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SächsLErzGG - Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz
Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 7. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 04.02.2008 S. 60; 29.01.2008 S. 138 08; 15.12.2010 S. 387 10; 09.05.2014 S. 287; 29.04.2015 S. 349 15)
Siehe Fn. *
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer
§ 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 9 BErzGG ist entsprechend anzuwenden. Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat auch, wer zwar nicht die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Satz 2 erfüllt, aber im Bezugszeitraum von Landeserziehungsgeld als Berechtigter für den Bezug von Elterngeld gemäß § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in der jeweils geltenden Fassung, gelten würde und die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 soll abgesehen werden, wenn
(3) Der Bezug von Landeserziehungsgeld oder von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Sächsischen Landeserziehungsgeldes aus.
§ 2 Leistungsdauer und -zeitraum
(1) Landeserziehungsgeld wird im dritten Lebensjahr des Kindes, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gewährt. Die Leistungsdauer beträgt beim ersten und beim zweiten Kind neun Monate, ab dem dritten Kind zwölf Monate, wenn für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 vorgelegen haben. Andernfalls beträgt die Leistungsdauer beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate. Berücksichtigt werden nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt leben und für die ihm oder seinem Ehegatten oder Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu zahlen wäre.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird Landeserziehungsgeld auf Antrag des Berechtigten beginnend bereits im zweiten Lebensjahr des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ende des Anspruchs des Berechtigten auf Elterngeld. Die Leistungsdauer beträgt in diesen Fällen beim ersten Kind fünf Monate, beim zweiten Kind sechs Monate und ab dem dritten Kind sieben Monate.
(3) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BErzGG sind die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bestimmung des Leistungszeitraumes statt des Tages der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist, und dass Landeserziehungsgeld längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gewährt wird.
(4) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld endet vorzeitig mit Ablauf des Monats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
§ 3 Höhe des Landeserziehungsgeldes 10 15
(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 EUR, für das zweite Kind 200 EUR und ab dem dritten Kind 300 EUR monatlich. § 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Überschreitet das nach § 6 BErzGG ermittelte Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 17.100 EUR und bei anderen Berechtigten 14.100 EUR, wird das Landeserziehungsgeld in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 4 BErzGG gemindert. Die Beträge der in Satz 1 genannten Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140 EUR für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG gezahlt werden würde. Ein Betrag von weniger als 10 EUR monatlich wird nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht ab dem dritten Kind.
(3) In entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 2 BErzGG wird für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes nach § 2 Abs. 1 das Einkommen aus dem Kalenderjahr nach der Geburt des Kindes und in den Fällen des § 2 Abs. 2 aus dem Kalenderjahr der Geburt berücksichtigt. In den Fällen des § 2 Abs. 3 ist entsprechend das Kalenderjahr nach der Aufnahme oder das Kalenderjahr der Aufnahme des Kindes maßgeblich.
§ 4 Antragstellung
Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt, rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens drei Monate vor Beginn des gewählten Leistungszeitraumes.
Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind
Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das Staatsministerium für Soziales die Fachaufsicht aus. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für
Die Kosten für das Landeserziehungsgeld trägt der Freistaat Sachsen. Die im Landeshaushalt für das Landeserziehungsgeld veranschlagten Mittel sowie die vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel für das Bundeselterngeld und für das Bundeserziehungsgeld werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Bewirtschaftung übertragen. Für das Jahr 2008 werden die Mittel anteilig entsprechend der zeitanteiligen Zuständigkeit bereitgestellt.
§ 7 Andere Sozialleistungen
Landeserziehungsgeld ist eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BErzGG.
§ 8 Anwendung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die am 31. Dezember 2006 geltende Fassung.
(2) Bei der Ausführung dieses Gesetzes finden, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, die §§ 2, 3, 5 Abs. 3 Satz 5 bis 7, Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1 und 3 bis 7, §§ 8, 9, 12, 13 Abs. 2, § § 14 und 22 Abs. 2 bis 5 BErzGG entsprechende Anwendung.
§ 9 Verfahren und Rechtsweg
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756), und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2441), in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechende Anwendung.
(2) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 3 Absatz 2 Satz 4 gilt für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind.
§ 11 (Inkrafttreten)
Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Vom 7. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 04.02.2008 S. 60)
Aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 497) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der ab 25. November 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 1),
2. den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
ENDE