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Regelwerk
Änderungstext

Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz - Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 18. Dezember 2013
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 31.12.2013 S. 970)



Der Sächsische Landtag hat am 18. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Beamtenrecht

Artikel 1
SächsBG - Sächsisches Beamtengesetz
(wie eingefügt)

Teil 2
Besoldungsrecht

Artikel 2
SächsBesG - Sächsisches Besoldungsgesetz
(wie eingefügt)

Teil 3
Versorgungsrecht

Artikel 3
SächsBeamtVG - Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz

(nicht dargestellt)

Teil 4
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums des Innern

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband-Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Achten Teil wird die Angabe " § 14a Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 36 wird die Angabe " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 wird die Angabe "Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657, 1662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940, 2947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) In Halbsatz 2 wird das Wort "ihre" durch die Angabe "dem Anspruch auf Versorgung steht gleich der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung. Ihre" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 " durch die Angabe " § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "oder Alters- und Hinterbliebenengeld" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 52 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember2013 (SächsGVBl. S. 970,971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

6. § 16 Abs.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Dies gilt auch für die Kapitalbeträge, die in den Fällen des § 78 Abs. 1 SächsBeamtVG zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge an die Mitglieder bezahlt werden."

7. In der Überschrift des Achten Teils wird die Angabe " § 14a Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung," durch die Angabe " § 20 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die sich nach § 20 Abs. 2 SächsBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsausgaben und des Alters- und Hinterbliebenengeldes des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich, spätestens im Januar des Folgejahres, dem Sondervermögen zuzuführen."

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 20 Abs. 2 SächsBesG" ersetzt.

9. In der Überschrift zu § 36 wird die Angabe " § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 20 des Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

10. In § 37 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 SächsBesG in Verbindung mit § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 20 SächsBesG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes

Das Sächsische Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 8 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Wörter "oder einer Aufwandsentschädigung" eingefügt.

b) In der Angabe von Teil 3 Abschnitt 4 wird das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 40 wird das Wort "Bezüge" durch die Wörter " Dienst- oder Anwärterbezüge" ersetzt.

d) In der Angabe zu § 64 wird das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370,2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657), in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. "(2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,1045), in der jeweils geltenden Fassung, oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge gelten als Ruhegehalt."

3. In § 3 wird die Angabe "Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316, 3320)," durch die Angabe "Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3792)," ersetzt.

4. In §§ 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 96 SächsBG" durch die Angabe " § 75 SächsBG" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Wörter "oder einer Aufwandsentschädigung" eingefügt.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: 

altneu
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG. "(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung einer Aufwandsentschädigung und Entfernung aus dem Dienst möglich.

(4) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Beamt StG sowie § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG entsprechend."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 8 Kürzung der Dienstbezüge " § 8 Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung".

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Kürzung einer Aufwandsentschädigung ist die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Aufwandsentschädigung eines Ehrenbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend."

7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

8. In § 15 Abs. 4 wird jeweils die Angabe " § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG" durch die Angabe " § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG" ersetzt.

9. In § 16 Abs. 5 wird die Angabe " § 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 SächsBG" durch die Angabe " § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 SächsBG" ersetzt.

10. In § 21 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

11. In § 23 Abs. 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 14 SächsBesG" ersetzt.

12. In § 32 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 BeamtVG" durch die Angabe " § 68 SächsBeamtVG" ersetzt.

13. In der Überschrift von Teil 3 Abschnitt 4 wird das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

14. In § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe " § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG" durch die Angabe " § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG" ersetzt.

15. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 14 SächsBesG" und das Wort "Bezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

16. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bezüge" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezüge" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Bezüge" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezüge" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bezüge" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezüge" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "genehmigungspflichtigen" gestrichen und die Angabe "(§ 82 SächsBG)" durch die Angabe "(§ 101 SächsBG)" ersetzt.

17. In § 48 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

18. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 14 SächsBesG" ersetzt.

19. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

20. In § 72 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 14 SächsBesG" ersetzt.

21. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 68 Abs. 1 und 4 SächsBG" durch die Angabe " § 62 Abs. 1 und 4 SächsBG" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen" durch die Wörter "der hiernach nachträglich zu gewährenden Besoldung und Versorgung" und die Angabe "Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3577), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1866), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

22. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 BeamtVG" durch die Angabe " § 15 Abs. 1 SächsBeamtVG" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Angabe "die Altersgrenze nach § 46 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 59 BeamtVG" durch die Angabe " § 68 SächsBeamtVG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "Ehegatte" durch die Wörter "Ehegatte oder Lebenspartner" und das Wort "Ehe" durch die Wörter "Ehe oder Lebenspartnerschaft" ersetzt.

23. In § 82 Abs. 2 wird die Angabe " § 67 Abs. 2 SächsBG" durch die Angabe " § 61 Abs. 2 SächsBG" ersetzt.

24. In der Anlage (zu § 79) wird in den Nummern 40 und 60 jeweils das Wort "Bezügen" durch die Wörter "Dienst- oder Anwärterbezügen" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2012 (SächsGVBl. S. 454), wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in der jeweils geltenden Fassung," und die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3201), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3. In § 62 Abs.1 Satz 1 werden die Wörter "die Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes

In § 11 Satz 5 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) wird die Angabe " § 45 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " § 43 Abs. 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 139), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Nr. 5 wird die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 11 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974, 1975), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3845), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 24 Abs. 2 Satz 2, § 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 51 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

4. In § 79 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "mit Ausnahme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle" gestrichen.

5. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Laufbahnwechsel" die Wörter ", Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn" eingefügt.

bb) In Nummer 12 wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

b) Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4, 5 und 11 bis 14 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; "In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bis 6 und 12 bis 15 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt;"

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes

Das Gesetz über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz - SächsSWG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370, 375), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 370), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 79 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " § 68 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

4. In § 16 Satz 2 wird die Angabe " § 103 des SächsBG" durch die Angabe " § 81 SächsBG" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815,1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 836), wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " §§ 33 bis 37 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. In § 78b Satz 1 wird die Angabe " §§ 36a und 36b Abs. 2 bis 4 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " §§ 33 und 34 Abs. 2 bis 4 SächsBG" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

§ 26 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 878) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Wiederverheiratung. "Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten und für hinterbliebene Lebenspartner bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft."

2. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ehesachen" durch die Wörter "Ehescheidung und bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes

In § 6 Abs. 6 Satz 2 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396), das durch Artikel 33 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Teil 5
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums der Finanzen

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes

In § 15 Abs. 2 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird nach den Wörtern" Verheirateten oder diesen gleichgestellten Beamten" die Angabe "sowie bei Lebenspartnern" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102,116), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "Ehegatte" die Angabe "oder der Lebenspartner" eingefügt.

2. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 36a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " § 33 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt und das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe "Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember2013 (SächsGVBl. S. 970,1005), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) In Nummer 4 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "Sächsischen Besoldungsgesetz" ersetzt.

4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu

 "Die oberste Dienstbehörde kann hier von Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 4 Abs. 1 SächsBesG oder einer diesem gleichstehenden Einrichtung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG übertritt."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für die Aufnahme einer Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes anwendet, wenn der Bund oder eine der in § 4 Abs. 1 SächsBesG bezeichneten Körperschaften durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist."

5. In § 6 Abs. 3 Satz 2werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

6. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter "Sächsischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Verheiratete" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Verheirateten" werden die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Verwitwete" werden die Wörter "oder hinterbliebene Lebenspartner" eingefügt.

cc) Nach dem Wort "Ehe" werden die Wörter "oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Verheirateten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.

8. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" und nach dem Wort "geheiratet" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaft begründet" eingefügt.

9. In § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes

Das Gesetz über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen (Versorgungsrücklagengesetz - VersRücklG) vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 46), geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148,167), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " § 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu

 "Das Gesetz gilt entsprechend bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen, die an das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 13c des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850), in der jeweils geltenden Fassung, oder an das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, anknüpfen, sowie bei Zahlungen infolge eines Anspruchs auf Alters- und Hinterbliebenengeld nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,1045), in der jeweils geltenden Fassung."

c) In Satz 3 werden nach dem Wort "zahlen" die Wörter "oder Zahlungen infolge eines Anspruchs auf Alters- und Hinterbliebenengeld tätigen" eingefügt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu

 "(1) Zur Durchführung von § 20 SächsBesG wird zur Sicherung der Ausgaben für Versorgung und Beihilfe für Versorgungsempfänger und für Zahlungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen anstelle der Versorgung ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 3 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unter dem Namen , Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen' errichtet."

