Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
NebVO - Nebentätigkeitsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 2. Februar 1987
(GVBl 1987, S. 31; 15.07.1997 S. 252; 20.12.2000 S. 582; 28.08.2001 S. 210; 23.06.2003 S. 129; 10.07.2007 S. 126; 10.09.2008 S. 205; 20.10.2010 S. 319 10; 30.09.2016 S. 558 16; 07.02.2018 S. 9 18; 18.11.2020 S. 613 20a.; 28.09.2021 S. 543 21)
Gl.-Nr.: BS 2030-1-1
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 77 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 1986 (GVBl. S. 286), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgehübt haben. Sie gilt jedoch nicht für den von § 1 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung und § 20 Abs. 3 Satz 1 des Universitätsmedizingesetzes erfassten Personenkreis sowie für Ehrenbeamte.
Öffentliche Ehrenämter im Sinne von § 82 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG), deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind:
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamtes gehört.
Zweiter Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 3 Begriff
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
§ 5 Genehmigung, Widerruf und Untersagung 10
(1) Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes gelten als allgemein genehmigt, wenn die dort genannte Freigrenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird, die Tätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt; sie sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Tätigkeit als Prüfer in einer Staatsprüfung oder in der Prüfung eines Dienstherrn gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG gilt für die Dauer der Berufung als allgemein genehmigt. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit der für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörde. § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG gilt für die Berufung entsprechend.
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine genehmigungsfreie Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
Dritter Abschnitt
Vergütung
§ 6 Begriff
(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tagegelder insoweit, als sie den Betrag nach Absatz 2 Nr. 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
(1) Eine Nebentätigkeit für den Dienstherrn darf nicht vergütet werden. Ausnahmen können zugelassen werden bei
(2) Werden unter Zulassung einer oder mehrerer Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Vergütungen gewährt, dürfen sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten die Höchstgrenze (Bruttobetrag) von 9.600,- EUR nicht übersteigen.
(3) Der Dienstherr darf eine Vergütung nicht gewähren, soweit der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet wird.
(1) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten insgesamt die in § 7 Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt. Sitzungsgelder sind anzurechnen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 160,- EUR oder im Kalenderjahr insgesamt den Betrag von 1.900,- EUR übersteigen. Die Ablieferungsfreibeträge nach Satz 1 entfallen, soweit der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet wird.
(2) Sind dem Beamten seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nicht besonders ersetzt worden, so sind bei der Ermittlung des nach Absatz 1 abzuliefernden Betrages von den Vergütungen die Aufwendungen abzusetzen, die dem Beamten nachweislich
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 abzuliefernden Vergütungen eines Kalenderjahres sind jeweils bis zum 31. März des Folgejahres an den Dienstherrn abzuführen.
(4) Der Beamte legt zum 1. April eines jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die Vergütungen vor, die er im vergangenen Kalenderjahr für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst erhalten hat, wenn diese insgesamt 1.100,- EUR übersteigen.
§ 9 Ausnahmen von Vergütungsverbot und Ablieferungspflicht 10 18 21
§ 7 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
Vierter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
§ 10 Einrichtungen, Material
Als Einrichtungen gelten mit Ausnahme des Fachschrifttums alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.
§ 11 Genehmigung
(1) In der Genehmigung, bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme festzulegen. Die Genehmigung kann jederzeit allgemein oder im Einzelfall widerrufen werden.
(2) Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
§ 12 Nutzungsentgelt
(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen, abzüglich nachgewiesener Aufwendungen für Fahr- und Unterkunftskosten und bis zur Höhe des in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Betrages für Verpflegung sowie sonstiger barer Auslagen für die Ausübung der Nebentätigkeit. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter und Personal, soweit sie einer über die Nebentätigkeit hinausgehenden Nutzung dienen, können nicht abgezogen werden. Das Nutzungsentgelt beträgt im Regelfall 10 v.H. für die Inanspruchnahme von Personal, je 5 v.H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material sowie 10 v.H. als Ausgleich für den Vorteil, den der Beamte wirtschaftlich durch die Bereitstellung von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn hat.
(2) Wird nachgewiesen, dass das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 Satz 4 berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger festzusetzen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung nach Satz 1 für eine der Leistungsgruppen schließt die Pauschalierung nach Absatz 1 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. Der Beamte muss den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Nutzungsentgelts erbringen.
(3) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
(4) Bei unentgeltlicher Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst hat der Beamte nur die unmittelbar durch seine Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten (zum Beispiel Material, Energieverbrauch) zu erstatten. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Beamte die Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn übernommen hat oder dieser ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit vorher anerkannt hat. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 102,26 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(5) Das Nutzungsentgelt darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
§ 13 Verfahren
(1) Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjährlich, im Übrigen bei Ende der Inanspruchnahme, dem Dienstherrn die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen. Er hat Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und über den Umfang der Inanspruchnahme die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und halbjährlich vorzulegen. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen; durch Verwaltungsvorschrift kann die Führung eines Leistungsbuchs vorgeschrieben werden. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung an, von dem Beamten aufzubewahren.
