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Änderungstext

HBG 2011/2012 - Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012

Vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. Nr. 16 vom 28.12.2010 S. 387)



Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

§ 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168,169), das zuletzt durch Gesetz vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 269) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe von 84,01 Prozent des dem Freistaat Sachsen zufließenden Betrages nach § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Staatsministerium der Finanzen hat hier von bis zu einer Höhe von 10.000 000 EUR für eine Heranführung derjenigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die nach dem Ausgleich gemäß Absatz 3 eine, gemessen am Landesdurchschnitt, unterdurchschnittliche Nettoentlastung je Einwohner oder überdurchschnittliche Nettobelastung je Einwohner aufweisen, an den Landesdurchschnitt einzusetzen."

b) Die Sätze 3 bis 7 werden gestrichen.

2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "zu runden" durch das Wort "abzurunden" ersetzt.

3. In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "oder eine Änderung der Ausgleichsquote aufgrund einer geänderten landesweiten Belastung gemäß Absatz 3 Satz 3 erfolgt" gestrichen.

4. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(9) Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. Bei einer Berichtigung bleibt der festgestellte Grundbetrag, die für die Berechnung herangezogenen landesdurchschnittlichen Kosten der Unterkunft je Bedarfsgemeinschaft sowie die landesdurchschnittliche Entlastung oder Belastung je Einwohner nach Ausgleich unverändert. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit der zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Ausgleichsmasse ausgeglichen."

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "Angestellte oder Arbeiter" durch das Wort "Beschäftigte" ersetzt.

1a. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Entnahme aus den in Absatz 2 genannten Rücklagen oder deren Auflösung bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses."

2. § 39 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen im Zusammenhang mit Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen mit dem Ziel übernehmen, die dem Freistaat Sachsen aus seinen Trägerschaften drohenden Risiken und Belastungen zu begrenzen. Übernahmen im Sinne von Satz 1 dürfen nur getätigt werden, wenn andernfalls die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt würde. Eine erhebliche Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage liegt insbesondere dann vor, wenn der Freistaat Sachsen seine Ausgaben, die im Sinne von Artikel 98 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen nötig sind, nicht mehr ohne Kreditaufnahmen leisten kann. Übernahmen im Sinne von Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses durch Beschluss. Der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses bedarf es nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Freistaat Sachsen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In diesem Fall ist der Haushalts- und Finanzausschuss unverzüglich zu unterrichten."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

3. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
(1) Einstellungen und Versetzungen von Beamten in den Staatsdienst bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 40. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 50. Lebensjahr überschritten hat. Für Bewerber, die Eltern- und Betreuungszeiten gemäß § 7a Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung der Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1 für jeden Betreuungsfall um ein Jahr, höchstens um drei Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich abgeleisteten Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. hervorragende Eignungsvoraussetzungen vorliegen,
  2. kein jüngerer geeigneter Bewerber zur Verfügung steht,
  3. die Einstellung und Versetzung insbesondere auch unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten einen erheblichen Vorteil für den Freistaat Sachsen bedeutet und,
  4. sofern ein bundländerübergreifender Dienstherrenwechsel vorliegt, eine Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden Dienstherrn besteht und eine Versetzung in den Ruhestand weder beantragt ist noch Anhaltspunkte für einen vorzeitigen Ruhestand vorliegen.

Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Der Einwilligung nach Absatz 1 bedarf es nicht für Bewerber, die aus einem Richterverhältnis zum Freistaat Sachsen in ein Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen oder umgekehrt berufen werden."

4. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "länger als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

5. In § 64 Abs. 5 wird die Angabe " §§ 18 Abs. 2 und 38 Abs. 1" durch die Angabe " § 18 Abs. 5 und § 38 Abs. 1" ersetzt.

6. Dem § 65 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: "Als Mitglieder nach Satz 1 sind nur Personen zu bestellen, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Der Freistaat Sachsen soll ihnen Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind."

Artikel 3
SächsFöFoG - Sächsisches Förderfondsgesetz
Sächsisches Gesetz zur Errichtung von Förderfonds

§ 1 Errichtung

(1) Der Freistaat Sachsen errichtet

  1. den "Altlastenfonds Sachsen",
  2. den "Wohnraumförderungsfonds Sachsen",
  3. den "Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur",
  4. den "Zukunftsfonds Sachsen - Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung",
  5. den "Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen",
  6. den "Fonds Krisenbewältigung und Neustart", den "Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)",
  7. den "Mikrodarlehensfonds" und
  8. den "Stadtentwicklungsfonds Sachsen"

als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung

(1) Die Sondervermögen dienen der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des

  1. "Altlastenfonds Sachsen" entsprechend Anlage 1,
  2. "Wohnraumförderungsfonds Sachsen" entsprechend Anlage 2,
  3. "Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" entsprechend Anlage 3,
  4. "Zukunftsfonds Sachsen - Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung" entsprechend Anlage 4,
  5. "Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen" entsprechend Anlage 5,
  6. "Fonds Krisenbewältigung und Neustart" entsprechend Anlage 6,
  7. "Sächsischen Consultant-Fonds (SCF)" entsprechend Anlage 7,
  8. "Mikrodarlehensfonds" entsprechend Anlage 8 und
  9. "Stadtentwicklungsfonds Sachsen" entsprechend Anlage 9.

(2) Das Nähere regelt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in Förderrichtlinien oder Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 mit Ausnahme des Fonds gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden als revolvierende Fonds ausgestaltet.

(4) Die Gewährung von Bürgschaften oder sonstigen Garantien durch die Sondervermögen ist nicht gestattet.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Sondervermögen können aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes und notwendigen Kofinanzierungsmitteln des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gespeist werden.

(2) Die Sondervermögen können weiter mit Mitteln der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen und mit privaten Mitteln gespeist werden.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch die Sondervermögen ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel der Sondervermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden über den sächsischen Haushalt ausgereicht.

(5) Rückflüsse aus der Mittelverwendung und -verwaltung einschließlich Zinsen sowie sonstige Erträge aus der Mittelanlage bei den unter § 1 Abs. 1 genannten Sondervermögen fließen dem jeweiligen Sondervermögen zu. Unter Berücksichtigung bestehender Zweckbindungen werden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes Mittel der Sondervermögen an den Staatshaushalt zurückgeführt (Mittelrückfluss).

