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Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung
SächsVwNG - Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 3 vom 05.02.2008 S. 138)



Teil 1
Neustrukturierung der Sächsischen Staatsverwaltung

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 und in seiner Überschrift wird das Wort "Landesverwaltung" durch das Wort "Staatsverwaltung" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 6 Regierungspräsidien" § 6 Landesdirektionen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Regierungsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium."Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht eine Landesdirektion."

cc) In Satz 5 wird das Wort "Regierungsbezirke" durch das Wort "Direktionsbezirke" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Regierungspräsidien nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Regierungsbezirk."Die Landesdirektionen nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Direktionsbezirk."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einem Regierungspräsidium können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Regierungspräsidien zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."Einer Landesdirektion können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Landesdirektionen zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."

cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Landesdirektion Dresden nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Die Landesdirektion Chemnitz nimmt die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr."

d) Die Absätze 3 und 4

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des fachlichen Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes hat das Regierungspräsidium Chemnitz Außenstellen in Plauen und Zwickau sowie das Regierungspräsidium Dresden Außenstellen in Bautzen und Görlitz.

(4) Das Staatsministerium des Innern kann weitere Außenstellen einrichten und aufheben.

werden aufgehoben.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "oder den Regierungspräsidien" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Regierungsbezirks" durch das Wort "Direktionsbezirks" ersetzt und es werden nach den Wörtern "mehrere Landkreise" die Wörter "oder mehrere Landkreise und die Kreisfreie Stadt" eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. f werden die Wörter "das Landesvermessungsamt" durch die Wörter "der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird der Buchstabe j

j) das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,

gestrichen.

cc) In Nummer 1 werden die bisherigen Buchstaben k, l und m die Buchstaben j, k und l.

dd) Nach dem neuen Buchstaben l wird der Buchstabe m eingefügt.

ee) Nummer 2

2. dem Landesvermessungsamt die Staatlichen Vermessungsämter,

wird gestrichen.

ff) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Buchstaben b der Buchstabe c eingefügt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Landesamt für Finanzen kann die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr."

6. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "sowie Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung" eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet

  1. das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte,
  2. das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung und
  3. die Landesstelle für Museumswesen.

(2) Das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte und das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Landesstelle für Museumswesen obliegt insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen.

" § 12 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet

  1. das Landesamt für Archäologie und
  2. die Landesstelle für Museumswesen.

(2) Das Landesamt für Archäologie nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Landesstelle für Museumswesen obliegt insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen."

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit sind nachgeordnet
  1. dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar
    1. das Sächsische Oberbergamt,
    2. das Autobahnamt Sachsen,
  2. den Regierungspräsidien die Straßenbauämter.
"(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit sind unmittelbar nachgeordnet
  1. das Sächsische Oberbergamt,
  2. der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen,
  3. das Landesamt für Straßenbau."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Autobahnamt Sachsen und die Straßenbauämter nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr."Das Landesamt für Straßenbau und der Staatsbetrieb Mess- und Eichwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr."

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales sind nachgeordnet
  1. dem Staatsministerium für Soziales unmittelbar
    1. das Landesamt für Familie und Soziales,
    2. die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
    3. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
  2. dem Landesamt für Familie und Soziales die Ämter für Familie und Soziales.
"(1) Dem Staatsministerium für Soziales sind unmittelbar nachgeordnet
  1. die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
  2. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen."

b) Absatz 2 Satz 2

Das Landesamt für Familie und Soziales und die Ämter für Familie und Soziales nehmen ins-besondere die Aufgaben der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, der Familienhilfe, des Schwerbehindertenrechts und der Förderung sozialer Dienste und Einrichtungen wahr, das Landesamt für Familie und Soziales nimmt darüber hinaus die Aufgaben des Landesjugendamtes sowie der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.

wird gestrichen.

10. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet

  1. dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
    1. das Landesamt für Umwelt und Geologie,
    2. die Landesanstalt für Landwirtschaft,
    3. der Staatsbetrieb Sachsenforst,
    4. die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung,
    5. die Biosphärenreservatsverwaltung "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft",
  2. dem Regierungspräsidium Chemnitz die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau.

(2) Der Staatsbetrieb Sachsenforst und die Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr:

  1. das Landesamt für Umwelt und Geologie insbesondere die Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes und der Geologie sowie der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerledigung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme sowie des Vollzugs des Strahlenschutzrechts,
  2. die Landesanstalt für Landwirtschaft insbesondere die Aufgaben des Vollzugs des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts, der Beratung in agrar- und ernährungswirtschaftlichen sowie agrarwissenschaftlichen Fragen, der Erhaltung, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Förderung der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft,
  3. die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung insbesondere die Aufgaben der Entwicklung und Förderung des ländlichen Raums und der Agrarstruktur, der Dorfentwicklung und der Landespflege,
  4. die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau ins-besondere die Aufgaben der fachlichen Beratung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich der Agrarwirtschaft und der Förderung der Agrarwirtschaft.
" § 15 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sind nachgeordnet

  1. dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft unmittelbar
    1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
    2. der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und
    3. der Staatsbetrieb Sachsenforst,
  2. dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie der Staatsbetrieb "Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft".

(2) Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Ferner nehmen wahr

  1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,
  2. der Staatsbetrieb "Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens."

11. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird jeweils vor dem Wort "Staatsbehörden" das Wort "nachgeordneten" eingefügt.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nr. 2 wird nach dem Wort "Umwelt" das Wort ," Landwirtschaft" eingefügt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (6) Abweichend von Absatz 3 Nr. 2 führt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Dienstaufsicht über die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau."(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nr. 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb "Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen."

Teil 2
Allgemeine Folgeregelungen zur Reform der Verwaltungsstruktur

Artikel 2
Gesetz über den Personalübergang vom Freistaat Sachsen auf die kommunalen Körperschaften
SächsPÜG - Sächsisches Personalübergangsgesetz

§ 1 Übergang der Beamten

(1) Für die Übernahme der Beamten gelten §§ 128 bis 133 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die jeweiligen Landkreise oder Kreisfreien Städte sowie der Kommunale Sozialverband Sachsen erstatten dem Freistaat Sachsen die bis zur Übernahme der Landesbeamten entstandenen Personalkosten, längstens bis 31. Januar 2009. Dies gilt nicht für Umzugskosten und Trennungsgeld. Die Erstattung entfällt, wenn und solange die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage eines Landesbeamten gegen eine Abordnungsverfügung durch gerichtliche Entscheidung angeordnet wird.

§ 2 Übergang der Arbeitnehmer und Auszubildenden

(1) Die nach § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) neu gebildeten Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem die staatlichen Aufgaben auf die kommunalen Körperschaften übergehen, frühestens zum 1. August 2008, kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Ausbildenden der übergehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden ein.

(2) Der Freistaat Sachsen, die nach § 2 Abs. 1 SächsKrGebNG aufzulösenden Landkreise, die Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig und der Kommunale Sozialverband Sachsen bestimmen bis zum 15. Mai 2008 im Einvernehmen miteinander, welche Arbeitnehmer und Auszubildenden auf die kommunalen Körperschaften übergehen. Der Freistaat Sachsen unterbreitet den kommunalen Körperschaften zuvor einen namentlich konkreten Auswahl- und Verteilungsvorschlag. Der Arbeitnehmer oder Auszubildende ist vorher anzuhören. Kommt innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist kein oder kein vollständiges Einvernehmen zustande, entscheidet der Freistaat Sachsen über den Übergang der Arbeitnehmer und Auszubildenden.

(3) Der Freistaat Sachsen setzt gegenüber den Arbeitnehmern und Auszubildenden den neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden durch Übergabeverfügung fest. Die Übergabeverfügung wird mit Zustellung an den Arbeitnehmer oder Auszubildenden wirksam. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Übergabeverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Für das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis der nach Absatz 1 übergegangenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zur kommunalen Körperschaft fortbestehenden Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt des Übergangs die bei den jeweiligen Körperschaften geltenden Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unter folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. Der Arbeitnehmer ist mindestens der Entgeltgruppe zuzuordnen, der er am Tag vor dem Übergang beim Freistaat Sachsen zugeordnet war.
  2. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang erreichten Zeiten so berücksichtigt, wie wenn sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden wären.
  3. Die bis zum Tag vor dem Übergang für den Freistaat Sachsen geltenden tariflichen Regelungen der §§ 8, 9, 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 gelten fort.
  4. Beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang geltende tarifliche Regelungen finden auf übergegangene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse als statischer Besitzstand im Einzelfall weiterhin Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder Auszubildenden abweicht. Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim Freistaat Sachsen am Tag vor dem Übergang geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übergegangenen Arbeitnehmers oder Auszubildenden ab, wird dem übergegangenen Arbeitnehmer oder Auszubildenden eine Besitzstandszulage gewährt. Auf die Besitzstandszulage werden alle Entgelterhöhungen nach den in den kommunalen Körperschaften geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet. Der Freistaat Sachsen hat den kommunalen Körperschaften bei der Ermittlung der Besitzstandszulage Amtshilfe zu leisten.

(5) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.

§ 3 Anzahl, Auswahl und Verteilung der übergehenden Beamten, Arbeitnehmer und Auszubildenden

(1) Auf die Landkreise, Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen gehen für die Wahrnehmung der auf die Kommunen übertragenen staatlichen Fachaufgaben sowie der anteiligen Querschnittsaufgaben zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung Beamte, Arbeitnehmer und sonstiges Personal (Bedienstete) in folgendem Umfang über:

1. Beamte und vergleichbare Arbeitnehmer

a) höherer Dienst389,8 Vollzeitäquivalente,
b) gehobener Dienst938,0 Vollzeitäquivalente,
c) mittlerer Dienst1 164,3 Vollzeitäquivalente,
d) einfacher Dienst12,1 Vollzeitäquivalente,
2. sonstiges Personal1 640,4 Vollzeitäquivalente.

Zum 1. Januar 2013 gehen die für die Wahrnehmung der Aufgabe der Heimaufsicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Bediensteten auf den Kommunalen Sozialverband Sachsen über. Grundlage für die von der jeweiligen Behörde oder dem jeweiligen Behördentyp in Summe zu berücksichtigenden Vollzeitäquivalente sind die dem Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 (Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 - SächsMBAG 2008) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) zugrunde liegenden Daten.

(2) Die Verteilung der Anzahl der Vollzeitäquivalente auf die Landkreise und Kreisfreien Städte erfolgt nach Verteilungskriterien. Diese sind abhängig von den Aufgaben, welche von den staatlichen Behörden auf die kommunalen Körperschaften übertragen werden. Bei der Verteilung der Bediensteten, denen die im Weiteren bezeichneten Aufgaben ganz oder teilweise übertragen sind, sind unter Berücksichtigung der Vollzeitäquivalente die folgenden Verteilungskriterien zugrunde zu legen:

  1. Für die Bediensteten der Vermessungsämter und des Landesvermessungsamtes gelten folgende Verteilungskriterien: drei Viertel aller Bediensteten als Sockelgröße gleichgewichtet über alle Landkreise, das verbleibende Viertel nach dem Verhältnis der Gesamtfläche der Landkreise.
  2. Für die Bediensteten, denen Planung und Bau von Kreisstraßen oder die Unterhaltung oder Instandsetzung von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: laufende Streckenlängen der Straßenkilometer nach Hauptbaulast.
  3. Für die Bediensteten der Ämter für Ländliche Entwicklung, denen Aufgaben der Flurneuordnung oder Flurbereinigung übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: zur Hälfte die landwirtschaftliche Fläche und zur anderen Hälfte die Flurbereinigungsfläche der Landkreise und Kreisfreien Städte.
  4. Für die Bediensteten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, denen Aufgaben der Agrarstruktur oder des Landpacht- und Grundstücksverkehrs übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: landwirtschaftliche Fläche pro Landkreis oder Kreisfreie Stadt mit doppelter Gewichtung für die Kreisfreien Städte.
  5. Für die Bediensteten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, denen Aufgaben der Berufsbildung übertragen sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: landwirtschaftliche Fläche pro Landkreis oder Kreisfreie Stadt mit doppelter Gewichtung für die Kreisfreien Städte; die Vollzeitäquivalente, die demnach auf die Kreisfreie Stadt Dresden entfallen würden, werden dem Landkreis Meißen, diejenigen der Stadt Leipzig dem Landkreis Leipzig und diejenigen der Stadt Chemnitz dem Landkreis Mittelsachsen zugewiesen.
  6. Für die Bediensteten der Ämter für Ländliche Entwicklung, denen Aufgaben der ländlichen Entwicklung übertragen sind, gelten folgende Verteilungskriterien: In einem ersten Schritt erfolgt die Verteilung zwischen den Landkreisen und Kreisfreien Städten insgesamt nach der Summe der landwirtschaftlichen Fläche der Landkreise und der doppelten Summe der landwirtschaftlichen Fläche der Kreisfreien Städte. In einem zweiten Schritt ist die Verteilung zwischen den Landkreisen und zwischen den Kreisfreien Städten vorzunehmen. Zwischen den Landkreisen erfolgt die Verteilung nach der Summe der Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern. Zwischen den Kreisfreien Städten erfolgt die Verteilung nach der landwirtschaftlichen Fläche.
  7. Für die Bediensteten des Staatsbetriebs Sachsenforst gilt folgendes Verteilungskriterium: Gesamtwaldfläche der Landkreise und Kreisfreien Städte ohne Staatswald des Bundes.
  8. Die Bediensteten der Lehranstalt des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft mit Lehranstalt Freiberg-Zug gehen auf den Landkreis Mittelsachsen über.
  9. Für die Bediensteten, für die die Nummern 1 bis 8 nicht anwendbar sind, gilt folgendes Verteilungskriterium: Verhältnis der Einwohnerzahl.

(3) Die Bediensteten, die vollständig die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, sind von den kommunalen Körperschaften zu übernehmen. Die Verteilung erfolgt nach Absatz 6.

(4) Die Bediensteten, die teilweise die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, sind bis zur Höhe der Vollzeitäquivalente von den kommunalen Körperschaften zu übernehmen. Die Auswahl der Bediensteten je Behörde und deren Verteilung erfolgen nach Absatz 6.

(5) Die Staatsministerien bereiten die Auswahl und Verteilung der Bediensteten zum Zwecke der Erstellung eines Auswahl- und Verteilungsvorschlages vor. Sie können diese Befugnis ganz oder teilweise delegieren.

(6) Bei der Auswahl und Verteilung von vergleichbaren Bediensteten sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Umfang der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben bei der Auswahl von vergleichbaren Bediensteten,
  2. betreuungspflichtige Kinder, die bis zum 1. August 2008 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. Erziehung von im Haushalt des Bediensteten lebenden Kindern allein durch den Bediensteten,
  4. dauerhafte Pflege einer pflegebedürftigen Person durch den Bediensteten,
  5. Erwerbsminderung des Bediensteten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  6. Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Behinderung,
  7. Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Dienststelle,
  8. Familienstand.

Vergleichbar sind diejenigen Bediensteten einer Dienststelle, welche aufgrund ihrer Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit fachlich geeignet sind, die Aufgabe bei der jeweiligen kommunalen Körperschaft wahrzunehmen. Unberührt bleibt die einvernehmliche Verteilung von Bediensteten einer Vergleichsgruppe, welche eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben haben.

(7) Schwerbehinderte Bedienstete oder ihnen gleichgestellte Bedienstete sind von einem Personalübergang auszunehmen, wenn dieser im Einzelfall zu einer besonderen persönlichen Härte führt.

(8) Die personalverwaltenden Stellen können zur Vorbereitung und Durchführung der Auswahl und der Verteilung der Bediensteten den Landkreisen, Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. Zulässig ist neben den von Absatz 6 umfassten Daten die Übermittlung folgender Daten:

  1. Name,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnort,
  4. Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle,
  5. Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
  6. Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
  7. Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe,
  8. bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer seit dem 3. Oktober 1990.

Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten.

§ 4 Vereinbarung zwischen Staatsregierung und Gemeinschaft der Hauptpersonalräte

(1) Zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 2 wird eine Gemeinschaft der Hauptpersonalräte gebildet, die aus je einem von den Hauptpersonalräten entsandten Mitglied besteht, dessen Staatsministerium von der Verwaltungsneuordnung betroffen ist.

(2) Die Staatsregierung und die Gemeinschaft der Hauptpersonalräte sind berechtigt, eine Vereinbarung abzuschließen, in der die in § 3 Abs. 6 genannten Kriterien konkretisiert oder weitere Kriterien für die Auswahl und Verteilung von Bediensteten aufgestellt werden können.

(3) Kommt die Vereinbarung bis zum 1. März 2008 nicht zustande, können die betroffenen Staatsministerien gemeinsam eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen.

§ 5 Schiedsstelle

(1) Zur Vorbereitung der Herstellung des Einvernehmens über die anteilige Übernahme des Personals wird eine Schiedsstelle eingerichtet. Die beteiligten Körperschaften können diese anrufen. Die Schiedsstelle gibt eine Empfehlung an die beteiligten Körperschaften ab.

(2) Die Schiedsstelle besteht aus

  1. dem Präsidenten des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen als unparteiischem Vorsitzenden,
  2. drei vom Ministerpräsidenten zu benennende Vertreter der Verwaltung des Freistaates Sachsen als Beisitzer und
  3. je einem vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag, Sächsischen Landkreistag und Kommunalen Sozialverband Sachsen zu benennenden Vertreter als Beisitzer.

Vertreter des Präsidenten des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen ist der Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen. Die nach Satz 1 Nr. 2 und 3 für die Benennung der Vertreter zuständigen Stellen bestellen auch Ersatzbeisitzer.

