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Weiter Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

50. § 52a wird wie folgt gefasst:

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  § 52a Begrenzte Dienstfähigkeit

(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.

(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 52 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(4) § 52 Abs. 1 Satz 3 bis 6 sowie §§ 54 und 57 gelten entsprechend.

(5) § 82 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 als regelmäßiger Arbeitszeit auszugehen ist.

" § 52a Begrenzte Dienstfähigkeit

Die §§ 54 und 57 gelten für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG entsprechend."

51. In § 53 Abs. 1 wird die Angabe " § 52 Abs. 1" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 BeamtStG" ersetzt.

52. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes, eines Vertrauensarztes oder in Ausnahmefällen eines Facharztes für dienstunfähig und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben."(1) Bestehen beim Dienstvorgesetzten Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten und beantragt der betreffende Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde von einem Amtsarzt, einem beamteten Arzt, einem Vertrauensarzt oder in Ausnahmefällen einem Facharzt untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach Satz 1, so kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten aufgrund des Gutachtens nach Absatz 1 für dienstunfähig, oder gilt die Dienstunfähigkeit des Beamten nach Absatz 1 Satz 4 als festgestellt, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten unter Angabe der Gründe mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "nach Absatz 1" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Mit Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten."Mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekanntgegeben worden ist, werden die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einbehalten."

53. § 55 wird wie folgt gefasst:

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  § 55 Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestands, ihn erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde zur Prüfung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.

(4) Der Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis.

" § 55 Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

(1) Liegen Anhaltspunkte für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vor, kann die Ernennungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten über die Dienstfähigkeit einholen.

(2) Hat der Ruhestandsbeamte innerhalb von fünf Jahren nach seiner Versetzung in den Ruhestand seine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis beantragt und ist seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Antrag zu entsprechen, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

54. § 56 wird wie folgt gefasst:

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  § 56 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand 09

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge einer Krankheit oder einer Verletzung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine Lehrtätigkeit im Ausland, für die der Beamte mit Genehmigung der zuständigen obersten Dienstbehörde und mit Zustimmung des Auswärtigen Amts beurlaubt worden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.

(3) § 52 Abs. 3 und 4, §§ 53 bis 55 gelten entsprechend.

" § 56 Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand

Für die Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand gelten die §§ 53 bis 55 entsprechend."

55. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die Verfügung nach Absatz 1 und ihre Rücknahme nach Absatz 2 ergehen jeweils schriftlich, aber nicht in elektronischer Form."(3) Bei Staatsbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre."

56. § 58 wird wie folgt gefasst:

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  § 58 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

(1) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen der §§ 49 und 50, mit dem Ablauf des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. § 13 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

" § 58 Beginn des Ruhestands, Anspruch auf Ruhegehalt

Der Ruhestand beginnt mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Bei der Bekanntgabe der Versetzung in den Ruhestand kann mit Zustimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt werden. § 8 Abs. 4 BeamtStG gilt entsprechend."

57. § 59 wird wie folgt gefasst:

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  § 59 Politische Beamte 08

In den einstweiligen Ruhestand können jederzeit versetzt werden

  1. Direktor beim Sächsischen Landtag,
  2. Staatssekretäre,
  3. Präsidenten der Landesdirektionen,
  4. Regierungssprecher,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Soweit sie Beamte auf Probe sind, können sie jederzeit entlassen werden.

" § 59 Politische Beamte

Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 BeamtStG sind die der Staatssekretäre, der Präsidenten der Landesdirektionen, des Regierungssprechers und des Direktors beim Sächsischen Landtag."

58. § 60

§ 60 Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand

Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

wird aufgehoben.

59. In § 61 werden die Wörter "die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen" durch die Wörter "der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen" ersetzt.

60. § 62 wird wie folgt gefasst:

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  § 62 Stellenvorbehalt

Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind.

" § 62 Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden

Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit können nach § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 BeamtStG, sobald die Bestimmung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG getroffen wurde."