§ 4 Fondsverwaltung und Haftung

(1) Die Sondervermögen werden durch die folgenden zuständigen Fachministerien verwaltet (Fondsverwalter):

  1. der "Altlastenfonds Sachsen" in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
  2. der "Wohnraumförderungsfonds Sachsen" in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern,
  3. der "Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
  4. der "Zukunftsfonds Sachsen - Stärkung von Innovation, Wissenschaft, Forschung" in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
  5. der "Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen" in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
  6. der "Fonds Krisenbewältigung und Neustart" in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
  7. der "Sächsische Consultant-Fonds (SCF)" in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
  8. der "Mikrodarlehensfonds" in Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und
  9. der "Stadtentwicklungsfonds Sachsen" in Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern.

Die Verwaltung der Sondervermögen kann auf die Sächsische Aufbaubank- Förderbank- oder einen Dritten übertragen werden.

(2) Die zur Verwaltung der Sondervermögen notwendigen Kosten können aus dem Fondsvermögen gedeckt werden, soweit anderweitige Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planetarische Vorarbeiten von Projekten.

(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes "hohe Sicherheit" zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen.

(4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung der Sondervermögen gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Die Mittel der Sondervermögen sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten. Für Verbindlichkeiten der Sondervermögen haftet ausschließlich das jeweilige Sondervermögen.

§ 5 Wirtschaftsplan und Berichtswesen

(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Sondervermögen getrennt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Sofern ein Fonds mehrere separat auszuweisende Unterfonds umfasst (Dachfonds), ist der Wirtschaftsplan neben dem Dachfonds auch für jeden Unterfonds separat zu erstellen.

(2) Die Wirtschaftspläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Sofern die Fondsverwaltung an die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - oder einen Dritten übertragen worden ist, sind die Wirtschaftspläne im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen zuzuleiten.

(3) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.

(4) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium erstattet dem Staatsministerium der Finanzen zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres Bericht über den Stand des Fondsvolumens, der Zu- und Rückflüsse, der Mittelbindung, des Mittelabflusses, der Anzahl der geförderten Projekte, der erwirtschafteten Erträge sowie der Verwaltungskosten.

(5) Die fachlich zuständigen Staatsministerien haben auf Anforderung des Landtages oder von Ausschüssen außerhalb der festgelegten Berichtstermine unmittelbar Bericht zu erstatten. Dem Staatsministerium der Finanzen sind in diesen Fällen zeitnah und ohne gesonderte Aufforderung die gleichlautenden Unterlagen zu übermitteln.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium legt zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres dem Staatsministerium der Finanzen die Jahresrechnung für das jeweilige Sondervermögen bis zum 30. Juni des Folgejahres vor. Das jeweils fachlich zuständige Staatsministerium übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des jeweiligen Sondervermögens.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 7 Vollzug

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung des in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sondervermögens zu erlassen.

(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 9 genannten Sondervermögen zu erlassen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie Nr. 5 bis 8 genannten Sondervermögen zu erlassen.

(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Verwaltung des in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Sondervermögens zu erlassen.

§ 8 Fördermittelverwaltung

Soweit die Verwaltung der Sondervermögen die Fördermittelverwaltung betrifft, gilt das Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Auflösung eines Fonds

Ein in diesem Gesetz enthaltener Fonds kann unter folgenden Voraussetzungen durch Beschluss der Staatsregierung aufgelöst werden:


  1. Dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Mittel zugeführt.
  • Aus dem Fonds wurden innerhalb von 2 Jahren nach der Zuführung von Mitteln gemäß § 3 Abs. 1 und 2 keine Zuschüsse oder Darlehen an Dritte gewährt.
  • In allen anderen Fällen kann ein Fonds ausschließlich durch Gesetz aufgelöst werden.

    .

    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Altlastenfonds Sachsen" Anlage 1
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)

    Der Fonds dient der Finanzierung, Ausgestaltung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Altlastensanierung.

    Der Mitteleinsatz ist auf folgende Zwecke beschränkt:

    1. die Finanzierungsfolgen der Altlastenfreistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 788), mit Ausnahme der Altlastenfreistellung für Unternehmen, die Braunkohle gewinnen oder Folgelandschaften sanieren,
    2. die Erfüllung aller Finanzierungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen, die sich aus dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Sachsen zwischen dem Freistaat Sachsen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (Generalvertrag) vom 18. August 2008, und dessen Umsetzung ergeben; dazu gehören insbesondere:
      1. die bisherigen Verpflichtungen des Freistaates Sachsen, des Bundes und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus dem Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) vom 1. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 2842), geändert durch das Verwaltungsabkommen vom 10. Januar 1995 (BAnz. S. 7905),
      2. die vollständige Übernahme und Ablösung aller privatisierungsvertraglichen Verpflichtungen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und der Treuhandnachfolgeeinrichtungen gegenüber Erwerbern von Unternehmen und Grundstücken oder Teilen davon im Zusammenhang mit ökologischen Belastungen oder Schäden bei im Freistaat Sachsen belegenen Grundstücken im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen (Übernahme der Altlastengewährleistung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben durch den Freistaat Sachsen),
      3. sämtliche gesetzlichen Verantwortlichkeiten für erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr wegen ökologischer Schäden bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, den Unternehmen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den Treuhandnachfolgeeinrichtungen im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen,
      4. die Übernahme des Vertragsmanagements der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, bezogen auf deren Altlastengewährleistung im Umfang der im Generalvertrag getroffenen Regelungen. Die Mittel aus dem Sondervermögen können nur zur Finanzierung von kofinanzierungspflichtigen Maßnahmen herangezogen werden.

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    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Wohnraumförderfonds Sachsen"Anlage 2
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)

    Der Fonds dient der Förderung der nachhaltigen und qualitativen Entwicklung des Wohnungsbestandes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des demografischen Wandels, des Klimaschutzes und der städtebaulichen Belange.

    Das Fondsvermögen dient darüber hinaus zur Abfinanzierung der Altverpflichtungen der bisherigen Bund-Länder-Wohnungsbauprogramme.

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    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Darlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"Anlage 3
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)

    Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von investiven Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

    Das Fondsvermögen soll in der Form von Darlehen zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionsvorhaben von KMU eingesetzt werden. Dies entspricht den Bestrebungen der Europäischen Kommission, durch geeignete innovative Finanzierungsinstrumente Finanzierungslücken und Finanzierungshemmnisse besonders in KMU abzubauen.

    Der Mitteleinsatz des Fonds ist auf Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der gewerblichen Wirtschaft, wie im Operationellen Programm (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) definiert, und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzte Zwecke beschränkt.