(3) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder oder deren Vertreter. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

(4) Die Schiedsstelle leitet die beschlossene Empfehlung über die Auswahl und Verteilung des übergehenden Personals den beteiligten Körperschaften zu. Die beteiligten Körperschaften können sich der Empfehlung anschließen und darüber ihr Einvernehmen herstellen.

(5) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Beim Staatsministerium des Innern wird für die Schiedsstelle eine Geschäftsstelle eingerichtet. Der Freistaat Sachsen trägt die personellen und sächlichen Kosten der Schieds- und Geschäftsstelle.

§ 6 Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld

(1) Die nach diesem Gesetz auf die Landkreise, Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen übergehenden Beamten und Arbeitnehmer erhalten Umzugskostenvergütung sowie Trennungsgeld bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des Sächsischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz - SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625), in der jeweils geltenden Fassung. Übergehende Auszubildende erhalten im Falle der täglichen Rückkehr zum Wohnort eine Leistung nach Maßgabe von § 6 SächsTGV, soweit die Entfernung vom neuen Dienstort zum Wohnort weiter ist als die Entfernung vom bisherigen Dienstort zum Wohnort. Im Falle des Verbleibens des Auszubildenden am neuen Dienstort, der vom Wohnort weiter entfernt ist als der bisherige Dienstort, wird eine Leistung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 SächsTGV gewährt. Die Leistungen werden längstens bis zur Beendigung des zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Ausbildungsverhältnisses gewährt.

(2) Für die Zuständigkeit zur Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Umzugskostenvergütung gelten § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (BezügeZustVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 127, 2000 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, und Ziffer VI Nr. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Umzugskostengesetzes (VwV-SächsUKG) vom 8. November 2001 (SächsABl. S. 1221), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit den Maßgaben, dass als personalverwaltende Stellen oder Beschäftigungsbehörden die staatlichen Stellen gelten, die bis 31. Juli 2008 für die Beschäftigten zuständig waren, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge sowie der steuerpflichtigen Teile durch die zuständigen staatlichen Stellen an die Landkreise, die Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgt und dass entgegen Ziffer VI Nr. 2 Buchst. d VwV-SächsUKG die Anweisung und Zahlung der Abschläge und Umzugskostenvergütungen einschließlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt.

(3) Für die Zuständigkeit zur Durchführung und Abwicklung der Gewährung von Trennungsgeld gelten die Abschnitte III und V der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Trennungsgeldverordnung (VwV-SächsTGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1999 (SächsMBl. SMF S. 234), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. November 2007 (MBl. SMF S. 214), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit den Maßgaben, dass als für die Bewilligung von Trennungsgeld zuständige Stellen sowie als mittelbewirtschaftende Dienststellen die staatlichen Stellen gelten, die bis 31. Juli 2008 für die Beschäftigten zuständig waren, dass die Meldung der Auszahlungsbeträge sowie der steuerpflichtigen Teile durch die zuständigen staatlichen Stellen an die Landkreise, die Kreisfreien Städte und den Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgt und dass die Zahlung der Abschläge und der Trennungsgelder einschließlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt.

(4) Der Freistaat Sachsen trägt die aufgrund der Aufgabenübertragung durch dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2010 auszuzahlenden Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder für ehemalige Beamte und Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen sowie die Leistungen nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 6 SächsTGV für ehemalige Auszubildende des Freistaates Sachsen. Ab 1. Januar 2011 tragen die Landkreise, Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen die Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521) wird wie folgt geändert:

1. In § 70 werden jeweils nach dem Wort "Waldarbeiter" die Wörter "aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst" eingefügt.

2. In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 4
Gesetz zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
SächsMBAG 2008 - Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008

§ 1 Pauschale Zuweisungen zum Ausgleich für übertragene Aufgaben

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zum Ausgleich der durch das Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) übertragenen Aufgaben folgende pauschale steuerkraftunabhängige allgemeine Zuweisungen:

a)für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Dezember 200879.541 667 EUR,
b)im Jahr 2009190.900 000 EUR,
c)im Jahr 2010190.900 000 EUR,
d)im Jahr 2011182.800 000 EUR,
e)im Jahr 2012174.600 000 EUR,
f)im Jahr 2013167.700 000 EUR,
g)im Jahr 2014160.000 000 EUR,
h)im Jahr 2015152.300 000 EUR,
i)im Jahr 2016144.600 000 EUR.
j)im Jahr 2017136.900 000 EUR,
k)ab dem Jahr 2018134.800 000 EUR.

Im Jahr 2016 werden die Auswirkungen der Bevölkerungsentwicklung auf den Mehrbelastungsausgleich für die Zeit nach dem Jahr 2018 überprüft.

(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt verteilt:

1. Vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2012

a)auf die Landkreise
 aa)Bautzen10,72 Prozent,
 bb)Erzgebirgskreis10,09 Prozent,
 cc)Leipzig8,06 Prozent,
 dd)Meißen7,18 Prozent,
 ee)Mittelsachsen10,32 Prozent,
 ff)Görlitz9,22 Prozent,
 gg)Nordsachsen8,33 Prozent,
 hh)Sächsische Schweiz-Osterzgebirge8,33 Prozent,
 ii)Vogtlandkreis7,36 Prozent,
 jj)Zwickau6,87 Prozent,
b)auf die Kreisfreien Städte
 aa)Chemnitz2,95 Prozent,
 bb)Dresden5,29 Prozent,
 cc)Leipzig5,28 Prozent.

2: Ab dem Jahr 2013

a)auf die Landkreise
 aa)Bautzen10,72 Prozent,
 bb)Erzgebirgskreis10,08 Prozent,
 cc)Leipzig8,05 Prozent,
 dd)Meißen7,17 Prozent,
 ee)Mittelsachsen10,31 Prozent,
 ff)Görlitz9,20 Prozent,
 gg)Nordsachsen8,33 Prozent,
 hh)Sächsische Schweiz-Osterzgebirge8,31 Prozent,
 ii)Vogtlandkreis7,35 Prozent,
 jj)Zwickau6,87 Prozent,
b)auf die Kreisfreien Städte
 aa)Chemnitz2,95 Prozent,
 bb)Dresden5,33 Prozent,
 cc)Leipzig5,33 Prozent.

(3) Im zweiten Halbjahr des Jahres 2008 werden die bei der Berechnung der Zuweisungsbeträge gemäß Absatz 1 zugrunde gelegten Ansätze für die ab 1. August 2008 entstehenden Versorgungsanwartschaften der Beamten auf der Grundlage der tatsächlichen Besetzung der Beamtenstellen durch Beamte oder Angestellte durch ein versicherungsmathematisches Gutachten überprüft. Ergeben sich aufgrund des Gutachtens geänderte Ansätze für künftig entstehende Versorgungsanwartschaften, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich die Zuweisungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auch mit Wirkung für die Vergangenheit entsprechend neu festzusetzen.

§ 2 Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der pauschalen Zuweisungen

Für die Berechnung, Festsetzung und Auszahlung der auf die Landkreise und Kreisfreien Städte entfallenden Zuweisungen nach § 1 Abs. 2 gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Im Jahr 2008 werden die Zuweisungen am 1. August und am 15. Oktober je zur Hälfte des Jahresbetrages ausgezahlt.

§ 3 Ausgleich für entstandene Versorgungsanwartschaften

Der Freistaat Sachsen gewährt den Kommunen einen Ausgleichsbetrag für die von den Beamten bis zum Zeitpunkt ihres Übergangs auf die Kommunen bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften, die die fiktiv nach geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen berechnete Versorgung darstellen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages ist auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zu ermitteln. Der Ausgleichsbetrag wird direkt an den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen gezahlt. Der Freistaat Sachsen leistet den notwendigen Ausgleichsbetrag in einer oder mehreren Raten bis spätestens 31. Dezember 2010. Zahlungen nach dem dem Gutachten nach Satz 2 zugrunde liegenden Stichtag sind in Höhe des dort angenommenen Zinssatzes zu verzinsen. Die genaue Höhe des Gesamtbetrages sowie der einzelnen Raten wird in den Haushaltsrechnungen der Jahre 2008 bis 2010 dokumentiert. Mit der Zahlung des Ausgleichsbetrages sind alle Ansprüche der Kommunen gegen den Freistaat Sachsen, bezogen auf die bis zum Zeitpunkt des Personalübergangs erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß Satz 1, abgegolten. Die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK) zahlt dem Freistaat Sachsen aufgrund der Verbreiterung ihres Versichertenbestandes einen Ausgleich für die Umlage der auf die sächsischen Kommunen übergehenden Arbeitnehmer. Die Höhe des Ausgleichs bemisst sich nach der tatsächlichen Anzahl übergehender Arbeitnehmer im Jahr 2008 bei Unterstellung eines linearen Personalrückgangs ab 2011 bis 2017 um insgesamt 18 Prozent. Bemessungsgrundlage bilden das tatsächlich im ersten Monat nach dem Personalübergang seitens der Kommunen geleistete zusatzversorgungspflichtige Entgelt unter Zugrundelegung eines jährlichen Umlagesatzes von 1,2 Prozent, ein Zinssatz zur Abzinsung der jährlichen Umlagezahlungen von 4 Prozent und eine angenommene Versicherungszeit von 22 Jahren. Die ZVK leistet den Ausgleich bis zum 31. Dezember 2008.

§ 4 Unentgeltliche Nutzung oder Übereignung von Räumlichkeiten des Freistaates Sachsen, Überlassung von beweglichen Sachen, Ausgleich einmaliger Kosten 1

(1) Ein Ausgleich für die Raumkosten bei den übertragenen Aufgaben der Unterhaltung und Instandsetzung der Kreis-, Staats- und Bundesstraßen, einschließlich der Ausbildungsstätte für Straßenwärter in Zwickau, wird durch den Freistaat Sachsen nicht im Rahmen der Zuweisung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, sondern durch die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten und Grundstücksflächen des Freistaates Sachsen oder deren unentgeltliche Übereignung gewährt. Die Bereitstellung erfolgt zweckgebunden, ebenso die Übereignung der Ausbildungsstätte Zwickau. Mit der Übereignung wird der Ausgleich für die Raumkosten bewirkt, so dass der Freistaat Sachsen in diesem Falle vollständig von künftigen Pflichten befreit wird. Es besteht ein Wahlrecht für den betroffenen Landkreis oder die Kreisfreie Stadt hinsichtlich der Überlassungsart. Die Bedingungen der Übereignung können unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 gesondert geregelt werden. Die Übereignung kann verwehrt werden, wenn eine Gefährdung der Qualität der Aufgabenerfüllung zu besorgen ist. Die Entscheidungen nach Satz 5 und 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, das Eigentum an seinen betriebsnotwendigen beweglichen Sachen, die zur Erfüllung der durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten unentgeltlich zu übertragen. Satz 1 gilt auch für die im Eigentum des Freistaates Sachsen stehenden Grundstücksflächen, soweit sie zum Betrieb von bereits errichteten Feuerwachtürmen notwendig sind.

(3) Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang die Nutzungsrechte an Lizenzen und Programmen der Informationstechnologie, einschließlich Handbüchern und Dokumentationen zur Softwareerstellung, die zur Erfüllung der durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben dienen, unentgeltlich einzuräumen. Das Recht zur Weiterentwicklung kann eingeräumt werden, wenn im Gegenzug dem Freistaat Sachsen Nutzungsrechte in angemessenem Umfang an den weiterentwickelten Programmen eingeräumt werden und der Quellcode übergeben wird.

§ 5 Ausgleich für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft

(1) Für den Schulbetrieb der einjährigen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Landwirtschaft werden durch den Freistaat Sachsen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für Sachmittel erhalten

der Landkreis MeißenMittel in Höhe von 11.066 EUR,
der Landkreis MittelsachsenMittel in Höhe von 22.132 EUR,
der Landkreis GörlitzMittel in Höhe von 11.066 EUR,
der Landkreis VogtlandkreisMittel in Höhe von 11.066 EUR,
der Landkreis ZwickauMittel in Höhe von 11.066 EUR

zusätzlich zur Regelung nach § 1 jährlich pauschal als Festbetrag.

(2) Der Landkreis Mittelsachsen erhält für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg die Räumlichkeiten der Lehranstalt des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft mit Lehranstalt Freiberg-Zug unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben erhält der Landkreis Mittelsachsen zusätzlich zur Regelung nach § 1 folgende Beträge:

1. im Jahr 20091 954.681 EUR,
2. im Jahr 20101 954.681 EUR,
3. im Jahr 20111 845.173 EUR,
4. im Jahr 20121 735.665 EUR,
5. im Jahr 20131 626.158 EUR,
6. ab dem Jahr 20141 516.651 EUR.

Im Jahr 2013 wird geprüft, inwieweit mit den dargestellten Ansätzen angesichts der demografischen Entwicklung die Unterrichtsversorgung sichergestellt werden kann.

(3) Der Ausgleich nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 beträgt für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2008 fünf Zwölftel; Grundwert im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausgleichsbetrag für das Jahr 2009.

Teil 3
Anpassungen im Bereich der Sächsischen Staatskanzlei

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

In Absatz 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17) werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

Teil 4
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums des Innern

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Denkmalfachbehörden".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "Regierungspräsidien als höhere" durch die Wörter "Landesdirektionen als obere" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "unteren Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "Landkreise und Kreisfreien Städte" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

"Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen."

c) Absatz 3

(3) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte als Landesoberbehörden für den Denkmalschutz. Das Landesamt für Denkmalpflege ist dem Staatsministerium des Innern, das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte ist dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst uinmittelbar nachgeordnet.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Die den Gemeinden nach Absatz 2 übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt."(3) Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und den Gemeinden, die nach Absatz 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Weisungsfrei sind
  1. die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 4 Abs. 4 und
  2. die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2. Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden."

3. Nach § 3 wird der § 3a eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Landesoberbehörde für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "höhere" durch das Wort "obere"" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "höhere" durch das Wort "obere" und das Wort "Landesoberbehörde" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Landesoberbehörden oder, falls auch die zuständige Landesoberbehörde" durch die Wörter "die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "höheren" wird durch das Wort "unteren" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Staatsministerium des Innern kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

5. § 5

§ 5 Zuständigkeit bei Kulturdenkmalen in staatlichem oder kommunalem Eigentum

(1) Ist der Bund als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Sie setzt sich mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde ins Benehmen.

(2) Ist der Freistaat als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ist eine Kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gemeinde im Sinne von § 3 Abs. 2 als Eigentümer oder Besitzer betroffen, ist die höhere Denkmalschutzbehörde zuständig.

wird aufgehoben.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landesoberbehörden für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörden" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Landesoberbehörden für Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörden" ersetzt.

7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Freistaat trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift."(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. Für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die nach § 3 Abs. 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, sind die Landesdirektionen Bewilligungsbehörde. Die zur Erfüllung der Aufgabe "Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen" notwendigen Haushaltsmittel des Landesprogrammes Denkmalpflege, die im Staatshaushalt veranschlagt sind, werden den unteren Denkmalschutzbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen. Davon ausgenommen sind Mittel, die sich auf Objekte beziehen, die sich im Eigentum der unteren Denkmalschutzbehörden befinden. Das Staatsministerium des Innern kann Zweck, Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung durch Rechtsverordnung regeln."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie mit dem Landesmuseum für Vorgeschichte" durch die Wörter "die Fachbehörden" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

bb) Satz 2

Die Gemeinden machen die eingetragenen unbeweglichen Kulturdenkmale in den Bauleitplänen kenntlich.

wird gestrichen.

9. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. wiederhergestellt oder instandgesetzt werden, soweit nicht ein Kulturdenkmal, das aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatstrophen, zerstört oder beschädigt worden ist, im Rahmen einer früher erteilten Genehmigung nach § 12 oder einer die Genehmigung nach § 12 ersetzenden behördlichen Erlaubnis wiederhergestellt oder instandgesetzt wird,"1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden,"

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.

bb) Satz 3

Ist die Genehmigung erforderlich, um durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eingetretene Schäden zu beseitigen, ist eine Aussetzung des Genehmigungsverfahrens nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn zuvor die oberste Denkmalschutzbehörde festgestellt hat, dass anderenfalls überragende öffentliche Interessen gefährdet würden.

wird gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden."(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden."

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Landesoberbehörde für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Höhe des Erstattungsbetrages kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Fachbehörde geregelt werden."

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Festsetzung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die höhere Denkmalschutzbehörde."Kommt kein Vertrag zustande, erfolgt die Festsetzung durch die obere Denkmalschutzbehörde."

12. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter "Landesoberbehörde für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

13. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Das Vorkaufsrecht des Freistaates geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Besteht im Einzelfall neben dem Vorkaufsrecht nach Satz 1 auch ein Vorkaufsrecht nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz, ist im Konfliktfall die Entscheidung des Regierungspräsidiums darüber einzuholen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts zugunsten des Denkmalschutzes verzichtet wird."Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Freistaat Sachsen zuständig. Es geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor."

14. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Landesoberbehörde" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Landesoberbehörde für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Landesoberbehörde für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Landesoberbehörde für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesoberbehörden für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörden" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz" durch die Wörter "zuständigen Fachbehörde" und das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt.

17. § 25 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Landesoberbehörde für den Denkmalschutz" durch das Wort "Fachbehörde" ersetzt.

18. In § 26 Abs. 2 wird das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt.

19. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:

" § 11a (aufgehoben)".

2. § 11a

§ 11a Genehmigungsverfahren

(1) Jede Einstellung, Anstellung, Beförderung oder sonstige Ernennung von Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände, einschließlich der Beigeordneten, bedarf der Genehmigung des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Ernennung erfüllt sind. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist unter Nachweis der rechtlichen Voraussetzungen bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu stellen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erteilt oder abgelehnt wurde. Eine Ernennung, die ohne die Genehmigung erfolgt, ist nichtig. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die nach Satz 1 zuständige Behörde der Ernennung nachträglich zustimmt.