61. Die §§ 63 bis 65

§ 63 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten; § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 64 Endgültiger Eintritt in den Ruhestand

Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.

§ 65 Verlustgründe

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der durch das Urteil eines deutschen Gerichts

  1. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

werden aufgehoben.

62. § 66 wird wie folgt gefasst:

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  § 66 Folgen des Verlusts

Endet das Beamtenverhältnis nach § 65, so hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.

" § 66 Folgen des Verlusts

Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden."

63. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(§§ 65 und 66)" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 68 entsprechend."(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gelten von diesem Zeitpunkt ab § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 68 entsprechend."

64. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf Übertragung eines Amts derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt; bis zur Übertragung des neuen Amts erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten."(1) In den Fällen des § 24 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt wie sein bisheriges Amt, sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und dienstfähig ist; bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält er die Besoldungsbezüge, die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestanden hätten."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "wegen eines Verhaltens der in § 42 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art" durch die Angabe "gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG und § 45 Abs. 3" ersetzt.

65. § 69

§ 69 Amtsführung

(1) Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Er hat seine Aufgaben nach bestem Wissen unparteiisch, uneigennützig und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

wird aufgehoben.

66. In § 70 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

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 (3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an der Stelle der Worte ≫ich schwöre≪ andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) In Fällen, in denen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 eine Verbeamtung zulässig ist oder in denen eine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 zugelassen worden ist, kann von der Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.

"(3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 BeamtStG hat der Beamte anstelle der Worte",ich schwöre" die Worte "ich gelobe" zu sprechen.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 BeamtStG kann der Beamte anstelle des Eides folgendes Gelöbnis leisten: "Ich gelobe, meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen." "

67. § 71

§ 71 Politische Betätigung

Der Beamte hat bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben.

wird aufgehoben.

68. § 72 wird wie folgt gefasst:

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  § 72 Besondere Beamtenpflichten, Fortbildung

(1) Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, um auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen zu sein. Die obersten Dienstbehörden fördern und regeln die dienstliche Fortbildung.

" § 72 Fortbildung

Der Beamte ist verpflichtet, an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich außerdem selbst fortzubilden, um auch steigenden Anforderungen seines Amtes gewachsen zu sein. Die obersten Dienstbehörden regeln und fördern die dienstliche Fortbildung."

69. § 73

§ 73 Pflichten gegenüber Vorgesetzten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen dienstlichen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.

wird aufgehoben.

70. § 74 wird wie folgt gefasst:

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  § 74 Verantwortung für Amtshandlungen

(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner Amtshandlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, so muss der Beamte sie ausführen und ist von der eigenen Verantwortung befreit; dies gilt nicht, wenn das ihm aufgetragene Verhalten strafbar oder ordnungswidrig und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für den Beamten ohne weiteres erkennbar ist oder wenn das ihm aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

(3) Wird von dem Beamten die sofortige Ausführung einer Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächsthöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird, sofern die Anordnung nicht die Menschenwürde verletzt. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. Vollzugsbeamte im Sinne dieses Absatzes sind Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben.

" § 74 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten

Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn deren Befolgung die Menschenwürde verletzen würde oder dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trägt er die Verantwortung für sein Handeln nur, wenn er erkennt oder wenn es für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Vollzugsbeamte unverzüglich gegenüber seinem Vorgesetzten vorzubringen, soweit dies nach den Umständen möglich ist."

71. § 77 wird wie folgt gefasst:

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  § 77 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wenn nicht gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(2) Der Beamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören.

" § 77 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG."

72. § 78

§ 78 Umfang

(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.

(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke und sonstige amtliche Unterlagen sowie Aufzeichnungen über dienstliche Vorgänge herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.

(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

wird aufgehoben.

73. § 79 wird wie folgt gefasst:

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  § 79 Aussagegenehmigung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes, des Freistaates Sachsen oder eines anderen Bundeslandes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, so ist dem Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

" § 79 Aussagegenehmigung

Die Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte; ist der letzte Dienstvorgesetzte weggefallen, so wird die Genehmigung vom Staatsministerium des Innern erteilt."