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    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Zukunftsfonds Sachsen - Stärkung von Innovation,
    Wissenschaft, Forschung" Der Fonds dient der Förderung und Finanzierung von Maßnahmen in dem Bereich "Forschung und Technologie".
    Anlage 4
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)

    Dabei ist der Mitteleinsatz auf die in den Operationellen Programmen (OP) des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) definierten und durch separate Buchungskreisläufe abgegrenzten Zwecke und auf den Einsatz von Strukturfondsmitteln der Europäischen Union einschließlich des erforderlichen Anteils der nationalen Kofinanzierung beschränkt.

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    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen"Anlage 5
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 5)

    Aus dem Fonds sollen Darlehen zur Liquiditätssicherung und zur Umstrukturierung von kleinen und mittleren sächsischen Unternehmen, die sich vorübergehend in Schwierigkeiten befinden, ausgereicht werden.

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    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Fonds Krisenbewältigung und Neustart"Anlage 6
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 6)

    Aus dem Fonds sollen insbesondere Darlehen zur Finanzierung von Betriebsmitteln, Ersatz- und Neuinvestitionen gewährt werden, die der Existenzfestigung eines Unternehmens und der Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit dienen.

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    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Sächsischer Consultant-Fonds (SCF)"Anlage 7
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 7)

    Der Fonds dient der Unterstützung von technischen Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich mit Sitz im Freistaat Sachsen in der Vorbereitungsphase von Auslandsvorhaben.

    .

    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Mikrodarlehensfonds"Anlage 8
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 8)

    Der Fonds dient der Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln bei Existenzgründern und kleinen und mittleren Unternehmen innerhalb ihrer Gründungsphase durch die Gewährung von Mikrodarlehen.

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    Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens "Stadtentwicklungsfonds Sachsen"Anlage 9
    (zu § 2 Abs. 1 Nr. 9)

    Der Fonds dient zur Umsetzung der von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Entwicklungsbank des Europarates gestarteten Initiative JESSICA (Joint European Support for Sustainable Investment in City Areas- Gemeinsame europäische Unterstützung für Investitionen zur nachhaltigen Stadtentwicklung), um langfristig die Nachhaltigkeit des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage von revolvierenden Fonds, die auf Investitionen in die Stadtentwicklung spezialisiert sind, zu sichern. Grundlage für diese Ausgaben ist Artikel 44 der Verordnung (EG)1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25, L 239 S. 248, L 145 vom 7. Juni 2007, S. 38, L 164 S. 36, L 301 vom 12. November 2008, S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 (ABl. L 94 vom 8. April 2009, S. 10), der die Finanzierung von Stadtentwicklungsfonds im Rahmen eines Operationellen Programms durch Strukturfondsmittel zulässt. Das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen für den EFRE sieht einen entsprechenden Mitteleinsatz vor.

    Das Fondsvermögen wird insbesondere dazu eingesetzt, benachteiligte Städte und Stadtgebiete bei der Entwicklung und Umsetzung baulicher, infrastruktureller, energetischer und bildungsorientierter Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung städtebaulicher, demografischer, wirtschaftlicher, ökologischer, kultureller und sozialer Problemlagen im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes zu unterstützen.

    Artikel 4
    (Sächsisches Garantiefondsgesetz - SächsGaFoG)
    Sächsisches Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung und Verwaltung der vom Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantie

    § 1 Errichtung des Fonds

    Es wird ein Fonds mit dem Namen "Garantiefonds" als Sondervermögen des Freistaates Sachsen errichtet.

    § 2 Zweck und Ausstattung des Fonds

    (1) Der Fonds übernimmt und finanziert für den Freistaat Sachsen ab 29. Dezember 2010 den aus der Verschmelzung der Landesbank Sachsen AG auf die Landesbank Baden-Württemberg noch abzuwickelnden Rechts- und Geschäftsverkehr, einschließlich des Rechts- und Geschäftsverkehrs aufgrund der im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Freistaat Sachsen gegenüber der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantieerklärung vom 28. Dezember 2007 sowie darauf bezogene nachfolgende Vereinbarungen.

    (2) Der Fonds übernimmt hierzu ab seiner Errichtung

    1. alle dem Freistaat Sachsen in Bezug auf die Landesbank Sachsen AG zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Ansprüche, einschließlich derjenigen aus der gegenüber der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantieerklärung vom 28. Dezember 2007 sowie diesbezüglich nachfolgender Vereinbarungen,
    2. Verbindlichkeiten, Forderungen und Kosten aus der Geschäftstätigkeit und der Verwaltung des Fonds.

    § 3 Finanzierung

    (1) Der Fonds übernimmt ab seiner Errichtung

    1. den Bestand der aus Mitteln des Einzelplans 15 des Staatshaushaltsplans des Freistaates Sachsen gebildeten Bürgschaftssicherungsrücklage in einer Höhe von 832.000 000 EUR, gemindert um den bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus der Rücklage in Anspruch genommenen Betrag,
    2. einen Bestand aus dem Grundstock in einer Höhe von 126.268 000 EUR.

    (2) Der Fonds erhält Zuführungen aus dem Staatshaushalt

    1. jährlich mindestens in Höhe der im Wirtschaftsjahr zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen für die vom Fonds aufgenommenen Kredite, soweit diese Zahlungen nicht aus den sonstigen Einnahmen und dem Vermögen des Fonds finanziert werden können,
    2. aus Einnahmen, die dem Staatshaushalt oder dem Grundstock zugeflossen sind und mit der Veräußerung der Landesbank Sachsen AG in Zusammenhang stehen,
    3. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans, jedoch mindestens in Höhe von 100.000 000 EUR jährlich ab 2013.

    Die dem Fonds erwachsenden Zinsen fließen dem Sondervermögen zu.

    (3) Der Fonds kann unbeschadet der in § 8 Satz 3 vorgesehenen Rückführungen vorab Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird.

    (4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, zur Deckung der Ausgaben des Garantiefonds Kredite aufzunehmen. Die aufgenommenen Kredite sind zeitnah, spätestens innerhalb von 10 Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Kredit aufgenommen wurde. Die jährliche Gesamttilgung des Fonds muss mindestens 100.000 000 EUR betragen. Sofern die jährliche Kreditaufnahme den in Satz 4 genannten Betrag unterschreitet, ist die Tilgung im folgenden Jahr in voller Höhe vorzunehmen.

