegen einer solchen Voraussetzung ist durch schriftliche ärztliche Stellungnahme oder durch schriftliche Dokumentation der Ablehnung nachzuweisen.
  4. Früherkennungsmaßnahmen
    Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm in Höhe von 580,00 EUR einmalig pro Kalenderjahr.
  5. Präventive Operationen
    Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen."

Neu:

"Anlage 6
(zu § 43 Abs. 3)

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung

Die Maßnahmen nach § 43 Abs. 3 können von gesunden und erkrankten ratsuchenden Personen direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit > 10 v. H.) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Beträge beihilfefähig:

  1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung
    Pro Familie sind die Aufwendungen für eine Risikofeststellung mit interdisziplinärer Erstberatung mit Stammbaumerfassung und Mitteilung des Genbefundes insgesamt bis zu 900,00 EUR beihilfefähig. Der beihilfefähige Höchstbetrag beinhaltet auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der ratsuchenden Person zugeordnet.
  2. Genanalyse
    Aufwendungen für eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankten Person (Indexfall) sind insgesamt bis zu 5.900,00 EUR beihilfefähig. Die Genanalyse wird bei den Indexfällen durchgeführt, soweit nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung durchgeführt wurde. Bei der Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten der erkrankten Person zugerechnet werden. Die Kosten einer sich als prädiktiver Gentest darstellenden Genanalyse der Indexperson werden der gesunden ratsuchenden Person zugeordnet, wenn
    1. aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können; dies ist durch eine schriftliche ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, oder
    2. die erkrankte Person eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Genanalyse ihres Blutes im Hinblick auf einen möglichen Nutzen für die ratsuchende Person zustimmt.
      Die Kosten einer Genanalyse einer gesunden ratsuchenden Person sind bis zu der in Satz 1 genannten Pauschale beihilfefähig, wenn ein Indexfall nicht zur Verfügung steht (Tod) und
    1. ein statistisches Risiko für das Vorliegen einer Mutation von mindestens 20 v. H. oder
    2. das verbleibende Lebenszeitrisiko an Brust- oder Eierstockkrebs zu erkranken von 30 v. H. besteht.
      Wird eine ratsuchende gesunde Person nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht, sind die Aufwendungen in Höhe von 360,00 EUR beihilfefähig.
  3. Früherkennungsmaßnahmen
    Aufwendungen für die Teilnahme an einem strukturierten Früherkennungsprogramm sind einmal jährlich in Höhe von 580,00 EUR beihilfefähig.
  4. Präventive Operationen
    Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen."

31. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Ort "Fallingbostel" und sämtliche Angaben hierzu werden gestrichen.

"Fallingbostel 29683 Fallingbostel Fallingbostel Kneippheilbad"

bb) Der Ort "Lahnstein" und sämtliche Angaben hierzu werden gestrichen.

"Lahnstein 56112 Lahnstein Stadtteil "Lahnstein auf der Höhe" Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb"

cc) Bei dem Kurort "Soltau" wird in der Spalte "Anerkennung als Kurort ist erteilt für: (Ortsteile, sofern nicht B, G, K*)" die Angabe "B" durch das Wort "Soltau" ersetzt.

b) In Teil B Nr. 1 wird bei dem Land "Tschechien" nach dem Ort "Franzensbad/Frantiskovy Lazne" der Ort "Freiwaldau/Lazne Jesenik" eingefügt.

32. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 4

Es treten in Kraft:

  1. Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2015,
  2. Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2016,
  3. die Verordnung im Übrigen am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats.
ENDE