74. In § 80 werden nach dem Wort "Rundfunk" das Komma und das Wort "Fernsehen" gestrichen.

75. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(Nebenamt, Nebenbeschäftigung)" durch die Wörter "in Form eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Behörde" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

76. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Als öffentliches Ehrenamt im Sinne von Satz 2 gilt auch die Mitarbeit von kommunalen Wahlbeamten in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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 Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet."Die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 ist in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet; bei begrenzter Dienstfähigkeit ist von der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als regelmäßige Arbeitszeit auszugehen."

77. § 87 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 82 Abs. 1, § 86 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 82 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Schriftform."Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (§ 82 Abs. 1 und § 86 Satz 1) oder auf Zulassung einer Ausnahme (§ 82 Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen über diese Anträge, das Verlangen der Übernahme einer Nebentätigkeit sowie die Auskunftserteilung nach § 83 Abs. 2 Satz 2 bedürfen der Schriftform."

b) In Satz 3 wird die Angabe "(§ 82 Abs. 3 Satz 1)" gestrichen.

78. § 89 wird wie folgt gefasst:

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  § 89 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte nach § 49 in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, hat die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen.

(2) Die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass sie dienstliche Interessen beeinträchtigt.

(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen; es endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

" § 89 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Verpflichtung zur Anzeige von Erwerbstätigkeiten oder sonstigen Beschäftigungen gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG besteht während der ersten fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Zuständig für die Untersagung nach § 41 Satz 2 BeamtStG ist die letzte oberste Dienstbehörde des Beamten. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen."

79. § 90 wird wie folgt gefasst:

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  § 90 Annahme von Belohnungen

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

" § 90 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

Die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen werden."

80. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen für ihre Beamten keine andere durchschnittliche Wochenarbeitszeit festsetzen, als sie für Landesbeamte besteht. Regelungen in der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung über Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage gelten auch für die in Satz 2 genannten Beamten."(1) Die Arbeitszeit der Beamten wird von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung geregelt."

b) Absatz 3

(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis auf bis zu sechsundfünfzig Stunden wöchentlich verlängert werden.

wird aufgehoben.

81. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Landesbeamte" durch das Wort "Staatsbeamte" ersetzt.

82. § 96 wird wie folgt gefasst:

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  § 96 Begriff des Dienstvergehens

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft

  1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt,
  2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen,
  3. gegen § 78, § 89 oder § 90 verstößt oder
  4. entgegen § 55 Abs. 1 oder § 63 einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt.
" § 96 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten gilt es über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeamtStG geregelten Fälle hinaus auch als Dienstvergehen, wenn er schuldhaft entgegen § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 31 Abs. 2 und 3 BeamtStG einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt."

83. § 97 wird wie folgt gefasst.

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§ 97 Verpflichtung zum Schadensersatz, Rückgriff

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so haftet er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, für den daraus entstandenen Schaden. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.

 " § 97 Verjährung und Übergang von Schadensersatzansprüchen

(1) Die Ansprüche des Dienstherrn auf Schadensersatz nach § 48 BeamtStG verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über."

84. In § 98 Satz 1 werden die Wörter "nach dem Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe "nach § 9 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

85. § 99

§ 99 Allgemeines

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Er gewährt ihm insbesondere auch Schutz vor jeder politischen Einflussnahme von außen, die geeignet oder bestimmt ist, ihn in der pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen.

wird aufgehoben.

86. In § 100 Nr. 2 werden die Wörter "Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit" durch die Wörter "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.

87. § 101 wird wie folgt gefasst:

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  § 101 Jugendarbeitsschutz

Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamte unter 18 Jahren nach Maßgabe des § 55a Abs. 2 bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

" § 101 Jugendarbeitsschutz

(1) Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Jugendarbeitsschutz für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Bei der Festlegung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Freistellung an Berufsschultagen, der Regelung der Pausen, der Schichtzeit, der täglichen Freizeit, der Nachtruhe, der Fünf-Tage-Woche sowie der Sonnabends-, Sonntags- und Feiertagsruhe ist das besondere Schutzbedürfnis der jugendlichen Beamten zu berücksichtigen.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs jugendlicher Beamter ist unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres besonderen Erholungsbedürfnisses zu regeln.