    Bei jeder Kreditaufnahme ist ein entsprechender Tilgungsplan zu erstellen, der der Jahresrechung ab dem auf die Kreditaufnahme folgenden Jahr als Anlage beizufügen ist.

    § 4 Stellung im Rechtsverkehr

    Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann jedoch unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Dresden.

    § 5 Fondsverwaltung und Haftung

    (1) Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

    (2) Die zur Verwaltung des Fonds notwendigen Kosten sind aus dem Fondsvermögen zu decken. Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Arbeiten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.

    (3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes "hohe Sicherheit" zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen.

    (4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

    (5) Die Mittel des Fonds sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten.

    (6) Der Freistaat Sachsen haftet unbeschadet seiner Eigenschaft als Schuldner der Garantieerklärung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Staatshaushalt geleistet.

    (7) Das Staatsministerium der Finanzen hat dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages vierteljährlich und dem Landtag jährlich über den Vollzug dieses Gesetzes zu berichten.

    § 6 Wirtschaftsplan

    (1) Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für den Fonds für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem alle zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlichen Ausgaben darzustellen sind.

    (2) Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Ausgaben und Krediteinnahmen können bis zur Höhe des positiven Fondsvermögens zuzüglich der nach § 3 Abs. 2 und 4 höchstens zulässigen Kreditaufnahme und der sonstigen kassenwirksamen Einnahmen überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

    (3) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Jahr 2011 dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen. Über Änderungen des Wirtschaftsplans innerhalb eines Wirtschaftsjahres ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages unverzüglich im Nachgang zu unterrichten.

    § 7 Jahresrechnung

    (1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

    (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten.

    (3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

    § 8 Auflösung des Fonds

    Der Fonds wird durch Beschluss des Landtages aufgelöst, wenn eine Inanspruchnahme aus der Garantieerklärung gemäß § 2 Abs. 2 nicht mehr erfolgen kann und alle Verbindlichkeiten des Fonds erloschen sind. Die Auflösung ist im Ministerialblatt des Staatsministeriums der Finanzen bekannt zu machen. Das bei Auflösung vorhandene Fondsvermögen wird zur Nettotilgung der Kapitalmarktschulden des Freistaates verwendet.

    Artikel 5
    Aufhebung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch"

    Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl.S. 94), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), wird aufgehoben.

    Artikel 6
    Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

    § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 4 werden nach dem Wort "Fassung" die Angabe ", die Förderung der Modellvorhaben nach § 45c Abs. 4 und 6 SGB XI sowie die Förderung ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI." eingefügt.
    2. In Nummer 11 wird die Angabe "und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens ,Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch' in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

    Artikel 7
    Änderung des Landesblindengeldgesetzes

    Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz - LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 1 wird nach der Angabe "Aufenthalt haben" die Angabe "oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind" eingefügt.

    2. § 3 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     " § 3 Ausgeschlossener Personenkreis

    Auf eine Leistung nach diesem Gesetz hat keinen Anspruch, wer wegen einer in § 1 genannten Behinderung bereits einen Anspruch

    1. auf eine Leistung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495, 2496), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
    2. auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
    3. auf eine Leistung aus öffentlichen Kassen aufgrund der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
    4. auf eine den Nummern 1 bis 3 entsprechende ausländische Leistung hat."

    3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815, 1826)" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist," ersetzt.

    4. In § 5 Abs. 3 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "oder entsprechende ausländische Leistungen" eingefügt.

    5. In § 6 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939,1944) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

    6. In § 7 Satz 3 wird die Angabe "die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist" ersetzt.

    7. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,1312)" durch die Angabe "Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil -(Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1711)" und die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1107)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

    8. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

    " § 9 Förderung der Teilhabe

    (1) Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, werden insbesondere Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Lage von Menschen mit Behinderungen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, der Einbeziehung in die Gemeinschaft, der Verbesserung der Mobilität, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefördert.

    (2) Zur Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 werden jährlich je schwerbehinderten Menschen 60 EUR in den Staatshaushalt eingestellt. Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen ist die am 1. Januar des dem Inkrafttreten der Bestimmungen für das erste Haushaltsjahr des Haushaltsplanes vorausgehenden Kalenderjahres vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen als Statistischer Bericht veröffentlichte Statistik ,Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen' auf der Rechtsgrundlage von § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Aufstellung eines Doppelhaushaltes gilt die nach Satz 2 ermittelte Anzahl der schwerbehinderten Menschen für beide Haushaltsjahre.

    (3) Die §§ 7 und 8 sind für die Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln zur Förderung der Teilhabe besteht nicht. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere über die Mittelverwendung, das Verfahren und die Zuständigkeit in einer Rechtsverordnung zu regeln."

    9. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    altneu
     " § 10 Kosten".

    b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

    c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

    10. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

    11. Der bisherige § 11 wird § 12 und in Satz 1 wird die Angabe "mit Ausnahme des § 9 Abs. 2, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt," gestrichen.

    Artikel 8
    Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

    Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz - SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), wird wie folgt geändert:

    1. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    altneu
      Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 200 EUR, für das zweite Kind 250 EUR und ab dem dritten Kind 300 EUR monatlich."Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 EUR, für das zweite Kind 200 EUR und ab dem dritten Kind 300 EUR monatlich."

    2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

    "Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2011 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, gilt das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung."

    Artikel 9
    Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

    Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225) wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird das Wort "Übergangsregelungen," gestrichen.

    b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     " § 23 (aufgehoben)".

    2. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149, 2151)" durch die Angabe "Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1701)" ersetzt.

    3. In § 2 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5, § 14 Abs. 2 Satz 5, § 18 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, § 19 Satz 5, § 20 Satz 2, § 21 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 1 und 2 werden nach dem Wort "Kultus" jeweils die Wörter "und Sport" eingefügt.

    4. § 14 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 3 wird gestrichen.

    b) Im bisherigen Satz 6 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.

    5. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

    b) Absatz 3 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe "sowie die Elternbeitragsfreiheit gemäß Absatz 3" gestrichen.

    d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

    e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

    f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

    6. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird aufgehoben.

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe "bis 3" durch die Angabe "und 2" ersetzt.

    bb) Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

    c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4 " durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

    bb) Die Sätze 2 und 4 werden gestrichen.

    d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

    e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

    7. In § 19 Satz 4 wird die Angabe "das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1874) geändert worden ist" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112,1124)" ersetzt.

