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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Juni 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 254)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2024 (GVBl. S. 47), BS 2030-1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
(Gültig ab 30.06.2025 siehe =>)

" § 19a Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen, soweit durch Rechtsverordnung nach § 25 nichts anderes bestimmt ist. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem unter Würdigung aller Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gebildeten Gesamturteil ab.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder mit ihm in der Regel zu besprechen. Vor der Eröffnung ist der Beamtin oder dem Beamten ein Entwurf der Beurteilung in Textform zur Kenntnis zu bringen. Die dienstliche Beurteilung, deren Eröffnung und das Ergebnis ihrer Besprechung sind zu den Personalakten zu nehmen."

2. § 25 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 30.06.2025 siehe =>)

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8.die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen,"8. die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen (§ 19a), insbesondere über
  1. die Art der Beurteilung,
  2. die Zeitabstände zwischen den Regelbeurteilungen,
  3. die Zuständigkeit für die Beurteilung,
  4. den Inhalt der Beurteilung,
  5. das Beurteilungsverfahren,
  6. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
  7. die fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) und
  8. die Ausnahmen von der Beurteilung in regelmäßigen Zeitabständen und weitere Besonderheiten bei bestimmten Gruppen von Beamtinnen und Beamten,"

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für die Beamtinnen und Beamten des Justiz- und Justizvollzugsdienstes im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regeln."

3. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

4. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Das die tragenden Feststellungen und Gründe einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 enthaltende Gutachten wird der Behörde nur im Einzelfall mitgeteilt, soweit dessen Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung unerlässlich ist."(2) Der Behörde werden die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 mitgeteilt, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung nach Satz 1 ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden."

b) Absatz 3

(3) Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Es ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

5. § 59 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 59 Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es ihr Amt erfordert. Die näheren Vorschriften hierzu erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.

" § 59 Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Erscheinungsmerkmale
(zu § 34 BeamtStG)

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn es bei der Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Die näheren Vorschriften über das Tragen von Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten erlässt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die oberste Dienstbehörde.

(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeamtStG zu erlassen."

6. Dem § 64 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend."

7. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zu den Möglichkeiten einer flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, einschließlich Langzeitkonten, getroffen werden."

8. In § 75 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der Umfang der Arbeitszeit erhöht" durch die Worte "die Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen" ersetzt.

9. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

"In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zum Ansparen des Anteils des Erholungsurlaubs vorgesehen werden, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) übersteigt."

10. In § 81 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 47 Abs. 3 und 4" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3" ersetzt.

11. In § 107 wird das Wort "Verwaltungshochschulgesetz" durch die Worte "Landesgesetz über die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer" ersetzt.

12. Dem § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, denen ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen wird, gelten weiterhin die Altersgrenzen

  1. nach Absatz 1 Satz 1 bis 4, wenn sie die dort geregelten Mindestzeiten erfüllt haben und im Übrigen
  2. nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2, wenn sie mindestens 25 Jahre im Polizeidienst tätig waren."

13. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 47 Abs. 2 bis 4" durch die Verweisung " § 47 Abs. 2 und 3" ersetzt.

14. In § 113a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird nach dem Wort "Gründen" der Klammerzusatz " (§ 76 Abs. 1)" eingefügt.

15. § 128 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 128 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

" § 128 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes und des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium."

16. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Änderung der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz

Die Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2018 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 119), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird die Angabe "Abs. 1 bis 4" gestrichen.

Artikel 3
Änderung der Laufbahnverordnung

Die Laufbahnverordnung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 353), BS 2030-5, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 wird die Verweisung " § 7 Abs. 6" durch die Verweisung " § 7 Abs. 8" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort "ersten" die Worte "und zweiten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst

Die Laufbahnverordnung für den Polizeidienst vom 10. Mai 2016 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2022 (GVBl. S. 135), BS 2030-12, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort "ersten" die Worte "und zweiten" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2031-1, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "oder eine Zurückstufung" gestrichen.

2. § 122 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 122 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium."

Artikel 6
Änderung des Landesrichtergesetzes

(Gültig ab 30.06.2025 siehe =>)

Das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 19), BS 312-1, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung des Beurteilungswesens für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Landesbeamtengesetzes (LBG) zu regeln."

2. In Absatz 2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe " LBG -" gestrichen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 und 2 sowie Artikel 6 treten am 30. Juni 2025 in Kraft.

ID: 241504


ENDE