(4) Jugendliche Beamte dürfen nicht mit Dienstgeschäften beauftragt werden, bei denen Leben, Gesundheit oder die körperliche oder seelischgeistige Entwicklung gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Beschäftigung jugendlicher Beamter über 16 Jahre, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen sichergestellt ist. Die zuständige Dienstbehörde hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Dienststellen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte, und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischgeistigen Entwicklung zu treffen.

(5) Es sind ärztliche Untersuchungen vorzusehen, die sich auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand, den körperlichen Zustand und auf die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des jugendlichen Beamten erstrecken.

(6) Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, können für jugendliche Beamte des Polizeivollzugsdienstes Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 bestimmt werden."

88. In § 102 Satz 1 werden die Wörter "Besoldungs- und Versorgungsbezüge" durch die Wörter "Besoldung und Versorgungsbezüge" ersetzt.

89. In § 103 Abs. 1 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Angabe "Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SächsBesG" ersetzt.

90. § 104a wird wie folgt gefasst:

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  § 104a Arbeitsschutz

(1) Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1845), Artikel 1 bis 3 der Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zu der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) vom 11. März 1997 (BGBl. I S. 450), die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S.1283) und die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), geändert durch Artikel 2 Nr. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2065) in den jeweils geltenden Fassungen gelten für Beamte entsprechend, soweit nicht die Staatsregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Staatsregierung kann durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

" § 104a Arbeitsschutz

(1) Soweit die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nichts Abweichendes regelt, gelten die folgenden Rechtsverordnungen, in den jeweils geltenden Fassungen, für Beamte entsprechend:

  1. Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2779),
  2. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841),
  3. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2463),
  4. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Bildschirmarbeitsverordnung - BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1841, 1843), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2777),
  5. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778),
  6. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3816),
  7. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776),
  8. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776) und
  9. Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV) vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I. S 2768, 2777).

(2) Die Staatsregierung kann in der Verordnung nach Absatz 1 für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden."

91. § 106 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe "und 3" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "zurückgenommen" durch das Wort "widerrufen" ersetzt.

92. § 107 wird wie folgt gefasst:

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  § 107 Allgemeines

(1) Die Besoldung der Beamten wird durch das Bundesbesoldungsgesetz und das Sächsische Besoldungsgesetz geregelt.

(2) Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, so muss sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlenden Besoldungs- oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.

(3) Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes.

" § 107 Allgemeines

Wird durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellt, dass ein Beamtenverhältnis oder ein Anspruch auf Versorgung noch besteht, so muss sich der Beamte oder Versorgungsempfänger auf die ihm für die Zeit, die er außerhalb des Dienstes verbracht hat, oder für die Zeit des Verlusts der Versorgungsbezüge nachzuzahlende Besoldung oder Versorgungsbezüge ein anderes aus der Verwendung seiner Arbeitskraft erzieltes Einkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen. Er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet."

93. In § 108 werden nach dem Wort "Besoldung" das Komma und das Wort "Versorgung" gestrichen.

94. § 113 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs werden von der Staatsregierung durch Rechtsverordnung erlassen."(1) Die Staatsregierung erlässt die näheren Vorschriften über Dauer und Erteilung des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung."

95. § 114 wird wie folgt gefasst:

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  § 114 Vereinigungsfreiheit

(1) Die Beamten haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kein Beamter darf wegen seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband oder wegen seiner Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich bevorzugt, benachteiligt oder gemaßregelt werden.