    8. In der Überschrift des Abschnittes 5 wird das Wort "Übergangsregelungen," gestrichen.

    9. § 23 wird aufgehoben.

    Artikel 10
    Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

    Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885), wird wie folgt geändert:

    1. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    2. In § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 wird die Angabe "beziehungsweise Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2" jeweils gestrichen.

    3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. 1991 S. 213)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

    4. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 17 Abs. 4a" durch die Angabe " § 17a oder § 17b" und die Angabe "Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "dreijährigen" durch das Wort "vierjährigen" ersetzt.

    5. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe "0,9" durch die Angabe "0,8" ersetzt.

    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

    altneu
     "1. für Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt, wenn in der jeweils bezuschussten Klassen- oder Jahrgangsstufe die gemäß § 4a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG errechneten Mindestschülerzahlen erreicht werden;

    2. bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 1,0 ersetzt;".

    bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort "durchgeführt"

    das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.

    cc) In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch das Wort

    "und" ersetzt.

    dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

    "7. bei allgemeinbildenden Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen, wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt."

    6. In § 15 Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 2, den §§ 19 und 19a Abs. 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Kultus" jeweils die Wörter "und Sport" eingefügt.

    7. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird die Angabe "gemäß § 3 Abs. 2" gestrichen.

    b) In den Nummern 6 bis 11 wird die Angabe "in der am 1. August 2007 geltenden Fassung" jeweils gestrichen.

    c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     "12. die Erklärung von Schulen in freier Trägerschaft, die nicht die Anforderungen des § 3 erfüllen, zu Ersatzschulen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse besteht, und".

    8. § 19a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     "(4) Für Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, findet § 14 Abs. 3 Satz 1 in der vordem 1. August 2011 geltenden Fassung Anwendung."

    Artikel 11
    Änderung der Zuschussverordnung

    Aufgrund von

    1. § 19 Nr. 5, 11 und 12 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) geändert worden ist,
    2. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist,

    wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung - ZuschussVO) vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685, 691), wie folgt geändert:

    1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Kultus" die Wörter "und Sport" eingefügt.

    2. In § 5 Satz 2 wird nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 672)," die Angabe "geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685, 686)," eingefügt.

    3. § 8 wird aufgehoben.

    4. In § 10 wird die Angabe ", die Erhöhung des Zuschusses gemäß § 8"

    gestrichen.

    5 § 11 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     " § 11 Übergangsvorschrift

    Für Schüler, die bereits im Schuljahr 2010/2011 an einer Ersatzschule oder einer staatlich anerkannten Internationalen Schule beschult wurden, finden die §§ 8 und 10 in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Beschulung in dieser Schulart im jeweiligen Bildungsgang Anwendung."

    Artikel 12
    Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

    § 42 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323,325) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

    altneu
    " § 42 Deckung des Finanzbedarfs

    Für die Deckung des Finanzbedarfs der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft gilt § 25 entsprechend.

    " § 42 Deckung des Finanzbedarfs

    Die erfüllende Gemeinde kann zur Deckung des ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 1 entstehenden Finanzbedarfs von den anderen beteiligten Gemeinden eine Umlage erheben. Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Bestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft und nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 zum Maßstab enthalten, nach dem die beteiligten Gemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend."

    Artikel 13
    Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

    Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441), wird wie folgt geändert:

    1. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     2. sie auf Dauer angelegt ist,"2. sie auf Dauer angelegt und durch eine rechtsgültig unterschriebene Konzeption untersetzt ist, die insbesondere Aussagen zu ihren Zielvorstellungen, zu angebotenen Leistungen und zu Handlungsformen enthält und die nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet,"

    b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch den Freistaat Sachsen."

    2. § 5 wird wie folgt gefasst:

    altneu
      § 5 Finanzierung und Statistik

    (1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung je Einzelfall aus Landesmitteln an anerkannte Stellen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit, sowie für das Erzielen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung festzulegen. Die Vergütung darf nur an solche Stellen gewährt werden, die von der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle anerkannt wurden. Die Vergütung soll für den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung höher sein als für die Erteilung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle zuständig.

    (2) Die im § 4 Abs. 1 genannte Stelle meldet dem Staatsministerium für Soziales als Aufsichtsbehörde in jedem ersten Halbjahr für das vorangegangene Kalenderjahr quartalsweise für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch einer geeigneten Stelle die Zahl der Gläubiger, den Wohnort des Schuldners und den Erfolg des Einigungsversuchs sowie für jede geeignete Stelle die nach Absatz 1 geleistete Finanzierung.

    " § 5 Übergangsregelung

    Eine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin. Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden."

    Artikel 14
    Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

    Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), wird wie folgt geändert:

    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34 folgende Angabe eingefügt:

    " § 34a Zurückbehaltungsbefugnis".

    2. In § 30 Abs. 1 werden die Wörter "des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" durch die Angabe "des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

    3. In § 32 Abs. 5 werden die Wörter "des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes" durch die Wörter "des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen" ersetzt.

    4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

    " § 34a Zurückbehaltungsbefugnis

    Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie aufgrund einer polizeilichen Maßnahme nach § 6 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen."

    Artikel 15
    Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

    Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Elbtal" durch das Wort "Meißen" ersetzt.

    2. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

    altneu
     "(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch in Höhe von 86.700 000 EUR vorgenommen.

    (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag stellt der Freistaat Sachsen

    a) den Kulturräumen zur Förderung der Kulturpflege Zuweisungen in vierteljährlichen Raten nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, mindestens jedoch 82.000 000 EUR zur Verfügung. Bundeszuschüsse und sonstige Beteiligungen Dritter bleiben unberührt;

    b) kulturellen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 für Investitionen und Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen Mittel nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes, mindestens jedoch 1.000 000 EUR zur Verfügung. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einer Verwaltungsvorschrift;

    c) den Landesbühnen Sachsen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltes, höchstens jedoch 3.700 000 EUR zur Verfügung."

    b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 und 3 wird gestrichen.

    bb) Im neuen Satz 1 wird das Wort "übrigen" gestrichen und hinter dem Wort "Mittel" die Angabe "nach Absatz 2 Buchst. a" eingefügt.

    3. In der Anlage wird in Nummer 4 das Wort "Elbtal" durch das Wort "Meißen" ersetzt.

    Artikel 16
    Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes

    In § 1 Abs. 4 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Sachsen" die Wörter ", die für Maßnahmen mit abfallwirtschaftlichem Bezug gewährt werden," eingefügt.