(2) Absatz 1 tritt am 31. Dezember 1996 außer Kraft.

wird aufgehoben.

3. In § 59 Nr. 3 wird das Wort "Regierungspräsidenten" durch die Wörter "Präsidenten der Landesdirektionen" ersetzt.

4. Dem § 82 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als öffentliches Ehrenamt im Sinne von Satz 2 gilt auch die Mitarbeit von kommunalen Wahlbeamten in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände."

5. § 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die für Beamten auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 Anwendung."Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend."

6. § 164 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird der Absatz 2 angefügt.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

In § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 13. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 413) wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 9
Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen
SächsVermGeoG - Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz

(wie eingefügt)

Artikel 10
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen."

2. Dem § 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

" § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung."

3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "17 500" ersetzt.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "beim Regierungspräsidium" durch die Wörter "bei der Landesdirektion" ersetzt.

5. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Kreisfreie Städte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern."(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern."

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. Dem § 123 wird der Absatz 5 angefügt.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

In § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542, 545) werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Spielbanken im Freistaat Sachsen

§ 6 Abs. 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 112), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 485), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes

In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes (SächsPersPaßG) vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 198) werden die Wörter "das zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die zuständige Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Sächsischen Stiftungsgesetzes

In § 3 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386) wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes

In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen

Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82 wie folgt gefasst:

" § 82 Obere Verwaltungsbehörden".

2. In § 64 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

3. In § 65 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a und b, § 66 Nr. 2, Nr. 3 Buchst. a und b, § 74 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 wird jeweils das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

4. § 82 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 82 Höhere Verwaltungsbehörden

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Regierungspräsidien.

" § 82 Obere Verwaltungsbehörden

Obere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesdirektionen."

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidenten und die Regierungsvizepräsidenten" durch die Wörter "Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesdirektionen" ersetzt.

2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 19
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes

Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsingG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), geändert durch Gesetz vom 11. September 2006 (SächsGVBl. S. 461), wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Regierungspräsidium, in dessen" durch die Wörter "die Landesdirektion, in deren" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "für Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "des Innern" ersetzt.

2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 20
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

In § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung vom 24. April 1996 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 155) werden die Wörter "Regierungspräsidien als höhere" durch die Wörter "Landesdirektionen als obere" ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

§ 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Wort "Regierungsbezirk" durch das Wort "Direktionsbezirk" ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 23
Aufhebung des Sächsischen Erwerbsstatistikgesetzes

Das Gesetz über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen (Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz - SächsErwStatG) vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49), das durch Artikel 37 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 24
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden

§ 1 Aufgabenübertragung

Zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung können die Landkreise bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf kreisangehörige Gemeinden übertragen.

§ 2 Voraussetzungen

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist auf längstens zehn Jahre zu befristen und muss eine Regelung über den Kostenausgleich enthalten. Er bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Soweit Weisungsaufgaben übertragen werden sollen, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Fachaufsichtsbehörde.

§ 3 Verwaltungsgemeinschaft

Wird die Aufgabe auf eine Gemeinde übertragen, die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist, erstreckt sich die Zuständigkeit für die übertragene Aufgabe auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. In diesem Falle bedarf der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages der vorherigen Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses.

§ 4 Bekanntmachung

Der öffentlich-rechtliche Vertrag und seine Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. § 13 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

§ 5 Aufhebung

(1) Auf Antrag der Gemeinde ist die Aufgabe auf den Landkreis rückzuübertragen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung nach § 1 zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Verweigert der Landkreis die Rückübertragung, ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt, den Aufhebungsvertrag anstelle des Landkreises abzuschließen.

(2) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen eine übertragene Aufgabe auf den Landkreis rückübertragen.

(3) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 6 Fachaufsicht

Soweit Gemeinden nach § 1 Weisungsaufgaben übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden nach den für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften.

Artikel 25
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 29 wie folgt gefasst:

" § 29 Übergangsregelungen".

2. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 29 (aufgehoben)" § 29 Übergangsregelungen

Ändert sich aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) die Zuständigkeit der Erlassbehörde, bevor das Vollstreckungsverfahren einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgeschlossen ist, ist § 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ab dem Inkrafttreten des Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes zuständige Behörde als Erlassbehörde gilt. Das Vollstreckungsverfahren ist von der nach Satz 1 zuständigen Vollstreckungsbehörde fortzuführen. Ausgenommen sind die Verfahren, in denen bereits ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 5 an ein Finanzamt erteilt wurde."

Artikel 26
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen

§ 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614) wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 3 (aufgehoben)" § 3 Übergangsvorschrift

Noch nicht abgeschlossene Verfahren einschließlich der Widerspruchsverfahren sind von den Behörden fortzuführen, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 27 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 200I S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 113), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind, soweit nichts Abweichendes geregelt ist."

Artikel 26a
Aufhebung der Stellenobergrenzenverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die vorläufige Bestimmung und Anwendung von Stellenobergrenzen für kommunale Laufbahnbeamte (Stellenobergrenzenverordnung - KomStOGVO) vom 11. September 1992 (SächsGVBl. S. 444) wird aufgehoben.

Artikel 26b
Änderung des Sächsischen Ausländerrechtszuständigkeitsgesetzes

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländenechtszuständigkeitsgesetz - SächsAuslZuG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190) wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 26c
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFLüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190) wird das Wort "Regierungspräsidien"" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Teil 5
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums der Finanzen

Artikel 27
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

" § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise sowie für den Kommunalen Sozialverband Sachsen und den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen."

2. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird nach der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" die Amtsbezeichnung "Sächsischer Landeskonservator als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege" eingefügt.

b) In der Besoldungsordnung B werden die Besoldungsgruppen B 2 bis B 4 wie folgt gefasst:

altneu
 Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen

Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 1) 2)

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur

  • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Leitender Direktor

  • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 3)

Polizeipräsident

  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste

Präsident des Autobahnamtes

Präsident des Oberbergamtes

Sächsischer Landesarchäologe

  • als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Museum für Vorgeschichte 1)

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 4)

____
1) Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A16 Bundesbesoldungsordnung.

3) Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450.000 Einwohnern höchstens vier betragen.

4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A16 und B3.

Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Sächsischen Bildungsagentur

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung Inspekteur der Polizei

Polizeipräsident

  • als Leiter der Bereitschaftspolizei

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz

Präsident des Landeskriminalamtes

Präsident des Statistischen Landesamtes

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements 1)

Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen 1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A16 und B2.

Besoldungsgruppe B 4

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung1)

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Präsident des Landesamtes für Familie und Soziales Präsident des Landesamtes für Finanzen Präsident des Landesamtes für Umwelt und Geologie

Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

Präsident des Landesvermessungsamtes

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst1)

____
1) Nur der ab In-Kraft-Treten erste Amtsinhaber.

Besoldungsgruppe B 2

Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung

Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts

Direktor des Sächsischen Staatsarchivs

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur 1, 2

Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur

  • als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen

Kanzler der Technischen Universität Chemnitz

Leitender Direktor

  • als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250.000 Einwohnern 3

Polizeipräsident

  • als Leiter einer Polizeidirektion
  • als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Präsident des Autobahnamtes Sachsen 4

Präsident des Oberbergamtes

Sächsischer Landesarchäologe

  • als Leiter des Landesamtes für Archäologie mit Landesmuseum für Vorgeschichte

Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 5

_____________________
1) Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 Bundesbesoldungsordnung.
3) Die Zahl der Planstellen darf höchstens drei, in einer Stadt mit mehr als 450.000 Einwohnern höchstens vier betragen.
4) bis 31. Dezember 2010
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Direktor der Sächsischen Bildungsagentur

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung

Inspekteur der Polizei

Polizeipräsident

  • als Leiter der Bereitschaftspolizei

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen

Präsident des Landesamtes für Finanzen

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Landeskriminalamtes

Präsident des Statistischen Landesamtes Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 1

____________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2.

Besoldungsgruppe B 4

Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden

Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 1

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung1

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst

Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Kanzler der Technischen Universität Dresden

Kanzler der Universität Leipzig

Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen 1

Präsident des Landesamtes für Finanzen 1

Präsident des Landesamtes für Straßenbau 2

Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst1

Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

Vizepräsident einer Landesdirektion - als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion

__________________
1) Nur der ab Inkrafttreten erste Amtsinhaber.
2) Ab 1. Januar 2011."

c) In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 5 werden die Amtsbezeichnungen "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagemente Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen 1)" und die Fußnoten 1 und 2 gestrichen.

d) Die Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagemente" wird durch die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements)" ersetzt.

bb) Die Fußnote 2

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B5.

wird gestrichen.

In der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 8 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktor beim Sächsischen Landtag" die Amtsbezeichnung "Präsident einer Landesdirektion" eingefügt.

Artikel 28
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Satz 2

Die Befreiung nach Nummer 3 tritt bei Kosten der Vermessungsverwaltung nicht ein.

wird gestrichen.

2. § 4 Abs. 1 Satz 3

Die Gebührenbefreiung nach Satz 1 tritt bei Gebühren der Vermessungsverwaltung nicht ein.

wird gestrichen.

3. In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 29
Gesetz über die Verteilung der Lastentragungspflicht bei der Übertragung von Förderaufgaben nach den
Regelungen der Europäischen Gemeinschaften vom Freistaat Sachsen auf die Landkreise und Kreisfreien Städte
SächsLastG - Sächsisches Lastentragungsgesetz

§ 1 Lastentragung

(1) Hat der Freistaat Sachsen im Rahmen einer länderübergreifenden Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften im Verhältnis zum Bund einen Korrekturbetrag gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhältnis bei Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz - LastG) vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2105), in der jeweils geltenden Fassung, ganz oder teilweise zu tragen, werden die hieraus entstehenden Lasten nach folgender Maßgabe verteilt, soweit die Finanzkorrektur in einem Bereich erfolgt, in dem den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Durchführung der Förderung übertragen worden ist:

  1. 15 Prozent des auf den Freistaat Sachsen entfallenden Betrages werden von diesem selbst getragen,
  2. 35 Prozent des auf den Freistaat Sachsen entfallenden Betrages werden von der Gesamtheit der Landkreise und Kreisfreien Städte im Verhältnis der Höhe der erhaltenen Mittel getragen,
  3. 50 Prozent des auf den Freistaat Sachsen entfallenden Betrages werden im Verhältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Landkreisen und Kreisfreien Städten getragen, die die Lasten verursacht haben.

(2) Hat der Freistaat Sachsen die Lasten einer Finanzkorrektur durch die Europäischen Gemeinschaften aufgrund fehlerhafter Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln ganz oder teilweise gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 LastG zu tragen, tragen der Freistaat Sachsen und der für die Pflichtverletzung verantwortliche Landkreis oder die verantwortliche Kreisfreie Stadt die Lasten in dem Verhältnis, in dem ihre Pflichtverletzung zur Entstehung der Leistungspflicht beigetragen hat.

(3) Eine Verursachung im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 wird angenommen, wenn die Landkreise oder Kreisfreien Städte im Verfahren zur Festsetzung der Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen konnten.

(4) Kann der Freistaat Sachsen im Verfahren zur Festsetzung der Finanzkorrektur gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Verausgabung der Gemeinschaftsmittel erbringen, obwohl sich die Landkreise und Kreisfreien Städte insgesamt von einer Verursachung nach Absatz 3 entlasten konnten, ist eine Lastenverteilung nach Absatz 1 ausgeschlossen.

(5) Besondere Härten, die im Vollzug des Lastentragungsgesetzes entstehen, werden nach den Regeln des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgeglichen.

§ 2 Kürzung und Erstattung

(1) Der Freistaat Sachsen ist berechtigt, Finanzzuweisungen zur Durchführung des betroffenen Förderprogramms in Höhe der vom Freistaat Sachsen gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu kürzen. Wenn im betroffenen Förderprogramm keine Finanzzuweisungen mehr ausstehen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, dem Freistaat Sachsen die gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu erstatten.

(2) Der Anspruch des Freistaates Sachsen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistungspflicht gegenüber dem Bund erfüllt.

§ 3 Rückerstattung

Die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu tragenden Lasten verringern sich in der Höhe, in welcher der Bund dem Freistaat Sachsen die gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LastG oder gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 LastG aufgewendeten Beträge zurückerstattet. Die anteilig auf einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt entfallende Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis der Lastentragung. Ohne rechtlichen Grund nach § 2 gekürzte oder erstattete Beträge sind zurückzugewähren.

Teil 6
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums der Justiz

Artikel 30
Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes

In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz - SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

Teil 7
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Kultus

Artikel 31
Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 518), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Schulnetzplanung".

b) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung".

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Der Unterricht an der Berufsschule findet in der Regel in Form von Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen oder in zusammenhängenden Abschnitten (Blockunterricht) statt."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das erste Jahr der Berufsausbildung kann, auch als einjährige Vollzeitschule, gemeinsam für die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe (berufliche Grundbildung) geführt werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Dem § 22 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Schulträger der einjährigen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Landwirtschaft in Döbeln, Freiberg, Großenhain, Löbau, Plauen und Zwickau sind die jeweiligen Landkreise. Der Landkreis Mittelsachsen ist Schulträger

  1. der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft,
  2. der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft,
  3. der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und
  4. der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg."

4. Dem § 23a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

"Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen:

  1. die Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte, zum Zwecke der Schulnetzplanung Statistiken für bestimmte oder alle öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft ihres Gebiets durchzuführen, insbesondere mit folgenden Merkmalen:
    1. Träger der Schule;
    2. Schulart und Bildungsgänge;
    3. Zahl der Schüler je Bildungsgang;
    4. Wohnorte der Schüler;
    5. Art, Anzahl, Größe, sächliche Ausstattung, Nutzung und Nutzungseignung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
    6. Mehrfachnutzung von Gebäuden, Räumen und Außenanlagen;
    7. Angaben gemäß den Buchstaben a bis d für alle durch die Schule genutzten Gebäude;
  2. zu den Statistiken und Merkmalen gemäß Nummer 1:
    1. Auskunftspflichten für öffentliche und freie Schulträger;
    2. eine Erfassung und Verarbeitung nach einheitlichen Vorgaben;
    3. eine regelmäßige oder fortlaufende Aktualisierung;
    4. eine Verpflichtung der Landkreise und Kreisfreien Städte zur Übermittlung, auch im elektronischen Datenverkehr, an Behörden des Freistaates Sachsen einschließlich der Sächsischen Aufbaubank zum Zwecke der Genehmigung von Schulnetzplänen, der Wahrnehmung der Schulaufsicht oder der Durchführung von Förderprogrammen."

5. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "entscheidet die Sächsische Bildungsagentur" durch die Wörter "entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner" ersetzt.

6. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Werden die Anmeldepflichten gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, treffen die Landkreise oder Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden, öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß den §§ 27 und 28 schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben."

7. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Bildungsweges" werden die Wörter "und über den jeweiligen Bildungsgang" und nach dem Wort "Schulart" werden die Wörter "und den jeweiligen Bildungsgang" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für den Wechsel des Bildungsgangs."

8. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Unterstützungsangebote bei auswärtiger Unterbringung

(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für solche Einwohner, denen wegen ihrer notwendigen Unterbringung als Schüler außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes (auswärtige Unterbringung) erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaates Sachsen.

(3) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die auswärtige Unterbringung notwendig ist, und eine Mindesthöhe der anteiligen finanziellen Unterstützung je Schüler vorsehen."

9. § 40 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Lehrer an den Fachschulen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 5;".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

10. In § 41 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Schulaufsichtsbehörde" die Angabe ",für die in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Fachschulen durch den Schulträger im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft," eingefügt.

11. Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß § 23 Abs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 obliegenden Aufgaben."

12. Dem § 59 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Schulaufsichtsbehörde kann an Fachschulen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dem Schulträger die Verwendung von Schulleitern und Lehrern untersagen, die ein Verhalten zeigen, das bei Schulleitern und Lehrern im Angestelltenverhältnis beim Freistaat Sachsen eine Kündigung rechtfertigen würde, oder wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Die Dienstaufsicht im Übrigen wird an den in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Fachschulen vom Schulträger ausgeübt."

13. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 11 werden die Nummern 1 bis 10.

cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort "Schulen" die Wörter "einschließlich des Wechsels des Bildungsgangs" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(4) In den Schul- und Prüfungsordnungen kann für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. Für das Abendgymnasium und das Kolleg kann bestimmt werden, dass der Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist."

Artikel 32
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Gesetz über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz - WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 516), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "einem Regierungspräsidium" durch die Wörter "einer Landesdirektion" ersetzt.

Teil 8
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

Artikel 33
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG - BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. April 2004 (SächsGVBl. S. 142), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Landesamt für Ausbildungsförderung

Gemäß § 40a des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung errichtet. Es wird mit Wirkung zum 1. August 2008 in die Landesdirektion Chemnitz eingegliedert."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Sie unterstehen bei der Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Fachaufsicht der Landesdirektion Chemnitz."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Landesamtes für Ausbildungsförderung" durch die Wörter "der Landesdirektion Chemnitz" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Landesdirektion Chemnitz ist zuständig für die Zustimmung zur Bildung von Vergleichsgruppen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127, 3129) geändert worden ist."

b) In Absatz 6 werden die Wörter "das Landesamt für Ausbildungsförderung" durch die Wörter "die Landesdirektion Chemnitz" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "S. 620)" durch die Angabe "S. 614, 913), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist" ersetzt.

Teil 9
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Artikel 34
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes

Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl S. 200, 225), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen".

b) Nach der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Unterhaltung und Instandsetzung der Bundesstraßen".