" § 114 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband

Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

96. § 115 wird wie folgt gefasst:

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  § 115 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung kann bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden; in der Rechtsverordnung können für Landesbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt sowie Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(2) Jede Beurteilung ist dem Beamten durch Aushändigung einer Abschrift bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Für schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen gilt

§ 117 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

" § 115 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. Dabei können Ausnahmen von Satz 1 für bestimmte Gruppen von Beamten zugelassen werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die Beamten außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen zu beurteilen sind. In der Rechtsverordnung können für Staatsbeamte auch Grundsätze der Beurteilung und des Verfahrens, insbesondere die Zeitabstände der regelmäßigen Beurteilung, festgelegt werden. Im Übrigen bestimmen die obersten Dienstbehörden die Einzelheiten der Beurteilung für ihren Dienstbereich.

(2) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakte Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Beurteiler zu besprechen. Schriftliche Äußerungen des Beamten zu den Beurteilungen sind zur Personalakte zu nehmen."

97. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Über jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen; sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."(1) Zur Personalakte gehören auch die in Dateien gespeicherten Personalaktendaten. Andere als die Personalaktendaten im Sinne des § 50 Satz 2 BeamtStG dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2935) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und die §§ 67 bis 78 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 99 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Nebenakten" wird ein Komma eingefügt.

bb) Die Wörter "(Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden)" werden durch die Wörter "welche Personalaktendaten enthalten, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden," ersetzt.

c) Dem Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: "Personalakten sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen."

98. In § 123 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 65 dieses Gesetzes" durch die Angabe " § 24 Abs. 1 BeamtStG" ersetzt.

99. § 126 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(§§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes)" durch die Angabe "(§ 54 Abs. 1 BeamtStG)" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die nach Absatz 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen."(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen."

100. In § 127 wird das Wort "mitzuteilen" durch die Wörter "bekannt zu geben" ersetzt.

101. Die Überschrift zum Abschnitt 4 des Teils 3 wird wie folgt gefasst:

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 Abschnitt 4
Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände
"Abschnitt 4
Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen".

102. § 128 wird wie folgt gefasst:

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  § 128

(1) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Freistaat Sachsen zu beteiligen. Die kommunalen Landesverbände sind in diesen Fällen zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren.

(2) In den Fällen der Beteiligung nach Absatz 1 ist den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und den kommunalen Landesverbänden die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zuzuleiten. Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Gewerkschaften und kommunalen Landesverbänden zu erörtern.

" § 128 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen

(1) Die in § 53 Satz 1 BeamtStG genannten Spitzenorganisationen im Freistaat Sachsen sind auch bei der Vorbereitung anderer allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.

(2) § 53 BeamtStG und Absatz 1 gelten entsprechend für die Beteiligung kommunaler Spitzenverbände im Freistaat Sachsen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Landkreise berühren.

(3) Den betroffenen Spitzenorganisationen oder kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Sachsen ist die beabsichtigte Regelung spätestens zwei Monate vor Erlass zur Anhörung zuzuleiten. Ergeben sich aus den Stellungnahmen abweichende Auffassungen, sind diese mit den betroffenen Spitzenorganisationen und kommunalen Spitzenverbänden im Freistaat Sachsen zu erörtern."

103. In § 130 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Landesverbände und der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaft" durch die Wörter "Spitzenverbände im Freistaat Sachsen und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften" ersetzt.

104. In § 131 Abs. 3 wird die Angabe " § 77 findet" durch die Angabe " § 39 BeamtStG und § 77 finden" ersetzt.

105. § 138 wird wie folgt gefasst:

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  § 138 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

" § 138 Ausnahme von der entsprechenden Anwendung von Vorschriften

Die Vorschriften über die Laufbahnen finden auf Beamte auf Zeit keine Anwendung."

106. § 139 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Landesverband" durch das Wort "Spitzenverband" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Der Beamte auf Zeit tritt nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand, wenn er der Aufforderung seiner obersten Dienstbehörde, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiterzuversehen, nicht nachkommt."Die oberste Dienstbehörde eines Beamten auf Zeit kann diesen auffordern, nach Ablauf der Amtszeit das Amt unter nicht ungünstigeren Bedingungen weiter auszuüben."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Kommt der Beamte auf Zeit der Aufforderung nach Satz 1 nicht nach, tritt er nicht nach Absatz 1 in den Ruhestand."