    Artikel 17
    Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

    Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:

    1. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der Satzpunkt wird durch das Wort "und" ersetzt.

    b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

    "3. der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft."

    2. § 43 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "durchzuführen" ein Komma und die Wörter "soweit nichts anderes bestimmt ist," eingefügt.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    "(3) Der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft hat die Aufgabe, Daten für die Durchführung von Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG zu erfassen, aufzuarbeiten und für die fachliche Durchführung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen."

    3. In § 60 Abs. 3 werden vor dem Wort "abgegebenen" die Wörter "als Landesarbeitsgemeinschaft" eingefügt.

    4. § 65 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    altneu
      (aufgehoben)"(3) Für die Verwaltung der Naturparke nach § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark ,Erzgebirge/Vogtland' (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477), sowie in Verbindung mit § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den ,Naturpark Dübener Heide' Teilgebiet Sachsen (Naturparkverordnung Dübener Heide) vom 1. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 542), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443) geändert worden ist, werden dem Zweckverband ,Naturpark Erzgebirge/Vogtland' jährlich 222.100 EUR und dem Landkreis Nordsachsen jährlich 70.000 EUR gewährt."

    Artikel 18
    Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

    Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375), wird wie folgt geändert:

    1. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Gesetze die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde ermächtigen, eine Rechtsverordnung zu erlassen, wird die Staatsregierung ermächtigt, anstelle der entsprechenden, nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 als Landesrecht fortgeltenden Rechtsverordnungen neue Rechtsverordnungen zu erlassen."

    2. Die Besoldungsordnung B in Anlage 1 zu § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Amtsbezeichnung "Präsident des Oberbergamtes" wird durch die Amtsbezeichnung "Oberberghauptmann" ersetzt.

    bb) In der Fußnote 4 wird die Angabe "31. Dezember 2010" durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt.

    b) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Straßenbau2" wird durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr2" ersetzt.

    bb) In der Fußnote 2 wird die Angabe "1. Januar 2011" durch die Angabe"1. Januar 2012" ersetzt.

    c) In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amtsbezeichnung "Landespolizeipräsident - als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern" die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen" eingefügt.

    Artikel 19 Gültigkeiten
    Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

    Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133), wird wie folgt geändert:

    1. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    Die Angabe " 10. Lebensjahr" wird durch die Angabe "8. Lebensjahr" ersetzt.

    2. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    "(3) Der Landkreis kann einen oder mehrere Stellvertreter des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellen. Die Aufgabe kann ehrenamtlich wahrgenommen werden. Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Den Stellvertretern können Aufgaben des Kreisbrandmeisters für einen Teilbereich des Landkreises übertragen werden."

    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

    3. gültig bis 01.01.2014 s.a.

    § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    altneu
      Die entstehenden Kosten sind zur Hälfte Kosten des Rettungsdienstes."Die entstehenden Kosten sind zur Hälfte Kosten des Rettungsdienstes, wenn die Maßnahme der Errichtung nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2011 begonnen wurde."

    4. § 63 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt ergänzt:

    Nach dem Wort "Feuerwehren" werden die Wörter angefügt "und Voraussetzungen und Höhe für die Gewährung von Zuwendungen aus Anlass von Dienstjubiläen an ehrenamtlich Tätige in den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und den Einheiten des Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen."

    5. § 76 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

    "(3a) Die Durchführung der Auswahlverfahren nach § 31 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2012 ausgesetzt."

    b) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

    gültig bis 01.01.2014
    c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    altneu
    (6) Die Träger des überörtlichen Brandschutzes erhalten vom Freistaat Sachsen für die Errichtung von Leitstellen nach § 11 Abs. 1 Zuwendungen in Höhe von 75 vom Hundert des ihnen entstehenden Kostenanteils nach § 34 Abs. 2."(6) Die Träger des überörtlichen Brandschutzes erhalten vom Freistaat Sachsen für die Errichtung von Leitstellen nach § 11 Abs. 1 Zuwendungen in Höhe von 75 vom Hundert des ihnen entstehenden Kostenanteils nach § 34 Abs. 2."

    Artikel 20
    Gesetz über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale

    § 1 Investitionspauschale

    (1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2011 und 2012 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 51.000 000 EUR. Die Investitionspauschale ist ausschließlich

    1. für den Bau und die Sanierung in den Bereichen

    a) allgemeiner Schulhausbau,

    b) kommunaler Straßenbau,

    c) Kindertagesstätten und

    d) Sportstätten,

    2. für den Bau, die Sanierung und Ausstattung von Krankenhäusern, die in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommen sind,

    zu verwenden.

    (2) Von den gemäß Absatz 1 zufließenden Mitteln sind mindestens 10 Prozent für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 einzusetzen. Jeder Landkreis bewilligt im Rahmen der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche zusätzlich mindestens 60 Prozent der ihm nach Absatz 1 zufließenden Mittel für konkrete Investitionsprojekte seiner kreisangehörigen Gemeinden. Die Bewilligung hat auf der Grundlage von durch den Landkreis zu erstellenden Prioritätenlisten zu erfolgen. Die Bewilligung kann auch zum Eigenmittelersatz zur Erlangung von Fördermitteln erfolgen. Die Prioritätenlisten sind mit den Kreisverbänden des Sächsischen Städte- und Gemeindetages abzustimmen.

    (3) Bei den investiven Maßnahmen zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a ist deren nachhaltige Entwicklung unter Beachtung der absehbaren demographischen Veränderung zu gewährleisten. Insbesondere sind die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer IV. 2 a und b der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung zur Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen für investive Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulhausbaus (Förderrichtlinie Schulhausbau - Föri SHB) vom 9. Januar 2008 (SächsABl. S. 206) sinngemäß einzuhalten.

    § 2 Verteilung der Investitionspauschale

    (1) Die Höhe der Zuweisungen an die Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst sich nach dem Anteil der Einwohner der jeweiligen Kreisfreien Stadt und des jeweiligen Landkreises an der Gesamteinwohnerzahl.

    (2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt ermittelte Bevölkerung. Maßgebender Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des Vorvorjahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres.

    § 3 Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der Investitionspauschale

    § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 Alternative 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406) geändert worden ist, gelten entsprechend.