3. § 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu

 " § 3 Zweck

Die Sondervermögen dienen der Sicherung der Ausgaben nach § 2 Abs. 1. Sie dürfen erst nach Abschluss der Zuführungen der Mittel (§ 20 Abs. 2 SächsBesG) und nur zur Finanzierung der unter § 2 Abs. 1 genannten Ausgaben der Dienstherrn im Sinne von § 1 verwendet werden, die zur Zahlung dieser Ausgaben verpflichtet sind. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln. Ansprüche der Versorgungsempfänger und der Empfänger von Alters- und Hinterbliebenengeld gegen das jeweilige Sondervermögen werden nicht begründet."

4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "Landesamt für Steuern und Finanzen" ersetzt.

5. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu

 "Die sich nach § 20 Abs. 2 SächsBesG durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen sowie der entsprechenden Anpassungen des Alters- und Hinterbliebenengeldes des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 genannten Dienstherren jährlich, spätestens zum 15. Januar des Folgejahres, zu Lasten der jeweiligen Titel zuzuführen."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "Landesamt für Steuern und Finanzen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort "Vorläufigen" gestrichen.

7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "Landesamt für Steuern und Finanzen" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe

In § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Teil 6
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums der Justiz und für Europa

Artikel 17
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 3 werden die Wörter "Beamten, Richter und Soldaten" durch die Wörter "Beamten und Richter" ersetzt.

2. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe " § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

3. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu

 "(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Ansprüche auf Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, ruhen neben der Grundentschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert, höchstens jedoch zu 75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1. Die Grundentschädigung nach § 5 ruht um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden, wenn neben dieser Entschädigung
  1. Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3849) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; § 74 Abs. 3 und 4 SächsBeamtVG gilt entsprechend,
  2. Versorgungsbezüge oder dem Altersgeld entsprechende Leistungen aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land,
  3. Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes oder
  4. Versorgungsbezüge aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament

gewährt werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 

altneu

 "(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz (§ 13 Abs. 2, §§ 14b bis 19, 20 und 42) ruhen neben
  1. Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis,
  2. Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst,
  3. Altersgeld nach den Bestimmungen des Abschnitts 3, Unterabschnitt 1 SächsBeamtVG oder dem Altersgeld entsprechenden Leistungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes und
  4. Renten im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBeamtVG mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI; § 74 Abs. 3 bis 5 und 9 SächsBeamtVG gilt entsprechend,

zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die in Nummern 1 bis 4 genannten Leistungen die Grundentschädigung nach § 5 übersteigen."

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

5. In § 37Abs.1 Satz 2 wird die Angabe " § 32 Abs.1, 3 und 4" durch die Angabe " § 32 Abs. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Das Richtergesetz des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden."(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964 mit Zustimmung des Richters oder auf seinen Antrag den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. In diesen Fällen findet § 65 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung." 

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Abs. 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,1045), in der jeweils geltenden Fassung."

2. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

3. Die §§ 8 bis 8d werden wie folgt gefasst: 

altneu
§ 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Auf Antrag ist einem Richter

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung

zu gewähren, wenn er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 8a Beurlaubung wegen Bewerberüberhang

(1) Einem Richter ist wegen einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt und
  3. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und genehmigungsfreie entgeltliche Tätigkeiten nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 83 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

(3) Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Richters nach Absatz 2 Nr. 3 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubes nicht zugemutet werden kann.

(4) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8b Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 82, 83 SächsBG Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

(3) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 3 SächsBG gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Absatz 2 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(4) In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(5) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8c Altersteilzeit

(1) Richtern ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte des bisherigen Dienstes, höchstens der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Altersteilzeit zulässt,
  2. der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
  3. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war,
  4. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  5. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Ein Antrag auf Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit ist nur zulässig, wenn die Zeiten der Freistellung in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter zuvor Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet; dabei bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Dienstzeit außer Betracht.