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "höhere" durch die Wörter "obere allgemeine" ersetzt; in § 18 Abs. 1 Satz 5 wird das Wort "höheren" durch die Wörter "oberen allgemeinen" ersetzt.

3. In § 39 Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

4. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Maßgebend ist die bei der letzten aktuellen Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat."Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2006 und anschließend alle zehn Jahre festgestellte Einwohnerzahl. Die Straßenbaulast wechselt mit Beginn des dritten auf die Feststellung folgenden Haushaltsjahres."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "bei der Volkszählung" durch die Wörter "in diesem Zeitpunkt nach Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "spätestens" gestrichen.

5. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Höhere" durch die Wörter "Obere allgemeine" und das Wort "Regierungspräsidien" durch die Wörter "Landesdirektionen für den Bereich der Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Untere Straßenbaubehörden sind
  1. für die Staatsstraßen
    1. die Straßenbauämter, soweit dem Freistaat Sachsen die Straßenbaulast obliegt,
    2. die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
  2. für die Kreisstraßen
    1. die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt, wobei die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne von § 48 erfolgt,
    2. die Gemeinden, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt;

für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die Gemeinden.

"(4) Untere Straßenbaubehörden sind
  1. für die Staatsstraßen die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
  2. für die Kreisstraßen
    1. die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt,
    2. die Gemeinden, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt;
  3. für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen die Gemeinden."

6. § 48 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 48 Verwaltung der Kreisstraßen

(1) Soweit die Straßenbaulast für die Kreisstraßen den Landkreisen obliegt, bestimmen sie über die Straßenplanung sowie über die Bereitstellung und Bewirtschaftung der für den Bau und die Unterhaltung der Kreisstraßen erforderlichen Mittel. Die Landkreise können Bauentwürfe für Kreisstraßen durch private Ingenieure erstellen lassen. Die technische Verwaltung der Kreisstraßen wird von den örtlich zuständigen Straßenbauämtern ausgeübt.

(2) Die Kosten für die Verwaltung nach Absatz 1 Satz 3 trägt der Freistaat Sachsen. Die Kostentragung für das zur Unterhaltung dieser Straßen erforderliche Personal wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern geregelt.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung den Umfang der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 3 näher zu bestimmen; es kann dabei Vorschriften über das Zusammenwirken der für die Verwaltung zuständigen Behörde mit der sonst zuständigen Straßenbaubehörde erlassen. Die für die Verwaltung zuständige Behörde nimmt in dem durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 bestimmten Umfang die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahr.

(4) Ein Landkreis kann die technische Verwaltung nach der Kreisgebietsreform selbst ausüben, wenn er dies spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Kreisgebietsneugliederung mit Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärt. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Ausübung der technischen Verwaltung nicht nachgewiesen ist.

(5) Der Übergang der technischen Verwaltung gemäß Absatz 4 erfolgt nach Erklärung des Landkreises zu Beginn des übernächsten Rechnungsjahres und ist für zwölf Jahre bindend. Wird nicht spätestens bis zum 1. Dezember des achten Jahres die Rückübertragung der Aufgaben auf das örtlich zuständige Straßenbauamt beantragt, verlängert sich die Bindung um weitere zwölf Jahre. Dies gilt für die Folgezeit entsprechend.

" § 48 Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen

(1) Die Unterhaltung und Instandsetzung der Staatsstraßen werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt, soweit dem Freistaat Sachsen die Straßenbaulast obliegt. Alle anderen Aufgaben des Baulastträgers, insbesondere Planung, Bau und Erneuerung von Staatsstraßen, obliegen dem Landesamt für Straßenbau.

(2) Im Rahmen der Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für Maßnahmen, die der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswertes der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen sowie der Umweltverträglichkeit dienen. Die Unterhaltung umfasst zum einen die Maßnahmen zur betrieblichen Erhaltung von Verkehrsflächen, einschließlich Kontrolle und Wartung. Hierzu zählen insbesondere auch der Winterdienst nach § 9 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und der verkehrssichernden Aufgaben nach § 9 Abs. 1 auf den der Straße benachbarten Grundstücken, sofern der Straßenbaulastträger verpflichtet ist. Ausgenommen ist die Verkehrssicherung für die Durchführung von Maßnahmen, die nach dem Absatz 1 Satz 2 dem Landesamt für Straßenbau obliegen. Die Unterhaltung umfasst weiterhin die Maßnahmen zur baulichen Unterhaltung von Verkehrsflächen. Hierzu zählen bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden. Die Instandsetzung umfasst bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrbahnstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden. Die Erledigung der Aufgaben schließt alle notwendigen Vorbereitungs- und Kontrolltätigkeiten ein. Hierzu gehören insbesondere Beschaffung, Verwahrung, Betrieb und Reparatur von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie die Unterbringung des Personals und die Lagerung aller Materialien, soweit sie zur Erledigung der Aufgaben nach diesem Absatz erforderlich sind. Ausgenommen von der Übertragung sind die Tunnelbetriebseinrichtungen, Fernwirkanlagen und Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen.

(3) Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die den Straßenbaubehörden nach § 15 obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit dies für die Erledigung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen die für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaats Sachsen. Die Landkreise und Kreisfreien Städte erbringen Nachweise für die zweckgerechte Bewirtschaftung der Mittel und erstellen Abrechnungen für die Kostenverteilung des Gemeinschaftsaufwandes nach einheitlichen Grundsätzen einschließlich der anteiligen Kosten für Fahrzeuge und Geräte gegenüber dem Landesamt für Straßenbau.

(5) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben gemäß Absatz 2 näher zu bestimmen."

7. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für Aufgaben, deren Erledigung durch dieses Gesetz auf Dritte übertragen wurde."

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Höhere Straßenaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Untere Straßenaufsichtsbehörde ist
  1. in den Fällen des Absatzes 2 die Behörde, die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, § 65 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 53) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 74 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Rechtsaufsicht ausübt;
  2. in den Fällen des Absatzes 3
    1. bei Staatsstraßen, Kreisstraßen das Regierungspräsidium,
    2. bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in Kreisfreien Städten das Regierungspräsidium,
    3. bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den übrigen Gemeinden das Landratsamt.
"(5) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion. Obere besondere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau,
  1. soweit Träger der Straßenbaulast der Freistaat Sachsen ist,
  2. soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Staatsstraßen vorliegt.

Untere Straßenaufsichtsbehörde ist der Landkreis,

  1. soweit Träger der Straßenbaulast eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde oder ein Verwaltungs- oder Zweckverband ist, der der Rechtsaufsicht des Landkreises untersteht,
  2. soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen vorliegt, die nicht in Kreisfreien Städten liegen.

Soweit danach keine untere Straßenaufsichtsbehörde bestimmt ist, ist in den Fällen des Satzes 3 die obere besondere Straßenaufsichtsbehörde, im Übrigen die obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde für die Aufgaben zuständig, die durch dieses Gesetz der unteren Straßenaufsichtsbehörde zugewiesen werden."

8. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Straßenbaubehörden sind
  1. für die Bundesautobahnen das Autobahnamt Sachsen,
  2. für die Bundesstraßen
    1. die Straßenbauämter,
    2. die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
"Straßenbaubehörden sind
  1. das Landesamt für Straßenbau, wobei sich die Erledigung der Unterhaltung und Instandsetzung von Bundesstraßen nach § 50a richtet,
  2. die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast für die Bundesstraßen sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen und Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesautobahnen ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen sind die Regierungspräsidien."(2) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Straßenaufsichtsbehörde ist
  1. die Landesdirektion, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist,
  2. das Landesamt für Straßenbau, soweit die Aufgabenerledigung nach § 50a erfolgt,
  3. im Übrigen das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit."

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

e) Im neuen Absatz 4 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

9. Nach § 50 wird der § 50a eingefügt.

10. In § 51 Abs. 4 werden nach den Wörtern "erforderlich ist" die Wörter "und nicht andere aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht, hierzu verpflichtet sind" angefügt.

11. § 52 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 12,"1. die Städte und Gemeinden bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 12; bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1, soweit sie für den Vollzug der entsprechenden Norm zuständig sind,"

Artikel 35
Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes

Das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz - StVZustG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "das Autobahnamt Sachsen" werden durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau" ersetzt.

b) Die Wörter "das Regierungspräsidium" werden durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidien als höhere" durch die Wörter "Landesdirektionen als obere" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.

Artikel 36
Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung

Zuständige Behörden für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2256) geändert worden ist, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.

Artikel 37
Änderung des Sächsischen Kurortegesetzes

Das Sächsische Gesetz über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz - SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), zuletzt geändert durch Artikel 31 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "das Forschungsinstitut für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster" durch die Wörter "das Staatsministerium für Soziales" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Landesseilbahngesetzes

§ 18 des Gesetzes über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 193) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

2. In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 39
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter "das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung" durch die Wörter "die Landesdirektion Chemnitz" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 42, 45 und 122 der Handwerksordnung" durch die Angabe " §§ 42, 42a, 45 und 122 der Handwerksordnung" ersetzt.

3. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe " §§ 46, 81 und 95 des Berufsbildungsgesetzes" durch die Angabe " §§ 53, 54 des Berufsbildungsgesetzes" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Aufsicht

Die Landesdirektion Chemnitz führt die Fachaufsicht über die Industrie- und Handelskammern sowie über die Handwerkskammern."

5. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 4 und 5.

Artikel 39a
Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes

In § 7 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 16. März 2007 (SächsGVBl. S. 42) wird jeweils das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Teil 10
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Soziales

Artikel 40
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird der Bezeichnung "Landesjugendhilfegesetz" die amtliche Abkürzung "(LJHG)" angefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 8 Leistungen der kreisangehörigen Gemeinden".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 Landesjugendamt".

d) In der Angabe zu § 12 wird das Wort "Stimmberechtigte" gestrichen.

e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft".

f) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das Wort "Landesjugendbehörden" durch das Wort "Landesjugendbehörde" ersetzt.

g) In der Angabe zu § 15 wird das Wort "Landesjugendbehörden" durch das Wort "Landesjugendbehörde" ersetzt.

h) Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Fünfter Abschnitt
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen".

i) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 22 Frühförderung".

j) Die Angabe zu § 22a wird gestrichen.

k) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege".

l) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis".

m) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 25 Mitteilungspflichten der Tagespflege- und Pflegepersonen".

n) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 26 Rechte des Jugendamtes".

o) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen".

p) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 28 Mitwirkung des Jugendamtes".

q) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 29 Eignung des Personals".

r) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter".

s) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zuständigkeiten".

t) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz".

u) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 38 Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften,

Pflegschaften und Beistandschaften durch Vereine".

v) Die Angabe zum Siebenten Abschnitt wird gestrichen.

w) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 39 Vereinsbeistandschaften".

x) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt:

"Siebenter Abschnitt
Übergangs-, Durchführungs- und Verwaltungsvorschriften

§ 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 41 Verwaltungsvorschriften".

3. § 2 Abs. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

altneu
 "b) die Zahl der nach § 71 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGI31. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,"

4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 41 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl_ S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Besetzung richtet sich nach § 71 Abs. 1 SGB VIII."

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "Die vorschlagsberechtigten" durch die Angabe "Die nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII vorschlagsberechtigten" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 5 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter,
  2. ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter,
  3. ein Vertreter der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit,
  4. ein Vertreter der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  5. ein Vertreter der Schulen, der von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt wird,
  6. ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen Polizeidirektion gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 5 SächsPolG bestimmt wird,
  7. je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bereich des Jugendamtes bestehen; diese werden von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestimmt,
  8. die oder der kommunale Gleichstellungsbeauftragte oder eine andere in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person,
  9. im deutschsorbischen Siedlungsgebiet ein Vertreter der sorbischen Bevölkerung, der von der Domowina - Bund Lausitzer Sorben e. V. bestimmt wird.

(2) Das Mitglied nach Absatz 1 Buchst. b wird vom Präsidenten oder Direktor des für den Jugendamtsbereich zuständigen Amtsgerichts benannt. Gibt es in einem Jugendamtsbereich mehrere Amtsgerichte, erfolgt die Benennung durch die Mehrheit der Präsidenten oder Direktoren oder, wenn sich eine Mehrheit nicht ergibt, durch den Präsidenten des zuständigen Landgerichts.

(3) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchst. b bis i ist durch die dafür örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

(4) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Personen dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören.

(5) Der Jugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören."

7. § 9 wird § 8 und wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird gestrichen.

b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe " § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386)" durch die Angabe " § 9 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 173) geändert worden ist," ersetzt.

8. Der bisherige § 10 wird aufgehoben.

9. Nach dem neuen § 8 werden die folgenden §§ 9 und 10 eingefügt:

" § 9 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der Freistaat Sachsen. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden durch das Landesjugendamt beim Staatsministerium für Soziales wahrgenommen.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für

  1. den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörde zur Förderung nach § 82 SGB VIII,
  2. den Vollzug von Richtlinien des Bundes zur Förderung im Bereich der internationalen Jugendarbeit nach § 83 SGB VIII,
  3. den Vollzug von Richtlinien der obersten Landesjugendbehörde auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.

Er erfüllt die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben als Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Fachaufsichtsbehörde für die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 genannten Aufgaben ist das Staatsministerium für Soziales, für die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 4 das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 10 Landesjugendamt

(1) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Landesjugendamtes. Es ist mit dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Personal und mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.

(2) Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes, soweit sie nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch oder in diesem Gesetz geregelt sind. Der Landesjugendhilfeausschuss und der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes sind vorher zu hören. Die Rechtsverordnung soll insbesondere Regelungen enthalten über

  1. die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Landesjugendhilfeausschuss und Verwaltung des Landesjugendamtes,
  2. die Wahl des Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eines oder mehrerer Stellvertreter,
  3. die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
  4. das Verfahren im Falle der Beschlussunfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses,
  5. den Erlass einer Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses,
  6. die Bildung von Unterausschüssen des Landesjugendhilfeausschusses,
  7. die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses,
  8. die Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Arbeitsausschüsse und
  9. die Koordination von jugendhilferelevanten Förderprogrammen innerhalb der Staatsregierung."

10. § 11 wird wie folgt gefasst:

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 " § 11 Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit den dem Freistaat Sachsen als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegenden Aufgaben. Er kann sich auch mit allen anderen Angelegenheiten der Jugendhilfe befassen. Zuständig ist er insbesondere für

  1. die Entwicklung von Grundsätzen und Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
  2. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
  3. die Aufstellung von Grundsätzen für die Fortbildung der Mitarbeiter der Jugendhilfe,
  4. die Förderung einer angemessenen Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung und des Bildungsverständnisses von Jugendhilfe.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht im Rahmen der für die Erfüllung der Aufgaben des überörtlichen Trägers gemäß § 85 Abs. 2 SGB VIII bereitgestellten Mittel und der Verordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 1.

(3) Zu allen grundsätzlichen Fragen auf dem Gebiet der Jugendhilfe, insbesondere dem Erlass von Förderrichtlinien der obersten Landesjugendbehörde nach § 82 SGB VIII, ist der Landesjugendhilfeausschuss anzuhören.

(4) Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

(6) Für den Ausschluss der Mitglieder wegen Befangenheit gilt § 20 Abs. 1 bis 4 SächsGemO entsprechend.

(7) Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses wird bei der Verwaltung des Landesjugendamtes eingerichtet. Der Geschäftsstelle obliegt auch die Aufgabe, die Verfahren zur Bildung und Nachbesetzung des Landesjugendhilfeausschusses nach § 12 Abs. 1 bis 3 einzuleiten."

11. § 12 wird wie folgt gefasst:

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 " § 12 Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

  1. acht Mitglieder, die von den in Sachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen und vom Staatsministerium für Soziales berufen werden; dabei sollen die Träger entsprechend dem Umfang und der Bedeutung ihres Wirkens für die Jugendhilfe in Sachsen berücksichtigt werden,
  2. zehn in der Jugendhilfe tätige oder erfahrene Personen, die vom Landtag gewählt werden,
  3. zwei Mitglieder, von denen jeweils eines auf Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und eines auf Vorschlag des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vom Staatsministerium für Soziales berufen wird; sie sollen Mitarbeiter von Jugendämtern sein.

(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an

  1. der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
  2. je ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirchen, der Katholischen Kirche und dem Landes- verband Sachsen der Jüdischen Gemeinden, das von der jeweiligen Religionsgesellschaft benannt wird,
  3. ein von der Leitstelle für die Gleichstellung von Frau und Mann im Staatsministerium für Soziales benanntes Mitglied,
  4. ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher, der vom Sächsischen Ausländerbeauftragten zu benennen ist,
  5. ein Vertreter der Interessen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, der vom Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen zu benennen ist.

(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als weitere beratende Mitglieder an

  1. ein vom Staatsministerium der Justiz benanntes Mitglied der Justizbehörden,
  2. ein vom Staatsministerium für Kultus benanntes Mitglied der Schulbehörden,
  3. ein von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Regionaldirektion Sachsen,
  4. ein vom Kommunalen Sozialverband Sachsen benannter Vertreter.

Die weiteren beratenden Mitglieder können ihre Teilnahme von der Tagesordnung abhängig machen. Sie stimmen sich dazu mit dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung ab.

(4) Für jedes Mitglied ist entsprechend den Absätzen 1 bis 3 ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.

(5) Den Vorsitz im Landesjugendhilfeausschuss führt ein stimmberechtigtes Mitglied.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu einzelnen Themen Sachverständige einladen und anhören.

(7) Vertreter der obersten Landesjugendbehörde und der Verwaltung des Landesjugendamtes sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse teilzunehmen. Auf Verlangen ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses teilt der obersten Landesjugendbehörde die Sitzungstermine rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mit und übermittelt ihr die gefassten Beschlüsse unmittelbar nach den Sitzungen."