107. In § 141 Satz 1 wird nach dem Wort "Ruhestand" die Angabe "nach § 31 Abs. 1 BeamtStG" eingefügt.

108. § 143 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
"(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bewilligt werden bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres auch für mehr als sechs Jahre, wobei sich der Antrag auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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  § 142a Abs. 5 gilt entsprechend. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden." § 142a Abs. 5 gilt im Fall der Urlaubsgewährung nach Absatz 1 Nr. 2 an Beamte, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit der Maßgabe, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf; in den übrigen Fällen des Absatzes 1 gilt § 142a Abs. 5 entsprechend."

c) Absatz 4

(4) Dem Beamten kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. § 142a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs 15 Jahre nicht überschreiten darf.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

109. In § 143a Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

110. Die Überschrift zum Abschnitt 3 des Teils 5 wird wie folgt gefasst:

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 Abschnitt 3
Polizeibeamte
"Abschnitt 3
Beamte des Polizeivollzugsdienstes".

111. § 144

§ 144 Allgemeines

(1) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes sind.

(2) Der Polizeibeamte steht bis zur Ernennung zum Beamten auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf.

wird aufgehoben.

112. § 145 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Laufbahn der Polizeibeamten" durch die Wörter "Laufbahnen der Beamten des Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Laufbahn der Polizeibeamten kann abweichend von den §§ 19 bis 28, 32, 33 Abs. 2 und § 34 Satz 1 und 3 geregelt werden."(2) Von den §§ 19, 20, 21 bis 28, 32, 33 Abs. 2 und § 34 Satz 1 und 3 kann abgewichen werden."

113. § 146 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Beamte des Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Polizeibeamten" durch die Wörter "Beamten des Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.

114. § 147 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Polizeibeamten erhalten Heilfürsorge, solange ihnen Besoldung zusteht. § 5 Abs. 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Erziehungsurlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 16. März 1993 (SächsGVBl. S. 241) bleibt unberührt."(1) Den Beamten des Polizeivollzugsdienstes wird Heilfürsorge gewährt, wenn und solange ihnen laufende Besoldung zusteht."

115. § 148 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die uniformierten Polizeibeamten erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten Kleidergeld; dasselbe gilt für uniformierte Polizeibeamte, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben."(1) Die Beamten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dasselbe gilt für Beamte des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die nach Anordnung des Staatsministeriums des Innern den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben."

b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
 a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder wann und in welcher Höhe Kleidergeld gewährt wird,"a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,"

bb) In Buchstabe b wird das Wort "Kleidergeld" durch die Wörter "einen Dienstkleidungszuschuss" ersetzt.

116. § 149 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 149 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde, bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte, kann dem Polizeibeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte, das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, den Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verbieten. § 77 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(2) Der Polizeibeamte ist, wenn möglich, vor Erlass des Verbots zu hören.

" § 149 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann abweichend von § 77 bei Gefahr im Verzug auch jeder Dienstvorgesetzte die Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG verbieten.

(2) Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann aus zwingenden dienstlichen Gründen auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in Dienst- oder Unterkunftsräumen der Polizei und die Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen verboten werden."

117. § 150 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Polizeibeamte" wird durch die Wörter "Beamte des Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.

bb) Das Wort "Verwendungsfähigkeit" wird durch das Wort "Dienstfähigkeit" ersetzt.

b) Satz 2

§ 52 Abs. 3 findet Anwendung.

wird gestrichen.