(2) § 8b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) § 143a Abs. 3 und 4 SächsBG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des dortigen Absatzes 3 Buchst. b der Richter bereits bei Antritt der Altersteilzeit erklären muss, ob er mit Erreichen der Altersgrenze gemäß § 5 Abs. 1 in den Ruhestand treten wird oder ob er einen Antrag nach § 5 Abs. 3 oder 4 stellen will.

§ 8d Höchstdauer der Beurlaubung

(1) Urlaub nach § 8 und Urlaub nach § 8a dürfen einzeln oder zusammen die Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten.

(2) Im Falle des § 8a Abs. 1 Nr. 2 findet Absatz 1 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

 " § 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

(1) Einem Richter ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes oder
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren zu bewilligen, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,

tatsächlich betreut oder pflegt. Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.

(3) Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes oder der Beurlaubung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. Bei der Entscheidung über die Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit werden auch die persönlichen Belange des Richters berücksichtigt.

(4) Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 3 in Verbindung mit § 101 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsBG sind für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese ist für die Aufgaben nach § 3 in Verbindung mit § 106 SächsBG zuständig. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 3 SächsBG mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von dem regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf eine Dienstermäßigung auszugehen ist; bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Abs. 1 Satz 3 SächsBG mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsBG in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte des regelmäßigen Dienstes überschreitet. Ausnahmen von Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung vereinbar ist. Werden Nebentätigkeiten entgegen der Sätze 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 3 in Verbindung mit § 104 SächsBG ausgeübt, ist die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 zu widerrufen.

(5) Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs, Änderung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes sprechen. In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums zugelassen werden, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann; eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und § 8b darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten.

§ 8a Teilzeitbeschäftigung

(1) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes eine Teilzeitbeschäftigung zulässt und
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie mit Beendigung der vollständigen Freistellung vom Dienst auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Einem Richter ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. Soweit der Bewilligungszeitraum 12 Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung.

(3) Einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn

  1. der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  3. der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) § 8 Abs. 2, 4 Satz 1 bis 3 und 5 und Abs. 5 gilt entsprechend. Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 zulassen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
  2. bei einem Dienstherrenwechsel oder
  3. in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. Soweit der Richter in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihm nach § 10 Abs. 1 SächsBesG für den im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleisteten Dienst zugestanden hätte, hat er die zuviel gezahlte Besoldung zu erstatten.

§ 8b Beurlaubung

(1) Einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist.

§ 8c Zuständigkeit

(1) Entscheidungen nach den §§ 8, 8a und 8b trifft das Staatsministerium der Justiz und für Europa. Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Macht das Staatsministerium der Justiz und für Europa von seiner Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Gebrauch, so ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Europa zulässig.

§ 8d Hinweispflicht

Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 8, 8a und 8b beantragt, ist auf die nach § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 5 und § 8b Abs. 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf deren Folgen hinzuweisen."

4. Die §§ 8e und 8f

§ 8e Zuständigkeit

(1) Die Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 5, § 8a Abs. 1 und 3, § 8b Abs. 1, 3 und 4 sowie § 8c Abs. 1 und 2 trifft das Staatsministerium der Justiz. Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Macht das Staatsministerium der Justiz von seiner Befugnis aus Absatz 1 Satz 2 Gebrauch, so ist eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz zulässig.

§ 8f Benachteiligungsverbot

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 8 oder § 8b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Richtern mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

werden aufgehoben.

5. In § 12 Abs. 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

6. In § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 19b, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 3, § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie Abs. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2, 4 und 5, der Überschrift zu § 32, § 32, § 32a Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2, § 33 Satz 2, § 36, § 41 Abs. 3 Satz 3, § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 48 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

7. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz anordnen, dass die Dienstbezüge des Richters einzubehalten sind, soweit diese das Ruhegehalt übersteigen. "Das Dienstgericht kann auf Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa anordnen, dass die Besoldung des Richters einzubehalten ist, soweit sie die Versorgungsbezüge übersteigt."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Dienstbezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

8. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Beurteilung der Staatsanwälte

Für Staatsanwälte gilt § 6 entsprechend.