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 13 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses, Dauer der Mitgliedschaft

(1) Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. Der Landesjugendhilfeausschuss ist spätestens vier Monate nach der konstituierenden Sitzung des Landtages zu bilden.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss endet

  1. wenn der Landesjugendhilfeausschuss neu gebildet wurde,
  2. wenn für ein Mitglied, das nach § 12 Abs. 2 oder 3 dem Landesjugendhilfeausschuss angehört, das Amt oder die Tätigkeit endet,
  3. wenn das Mitglied nach § 12 Abs. 1 von der Stelle, die es berufen, gewählt oder benannt hat, abberufen wird oder
  4. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss.

(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Ersatzmitglied zu berufen. Für das Verfahren gilt § 12 entsprechend."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Gefährdet ein Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses das Wohl junger Menschen und ihrer Familien, hat der Leiter des Landesjugendamtes dem Beschluss spätestens am zehnten Tag nach der Beschlussfassung mit schriftlicher Begründung zu widersprechen."

bb) In Satz 4 werden die Wörter "hat die sachlich zuständige oberste Landesbehörde über die Angelegenheit zu entscheiden" durch die Wörter "entscheidet die oberste Landesjugendbehörde über die Angelegenheit" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Leiter der Behörde den Beschluss" durch die Wörter "der Leiter des Landesjugendamtes den Beschluss mit schriftlicher Begründung" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

14. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das Wort "Landesjugendbehörden" durch das Wort "Landesjugendbehörde" ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 15 Oberste Landesjugendbehörde

(1) Oberste Landesjugendbehörde ist das Staatsministerium für Soziales.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann von der Verwaltung des Landesjugendamtes jederzeit schriftlich oder mündlich Auskunft zu allen Angelegenheiten, mit denen sich das Landesjugendamt befasst oder befasst hat, verlangen."

16. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 16 Unterrichtung des Landtags

Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag in jeder Legislaturperiode über die Entwicklungen in der Jugendhilfe sowie die Folgerungen für die Jugendhilfe im Freistaat Sachsen."

17. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird gestrichen.

b) Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.

18. § 19 Abs. 2 Buchst. c wird wie folgt gefasst:

altneu
 "c) die oberste Landesjugendbehörde in allen übrigen Fällen."

19. In § 20 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Jugendämter" durch die Wörter "Träger der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.

20. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "oder im Landesjugendhilfeausschuss" gestrichen.

21. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Fünfter Abschnitt
Frühförderung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Pflegestellen und Einrichtungen".

22. Der bisherige § 22 wird aufgehoben.

23. Der bisherige § 22a wird § 22 und wie folgt gefasst:

altneu
 " § 22 Frühförderung

Maßnahmen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254, 3259), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt."

24. Die §§ 23 bis 30 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 23 Erlaubnis zur Kindertagespflege und zur Vollzeitpflege

(1) Das Jugendamt erteilt die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII) und zur Vollzeitpflege (§ 44 SGB VIII) nach Antragstellung der Tagespflegeperson oder der Pflegeperson schriftlich.

(2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf Kindern. Sie kann im Einzelfall auch für weniger als die beantragte Anzahl der Kinder erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege soll in der Regel für nicht mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Sie gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen. Sie soll bei gleichgeeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, kann aber auch Einzelpersonen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.

(4) Sollen mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in Kindertagespflege oder Vollzeitpflege aufgenommen werden, findet § 45 SGB Viii Anwendung.

§ 24 Erteilung, Versagung der Erlaubnis

(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege findet § 43 Abs. 2 SGB VIII Anwendung.

(2) Die Erlaubnis zur Vollzeitpflege ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Pflegeperson

  1. nach ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geeignet ist oder
  2. nicht über geeignete Räumlichkeiten für das Kind oder den Jugendlichen verfügt.

§ 25 Mitteilungspflichten der Tagespflege- und Pflegepersonen

(1) Tagespflege- und Pflegepersonen sind verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Vorliegens oder des Weiterbestehens der Voraussetzungen der Erlaubnis zu erteilen. Insbesondere über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen kann das Jugendamt Auskunft verlangen.

(2) Pflegepersonen haben dem zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel und das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen. Wurde die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII einem Paar gemeinschaftlich erteilt, ist dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der Partner stirbt, von einem Ehegatten Klage auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder von einem Lebenspartner Klage auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft erhoben oder die Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Die Verpflichtung zur Mitteilung obliegt im Falle des Todes einer Pflegeperson der überlebenden Pflegeperson, in allen übrigen Fällen beiden Pflegepersonen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird.

§ 26 Rechte des Jugendamtes

(1) Die Bediensteten des Jugendamtes oder seine Beauftragten sind berechtigt, Verbindung mit dem Kind oder dem Jugendlichen aufzunehmen und zum Schutz gefährdeter Kinder oder Jugendlicher die Räume, die ihrem Aufenthalt dienen, zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. Die Bediensteten oder die Beauftragten des Jugendamtes haben beim Betreten der Wohnung auf Verlangen der Pflegeperson den Auftrag des Jugendamtes zur Überprüfung einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen und ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis vorzuzeigen.

(2) Absatz 1 gilt für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse entsprechend, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird.

§ 27 Aufsicht für den Betrieb von Einrichtungen

(1) Die Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII werden vom Landesjugendamt als Geschäft der laufenden Verwaltung wahrgenommen.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde kann die Mindestanforderungen an den Betrieb von nach § 45 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinne von § 48a SGB VIII, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen gewährleistet ist, durch Rechtsverordnung festlegen.

(3) Wird eine Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder eine sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, hat das Landesjugendamt den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise zu untersagen.

(4) Für die Einrichtungen von Trägerzusammenschlüssen schließt das Landesjugendamt die Vereinbarungen im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII mit den Zentralstellen der Trägerzusammenschlüsse ab.

§ 28 Mitwirkung des Jugendamtes

(1) Das Jugendamt, in dessen Bereich die nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Einrichtung oder die sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII gelegen ist, hat das Landesjugendamt bei seinen Aufgaben nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII zu unterstützen.

(2) Das Jugendamt nimmt an der örtlichen Prüfung teil und trägt seine Position im Rahmen dieses Verfahrens vor oder leitet im Voraus dem Landesjugendamt eine schriftliche Stellungnahme zu.

§ 29 Eignung des Personals

(1) Erlaubnispflichtige Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder sonstige Wohnformen im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte mit staatlich anerkannter oder gleichwertiger Ausbildung verfügen. Geeignet sind in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe ihrer Eignung entgegenstehen. Die jeweilige Aufgabe kann auch einschlägige Zusatzqualifikationen oder spezifische Ausbildungen im therapeutischen oder medizinischen Bereich erfordern. Personen in Ausbildung und pädagogische Hilfskräfte dürfen nur unter Anleitung der in den Sätzen 1 und 3 genannten Fachkräfte eingesetzt werden.

(2) Andere Personen kann das Landesjugendamt im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 30 Mitteilungspflichten der Einrichtungsträger und Jugendämter

(1) Der Träger einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII oder einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ist verpflichtet, dem Landesjugendamt auf Verlangen die für den Vollzug der §§ 45 bis 48a SGB VIII erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann das Landesjugendamt verlangen, dass ihm

  1. alle Umstände, die bei der örtlichen Prüfung nach § 46 SGB VIII in Erfahrung gebracht werden können, und
  2. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Einrichtung, soweit diese für das Wohl der Kinder oder Jugendlichen von Bedeutung sind,

mitgeteilt werden.

(2) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass eine in seinem Bereich gelegene Einrichtung oder sonstige Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne Erlaubnis Kinder und Jugendliche aufnimmt oder dass Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung oder sonstigen Wohnform im Sinne von § 48a Abs. 1 SGB VIII zur Aufnahme von Kindern und Jugendlichen ausschließen, teilt es dies unverzüglich dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen zentralen Träger der freien Jugendhilfe mit."

25. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

26. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 33 Zuständigkeiten

(1) Das Landesjugendamt ist zuständig für die Festsetzung des Barbetrages (§ 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) und der Pauschalbeträge (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII).

(2) Für die Kostenerstattung nach den §§ 89, 89a Abs. 2, § 89b Abs. 2, § 89c Abs. 3 sowie §§ 89d und 89e Abs. 2 SGB VIII ist die Verwaltung des Landesjugendamtes zuständig.

(3) Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle gemäß § 78g SGB VIII wird beim Landesjugendamt eingerichtet.

(4) Das Landesjugendamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII. Die Verwaltung des Jugendamtes ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB VIII."

27. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe "der §§ 42 und 43" durch die Angabe "des § 42" ersetzt.

28. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 37 Zuständigkeit nach dem Jugendschutzgesetz

(1) Die Orts- und Kreispolizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595, 1596), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zuständige Behörde nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und § 7 JuSchG ist die Kreispolizeibehörde. Zuständige Behörden nach § 8 JuSchG sind die Behörden nach Absatz 1.

(3) Oberste Landesbehörde nach den §§ 11 bis 14 und 19 JuSchG ist das Staatsministerium für Soziales.

(4) Ist eine Prüfung von Trägermedien nach § 1 Abs. 2 JuSchG in den Räumen des betreffenden Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, sind der Inhaber und die in den Räumen beschäftigten Personen verpflichtet, die Trägermedien den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stelle zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach drei Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist."

29. Die §§ 38 und 39 werden wie folgt gefasst:

altneu
 " § 38 Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften,

Pflegschaften und Beistandschaften durch Vereine Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 54 SGB VIII ist das Landesjugendamt. Einem rechtsfähigen Verein, der die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 2 SGB VIII erfüllt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn 1. die Leitung der Arbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger, Vormund oder Beistand bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,

2. er sich verpflichtet, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Pflegschaften, Vormundschaften und Beistandschaften für Kinder und Jugendliche sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen Einzelvormünder, -pfleger und -beistände gibt.

§ 39 Vereinsbeistandschaften

(1) Mit Zustimmung des Elternteils oder Vormunds, der eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragt hat, kann das Jugendamt diese durch schriftliche Erklärung einem rechtsfähigen Verein übertragen, dem dazu eine Erlaubnis nach § 54 SGB VIII erteilt worden ist. Das Jugendamt weist auf die Möglichkeit der Übertragung der Beistandschaft hin und soll diese übertragen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Übertragung bedarf der Einwilligung des Vereins.

(2) Das Jugendamt teilt die Beendigung der Beistandschaft unverzüglich dem Verein mit. Das Jugendamt hat die Übertragung der Beistandschaft zurückzunehmen, wenn es der antragsberechtigte Elternteil oder Vormund schriftlich verlangt."

30. Die Überschrift des Siebenten Abschnitts wird nach dem neuen § 39 angefügt und das Wort "Schlussvorschriften" durch das Wort "Verwaltungsvorschriften" ersetzt.

31. Nach der Überschrift des Siebenten Abschnitts werden die folgenden §§ 40 und 41 angefügt:

" § 40 Anwendung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält, gelten für seine Durchführung und für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe die Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 der (BGBl. I S. 3150, 3187), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 41 Verwaltungsvorschriften

Die oberste Landesjugendbehörde kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen

  1. zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5,
  2. zu § 27 Abs. 1."

Artikel 41
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 10 (aufgehoben)".

2. § 10 wird aufgehoben.

3. In § 14 Abs. 5 Satz 5 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

5. In § 20 Satz 4 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

Artikel 42
Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz - SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 497), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

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  § 5 Zuständige Behörde

Zuständige Behörden für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Ämter für Familie und Soziales. Örtlich zuständig ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten befindet.

" § 5 Zuständigkeit

Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind

  1. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden und
  2. der Kommunale Sozialverband Sachsen als obere Verwaltungsbehörde.

Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das Staatsministerium für Soziales die Fachaufsicht aus. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für

  1. die Klärung vollzugsrelevanter Fach- und Rechtsfragen,
  2. die fachliche Verfahrensgestaltung einschließlich der Entwicklung und Betreuung des EDV-Verfahrens für die in Satz 1 genannten Gesetze,
  3. die Übermittlung vollzugsrelevanter aggregierter statistischer Daten an das Staatsministerium für Soziales."

2. Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Die im Landeshaushalt für das Landeserziehungsgeld veranschlagten Mittel sowie die vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel für das Bundeselterngeld und für das Bundeserziehungsgeld werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Bewirtschaftung übertragen. Für das Jahr 2008 werden die Mittel anteilig entsprechend der zeitanteiligen Zuständigkeit bereitgestellt."

Artikel 43
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl"

§ 8 des Gesetzes zur Errichtung einer "Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe - Otto Perl" in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 "(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll ein Mensch mit Behinderungen sein. Der Stiftungsrat beruft den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder. Die Berufung erfolgt für höchstens fünf Jahre; eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat."

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "bestellt" durch das Wort "beruft" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 44
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe " § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4," gestrichen.

bb) In Nummer 3 Buchst. b wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.

cc) Nummer 4 wird gestrichen.

b) Satz 3 wird gestrichen.

2. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a und 4b eingefügt:

" § 4a Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1

Aufwendungserstattungs-Verordnung Zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

§ 4b Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen

(1) Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(2) Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte."

3. 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 "(1) Für die Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und bei den Verbänden der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse gilt § 66 SGB X entsprechend."

4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe "die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155)" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158)" ersetzt.

5. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht

(1) Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 SGB IX und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 SächsGemO zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die

  1. Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales wahrgenommen wird,
  2. Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,
  3. Fort- und Weiterbildung sowie
  4. Statistik.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 151 Abs. 2 SGB IX entfallenden Beträge gemäß § 150 Abs. 3 SGB IX. Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt."

6. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 "(3) Der auf den Freistaat Sachsen entfallende Anteil am Festbetrag im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2928) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Träger der Sozialhilfe entsprechend ihren Ausgaben abzüglich der Einnahmen für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Kosten und Auslagen der Gutachten nach § 45 Abs. 2 SGB XII aufgeteilt; Datengrundlage ist die Statistik nach § 121 Nr. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 4 SGB XII. Die Höhe der Zuweisungen wird durch das Statistische Landesamt berechnet. Die Landesdirektionen setzen auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlen diese aus. Das Nähere über die Abrechnung und Zahlung von Abschlägen regelt das Staatsministerium für Soziales durch Verwaltungsvorschrift."

7. In § 18 Abs. 8 Satz 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Landesamt für Familie und Soziales" durch die Wörter "der Landesdirektion Dresden" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "das Landesamt für Familie und Soziales" durch die Wörter "die Landesdirektion Dresden" ersetzt.

Artikel 45
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens
"Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch"

Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird das Wort "übrigen" gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Angabe "(1)" gestrichen und die Wörter "Landesamt für Familie und Soziales" durch die Wörter "Kommunalen Sozialverband Sachsen" ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Artikel 46
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Außenstellen einer in einem anderen Land als geeignet anerkannten Stelle bedürfen der Anerkennung nach diesem Gesetz, wenn sie im Gebiet des Freistaates Sachsen tätig werden wollen."

2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht einer Bescheinigung nach Satz 1 gleich."

3. § 3 Abs. 4

(4) Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht der Bescheinigung einer nach Absatz 1 anerkannten Stelle gleich.

wird aufgehoben.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Für die Anerkennung ist das Landesamt für Familie und Soziales zuständig."(1) Für die Anerkennung sind die Landesdirektionen zuständig."

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

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  § 5 Finanzierung

Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung je Einzelfall an anerkannte Stellen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit sowie für das Erzielen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung festzulegen. Die Vergütung darf nur an solche Stellen gewährt werden, die von einer zuständigen Behörde des Freistaates Sachsen anerkannt wurden und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Die Vergütung soll für den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung höher sein als für die Erteilung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Behörde zuständig.

" § 5 Finanzierung und Statistik

(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung je Einzelfall aus Landesmitteln an anerkannte Stellen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit, sowie für das Erzielen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung festzulegen. Die Vergütung darf nur an solche Stellen gewährt werden, die von der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle anerkannt wurden. Die Vergütung soll für den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung höher sein als für die Erteilung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle zuständig.

(2) Die im § 4 Abs. 1 genannte Stelle meldet dem Staatsministerium für Soziales als Aufsichtsbehörde in jedem ersten Halbjahr für das vorangegangene Kalenderjahr quartalsweise für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch einer geeigneten Stelle die Zahl der Gläubiger, den Wohnort des Schuldners und den Erfolg des Einigungsversuchs sowie für jede geeignete Stelle die nach Absatz 1 geleistete Finanzierung."

Artikel 47
SächsDGBVG - Gesetz zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze

§ 1 Träger der sozialen Entschädigung

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen unterhält ein Landesversorgungsamt und eine Hauptfürsorgestelle.

§ 2 Fürsorgestellen

Die Fürsorgestellen sind verpflichtet, auf Anforderung des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Kriegsopferfürsorge erforderlichen Voraussetzungen durch die Entgegennahme von Anträgen und die Übermittlung von bekannten Daten zur Einkommenssituation und zu gewährten Leistungen der Kriegsopferfürsorge mitzuwirken.

§ 3 Aufsicht

Der Kommunale Sozialverband Sachsen und die Fürsorgestellen nehmen die Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz und der weiteren sozialen Entschädigungsgesetze gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 als Weisungsaufgaben wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Fachaufsicht über den Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegt insoweit dem Staatsministerium für Soziales, die Fachaufsicht über die Fürsorgestellen dem Kommunalen Sozialverband Sachsen.

§ 4 Kostenträger

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der Aufgaben, die ihm nach dem Bundesversorgungsgesetz, den dazu ergangenen Rechtsvorschriften oder nach diesem Gesetz obliegen, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen.

