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§ 47 Beamtenbeisitzer
(1) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Sinne von § 1 SächsBG an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
(2) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach den §§ 52 bis 63 BDG wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamte im Bundesdienst an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 VwGO sind auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden.
§ 48 Wahl der Beamtenbeisitzer 13
(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter nach § 26 VwGO bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.
(2) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Senat für Disziplinarsachen, der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt die für die Kammer für Disziplinarsachen erforderliche Anzahl der Bundes- und der Landesbeamtenbeisitzer.
(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden erstellt getrennte Vorschlagslisten für Bundes- und für Landesbeamtenbeisitzer der Kammer und des Senates für Disziplinarsachen. Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Anzahl der nach Absatz 2 erforderlichen Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamten des Bundes können Bundesbeamte für die Listen vorschlagen. Die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Beamten des Freistaates Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände können Beamte im Sinne von § 1 SächsBG für die Liste vorschlagen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.
(4) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundes- und Landesbeamtenbeisitzern für die Kammer und für den Senat für Disziplinarsachen. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzer im Amt.
§ 49 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Ein Richter oder Landesbeamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er
(2) Ein Landesbeamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört.
§ 50 Nichtheranziehung eines Landesbeamtenbeisitzers
Ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht herangezogen werden.
§ 51 Entbindung vom Amt des Landesbeamtenbeisitzers
(1) Der Landesbeamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn
(2) In besonderen Härtefällen kann der Landesbeamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend.
§ 52 Senat für Disziplinarsachen
Für den Senat für Disziplinarsachen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 und 49 bis 51 entsprechend.
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 1
Klageverfahren
§ 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Frist und Form der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 VwGO. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwG0 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
§ 54 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, mit. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, in der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 60 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 55 Belehrung des Beamten
Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Abs. 1 und des § 59 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 56 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 54 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 57 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 58 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren 13
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 14 SächsBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 59 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge vom Dienstherrn in der Klageschrift und vom Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
§ 60 Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 61 Mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO ist nicht anzuwenden.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
§ 62 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Unterabschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 63 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein hinreichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab. § 54 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 64 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen 13
(1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bei Gericht beantragen. Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten hinsichtlich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
§ 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a VwGO finden Anwendung.
§ 66 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 54 und 55 sind nicht anzuwenden.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 56 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Beweisanträge, die vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 59 Abs. 2 gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn ihre Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 67 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 VwGO ist nicht anzuwenden.
Unterabschnitt 2
Beschwerde
§ 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 VwGO.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.
(4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Anordnung nach § 38 Abs. 1 ausgesetzt wurde, hat aufschiebende Wirkung.
§ 69 Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Abschnitt 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 70 Form, Frist und Zulassung der Revision 09
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 VwGO.
§ 71 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 VwGO.
Abschnitt 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren oder in einem Verfahren nach § 14 SächsBesG ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 73 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 74 Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 75 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 76 Mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 77 Rechtswirkungen, Entschädigung 09 13
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten aufgehoben, erhält dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt, gilt § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 62 Abs. 1 und 4 SächsBG entsprechend.
(2) Der Beamte und die Personen, denen er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben der hiernach nachträglich zu gewährenden Besoldung und Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1866), in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Abschnitt 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 78 Kostentragungspflicht
(1) Der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden. Spricht das Verwaltungsgericht eine der in § 33 Abs. 1 genannten Disziplinarmaßnahmen aus, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegen s eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 56 Abs. 3 Satz 3 oder § 63 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 79 Kosten
(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3423) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 80 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehaltes
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, angerechnet. Der frühere Beamte oder frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
§ 81 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 13
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehaltes kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder ehemaligen Ruhestandsbeamten, der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches (StGB), zu verhindern oder über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
der sich als Ruhegehalt nach § 15 Abs. 1 SächsBeamtVG ergäbe. Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn dieser die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 68 SächsBeamtVG zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehaltes die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
(1) Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Er kann es anderen Stellen übertragen.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehaltes im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 61 Abs. 2 SächsBG entsprechend.
Teil 6
Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände
§ 83 Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde
(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Bürgermeister, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.
(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.
§ 84 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können den zuständigen Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nach, können sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.
§ 85 Widerspruchsverfahren
(1) Für das Widerspruchsverfahren des Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Verwaltungs- oder Zweckverbandes ist § 41 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid.
Teil 7
Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen und Ruhestandsbeamte
§ 86 Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Für die Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse des Dienstvorgesetzten, des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind.
§ 87 Ruhestandsbeamte
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch den vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten ausgeübt. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist.
Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 88 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern.
§ 89 Übergangsvorschrift
(1) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Disziplinarverfahren ist weiterhin die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Dienstbezüge im Sinne der Disziplinarordnung (SächsDO-BezügeVO) vom 20. März 1996 (SächsGVBl. S. 122) anzuwenden.
(2) Gebühren nach § 79 werden nur für nach dem 27. April 2007 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über nach diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 79) 09 13 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr |
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. Abschnitt 1 | ||
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | ||
10 | - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis | 360,00 EUR |
11 | - Aberkennung des Ruhegehaltes | 360,00 EUR |
12 | - Zurückstufung | 240,00 EUR |
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | ||
13 | - Kürzung der Dienstbezüge | 180,00 EUR |
14 | - Kürzung des Ruhegehaltes | 180,00 EUR |
15 | - Geldbuße | 120,00 EUR |
16 | - Verweis | 60,00 EUR |
17 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen worden ist | 60,00 EUR |
18 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
| |
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 | |
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung | ||
20 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: | |
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 | |
21 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird | 0,5 |
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | ||
22 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen | 1,5 |
23 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: |
|
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf | 0,5 | |
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | ||
24 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch
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Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 | |
Abschnitt 3 Revision | ||
30 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen | 2,0 |
31 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: | |
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0 | |
32 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch
| |
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,5 | |
Abschnitt 4 Besondere Verfahren | ||
40 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen | 180,00 EUR |
41 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
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Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf | 0,5 | |
50 | Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | |
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
50,00 EUR | |
Abschnitt 6 Beschwerde | ||
60 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen | 1,5 |
61 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 SächsDG | 1,5 |
62 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,5 |
63 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
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Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75 | |
64 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR |
ENDE |