 " § 53 Abweichende Regelungen zur Besoldung und Versorgung von Staatsanwälten

Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1962 bis 1964, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 SächsBG hinausgeschoben wird, gilt § 5 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Abs. 3 Satz 2 entsprechend."

9. Der bisherige § 53 wird § 53a.

10. In § 55 Abs. 2, § 55a Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2 und § 61 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

11. § 61 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die vor den Wahlen gemäß Absatz 2 bestehenden Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie der Hauptstaatsanwaltsrat bleiben bis zum 30. September 2008 im Amt und werden nicht aufgrund dieser Wahlen neu gewählt, es sei denn, sie beschließen bis zum 1. Juli 2004 mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihren Rücktritt. Für die Wahl zum Landesrichterrat im Jahr 2004 ist auch dann ein örtlicher Wahlvorstand zu bestellen, wenn der Richterrat des Gerichts gemäß Satz 1 im Amt bleibt. "(3) § 12 Abs. 1 findet in der auf eine Amtszeit der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen von fünf Jahren abstellenden Fassung erstmals Anwendung auf Richter- und Staatsanwaltsvertretungen, die nach dem 1. April 2014 gewählt werden."

12. § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 62 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestandes nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) § 168 Abs. 4 SächsBG gilt entsprechend

" § 62 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Richter, denen Altersteilzeit nach § 8c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die Altersgrenzen des § 5 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) § 156 Abs. 4 SächsBG gilt entsprechend." 

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Ministergesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,404), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 Buchst. a und b" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

 "(2) Die Amtsbezüge umfassen:
  1. ein Amtsgehalt
    1. für den Ministerpräsidenten in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11 zuzüglich 20 vom Hundert,
    2. für die Staatsminister in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 11,
    3. für die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe 9
  2. der Besoldungsordnung B einschließlich der zum entsprechenden Grundgehalt allgemein gewährten Zulagen und Zuwendungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung;
  3. einen Familienzuschlag gemäß den §§ 41 bis 43 SächsBesG;
  4. eine monatliche Aufwandsentschädigung
    1. für den Ministerpräsidenten in Höhe von 1.022,58 EUR,
    2. für die Staatsministerin Höhe von 511,29EUR,
    3. für die Staatssekretär ein Höhe von 255,65 EUR.

§ 8 SächsBesG gilt sinngemäß."

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung einschließlich der hierzu ergangenen Übergangsvorschriften" durch die Angabe " § 13 SächsBesG" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 5 wird die Angabe " § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 72 Abs. 6 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

4. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 Buchst. b" durch die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe "nach § 55 Abs. 2 SächsBeamtVG" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "an Waisen von Landesbeamten (§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes)" durch die Angabe "zum Waisengeld nach § 56 SächsBeamtVG" ersetzt.

6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Angestellte und Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

 "Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten an die Stelle des Ruhegehalts (Absatz 2 Satz 2) 35 vom Hundert des Anspruchs auf Entgelt, der dem Beschäftigten in seiner Entgeltgruppe zugestanden hätte, wenn er im öffentlichen Dienst verblieben wäre."

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 73 Abs. 3 und 4 Satz 2 SächsBeamtVG" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu

 "(4) Für ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung und seine Hinterbliebenen gelten die §§ 74 und 75 SächsBeamtVG einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften sinngemäß."

c) In Absatz 5 werden die Angabe " § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 72 Abs. 6 SächsBeamtVG" und die Angabe " § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung" durch die Angabe " § 72 SächsBeamtVG" ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) § 76 SächsBeamtVG gilt entsprechend."

8. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "Landesamt für Steuern und Finanzen" ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3 und der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung oder der Besoldungsordnung B nach § 80 SächsBeamtVG" ersetzt und die Angabe "unbeschadet des Absatzes 1 "gestrichen.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" die Angabe "in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" eingefügt.

c) Im neuen Absatz 2 wird nach dem Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" die Angabe "in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung" eingefügt.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes

§ 46 Abs. 4 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 177, 495), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 94) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wird ein nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofes durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und der §§ 31 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt. "(4) Wird ein nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofes durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und der §§ 33 bis 38 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt."