(2) Das Nutzungsentgelt ist unverzüglich festzusetzen. Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Nutzungsentgelt auf der Grundlage der letzten Entgeltsberechnung durch Schätzung festzusetzen; sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Nutzungsentgelts nicht berührt. Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten für einen Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts gestellt wird, entsprechend. Der Beamte hat vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, wenn das Nutzungsentgelt in einem Kalenderjahr den Betrag von 10225,84 EUR voraussichtlich übersteigen wird. Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.
(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig.
(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erheben, wenn der rückständige Betrag 102,26 EUR überschreitet. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50,- EUR abgerundet.
Fünfter Abschnitt
(gestrichen)
§ 14 aufgehoben
§ 15 aufgehoben
§ 16 aufgehoben
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen bei Nebentätigkeit in der Krankenversorgung
§ 17 Genehmigung der Privatbehandlung 10
(1) Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abtreilungsärzten) von Krankenhäusern und Kurkliniken sowie dem Leiter der Genetischen Beratungsstelle kann unter Ausnahme von der Jahresfrist des Dreijahresfrist des § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG genehmigt werden,
persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (Privatbehandlung).
(2) Der Wunsch nach Privatbehandlung muss schriftlich erklärt werden; soweit der Patient dazu außerstande ist, genügt die schriftliche Erklärung eines nahen Angehörigen. Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber den anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Sprechstunden zur ambulanten Privatbehandlung sind anzuzeigen.
(3) Die persönlichen ärztlichen Leistungen müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Vorbehaltlich des Einverständnisses des Patienten ist eine Vertretung durch Ärzte, die zum Personal der medizinischen Einrichtung gehören, nur bei Verhinderung aus zwingendem Grund zulässig. Den Ärzten, die zum Personal der medizinischen Einrichtung gehören, wird diese Vertretung sowie die sonstige außerdienstliche Mitarbeit an der Privatbehandlung allgemein genehmigt.
(4) Den in Absatz 1 genannten leitenden Ärzten kann unter Ausnahme von der Dreijahresfrist des § 85 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBG genehmigt werden, auch außerhalb des Krankenhauses oder der Kurklinik
Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses oder der Kurklinik ist nicht zulässig.
§ 18 aufgehoben
(1) Ärzte, denen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nach § 17 die erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn vor dem 1. Januar 1993 genehmigt worden ist, entrichten hierfür von der für die Nebentätigkeit jährlich bezogenen Bruttovergütung
bis 76693,78 EUR | 20 v.H. |
von dem 76693,78 EUR übersteigenden Betrag | |
bis 178952,16 EUR | 25 v.H. |
von dem 178952,16 EUR übersteigenden Betrag | 30 v.H. |
(2) Ärzte, denen im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nach § 17 die erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nach dem 31. Dezember 1992 genehmigt worden ist, entrichten hierfür den Vorteilsausgleich nach Absatz 1 Nr. 2. Hinsichtlich der Kostenerstattung dieser Ärzte findet die Bundespflegesatzverordnung Anwendung.
(3) Sonstige bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen, welche die leitenden Ärzte zu weiter gehenden Abgaben von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit verpflichten, bleiben unberührt.
(4) Bei einer Nebentätigkeit im ambulanten Bereich bemisst sich das Nutzungsentgelt nach § 12, wobei ein Vorteilsausgleich entsprechend Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Satz 1 zu entrichten ist. Bei einer Erstattung der Sachkosten können Gebührenordnungen oder Kostentarife zugrunde gelegt werden, sofern sie zu mindestens kostendeckenden Einnahmen führen.
(5) § 12 Abs. 1 Satz 2 findet hinsichtlich des Abzugs der nachgewiesenen Aufwendungen keine Anwendung.
(6) Sofern die Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung bei der stationären Behandlung keine Anwendung finden, erfolgt die Abrechnung des Nutzungsentgelts entsprechend der Regelung im ambulanten Bereich.
(7) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, so ist für die Berechnung des Nutzungsentgelts die für die Leistungen üblicherweise zu fordernde Vergütung maßgebend.
§ 20** Nutzungsentgelt bei Beteiligung ärztlicher Mitarbeiter nach dem Landeskrankenhausgesetz
Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 entrichten Ärzte, die nach § 27 des Landeskrankenhausgesetzes von ihren Einnahmen aus Nebentätigkeit Beträge an das Krankenhaus zur Weiterleitung an die ärztlichen Mitarbeiter abführen, als Vorteilsausgleich einen Betrag in Höhe von 10 v.H. der für die Nebentätigkeit jährlich bezogenen Bruttovergütung. Im Übrigen findet § 19 Anwendung.
Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmung
Soweit bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn betreffen, dieser Verordnung entgegenstehen, sind sie den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
§ 22 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1987 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
_______________________
*) GVBl. 1987 S. 31; Anmerkung: Gemäß Artikel 4 Abs. 2 d. LG v. 20.12.2000 (GVBl. S. 582) bleibt die Befugnis der Landesregierung, die Nebentätigkeitsverordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
**) Bei der Anwendung der §§ 19 u. 20 i.d.F.d. Artikels 1 Nr. 5 der insoweit mit Wirkung vom 01.01.1993 in Kraft getretenen LVO v. 15.7.1997 (GVBl. S. 252) ist zu beachten, dass nach deren Artikel 2 Abs. 2 die bis zum 29.7.1997 nach den bisher geltenden Vorschriften festgesetzten Nutzungsentgelte unberührt bleiben.
ENDE |