    § 4 Kommunale Straßenbaupauschale

    (1) Die vom Hochwasser 2010 betroffenen Kommunen werden durch Zuweisung einer Pauschale in Höhe von insgesamt bis zu 2.000 000 EUR jährlich in den Jahren 2011 und 2012 in die Lage versetzt, die Gesamtfinanzierung für die aus europäischen Programmen umzusetzenden Straßenbauvorhaben sicherzustellen.

    (2) Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die betroffenen Kommunen zu benennen, das Verfahren, insbesondere die Festsetzung und Auszahlung, sowie die Kriterien zur Verteilung der Mittel zu regeln. Die Kriterien zur Verteilung der Mittel sollen die Schadenshöhe je Gebietskörperschaft und das besondere öffentliche Interesse an einzelnen Maßnahmen berücksichtigen.

    Artikel 21
    Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

    Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377), wird wie folgt geändert:

    1. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden in der Nummer 1 nach dem Wort "rechtfertigt" die Wörter "und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt" eingefügt.

    b) Satz 4 wie folgt gefasst:

    altneu
      Die Gründung von Unternehmen, deren wesentliche Erweiterung sowie die Beteiligung an Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrates und im Falle von § 11 Abs. 5 der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst."Die Gründung von Unternehmen, deren wesentliche Erweiterung sowie die Beteiligung an Unternehmen bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und im Falle von § 11 Abs. 5 der Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen."

    2. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: "(8) Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen."

    b) Die bisherigen Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 9 bis 11.

    3. Dem § 106 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    "(6) Private Bildungseinrichtungen, die von den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Hochschulen als An-Institut anerkannt sind, können als Hochschule staatlich anerkannt werden, ohne dass sie von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle akkreditiert worden sind. Die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 müssen nicht vorliegen. Die überwiegende Anzahl der Lehrenden muss die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Die Studiengänge sind vor der staatlichen Anerkennung als Hochschule von einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestimmten Stelle zu akkreditieren."

    4. § 111 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "analog § 6 Abs. 3 Nr. 1, Halbsatz 2 und Nr. 2 bis 5," angefügt.

    bb) In Nummer 5 wird das Wort "Darlehen" gestrichen und nach den Wörtern "Aufnahme von" die Wörter "Krediten für Investitionen, zur Gewährung von Darlehen" eingefügt.

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    "Die Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst."

    c) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "Nr. 3 bis 5" durch die Angabe "Nr. 3, 6 und 7" ersetzt.

    5. Dem § 112 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Die Studentenwerke dürfen zur Finanzierung ihrer laufenden Ausgaben Kassenverstärkungskredite aufnehmen, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen."

    Artikel 22
    Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

    Das Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), wird wie folgt geändert:

    1. § 2 Abs. 4 wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

    "Das Universitätsklinikum soll sich an einem Unternehmen nur beteiligen oder ein solches nur gründen, wenn

    1. ein wichtiges Interesse des Universitätsklinikums vorliegt und sich der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt,
    2. dies nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Universitätsklinikums steht,
    3. das wirtschaftliche Risiko für das Universitätsklinikum seiner Leistungsfähigkeit angemessen ist,
    4. die Einlagenverpflichtung und die Haftung des Universitätsklinikums auf einen bestimmten und seiner Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt ist und
    5. das Universitätsklinikum einen angemessenen Einfluss auf die Leitung des Unternehmens ausübt."

    b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     "Dabei ist ein Prüfrecht des Rechnungshofes gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) sicherzustellen."

    c) Es wird folgender Satz angefügt:

    "Die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen bedarf der Einwilligung des Gewährträgers."

    2. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "veranschlagen" durch das Wort "auszuweisen" ersetzt.

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     "(5) Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten und müssen spätestens sechs Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zurückgezahlt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann eine höhere Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zulassen. Im Übrigen bedarf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen der Einwilligung des Gewährträgers."

    Artikel 23
    Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

    Dem § 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz - SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt geändert durch

    Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), wird folgender Absatz 5 angefügt:

    "(5) Die Berufsakademie darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen."

    Artikel 24
    Änderung des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek-Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

    Dem § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), werden folgende Sätze angefügt: "Die Bibliothek darf zur Finanzierung ihrer Ausgaben keine Kredite aufnehmen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen."

    Artikel 25
    Änderung des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

    § 12 des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften - SächsAkadWissG) vom 30. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1021) wird wie folgt gefasst:

    altneu
     " § 12 Finanzen

    (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom Haushaltsgesetzgeber genehmigten jährlichen Wirtschaftsplanes der Akademie und Zuwendungen Dritter zur Verfügung.

    (2) Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen."

    Artikel 26
    Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

    Dem § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste (SächsAKG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1001) werden folgende Sätze angefügt:

    "Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen."

    Artikel 27
    Aufhebung des Sächsischen Sonderzahlungsgesetzes

    Das Sächsische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Sächsisches Sonderzahlungsgesetz - SächsSZG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 2) wird aufgehoben.

    Artikel 28
    Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

    Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), wird wie folgt geändert:

    1. § 9 wird wie folgt gefasst:

    altneu
    " § 9 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen 

    (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

    1. dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
      1. das Landesamt für Finanzen,
      2. die Oberfinanzdirektion,
      3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
    2. der Oberfinanzdirektion die Finanzämter.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr.

    " § 9 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

    (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

    1. dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
      1. das Landesamt für Steuern und Finanzen,
      2. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
    2. dem Landesamt für Steuern und Finanzen die Finanzämter.

    Die Oberfinanzdirektion Chemnitz und das Landesamt für Finanzen werden zum 1. Januar 2011 zum Landesamt für Steuern und Finanzen zusammengeführt. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die am 31. Dezember 2010 der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem Landesamt für Finanzen angehören, sind zum 1. Januar 2011 an das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386, 396), in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle und der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr."

    2. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Europa" eingefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     (1) Dem Staatsministerium der Justiz sind unmittelbar nachgeordnet
    1. der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und
    2. die Justizvollzugsanstalten.
    "(1) Dem Staatsministerium der Justiz und für Europa sind unmittelbar nachgeordnet
    1. der Landesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
    2. der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste,
    3. die Justizvollzugsanstalten."

    c) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

    "Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatskanzlei und der Staatsministerien. Er kann mit staatlichen Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen."

    3. § 13 wird wie folgt gefasst:

    altneu
      § 13 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit 08 10

    (1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sind unmittelbar nachgeordnet

    1. das Sächsische Oberbergamt,
    2. der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen,
    3. das Landesamt für Straßenbau.

    (2) Das Landesamt für Straßenbau und der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.