(2) Für die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge trägt der Freistaat Sachsen die Kosten für

  1. die Hilfen nach den §§ 26 und 26a BVG,
  2. die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG,
  3. die Leistungen nach den §§ 26b, 26c, 27a und 27d BVG, wenn für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist, und
  4. die Sonderfürsorge nach § 27e BVG sowie die Hilfe für versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Sonderfürsorgeberechtigten.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 1 und 7 dieses Gesetzes werden dem Kommunalen Sozialverband Sachsen die für diese Zwecke veranschlagten Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt und die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel weitergereicht.

§ 5 Bedienstete

Die mit den Aufgaben der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden betrauten Beamten und Beschäftigten sollen durch ihre Ausbildung oder Erfahrung in der Versorgungsverwaltung und im Versorgungsrecht für diese Aufgaben besonders geeignet sein.

§ 6 Beirat für Kriegsopferfürsorge

(1) Bei der Hauptfürsorgestelle wird ein Beirat für Kriegsopferfürsorge gebildet. Er hat die Aufgabe, in allen grundsätzlichen Fragen der Kriegsopferfürsorge beratend mitzuwirken.

(2) Dem Beirat gehören der Leiter der Hauptfürsorgestelle oder der von ihm Beauftragte als Vorsitzender und vier ehrenamtliche Beisitzer an. Die ehrenamtlichen Beisitzer sollen sozial erfahrene Personen sein; jeweils ein Beisitzer soll Kriegsbeschädigter und einer Kriegshinterbliebener sein; ein weiterer Beisitzer soll Vertreter des Sächsischen Landkreistages oder des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sein.

(3) Die ehrenamtlichen Beisitzer und jeweils ein Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der Verbände der Kriegsopfer und der kommunalen Spitzenverbände für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.

(5) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden unter Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2858), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

(6) Im Widerspruchsverfahren ist auf Wunsch des Antragstellers der Beirat zu hören.

§ 7 Anwendung des Gesetzes außerhalb des Bundesversorgungsgesetzes

(1) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden, soweit nach dem

  1. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2917),
  2. Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2916),
  3. Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2916),
  4. Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915),
  5. Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915),
  6. Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2916),
  7. Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesetz - HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915), Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren sind,

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für:

  1. Zahlungen nach dem Gesetz über eine Staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger (Schadenersatzvorauszahlungsgesetz) vom 14. Dezember 1988 (GBl. DDR I 1988 S. 345),
  2. die Durchführung des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierten Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915), und
  3. die Durchführung des Gesetzes über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG) vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2918).

§ 8 Übergangsbestimmung

Abweichend von § 1 Abs. 1 nehmen die auf der Grundlage des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), errichteten Fürsorgestellen der örtlichen Träger übergangsweise bis zum 31. Dezember 2008 die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 DG-KOF in der am 31. Juli 2008 geltenden Fassung wahr.

Artikel 48
Änderung des Landesblindengeldgesetzes

Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz - LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

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 " § 7 Zuständige Behörde

Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten."

2. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Den Landkreisen und Kreisfreien Städten wird zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Landesanteil zweckgebunden zur Bewirtschaftung übertragen."

Artikel 49
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz - SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst:

" § 36 Zuständigkeiten".

2. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "zuständige Staatsministerium" durch die Wörter "Staatsministerium für Soziales" ersetzt.

3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "des zuständigen Staatsministeriums" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bewilligungsstelle" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Regierungspräsidium und dessen" durch die Wörter "Die zuständige Behörde und deren" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "dem Regierungspräsidium und dessen" durch die Wörter "der zuständigen Behörde und deren" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium und dessen" durch die Wörter "die zuständige Behörde und deren" ersetzt.

5. In § 30 Abs. 3 werden die Wörter "zuständige Staatsministerium" durch die Wörter "Staatsministerium für Soziales" ersetzt.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Zuständigkeit" durch das Wort "Zuständigkeiten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk" durch die Wörter "die Landesdirektion, in deren Bezirk" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

"Zuständige Behörde nach dem Dritten Abschnitt ist das Staatsministerium für Soziales."

bb) In dem bisherigen Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Staatsministeriums" durch die Wörter "Staatsministeriums für Soziales" ersetzt.

d) In Absatz 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium" durch die Wörter "Staatsministerium für Soziales" ersetzt.

Artikel 50
Änderung des Sächsischen Landestierseuchengesetzes

In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz - SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 157) geändert worden ist, werden die Wörter "Regierungspräsidien als Mittelbehörden" durch die Wörter "Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden" ersetzt.

Artikel 51
Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes

Das Sächsische Sammlungsgesetz (SächsSammlG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "das Gebiet eines Regierungsbezirkes" durch die Wörter "den Bezirk einer Landesdirektion" ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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 "(1) Erlaubnisbehörden sind:
  1. die Landesdirektion Leipzig für Sammlungen, die sich über den Bezirk einer Landesdirektion hinaus erstrecken,
  2. die Landesdirektionen für Sammlungen, die sich im Bezirk einer Landesdirektion über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,die Landkreise für Sammlungen, die sich im Landkreis über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinaus erstrecken, und
  3. im Übrigen die Gemeinden."

Artikel 52
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz - SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 153), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Staatsministerium des Innern" durch die Wörter "Staatsministerium für Soziales" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 "Fachaufsichtsbehörde ist jede der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Behörden."

2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Regierungspräsidium" durch die Wörter "Die Landesdirektion" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom Regierungspräsidium" durch die Wörter "von der Landesdirektion" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Innern" durch die Wörter "für Soziales" ersetzt.

Artikel 53
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes

§ 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

2. In Absatz 4 werden die Wörter "Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

Artikel 54
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes
zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und
Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten

§ 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidien als höhere" durch die Wörter "Landesdirektionen als obere" ersetzt.

2. In Absatz 4 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

Artikel 55
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften

Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidien als höhere" durch die Wörter "Landesdirektionen als obere" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 56
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

In § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, werden die Wörter "Regierungspräsidien als Mittelbehörden" durch das Wort "Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden" ersetzt.

Artikel 57
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "Regierungspräsidien als höhere" durch die Wörter "Landesdirektionen als obere" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 58
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz

In § 2 Abs. 2 und in § 7 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz (SächsFIHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119), das durch Artikel 13 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 59
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz

In § 2 Abs. 2 und in § 6 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz (SächsGF1HGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118), das durch Artikel 12 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 60
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Aufgaben des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen erstrecken sich nach Maßgabe der hierzu erlassenen besonderen Vorschriften auf die nachfolgenden Aufgaben des Sozialwesens und des Gesundheitswesens. Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist
  1. überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
  2. überörtliche Betreuungsbehörde,
  3. zuständig für die Aufgaben, die ihm durch das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168), in der jeweils geltenden Fassung, zugewiesen sind,
  4. zuständig für die Anerkennung und Förderung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote gemäß § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3031) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. zuständig für die Aufgaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze (SächsDGBVG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), in der jeweils geltenden Fassung,
  6. zuständige Landesbehörde für die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung und die Entgegennahme der Mitteilung der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften,
  7. zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung) vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  8. die Zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren,
  9. zuständig für Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2999), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß § 15a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), in der jeweils geltenden Fassung,
  10. zuständig für die Aufgaben nach § 7 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz - LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  11. zuständig für die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und die Aufgaben nach dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens "Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 175), in der jeweils geltenden Fassung,
  12. zuständige Behörde gemäß § 23 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  13. zuständig für die in den §§ 1 und 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 SächsDGBVG genannten Aufgaben,
  14. zuständig für den Vollzug von Richtlinien zur Förderung nach § 9 Abs. 2 des Landesjugendhilfegesetzes (LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  15. zuständig für den Vollzug des Teils B Abschnitt 4 der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 22. Mai 2007 (SächsABl. S. 768),
  16. zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz - HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 180), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 HeilbZuG etwas anderes bestimmt ist."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 11 bis 16 werden als Weisungsaufgaben übertragen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 kann der Kommunale Sozialverband Sachsen Außenstellen einrichten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 12 bildet der Kommunale Sozialverband Sachsen eine eigenständige Organisationseinheit, die in fachlicher Hinsicht die Heimaufsicht unabhängig und wettbewerbsneutral wahrnimmt. Die Fach- und Rechtsaufsicht bleibt unberührt."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: "(6) Der Verbandsdirektor hat sicherzustellen, dass die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 nicht durch Interessenkollisionen gefährdet oder beeinträchtigt wird."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen kann Haushaltsmittel des Bundes und des Freistaates Sachsen bewirtschaften und ist Dienststelle im Sinne der Haushaltsordnungen des Bundes und des Freistaates Sachsen."

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 3" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 117 bis 122" durch die Angabe " §§ 118, 121 und 122" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die dem Kommunalen Sozialverband Sachsen obliegende Aufgabe der Rechtsaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 15a Abs. 1 Satz 3 SächsAGSGB und nach § 7 Satz 2 LBlindG ist eine Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch das fachlich zuständige Staatsministerium ausgeübt. Leistet der Kommunale Sozialverband Sachsen einer ihm erteilten Weisung keine Folge, kann an seiner Stelle das fachlich zuständige Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen treffen."

Artikel 61
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

Das Gesetz über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz - HeilbZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 521), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Abs. 2 oder 3 etwas anderes bestimmt ist."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) lm neuen Absatz 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter ",der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die ihm nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben" eingefügt.

Artikel 62
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und
Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

§ 5 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 22 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium, in dessen" durch die Wörter "die Landesdirektion, in deren" ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der staatlichen Anerkennung ist die Landesdirektion Dresden zuständig."

3. In Absatz 4 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 63
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe

In § 8 Nr. 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), das durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Teil 11
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Artikel 64
Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie folgt gefasst:

" § 49 (aufgehoben)".

2. In § 1c Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt für Umwelt und Geologie ermittelt zusammen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Wörter "Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ermittelt" ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fachbehörde" durch die Wörter "der Naturschutzbehörde" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der gleichen Verwaltungsebene" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene".

5. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der gleichen Verwaltungsebene" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene".

6. § 15 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "höheren" gestrichen.

7. Dem § 16 wird der Absatz 5 angefügt.

8. § 17 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Nationalparkamt Sächsische Schweiz für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig."Der Staatsbetrieb Sachsenforst ist als Amt für Großschutzgebiete für die Nationalparkregion Sächsische Schweiz (Nationalpark- und Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz) zuständig."

b) Satz 3

Das Nationalparkamt Sächsische Schweiz unterliegt, soweit es Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde.

wird gestrichen.

9. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung des Biosphärenreservates Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft wahr."

10. In § 22a Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

11. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

12. In § 25 Abs. 5 Satz 1 wird vor dem Wort "Naturschutzbehörde" das Wort "untere" eingefügt.

13. § 27b Abs. 6

(6) Die höhere Naturschutzbehörde ist für zoologische Gärten und Tierparks die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076, 3086), in der jeweils geltenden Fassung.

wird aufgehoben.

14. In § 28 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 8 angefügt.

15. In § 31 Abs. 4 wird vor dem Wort "Naturschutzbehörde" das Wort "untere" eingefügt.

16. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "höhere" durch das Wort "untere" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der gleichen Verwaltungsebene" werden gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene."

17. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(Slmmba)" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Angaben " §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1, § 512" durch die Angaben " §§ 463 bis 468, § 469 Abs. 1, § 471" ersetzt.

18. In § 38 Abs. 4a Satz 1 wird das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt.

19. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. die Regierungspräsidien als höhere Naturschutzbehörden,"2. die Landesdirektionen als obere Naturschutzbehörden,"

b) Absatz 2

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Naturschutzbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die fachliche Beratung und Unterstützung der Naturschutzbehörden obliegt als Fachbehörclen
  1. für die oberste Naturschutzbehörde dem Landesamt für Umwelt und Geologie,
  2. für die unteren Naturschutzbehörden den höheren Naturschutzbehörden,
  3. in Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" dem Staatbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz,
  4. in Biosphärenreservaten der in § 18 Abs. 3 genannten Verwaltung.
"(2) Naturschutzfachbehörden sind
  1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
  2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" sowie in den Biosphärenreservaten.

Sie unterliegen der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde, soweit sie Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Naturschutzfachbehörde wahrnehmen."

20. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Umwelt und Geologie" werden durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe ",Natura 2000"," die Wörter "bei der Ausweisung dieser Gebiete," eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die höheren Naturschutzbehörden als Fachbehörden haben die Aufgaben,
  1. bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken, soweit nicht die in Absatz 3 genannten Verwaltungen zuständig sind;
  2. die Ausweisung von Schutzgebieten mit Ausnahme der nach § 22 vorzubereiten und fachlich zu begleiten, soweit nicht das Landesamt für Umwelt und Geologie zuständig ist;
  3. bei der Biotopkartierung nach den Richtlinien des Landesamtes für Umwelt und Geologie mitzuwirken;
  4. die einstweilige Sicherstellung als Schutzgebiet anzuregen und vorzubereiten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 52 bekannt werden;
  5. die Behörden und in Abstimmung mit diesen Antragsteller in Verfahren nach §§ 22b und 22c oder vergleichbaren Rechtsvorschriften anderer Gesetze zu beraten;
  6. bei der Ausweisung von Schutzgebieten für das Europäische ökologische Netz "Natura 2000" oder bei Maßnahmen nach § 22a Abs. 3 mitzuwirken;
  7. Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/ EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken;
  8. die systematischen Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1, 2004 Nr. L 94 S. 70), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl. EU Nr. L 24 S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Artikel 44 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18, Nr. L 291 S. 18), die durch Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 42 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinsichtlich der in Anhang III Großbuchst. A Nr. 1 und 5 zu Artikel 3 und 4 der erstgenannten Verordnung bezeichneten Grundanforderungen in der Form, die sie durch die Umsetzung in innerstaatliches Recht gefunden haben, durchzuführen;
  9. Artenschutzprojekte sowie regionale Konzepte und Umsetzungsstrategien für die Pflege und den Erhalt von Biotopen zu entwickeln und an deren Umsetzung mitzuwirken;
  10. das Landesamt für Umwelt und Geologie bei der Aufstellung der Grundsätze für einen landesweiten Biotopverbund zu unterstützen und unter Berücksichtigung des in den Regionalplänen ausgewiesenen ökologischen Verbundsystems regionale Konzepte für dessen Umsetzung aufzustellen;
  11. konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung und Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien vorzunehmen;
  12. die Behörde nach Absatz 1 auf Weisung der obersten Naturschutzbehörde zu unterstützen;
  13. die Naturschutzbeauftragten und Naturschutzwarte in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbeiräten fachlich zu betreuen.
"(2) Die oberen Naturschutzbehörden haben die Aufgaben,
  1. fachliche Grundlagen für die Schutzgebietsausweisung von Natura-2000-Gebieten zu erstellen, Managementpläne im Sinne von § 22a Abs. 5 aufzustellen oder soweit hierfür im Einzelfall die Behörde nach Absatz 1 zuständig ist, an ihrer Aufstellung mitzuwirken, Monitoringmaßnahmen nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG durchzuführen oder bei ihrer Durchführung sowie bei der Erfüllung der Berichtspflichten nach den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG mitzuwirken;
  2. konzeptionelle Vorarbeiten für regionale Fördermaßnahmen und -strategien sowie die Kontrolle und fachliche Begleitung vorzunehmen und an der Beratung bei Fördermaßnahmen nach Maßgabe von Förderrichtlinien mitzuwirken."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "einschließlich der in § 64 Abs. 7 Satz 1 genannten Gebiete" werden gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "unterrichten" folgende Wörter angefügt "sowie im Gebiet die Besucher der freien Landschaft durch den Einsatz der Schutzgebietswacht zu betreuen".

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Absatz 2 Nr. 1 bis 7 und 9 gilt entsprechend."5. bei der Aufstellung von Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen sowie Fachplänen und landschaftspflegerischen Begleitplänen mitzuwirken;".

dd) Es werden die Nummern 6 bis 13 angefügt.

21. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

22. In § 45 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

23. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt.

24. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "höhere" wird durch das Wort "obere" ersetzt.

bb) Die Nummern 1, 4 und 5

1. eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fällt und sie nicht eine der mehreren Behörden für zuständig erklärt,

4. das Regierungspräsidium in einem Verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, wobei die an sich zuständige untere Naturschutzbehörde zu beteiligen ist,

5. die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Naturschutzbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist.

werden gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig, wenn das Gesetz oder die Rechtsverordnung es vorschreiben. Sie erlässt Verwaltungsvorschriften im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege."(3) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. hr Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame übergeordnete Naturschutzbehörde, die sich auch selbst für zuständig erklären kann."

c) Nach Absatz 3 werden die Absätze 4 und 5 angefügt.

25. § 49

§ 49 Besondere Zuständigkeit im Artenschutz

(1) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für allgemeine und landesweite Ausnahmeregelungen gemäß § 17 der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), in der jeweils geltenden Fassung. Sie kann hierzu auch Rechtsverordnungen erlassen.

(2) Die höheren Naturschutzbehörden sind zuständig für

  1. Aufgaben nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG,
  2. die Durchführung der Aufgaben, die durch das Bundesnaturschutzgesetz oder die Bundesartenschutzverordnung der nach Landesrecht zuständigen oder bestimmten Behörde zugewiesen sind, einschließlich der Erteilung einer Befreiung von den Vorgaben dieser Rechtsvorschriften, sowie
  3. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 25 Abs. 2a von den Verboten nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 sowie die Befreiung nach § 53 von diesen Verboten.

Die Vorlage von Büchern, Kennzeichen oder sonstigen Nachweisen kann, soweit die höhere Naturschutzbehörde zuständig ist, auch von den unteren Naturschutzbehörden verlangt werden. Die unteren Naturschutzbehörden haben die höheren Naturschutzbehörden bei der Wahrnehmung von Überwachungsaufgaben im Rahmen der nach Satz 1 übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Auf Verlangen der höheren Naturschutzbehörde sind die unteren Naturschutzbehörden verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden. Bei Gefahr im Verzug können die unteren Naturschutzbehörden Überwachungshandlungen auch ohne Beteiligung der höheren Naturschutzbehörde durchführen.