118. In § 151 Abs. 1 wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Beamte des Polizeivollzugsdienstes" ersetzt.

119. § 155 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für Beamte auf Lebenszeit des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gilt § 151 entsprechend."(1) Für Beamte des Justizvollzugsdienstes auf Lebenszeit gilt § 151 entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten erhalten freie Dienstkleidung oder Kleidergeld, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben."Die Beamten des Justizvollzugsdienstes erhalten freie Dienstkleidung oder einen Dienstkleidungszuschuss, sofern sie nach Anordnung des Staatsministeriums der Justiz den Dienst in bürgerlicher Kleidung zu versehen haben."

bb) Satz 2 Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

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 a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder wann und in welcher Höhe Kleidergeld gewährt wird,"a) in welcher Weise der Anspruch auf Dienstkleidung erfüllt oder in welcher Höhe ein Dienstkleidungszuschuss gewährt wird,"

cc) In Satz 2 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort "Kleidergeld" durch die Wörter "einen Dienstkleidungszuschuss" ersetzt.

120. § 157 wird wie folgt gefasst:

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  § 157 Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das 65. Lebensjahr, als Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes das 60. Lebensjahr vollendet hat. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes oder der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.
  2. Keine Anwendung finden § 7a, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 4, §§ 35, 36, 40 Abs. 1 Nr. 2 und 3, §§ 49 bis 64, 82, 91, 93, 102, 107 und 139.
  3. Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein anderes Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.

(2) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen.

" § 157 Ehrenbeamte

(1) Für Ehrenbeamte gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Der Ehrenbeamte kann nach Ablauf des Monats verabschiedet werden, in dem er das 65. Lebensjahr, als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX das 60. Lebensjahr vollendet hat. Er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Beamtenstatusgesetzes oder dieses Gesetzes für die Versetzung eines Beamten in den einstweiligen Ruhestand oder in den Ruhestand gegeben sind.

(3) Die §§ 14, 15, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5, §§ 25 bis 32, 45 BeamtStG sowie §§ 7a, 12 Satz 1, § 13 Abs. 1, §§ 35, 36, 49 bis 61, 82, 91, 93, 94, 102, 107 und 139 finden keine Anwendung.

(4) Ein Beamter hat die Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter seinem Dienstherrn anzuzeigen."

121. § 159 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Dienstvorgesetzter, Oberste Dienstbehörde" durch die Wörter "Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) In den Fällen des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342), das mit Maßgabe nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages (BGBl. II S. 889, 1142) gilt, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte oder Verbandsvorsitzende selbst eine Entscheidung nicht treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr."(5) In den Fällen des § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 und § 79 dieses Gesetzes sowie des § 45 Abs. 3 BeamtVG, als auch in den übrigen Fällen, in denen Bürgermeister, Landräte oder Verbandsvorsitzende selbst eine Entscheidung nicht treffen können, weil sie nicht als eigene Dienstvorgesetzte anzusehen sind, nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Dienstvorgesetzten wahr."

122. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 48" wird durch die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG" ersetzt.

bb) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 gilt entsprechend;" § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 16 gelten entsprechend;".

cc) Nummer 3 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
 b) der Fall des § 51 Satz 1 Nr. 2 vorliegt, wobei § 51 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das fünfundsechzigste tritt;"b) der Fall des § 51 Nr. 2 vorliegt;".

dd) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe "vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

b) Satz 2 wird nach Satz 1 Nr. 4 Satz 3 angefügt.

123. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 gilt entsprechend;" § 12 Abs. 1 BeamtStG und § 16 gelten entsprechend;".

b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "seine Entlassung nach" die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und" eingefügt.

124. In § 162 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 1996 oder" gestrichen.

125. § 164 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz - SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549) in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landräte findet § 162 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung."Auf die nach § 10 Sächsisches Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz - SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 549), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufenen, ausgeschiedenen Landräte findet § 162 Abs. 3 Satz 4 entsprechende Anwendung."