Artikel 21
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen" durch die Angabe "Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung ausschließlich am Sitz einerjuristischen Fakultät abgehalten wird."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu

 "(2) Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Satz 2 Nr. 8 auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Es kann ein Wahlrecht zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet" durch die Wörter "Der Vorbereitungsdienst endet ohne besonderen Widerruf" ersetzt.

4. In § 8 Satz 2 Nr. 7a werden vor dem Wort "die" die Wörter "das Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und" eingefügt.

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

§ 15 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird die Angabe " § 103 Abs. 1 bis 3 SächsBG" durch die Angabe " § 81 Abs. 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 97 SächsBG" durch die Angabe " § 76 SächsBG" ersetzt.

Teil 7
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Kultus

Artikel 23
Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer

In § 5 Abs. 6 des Gesetzes zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise für Lehrer aus dem europäischen Ausland (Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer - BefäAnG Lehrer) vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2,1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142,144) geändert worden ist, wird die Angabe "Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz- SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77), in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - Beamt StG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Sächsischen Beamtengesetz (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

Teil 8
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Artikel 24
Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Das Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3) wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 1 Satz 8 wird die Angabe " § 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe " § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. In § 69 Abs. 6 wird die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 46" ersetzt.

3. § 73 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Akademische Assistent wird für die Dauer von bis zu 4 Jahren zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt oder als Arbeitnehmer beschäftigt. "Akademische Assistenten werden für die Dauer von bis zu 4 Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt."

4. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "Räte" durch die Wörter "Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit" und die Angabe " §§ 142 bis 143d" durch die Angabe " §§ 97 bis 100" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Rates" durch die Wörter "Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Rates" wird durch die Wörter "Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " §§ 142 und 143" durch die Angabe " §§ 98 und 99" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Angabe "Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402,408), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

5. In § 81 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "10 und 11"durch die Angabe "8 und 9" ersetzt.

6. In § 82 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe " § 139"durch die Angabe " § 5 Abs. 2 und 3" ersetzt.

7. Dem § 114 wird folgender Absatz 23 angefügt:

"(23) Akademische Räte, die sich am 1. April 2014 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden, verbleiben in ihren Dienstverhältnissen bis zum Ablauf der jeweiligen Dienstverhältnisse nach § 73. Ihre mitgliedschaftliche Stellung wird von den Regelungen der Artikel 1 bis 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) nicht berührt. Bei einer Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 73 ist § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen."

Artikel 25
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

In § 11 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 665)," durch die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

Teil 9
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

Artikel 26
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

Das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 577), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

2. In § 14 wird die Angabe " §§ 142 und 143 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615)" durch die Angabe " §§ 97 bis 99 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

Teil 10
Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und weitere besoldungsrechtliche Änderungen

Artikel 27
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 743), wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu

 "Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457, 1458), mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30, 38, 84 Abs. 3, § 85 und der Anlagen IV bis IX, sowie die aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort."

2. Nach § 17p wird folgender § 17q eingefügt:

" § 17q Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122,1159), in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Bestimmungen, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
  2. Bestimmungen, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
  3. Bestimmungen, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
  4. Bestimmungen, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner und
  5. Bestimmungen, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(2) Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen Kinder des Lebenspartners, die Beamte oder Richter in ihren Haushalt aufgenommen haben, Kindern des Ehegatten gleich, wenn andere Beamte und Richter der Stufe 1 des Familienzuschlags bei sonst gleichem Sachverhalt Anspruch auf die kinderbezogenen Leistungen haben.

(3) Ein Anspruch auf die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Leistungen besteht nur, wenn die Berechtigten ihren Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben und über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend entschieden ist."

3. Nach dem neuen § 17q wird folgender § 17r eingefügt:

" § 17r Strukturzulage

Beamte des einfachen und mittleren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 9 erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Strukturzulage in Höhe von 33,90 EUR. Die Zulage nach Satz 1 nimmt nicht an Anpassungen der Besoldung teil."

4. In der Überschrift zu Abschnitt 4 wird die Angabe "2011/ 2012" durch die Angabe "2013/2014" ersetzt.

5. Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst:

altneu

 " § 18 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2013

(1) Um 2,65 Prozent werden erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
  4. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
  5. die Überleitungszulage nach § 21a Abs. 1.