(3) Abweichend von Absatz 2 obliegt die Erteilung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 BNatSchG und Befreiungen nach § 62 BNatSchG von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG den unteren Naturschutzbehörden.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die artenschutzrechtlichen Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieser Vorschrift zu regeln. Insbesondere kann sie die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 einer höheren Naturschutzbehörde zur Erfüllung für den gesamten Freistaat Sachsen zuweisen.

wird aufgehoben.

26. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zuständig für die Unterschutzstellungen sind
  1. nach den §§ 17 und 18 die oberste Naturschutzbehörde,
  2. nach den §§ 16 und 20 die höheren Naturschutzbehörden,
  3. nach den §§ 19 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
  4. nach § 22 die Gemeinden.
"Zuständig für Unterschutzstellungen sind
  1. nach den §§ 17 und 18 die oberste Naturschutzbehörde,
  2. nach den §§ 16, 19, 20 und 21 die unteren Naturschutzbehörden,
  3. nach § 22 die Gemeinden."

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abweichend von Satz 1 Nr. 2 sind die unteren Naturschutzbehörden für die Ausweisung von Naturschutzgebieten mit einer Fläche von weniger als 20 Hektar zuständig, wenn diese Gebiete zuvor von gemäß § 64 Abs. 1 weitergeltenden Schutzvorschriften erfasst waren."Wenn die Unterschutzstellung nach § 16 auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebiets verordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde."

cc) Die Sätze 3 und 4

Dies gilt auch für die Erteilung von Befreiungen und die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 53, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nicht anderes vorschreibt. Die höhere Naturschutzbehörde ist zuständig für Befreiungen von den Vorschriften der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate sowie zum Erlass sonstiger Entscheidungen und zur Erklärung des Einvernehmens für diese Schutzgebiete.

werden gestrichen.

b) In Absatz 1a Satz 2 Nr. 2 werden das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt und die Wörter ,"der Naturschutzgebiete "Königsbrücken Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterasse Zeithain" gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "höherer" durch das Wort "oberer" und das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

d) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 angefügt.

27. § 61 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die höhere Naturschutzbehörde, wenn
  1. einer aufgrund der §§ 16, 17, 18 oder § 25 Abs. 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwidergehandelt oder gegen Vorschriften zum Schutz der Nationalparkregion Sächsische Schweiz verstoßen wurde,
  2. gegen die in § 49 Abs. 1 und 2 genannten Artenschutzvorschriften verstoßen wurde,
  3. sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,
"1. die obere Naturschutzbehörde, wenn sie eine vollziehbare Anordnung erlassen hat,"

28. In § 65 wird nach Absatz 9 der Absatz 10 angefügt.

Artikel 65
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:

" § 105a (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

" § 118 Wasserbehörden".

c) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

" § 119 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse".

2. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter "erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden" durch die Wörter "erarbeitet die technische Fachbehörde" ersetzt.

3. In § 6a Abs. 3 werden die Wörter "oder zur Niederschrift" gestrichen.

4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "erarbeiten die zuständigen technischen Fachbehörden" durch die Wörter "erarbeitet die technische Fachbehörde" ersetzt.

5. In § 10 wird das Wort "zuständige" durch das Wort "technische" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "und die höheren Wasserbehörden, soweit diese nicht zuständige Wasserbehörde sind" gestrichen.

7. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 15 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist" durch die Angabe " § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz - SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  Im Übrigen sind für das Verfahren die Regelungen des Sächsischen Vermessungsgesetzes über die Bestimmungen von Flurstückgrenzen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."Im Übrigen sind für das Verfahren und die Zuständigkeit die Regelungen des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetzes über die Grenzbestimmung entsprechend anzuwenden."

8. In § 38 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "amtliche Festpunkte der Landesvermessung" durch die Wörter "Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung" ersetzt.

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 1 wird das Wort "zuständigen" durch das Wort "oberen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den zuständigen Landwirtschaftsbehörden" durch die Wörter "der oberen Landwirtschaftsbehörde" ersetzt.

10. Nach § 63 Abs. 2 Satz 5 werden folgende Sätze eingefügt:

"Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet, auf das sich das Abwasserbeseitigungskonzept bezieht, auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde zuständig, auf deren Gebiet der größere Teil des Entsorgungsgebietes des Abwasserbeseitigungspflichtigen liegt. Erforderliche Entscheidungen zum Abwasserbeseitigungskonzept erfolgen im Benehmen mit der anderen Wasserbehörde. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn ein erheblicher Teil der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem Gebiet der anderen Wasserbehörde liegt, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde diese für zuständig erklären. Bei besonderer Bedeutung oder wenn die zuständige Wasserbehörde selbst Aufgabenträger ist, kann die Fachaufsichtsbehörde im Einzelfall die Angelegenheit selbst übernehmen."

11. In § 86 Abs. 1 wird das Wort "die" durch die Wörter "den Staatsbetrieb" ersetzt.

12. In § 95 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "und der technischen Fachbehörden" gestrichen.

13. § 98 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "der höheren Wasserbehörde," werden gestrichen.

b) Die Wörter "der zuständigen Landwirtschaftsbehörde" werden durch die Wörter "der oberen Landwirtschaftsbehörde", die Wörter "der zuständigen Fischereibehörde" durch die Wörter "der Fischereibehörde" und die Wörter "der zuständigen Forstbehörde" durch die Wörter "der unteren Forstbehörde" ersetzt.

14. In § 98a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

15. In § 100 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort "zuständigen" und die Wörter "oder technischen Fachbehörden" gestrichen.

16. In § 100a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "technischen Fachbehörde" durch das Wort "Wasserbehörde" ersetzt.

17. In § 100b Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt.

18. In § 102 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ",die höhere Wasserbehörde, soweit diese nicht die zuständige Wasserbehörde ist," gestrichen und es werden die Wörter "die Landestalsperrenverwaltung" durch die Wörter "der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung" ersetzt.

19. In § 105 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "höhere" durch das Wort "zuständige" ersetzt.

20. § 105a

§ 105a Anmeldung alter Rechte und Befugnisse

Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht die Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG im Sächsischen Amtsblatt.

wird aufgehoben.

21. In § 106 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "unteren Wasserbehörden und den technischen Fachbehörden" durch das Wort "Wasserbehörden" ersetzt.

22. § 118 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 118 Wasserbehörden und technische Fachbehörden

(1) Wasserbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
  3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Den technischen Fachbehörden obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung der Wasserbehörden sowie der sonstigen Aufgabenträger, denen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden. Für die oberste Wasserbehörde ist technische Fachbehörde das Landesamt für Umwelt und Geologie. Für die unteren Wasserbehörden sowie für die sonstigen Aufgabenträger nach Satz 1 sind technische Fachbehörden die höheren Wasserbehörden. Für den Bereich fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung ist die technische Fachbehörde die zuständige Fischereibehörde.

(2a) Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Landestalsperrenverwaltung.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

" § 118 Wasserbehörden

(1) Allgemeine Wasserbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Wasserbehörde,
  2. die Landesdirektionen als obere Wasserbehörden,
  3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Besondere Wasserbehörden sind

  1. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Wasserbehörde,
  2. der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung, auch als Wasserbaudienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Wasserbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeignetem Personal zu besetzen und mit den erforderlichen Arbeitsmitteln auszustatten. Den Wasserbehörden müssen insbesondere Personen, welche die Befähigung zum höheren bautechnischen Dienst in der Wasserwirtschaft und die erforderlichen Kenntnisse der Wasserbautechnik und des öffentlichen Wasserrechts haben, und Personen, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Wasserbehörde kann Ausnahmen zulassen."

23. § 119 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 119 Zuständigkeit

(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Sie kann Aufgaben im Einzelfall nachgeordneten Behörden übertragen.

(3) § 5 SächsUVPG bleibt unberührt.

" § 119 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse

(1) Der Vollzug wasserrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann den oberen Wasserbehörden übertragen, wenn sie nicht von den unteren Wasserbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind oder die Wahrnehmung von Aufgaben an Gewässern 1. Ordnung oder Grenzgewässern betreffen. Die oberste Wasserbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Wasserbehörde nicht möglich ist.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund wasserrechtlicher Entscheidungen gehen mit der wasserwirtschaftlichen Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist."

24. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und technischen Fachbehörden" gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter "oder den technischen Fachbehörden" gestrichen.

25. In § 120a Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

26. In § 130 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

27. Dem § 135 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"In den Verordnungen nach Absatz 1 Nr. 14 und 22 kann bestimmt werden, dass zuständige Verwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 die Gemeinde ist."

Artikel 66
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 264), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "Landesentwicklung" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Regierungspräsidien" wird durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

bb) Das Wort "höhere" wird durch das Wort "obere" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)" sowie die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413)" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Landesentwicklung" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.

dd) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Ändert sich im Laufe eines Verwaltungsverfahrens die Zuständigkeit, so kann die bisher zuständige Behörde im Benehmen mit der nunmehr zuständigen Behörde unter Wahrung der Interessen der Beteiligten das Verfahren zu Ende führen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Verfahrensführung dient."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für einzelne Aufgaben auch auf das Landesamt für Umwelt und Geologie übertragen und abweichend von Absatz 1Satz 2 regeln, soweit die Aufgaben von dieser Behörde zweckmäßiger erfüllt werden können."(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektionen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind."

c) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

e) Im neuen Absatz 4 wird das Wort "Landesentwicklung" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.

f) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte sind Pflichtaufgaben nach Weisung; das Weisungsrecht ist unbeschränkt."(5) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken."

3. In § 3 Satz 1 wird das Wort "Landesentwicklung" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)" ersetzt.

Artikel 67
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes

Das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Abfall- und Bodenschutzbehörden".

b) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse".

c) Die bisherige Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:

" § 13b Rechtsverordnungen".

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

4. In § 12b Abs. 2 werden die Wörter "Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 13 Zuständigkeiten

(1) Abfallbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfallbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Abfallbehörden,
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.

Diese sind auch Bodenschutzbehörden.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden. Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als untere Abfallbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. In Ausübung der Fachaufsicht können sich die Fachaufsichtsbehörden unterrichten lassen und Weisungen erteilen.

(3) Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 vom 6. Februar 1993 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 22 vom 24. Januar 1997 S. 14), des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsverordnungen obliegt den unteren Abfallbehörden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung der in Absatz 3 bezeichneten Rechtsnormen zuständigen Behörden.

" § 13 Abfall- und Bodenschutzbehörden

(1) Allgemeine Abfallbehörden sind:

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfallbehörde,
  2. die Landesdirektionen als obere Abfallbehörden,
  3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.

Diese sind auch Bodenschutzbehörden.

(2) Besondere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfallbehörde. Dieses ist auch besondere Bodenschutzbehörde."

6. Nach § 13 wird der § 13a eingefügt.

7. Der bisherige § 13a wird § 13b.

Artikel 68
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen

In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349) werden die Wörter "Landesamt für Umwelt und Geologie" jeweils durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

Artikel 69
Änderung des Tierzuchteinfuhrkontrollgesetzes

In § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben bei der Einfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen (Tierzuchteinfuhrkontrollgesetz - TierZEKG) vom 9. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 50) werden die Wörter "die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

Artikel 70
Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes

In § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310) werden die Wörter "die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

Artikel 71
Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes

Das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 125), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird jeweils das Wort "höhere" durch das Wort "obere" ersetzt.

2. In § 34 Abs. 4 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

3. In § 52 Abs. 3 wird das Wort "höheren" durch das Wort "oberen" ersetzt.

4. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für
  1. die Anerkennung von Fachinstituten nach § 13 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes,
  2. die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach § 52 Abs. 4 und 6.
"(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach § 52 Abs. 4 und 6."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die höheren Jagdbehörden sind" durch die Wörter "Die obere Jagdbehörde ist" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "den höheren Jagdbehörden" durch die Wörter "der oberen Jagdbehörde" ersetzt.

Artikel 72
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFIurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Flurbereinigungsgesetz" die Wörter "und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten" werden durch die Wörter "Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

bb) Die Wörter "und der ländlichen Neuordnungsverwaltung" werden gestrichen.

cc) Die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. 1 S. 405)" wird durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist" ersetzt.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Ländliche Entwicklung. Sie sind als Landesmittelbehörden dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten unmittelbar nachgeordnet.

(3) Dem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach § 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften ist das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung.

"(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Den oberen Flurbereinigungsbehörden müssen Personen angehören, die zurn höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sind; die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kann Ausnahmen gestatten.

(3) Den Landkreisen und den Kreisfreien Städten werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde obliegen und die nicht nach § 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte."

c) Nach Absatz 4 werden die Absätze 5 bis 8 angefügt.

3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 1 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5, 6 und 7 und § 89 Abs. 2 FlurbG."(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 FlurbG."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung", "Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung" durch die Wörter "die obere Flurbereinigungsbehörde", "Die obere Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (6) Als Vorstandsmitglied kann nur gewählt werden, wer die Anforderungen an die Berufung in das Amt eines ehrenamtlichen Richters im Sinne von § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) erfüllt."(6) Die Teilnehmerversammlung kann Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder beschließen."

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt," gestrichen.

bb) Satz 2

§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

6. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die vom Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung nach Anhörung des Vorstands aus den vom Staatlichen Amt für Ländliche Neuordnung im Einvernehmen mit der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung aufzustellenden Sachverständigenlisten ausgewählt und bestellt werden."Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands aus Sachverständigenlisten ausgewählt und bestellt werden, die von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen aufgestellt werden."

7. In § 7 werden die Wörter "Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten" durch die Wörter "Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

8. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter "beim Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung" durch die Wörter "bei der Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.

9. In § 11 Satz 2 werden die Wörter "Sächsischen Vermessungsgesetz vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159)" durch die Wörter "Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz - SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)" ersetzt.

10. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 stellt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Benehmen mit den nach § 109 Satz 2 FlurbG als land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung bestimmten Organisationen auf. Die Liste soll wenigstens zehn Namen geeigneter Land- und Forstwirte enthalten."Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und Stellvertreter betragen."

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bei jedem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung" durch die Wörter "Bei jeder oberen Flurbereinigungsbehörde" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Der Vorsitzende muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten beruft die beamteten Mitglieder des Widerspruchsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden."(2) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft die beamteten Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und bestimmt deren Vorsitzende."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (3) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung stellt getrennte Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Beisitzer des Widerspruchsausschusses an jedem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung auf, die jeweils wenigstens zwölf Namen enthalten sollen. Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten beruft aus diesen Listen die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren."(3) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde stellt im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen getrennte Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsauschüsse auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens vier Namen pro Liste enthalten. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft aus diesen Listen die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren."

12. § 18

§ 18 (Zu § 141 Abs. 2 FlurbG)

(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 kann das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten für eine Übergangszeit bis längstens 31. Dezember 1998 einen gemeinsamen Widerspruchsausschuß für alle Staatlichen Ämter für Ländliche Neuordnung bilden. Der gemeinsame Widerspruchsausschuß ist dem Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten und seiner Dienst- und Fachaufsicht unmittelbar unterstellt.

(2) Die für den Widerspruchsausschuß geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für den gemeinsamen Widerspruchsausschuß entsprechend. Die Berufungsdauer der ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Widerspruchsausschusses endet mit Ablauf der Übergangszeit nach Absatz 1 Satz 1.

wird aufgehoben.

13. In § 19 werden die Wörter "Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten" durch die Wörter "Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde" ersetzt.

14. Nach § 19 wird der § 20 eingefügt.

15. Der bisherige § 20 wird § 21.

Artikel 73
Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38 wie folgt gefasst:

" § 38 (aufgehoben)".

2. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter "die Forstbehörde" durch die Wörter "die obere Forstbehörde" ersetzt.

3. § 10 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Für Entscheidungen nach Absatz 1 und 4 ist das Staatliche Amt für Landwirtschaft zuständig; es entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist"(5) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig; sie entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist."

4. In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort "angezündet" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

5. In § 19 Abs. 6 Nr. 1 wird vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "oberen" eingefügt.

6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Zum Leiter einer Forstbehörde und zum Sachverständigen für die Ausarbeitung forstlicher Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne soll nur bestellt werden, wer die für den höheren Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Zum Leiter eines Forstrevieres soll in der Regel nur bestellt werden, wer die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung nachweist. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt."(1) Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften des gehobenen und höheren Forstdienstes auszustatten. Zum Sachverständigen für die Ausarbeitung forstlicher Rahmenpläne und der periodischen Betriebspläne soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum höheren Forstdienst besitzt. Zum Leiter eines Forstreviers soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum gehobenen Forstdienst besitzt. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt."

b) In Absatz 2 wird vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "obere" eingefügt.

7. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, die die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Bestandeshöhe wird periodisch auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über den Vegetationszustand, entstandene Verbiß und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung überprüft. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne nach § 33 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67). Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift."(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, welche die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die obere Forstbehörde führt unter Mitwirkung der Forstbehörde eine Erhebung über den Vegetationszustand, die entstandenen Verbiss- und Schälschäden und den Stand der Waldverjüngung durch. Auf dieser Grundlage überprüft die Forstbehörde, in den Jagdbezirken nach § 9 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die obere Forstbehörde, in einem forstlichen Gutachten die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe des Wildbestandes. Die in diesem Gutachten zu treffende zusammenfassende Wertung der vorhandenen Wilddichte ist wesentliche Grundlage für die Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 33 Abs. 1 SächsLJagdG. Die oberste Forstbehörde kann Näheres über das Verfahren, den Inhalt und den Umfang der Erhebung sowie die Begutachtung durch Rechtsverordnung regeln."