126. In § 165a Abs. 3 wird die Angabe "SächsGemO" durch die Angabe "der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

127. In § 166 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 577)" ein Komma und die Angabe "die zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

128. § 168

§ 168 Bewährungsanforderungen

(1) Bis zum 31. Dezember 1996 können Bewerber, die die Laufbahnbefähigung nicht besitzen, abweichend von den Vorschriften der §§ 19 bis 32 dieses Gesetzes nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 zu Beamten auf Probe ernannt werden; die Verordnung des Bundesministers des Innern über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus der öffentlichen Verwaltung im Beitrittsgebiet in ein Bundesbeamtenverhältnis vom 9. Januar 1991 (BGBl. I S. 123) gilt in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend, soweit das Staatsministerium des Innern keine abweichende Regelung durch Rechtsverordnung trifft.

(2) Die Feststellung der Bewährung obliegt der für die Ernennung des Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse für Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(3) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann nur durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden; sie muss mindestens zwei Jahre betragen. Für die Feststellung, ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat, gilt Absatz 2 entsprechend. Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, kann die Probezeit durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden. § 28 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Soll die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn erfolgen, so bedarf dies in den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses.

(5) Die Ernennung nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann für Einzelfälle und für Gruppen Ausnahmen zulassen.

wird aufgehoben.

129. Nach § 170 wird folgender § 171 eingefügt:

" § 171 Übergangsregelung für Beamte auf Probe

Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) noch kein Amt verliehen war, ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Amt verliehen, dessen Amtsbezeichnung sie bis dahin als Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)" geführt haben. Die Ernennungsbehörde stellt die Amtsverleihung fest."

130. Der bisherige § 171 wird § 172 und seine Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
  § 172 In-Kraft-Treten" § 172 Inkrafttreten".

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes

Das Sächsische Disziplinargesetz (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102)" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 96 Abs. 2 SächsBG" durch die Angabe " § 47 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 96 SächsBG" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 42 Satz 1 Nr. 1 und §§ 43 und 45 Abs. 3 SächsBG" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BeamtStG sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

5. In § 9 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "oder Anstellung" gestrichen.

6. In § 15 Abs. 4 wird die Angabe " § 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG sowie § 43 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG" ersetzt.

7. § 33 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "allgemeine Anordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

b) Das Semikolon und der Halbsatz 2

; die Anordnung ist zu veröffentlichen

werden gestrichen.

8. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "allgemeine Anordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

b) Das Semikolon und der Halbsatz 2

; die Anordnung ist zu veröffentlichen

werden gestrichen.

9. In § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe " § 42 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG sowie § 43 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 SächsBG" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG sowie § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsBG" ersetzt.

10. § 42 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "allgemeine Anordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.

b) Das Semikolon und der Halbsatz 2

; die Anordnung ist zu veröffentlichen

werden gestrichen.

11. In § 70 wird die Angabe "sowie § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

12. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 68 Abs. 1 und 4 SächsBG" durch die Angabe " § 24 Abs. 2 BeamtStG und § 68 Abs. 1 und 4 SächsBG" ersetzt.

13. In der Anlage (zu § 79) wird in Nummer 62 die Angabe "Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 SächsDG" durch die Wörter "Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

§ 77 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900)

Auf die Ernennung von Hochschullehrern zu Beamten auf Zeit und auf die Ernennung von Akademischen Räten findet § 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 SächsBG keine Anwendung.

wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

In § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellenstellengesetz - SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 880) geändert worden ist, wird die Angabe " § 79 Abs. 1 und 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121)," durch die Angabe " § 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist," ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes

§ 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz - SächsSWG) vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe " § 78 Abs. 2 Satz 2" wird durch die Angabe " § 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. Die Angabe "vom 17. Dezember 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153)" wird durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe " § 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 16 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 36a des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 BeamtStG" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Untersuchungsausschußgesetzes

In § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschußgesetz - UAusschG) vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302), wird die Angabe " § 37 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist" durch die Angabe " § 35 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist," ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

In § 78b Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, wird die Angabe " § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 962)," durch die Angabe "Die §§ 36a und 36b Abs. 2 bis 4 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

Artikel 9
Neufassung des Sächsischen Beamtengesetzes und des Sächsischen Umzugskostengesetzes

(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Beamtengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Umzugskostengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft.


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