    " § 13 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

    (1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet

    1. das Sächsische Oberbergamt,
    2. bis zum 31. Dezember 2011 das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter und ab dem 1. Januar 2012 das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

    (2) Das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter nehmen bis zum 31. Dezember 2011 und das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt ab dem 1. Januar 2012 die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr."

    4. § 14 wird wie folgt gefasst:

    altneu
      § 14 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales 08 10

    (1) Dem Staatsministerium für Soziales sind unmittelbar nachgeordnet

    1. die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
    2. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.

    (2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.

    " § 14 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

    (1) Dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sind unmittelbar nachgeordnet

    1. die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
    2. das Heim ,Haus am Karswald' in Arnsdorf,
    3. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und
    4. der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen.

    (2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim ,Haus am Karswald' in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr."

    § 3 Änderung der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung

    Aufgrund von § 48 Abs. 5 und § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen (Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung - SächsStrUIVO) vom 2. April 2009 (SächsGVBl. S. 165) wie folgt geändert:

    In § 2 werden die Angabe "Bis zum 31. Dezember 2010" durch die Angabe "Bis zum 31. Dezember 2011" und die Angabe "Landesamt für Straßenbau" durch die Angabe "Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.

    § 4 Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

    Aufgrund von

    1. § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) geändert worden ist,
    2. § 50 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403) geändert worden ist,
    3. § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist,

    wird die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (StrZuVO) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (SächsGVBl. S. 628), wie folgt geändert:

    1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe "gemäß Artikel 80 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194)" durch die Angabe "gemäß § 59 SächsStrG" ersetzt.

    2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "am 1. Januar 2011" durch die Angabe "am 1. Januar 2012" ersetzt.

    Artikel 29
    Änderung des Generationenfonds-Errichtungsgesetzes

    Das Gesetz zur Errichtung eines Generationenfonds des Freistaates Sachsen (Generationenfonds-Errichtungsgesetz - SächsGFEG) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 867), wird wie folgt geändert:

    1. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     "Das Amt des Direktors wird im Nebenamt ausgeübt. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt den Direktor und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der leitenden Bediensteten des Landesamtes für Steuern und Finanzen."

    2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Finanzen" durch die Wörter "Landesamt für Steuern und Finanzen" ersetzt.

    Artikel 30
    Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

    Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), wird wie folgt geändert:

    1. In § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 49 Abs. 5 Satz 3, § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 50a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Landesamt für Straßenbau" durch die Wörter "Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.

    2. Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:

    " § 59 Übergangsvorschrift zu den §§ 47 bis 50a

    (1) Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenbaubehörde nach § 47 Abs. 3, die anderen Aufgaben des Baulastträgers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 50a Abs. 1 Satz 2, die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 4 sowie der Straßenaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen.

    (2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden bis zum 31. Dezember 2011 hinsichtlich der Bundesautobahnen vom Autobahnamt Sachsen und hinsichtlich der Bundesstraßen von den Straßenbauämtern wahrgenommen.

    (3) Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, soweit die Aufgabenerledigung nach § 48 erfolgt, und nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen, im Übrigen vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

    (4) Bis zum 31. Dezember 2011 sind Nachweise und Abrechnungen nach § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 50a Abs. 5 Satz 3 gegenüber den Straßenbauämtern zu erbringen."

    Artikel 31
    Folgeänderungen aufgrund der Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

    § 1 Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst

    Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst- SächsAPO-gtD) vom 21. April 2003 (SächsGVBl. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 53), wie folgt geändert:

    1. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "Landesamt für Straßenbau" durch die Angabe "Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.

    2. In § 29 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 wird die Angabe "zum 31. Dezember 2010" jeweils durch die Angabe "zum 31. Dezember 2011" ersetzt.

    § 2 Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst

    Aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung und Prüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst -SächsBauAPO-hD) vom 11. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 51), wie folgt geändert:

    1. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe "Landesamt für Straßenbau" durch die Angabe "Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.

    2. In § 31 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3 wird die Angabe "zum 31. Dezember 2010" jeweils durch die Angabe "zum 31. Dezember 2011" ersetzt.

    § 3 Änderung der Sächsischen Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung

    Aufgrund von § 48 Abs. 5 und § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen (Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung - SächsStrUIVO) vom 2. April 2009 (SächsGVBl. S. 165) wie folgt geändert:

    In § 2 werden die Angabe "Bis zum 31. Dezember 2010" durch die Angabe "Bis zum 31. Dezember 2011" und die Angabe "Landesamt für Straßenbau" durch die Angabe "Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.

    § 4 Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz

    Aufgrund von

    1. § 9a Abs. 3 Satz 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) geändert worden ist,
    2. § 50 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403) geändert worden ist,
    3. § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist,

    wird die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Sächsischen Straßengesetz (StrZuVO) vom 2. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Verordnung vom 7. November 2008 (SächsGVBl. S. 628), wie folgt geändert:

    1. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe "gemäß Artikel 80 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 194)" durch die Angabe "gemäß § 59 SächsStrG" ersetzt.

    2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "am 1. Januar 2011" durch die Angabe "am 1. Januar 2012" ersetzt.

    Artikel 32
    Änderung des Sächsischen Ministergesetzes

    Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz - SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2003 (SächsGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:

    1. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    altneu
     "Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit."

    2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    "(4) Für am 31. Dezember 2010 vorhandene und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und deren künftige Hinterbliebene gilt § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung."

    Artikel 33
    Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

    Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFinAusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 853, 883) wird folgender Satz eingefügt:

    "Abweichend von Satz 1 beträgt der jährliche Festbetrag in den Jahren 2011 und 2012 jeweils 54.000 000 EUR."

    Artikel 34
    Außerkrafttreten

    (1) Das Gesetz zur Errichtung von Fonds zur Förderung im Freistaat Sachsen (Förderfondsgesetz - FöFoG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 868) tritt mit Inkrafttreten des Artikels 3 außer Kraft.

    (2) Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die pauschale Vergütung nach § 5 SächsInsOAG (SächsInsOAGVO) vom 25. April 2005 (SächsGVBl. S. 159) tritt mit Inkrafttreten des Artikels 13 außer Kraft.

    (3) Artikel 19 Nr. 3 und Nr. 5 Buchst. c tritt am 1. Januar 2014 außer Kraft.

    Artikel 35
    Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 3 nichts anderes bestimmt ist.

    (2) Artikel 4 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

    (3) Artikel 10 tritt am 1. August 2011 in Kraft.