Die Anwärtergrundbeträge werden jeweils um 50 EUR erhöht.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die Anpassung der Besoldung keine Anwendung.

(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt ab dem 1. März 2013. Für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsordnung A ab Besoldungsgruppe A 10 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W gilt die Erhöhung ab dem 1. September 2013.

(4) Die ab dem 1. März 2013 und ab dem 1. September 2013 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 12. Für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 31. August 2013 gelten für die Besoldungsempfänger nach Absatz 3 Satz 2 die Beträge der Anlagen 13 bis 23 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 734) geändert worden ist, in der am 28. Februar 2013 geltenden Fassung.

(5) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,65 Prozent erhöht. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 19 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2014

(1) Ab dem 1. April 2014 werden um 2,95 Prozent erhöht

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen und die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (Bundesbesoldungsordnungen A und B),
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nach § 13 an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen Berufungsvereinbarung festgelegt ist, und
  6. die Überleitungszulage nach § 21a Abs. 1.

Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine Anpassung der Besoldung im Sinne von § 14 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes; sie gilt entsprechend für die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile. § 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die Anpassung der Besoldung keine Anwendung.

(2) Die ab dem 1. April 2014 geltenden Beträge ergeben sich aus den Anlagen 13 bis 23.

(3) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Absatz 1 entsprechend für die dort und die in § 84 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung nach Satz 1 ist eine allgemeine Anpassung der Versorgung im Sinne von § 70 BeamtVG.

(4) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 2,95 Prozent erhöht.

§ 20 Übergangsregelung aus Anlass der Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2013

Soweit sich durch § 18 Abs. 5 nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften eine niedrigere Versorgung als bei Nichtanwendung des § 18 Abs. 5 ergibt, wird ein Ausgleich gewährt. Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag, der sich durch Vergleich der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechungsvorschriften bei Anwendung und Nichtanwendung von § 18 Abs. 5 berechnet, bei Anwendung des § 54 BeamtVG ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage."

6. § 20a wird aufgehoben.

7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

" § 21a Übergangsregelung für Beamte und Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe W 2

(1) Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppe W 2, die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 gestanden haben, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Diese beträgt für jeden Kalendermonat im Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 329,15 EUR. Die Überleitungszulage ist bei der Auszahlung um die für diesen Zeitraum gewährten Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 zu vermindern. Sofern ein Dienstverhältnis im Sinne von Satz 1 erst nach dem 1. Januar 2013 begründet oder vor dem 31. März 2014 beendet wurde, wird die Überleitungszulage anteilig gewährt; dies gilt auch, soweit der Anspruch auf Dienstbezüge in dem in Satz 1 genannten Zeitraum nicht ununterbrochen bestanden hat.

(2) Bei am 31. März 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Besoldungsgruppe W 2 werden die der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um eine Überleitungszulage entsprechend Absatz 1 erhöht. Die bei Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen berechneten Höchstgrenzen sind um die im jeweiligen Monat ermittelte Überleitungszulage entsprechend zu erhöhen. Soweit der Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 eingetreten ist, wird die Überleitungszulage anteilig gewährt."

8. Die Anlagen 2 bis 23 erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Teil 11
Schlussvorschriften

Artikel 28
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 11 am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden vierten Monats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 880),

2. das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S.970,1087) und

3. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung - KomBesVO) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 10c des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102,133).

(2) Artikel 1 § 80 Abs. 4 und 7 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Artikel 2 §§ 27 bis 29 und 30 Abs. 4 sowie §§ 33, 80, 81 und 89 Abs. 4 bis 7 tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft.

(4) Artikel 2 §§ 68 und 69 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(5) Artikel 2 Anlage 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(6) Artikel 3 § 83 Abs. 1 und 2 tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft.

(7) Artikel 27 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.

(8) Artikel 27 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft.

(9) Artikel 27 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(10) Artikel 27 Nr. 4 bis 6 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

(11) Artikel 27 Nr. 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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(nicht dargestellt) Anhang
(zu Artikel 27 Nr. 8)

ENDE