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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Nebentätigkeitsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 65)
Aufgrund des § 73 Abs. 1 Satz 1, des § 79 und des § 86 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung
Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GVBl. S. 187), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:
Nach § 16 wird folgender neue § 17 eingefügt:
" § 17 Zusatzurlaub bei besonderen Belastungen
Soweit Beamte während eines Urlaubsjahres ständig über einen Zeitraum von mehr als sechs Kalendermonaten überwiegend mit der Inaugenscheinnahme, Auswertung und Bewertung kinder- oder jugendpornografischer Inhalte (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) beschäftigt sind, erhalten sie zwei Arbeitstage Zusatzurlaub. Für jeden weiteren Zeitraum von drei Kalendermonaten Dienstleistung nach Satz 1 erhöht sich der Anspruch um einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die durchschnittlich mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht."
Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2022 (GVBl. S. 133), BS 2030-1-3, wird wie folgt geändert:
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Erprobung von Langzeitkonten
(1) Mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde kann die Dienststelle bis zum 31. Dezember 2033 Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erproben, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten. Sie dienen dem langfristigen Ansparen von Zeitguthaben (Ansparphase), die für zusammengefasste Freistellungszeiten (Entnahmephase) verwendet werden können. Sie werden unabhängig von sonstigen Zeitkonten und vom jeweils zur Anwendung kommenden Arbeitszeitmodell geführt. Die Führung eines Langzeitkontos ist nicht zulässig für
(2) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können
auf das Langzeitkonto übertragen werden. Mit Errichtung der Langzeitkonten sind Einzelheiten zum Verfahren, insbesondere zu Form und Fristen der Antragstellung, zu bestimmen. Abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 3 kann der Abrechnungszeitraum einmalig verlängert werden, längstens jedoch um ein Jahr.
(3) Das angesparte Zeitguthaben darf bei vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten 1.040 Stunden nicht überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten verringert sich das maximal zulässige Zeitguthaben des Langzeitkontos entsprechend dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Entstehen durch eine Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit Überschreitungen des maximal zulässigen Zeitguthabens des Langzeitkontos, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch Entnahmen nach Absatz 5 auszugleichen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten sind über den Stand des Zeitguthabens des Langzeitkontos regelmäßig und auf Antrag jederzeit zu unterrichten.
(5) Der Ausgleich des angesparten Zeitguthabens wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung dienstlicher Belange ausschließlich durch vollständige oder teilweise Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt. Während der Entnahmephase ruht die Ansparphase. Innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten darf die Dauer der Entnahmen insgesamt einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Eine zusammenhängende Entnahme von mehr als vier Wochen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Mehrarbeit nach § 73 Abs. 2 LBG ist vorrangig auszugleichen. In dem Zeitraum von einem Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) soll eine Entnahme nicht kumulativ mit weiteren Dienstbefreiungen gewährt werden. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach § 38 LBG ist ausgeschlossen.
(6) Der Antrag auf Entnahme kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Entnahme im beantragten Umfang möglich ist.
(7) Die Bewilligung der Entnahme kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Bewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt; erreicht der Widerruf die Beamtin oder den Beamten vor dem Antritt einer Urlaubsreise, werden die Mehraufwendungen in angemessenem Umfang ersetzt. Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen eine bewilligte Entnahme hinauszuschieben oder abzubrechen, soll dem Wunsch entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entnahmephase wird unterbrochen durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote und Schutzfristen, die Inanspruchnahme einer Elternzeit, die Inanspruchnahme von Pflegezeiten mit Vorschuss (§ 76a LBG) und die Dauer einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Dienstunfähigkeit.
(8) Vor einer Versetzung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses kann der rechtzeitige Ausgleich angeordnet werden. Im Falle einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht. In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit ruht das Langzeitkonto; in begründeten Einzelfällen können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.
(9) Abweichend von Absatz 5 ist ausnahmsweise eine Ausgleichszahlung zu gewähren, wenn das Zeitguthaben
nicht durch Entnahmen ausgeglichen werden konnte. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod der Beamtin oder des Beamten geht der Ausgleichsanspruch auf die Erben über. Für die Berechnung der Ausgleichszahlung gilt § 10 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend.
(10) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 9 sind vor Ablauf des 31. März 2033 zu prüfen. Für den Fall, dass die Bestimmungen nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Erprobungszeit nicht fortgeführt werden, kann eine Entnahme aus dem Langzeitkonto noch bis zum 31. Dezember 2037 erfolgen."
Artikel 3
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
Die Nebentätigkeitsverordnung vom 2. Februar 1987 (GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2030-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 9 Nr. 6 wird die Jahreszahl "2024" durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 1 am Tage nach der Verkündung (01.03.2025) in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 250515
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