8. In § 27 Abs. 1 Satz 4 wird vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "obere" eingefügt.

9. In § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "schalverursachendem" durch das Wort "schadensverursachendem" ersetzt.

10. § 30 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden nach § 4 des Ersten Gesetzes zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 241) im Benehmen mit der Forstbehörde."Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden im Benehmen mit der Forstbehörde der gleichen Verwaltungsebene."

11. In § 33 Abs. 4 werden die Wörter "der Freistaat Sachsen" durch die Wörter "die Forstbehörde" ersetzt.

12. § 35 wird wie folgt gefasst:

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  § 35 Forstbehörden 02a 05

Die Forstbehörden des Freistaates Sachsen sind:

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde,
  2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als Forstbehörde. Die Körperschaften erhalten die Möglichkeit, ein körperschaftliches Forstamt zu errichten. In diesem Fall erfüllt das körperschaftliche Forstamt die Aufgaben nach § 8 Abs. 8. § 12 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 Satz 1. § 20 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 4. § 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1. § 41 Abs. 1 soweit der Forstschutz im Sinne des § 50 betroffen ist. § 50 Abs. 2 Nr. 1 und § 54 Abs. 1 in den Wäldern,

die im Eigentum der Körperschaft stehen. Die körperschaftlichen Forstämter unterstehen der Fachaufsicht der Forstbehörde.

" § 35 Forstbehörden

(1) Forstbehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Forstbehörde,
  2. der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Forstbehörde sowie
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Forstbehörden.

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung.

(3) Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken."

13. § 37 wird wie folgt gefasst:

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  § 37 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden 05 07a

(1) Die Forstbehörde hat die ihr die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere

  1. die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
  2. die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald,
  3. die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
  4. die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
  5. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
  6. die Anordnung und Festlegung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1,
  7. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
  8. die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
  9. die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und / seiner Beziehung zur Umwelt,
  10. den Aufbau und die Betreuung des Informations- und Kommunikationsnetzes in der Forstwirtschaft,
  11. die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie,
  12. die Waldpädagogik.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die Forstbehörde sachlich zuständig. In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" nimmt der Staatsbetrieb Sachsenforst als Nationalparkamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 124) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden so rechtzeitig zu beteiligen, daß diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.

" § 37 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere

  1. die Bewirtschaftung und Verwaltung des Staatswaldes des Freistaates Sachsen,
  2. die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst im Körperschaftswald,
  3. die Beratung, Betreuung und technische Hilfe im Privatwald,
  4. die Durchführung forstlicher Förderungsmaßnahmen,
  5. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes,
  6. die Anordnung und Festlegung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1,
  7. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für die Forstwirtschaft,
  8. die Durchführung von Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstlichen Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen sowie das Anfertigen sonstiger forstlicher Gutachten,
  9. die Durchführung praxisbezogener Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt,
  10. die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
  11. die Waldpädagogik.

(2) Sachlich zuständig sind die unteren Forstbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die unteren Forstbehörden sind die zuständige Forstbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zuständige Behörden, zuständige Landesbehörden, zuständige Stellen, zuständige Kontrollstellen oder zuständige Landesstellen im Sinne

  1. des Dritten Kapitels und des § 42 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der § 9 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 8 Satz 1 der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung-F1ErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
  3. der § 5 Abs. 2, § 9 Satz 1, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 18b Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie, im Umfang der übertragenen Aufgaben, Nr. 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
  4. der § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
  5. des § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 4 der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930, 2933) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
  6. des § 3 Satz 1 der Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3093) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für den Bereich der Forstwirtschaft,
  7. der § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben sind die unteren Forstbehörden auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig,
  8. des § 12 Abs. 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. L 3758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Die unteren Forstbehörden sind zuständig für die Anerkennung von Betriebsgutachten nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die unteren Forstbehörden haben im Rahmen der Ausbildung der Forstinspektoranwärter und der Forstreferendare Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst - APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst - APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, wahrzunehmen. Sie nehmen nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), in der jeweils geltenden Fassung, die Schadensbegutachtung und Schadensregulierung im Sinne des § 12 Abs. 2 vor, geben die Kennzeichnung der Pferde aus, nehmen das Aufkommen nach § 12 Abs. 3 ein und leiten dieses an den Freistaat Sachsen weiter.

(4) Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 mit Ausnahme von Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen im Bundes-, Körperschafts- und Privatwald sowie des Anfertigens sonstiger forstlicher Gutachten, Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 werden von der oberen Forstbehörde wahrgenommen. Die obere Forstbehörde ist auch in Verfahren nach §§ 8 und 9 zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Forstbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist; dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. B. Die obere Forstbehörde ist die zuständige Landesstelle im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FoVG; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben ist die obere Forstbehörde auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig. Die obere Forstbehörde nimmt als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" und in den Biosphärenreservaten die Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.

(5) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Forstbehörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. Soweit zwischen den Behörden Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, wo der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt, entscheidet die obere Forstbehörde. Die obere Forstbehörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.

(6) Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören."

14. § 38

§ 38 Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen 05

(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewähret die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz.

(2) Die technische Unterstützung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
  2. Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden Tiere,
  3. Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
  4. Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.

wird aufgehoben.

15. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der Forstbehördewirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. Sie haben bei der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291 ), soweit ein rechtzeitiges Tätigwerden der Forstbehörde nicht erreichbar ist."Die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörden haben bei forstaufsichtlichen Tätigkeiten die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (5) Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen."(5) Erfüllt eine Körperschaft, in deren Eigentum Wald steht, die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Forstbehörde" durch das Wort "Forstbehörden" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Freistaat Sachsen" durch die Wörter "die veranlassende Behörde" ersetzt.

16. In § 43 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Forstbehörde" durch das Wort "Forstbehörden" ersetzt.

17. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "obere" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Forstbehörde" durch die Wörter "des Freistaates Sachsen" ersetzt.

18. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "von der Forstbehörde (§ 35)" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Forstbehörde" durch die Wörter "die obere Forstbehörde" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 37 Abs. 4" durch die Angabe " § 37 Abs. 6" ersetzt.

19. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "oberen" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "obere" eingefügt.

20. In § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und 4 wird jeweils vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "oberen" eingefügt.

21. In § 49 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils vor dem Wort "Forstbehörde" das Wort "obere" eingefügt.

22. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Forstschutz obliegt
  1. der Forstbehörde,
  2. den Forstschutzbeauftragten.
"(2) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt."

b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der Forstbehörde und der Körperschaften,"1. die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der Forstbehörde, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen,"

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

23. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Dienstaufgaben" durch das Wort "Aufgaben" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

24. § 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist in den Fällen der §§ 52 und 53 die Forstbehörde."(1) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind hinsichtlich § 13 Abs. 2 Satz 1, sofern es sich um Erholungswald nach § 31 Abs. 2 handelt, die Gemeinden, im Übrigen die Forstbehörden."

Artikel 74
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718)" durch die Angabe "Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2414)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "in Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen und Trinkwasser" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft" durch die Wörter "das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "ein Regierungspräsidium" durch die Wörter "eine Landesdirektion" und die Wörter "in den Bezirken anderer Regierungspräsidien" durch die Wörter "im Bezirk einer anderen Landesdirektion" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 466)" die Angabe ",zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159)," eingefügt.

Artikel 75
Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und
der Ernährungsvorsorge

In § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 340) werden jeweils die Wörter "Regierungspräsidium Chemnitz" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

Artikel 76
Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und
die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534) wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 77
Sächsisches Gesetz zur Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich Landwirtschaft auf die Landkreise und Kreisfreien Städte
SächsAgrarAÜG - Sächsisches Agrar-Aufgabenübertragungsgesetz

§ 1 Landwirtschaftsbehörden

(1) Landwirtschaftsbehörden sind:

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Landwirtschaftsbehörde,
  2. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als obere Landwirtschaftsbehörde,
  3. die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Landwirtschaftsbehörden.

(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben nach § 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Weisungsfrei sind:

  1. die Erteilung einer Bescheinigung über die Abgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Zwecke der Strukturverbesserung nach § 2 Abs. 1 Nr. 6,
  2. die Beratung der Ausbildungsbetriebe und Ausbilder nach § 76 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2257), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
  3. die Beratung der Auszubildenden und sonstigen an der Berufsbildung beteiligten Personen nach § 76 Abs. 1 BBiG.

Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, Landesbehörden, Stellen, Landesstellen oder Landwirtschaftsbehörden im Sinne

  1. des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 12 Abs. 6 und 8 Satz 1 der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung - FlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für landwirtschaftlich genutzte Flächen, unbeschadet der Zuständigkeit der in § 7 F1ErwV bezeichneten Privatisierungsstelle, sowie des § 17 Abs. 1 Satz 3 FlErwV für landwirtschaftlich genutzte Flächen bis zu 10 ha,
  4. des § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. des § 21 Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 6 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3033) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  6. des § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die unteren Landwirtschaftsbehörden unterstützen die obere Landwirtschaftsbehörde bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der land- und hauswirtschaftlichen sowie der gärtnerischen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz; sie wirken insbesondere mit bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten, bei der Überwachung der Durchführung der Berufsbildung sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Prüfungsorganisation. Die Aufgaben nach Satz 1 werden im Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz von dem Landkreis Mittelsachsen, im Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden von dem Landkreis Meißen und im Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig von dem Landkreis Leipzig wahrgenommen.

§ 3 Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes

(1) Soll beim Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft, an dem eine Gemeinde oder ein Landkreis beteiligt ist, versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, entscheidet die obere Landwirtschaftsbehörde über den Antrag.

(2) Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 GrdstVG bedürfen die Verpflichtung zur Veräußerung und die Veräußerung eines Grundstücks, das folgende Größe nicht übersteigt:

  1. bei Veräußerung an Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1,0 ha,
  2. bei allen anderen Veräußerungen 0,5 ha.

Bildet das Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine zusammenhängende Fläche, gilt als Grundstück im Sinne von Satz 1 die jeweils einheitlich bewirtschaftete Fläche. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auf dem sich eine Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.

§ 4 Berufsbildung in der Land- und Hauswirtschaft

Die zuständige Stelle nach § 76 Abs. 1 Satz 1 BBiG bestellt Bedienstete der unteren Landwirtschaftsbehörde zu Beratern und Beraterinnen im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde. Mit der Bestellung bleibt geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht unberührt. Bis zum 1. August 2008 vorgenommene Bestellungen bleiben unberührt.

Artikel 78
SächsFöpLEDG - Sächsisches Gesetz zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen der jeweils geltenden Förderbestimmungen des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zuständig für den Fördervollzug

  1. der Verbesserung der Agrarstruktur, einschließlich der ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3184), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Dorferneuerung,
  2. regionaler Entwicklungsstrategien und regionaler Zusammenarbeit, soweit sie der Entwicklung des ländlichen Raums dient,
  3. von Maßnahmen zum Erhalt der Kulturlandschaft,
  4. von Maßnahmen zur Wiederherstellung der ländlichen Infrastruktur nach Naturkatastrophen,
  5. des Landtourismus, soweit er der Entwicklung des ländlichen Raums dient,
  6. ländlicher Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen von Dorferneuerung oder ländlicher Neuordnung,
  7. beschäftigungswirksamer Maßnahmen und gewerblicher Maßnahmen der Grundversorgung,
  8. siedlungsökologischer Maßnahmen und
  9. von Maßnahmen der soziokulturellen Infrastruktur und des ländlichen Kulturerbes, soweit der Fördervollzug nichtrückzahlbare Zuwendungen aus Haushaltsmitteln des Freistaates betrifft.

Die Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 umfasst nicht die Förderung durch Vergabe von rückzahlbaren Zuwendungen und Zinsverbilligungsmitteln. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind außerdem zuständig für die Überwachung und endgültige Abwicklung von Förderverfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht vollständig abgeschlossen waren und für die bis zu diesem Zeitpunkt die Ämter für Ländliche Entwicklung zuständig waren. Dies betrifft auch die Förderung von Wohneigentum in ländlich geprägten Dörfern, von agrar- und forstkulturellen sowie agrar- und forsthistorischen Einrichtungen und Anlagen und von privaten und kommunalen Initiativen zur Stärkung des dörflichen Gemeinschaftslebens.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt Beteiligter oder mittelbar Begünstigter in einem Förderverfahren ist, für dessen Durchführung er sachlich zuständig ist.

(3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst nicht die finanztechnische Abwicklung (Zahlungsverkehr) der Fördermaßnahmen. Die hierfür gegebene Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank Förderbank - nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 FördbankG bleibt unberührt.

(4) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.

(5) Soweit die Förderung nach Absatz 1 aus Finanzmitteln der Europäischen Union erfolgt, bleibt das Weisungsrecht der als Zahlstelle nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Behörde unberührt. Die Weisungen der Zahlstelle können insbesondere ergehen, um die Anforderungen der Europäischen Kommission an die Übertragung der Aufgaben der Zahlstelle näher auszuführen und damit die Einhaltung der Zulassungskriterien der Zahlstelle zu gewährleisten sowie die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben sicherzustellen. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf den Einsatz geeigneten Personals und die Vorhaltung der erforderlichen technischen Ausstattung. Die Landräte als Leiter der Kreisverwaltung sowie die Oberbürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung bestätigen gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Verantwortlichkeiten nachkommen und beschreiben die hierzu eingesetzten Mittel (Zuverlässigkeitserklärung). Das Nähere wird durch eine Weisung der Zahlstelle zur Zuverlässigkeitserklärung bestimmt. Auf Anforderung ist Vertretern der Europäischen Kommission, der bescheinigenden Stelle, der Zahlstelle einschließlich ihrer internen Revision und des Europäischen Rechnungshofes jederzeit der Zugang zu den Büroräumen und die Kontrolle von Unterlagen und Daten zu ermöglichen, soweit dies im Zusammenhang mit der Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen erforderlich ist.

Artikel 78a
Gesetz über den kostenfreien Zugang zu staatlichen Umweltdaten

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den vorhandenen digitalen Daten der staatlichen Umweltverwaltung, soweit Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen; sie sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung befreit.

Teil 12
Schlussvorschriften

Artikel 79
Neufassung von Gesetzen

(1) Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Landesjugendhilfegesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 80
Übergangsbestimmungen

(1) Zuständigkeiten, die den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung bisher übertragen sind, gehen mit dem Inkrafttreten gemäß Artikel 81 Abs. 1 auf die Landesdirektionen über, soweit nichts anderes bestimmt wird.

(2) Schwerbehindertenbeauftragte, Frauenbeauftragte und sonstige Beauftragte üben ihre Tätigkeit weiterhin aus, bis der neue Dienstherr die Bestellung neu regelt oder die Bestellung in sonstiger Weise endet. Die Beauftragten bleiben jeweils für die Belange der Bediensteten ihrer bisherigen Dienststellen zuständig.

(3) Personalratsmitglieder, die nach Artikel 2 übergehen, werden zusätzliche Mitglieder eines Übergangspersonalrates, ersatzweise des örtlichen Personalrates.

(4) Abweichend von § 13 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), sind bis zum 31. Dezember 2010 dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar nachgeordnet:

  1. das Sächsische Oberbergamt,
  2. der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen,
  3. das Autobahnamt Sachsen,
  4. die Straßenbauämter.

Das Autobahnamt Sachsen, die Straßenbauämter und der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.

(5) Bis zum 31. Dezember 2010 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenbaubehörde nach § 47 Abs. 3, die anderen Aufgaben des Baulastträgers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 50a Abs. 1 Satz 2, die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 4 sowie der Straßenaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen. Die Aufgaben der Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 werden bis zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Bundesautobahnen vom Autobahnamt Sachsen und hinsichtlich der Bundesstraßen von den Straßenbauämtern wahrgenommen. Bis zum 31. Dezember 2010 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, soweit die Aufgabenerledigung nach § 48 erfolgt, und nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen, im Übrigen vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Bis zum 31. Dezember 2010 sind Nachweise und Abrechnungen nach § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 50a Abs. 5 Satz 3 gegenüber den Straßenbauämtern zu erbringen. Die in Satz 1 bis 4 genannten Vorschriften des Sächsischen Straßengesetzes sind ab dem 1. Januar 2011 in der ab Inkrafttreten von Artikel 34 dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Arbeitsschutzes einer Landesdirektion zu übertragen.

(7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwOrgG durch Rechtsverordnung die Aufgaben des fachlichen Immissionsschutzes und des fachlichen Naturschutzes einer Landesdirektion zu übertragen.

(8) Die Zuständigkeiten für die Anlagen nach Anhang 1 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089, 3139), verbleiben bei den Landesdirektionen.

Artikel 81
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Sächsische Kreisgebietsneugliederungsgesetz in Kraft tritt, frühestens jedoch am 1. August 2008.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96), und

2. das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz - SächsVermG) vom 12. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79).

(2) Artikel 1 Nr. 5, Artikel 2, Artikel 7 Nr. 5, Artikel 31 Nr. 4 und die Rechtsverordnungsermächtigungen in Artikel 6 Nr. 7 (§ 8 Abs. 2 SächsDSchG), Artikel 31 Nr. 8 (§ 38a Abs. 3 SchulG) und Artikel 34 Nr. 6 (§ 48 Abs. 5 SächsStrG) treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 6 Nr. 7 sowie Artikel 31 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 8 treten vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres, frühestens am 1. Januar 2009 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 8 und Artikel 35 Nr. 1 Buchst. a treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

(5) Artikel 60 Nr. 1 Buchst. a (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12), Buchst. d (§ 3 Abs. 4 Satz 2) und Artikel 60 Nr. 2 Buchst. a treten am 1. Januar 2013 in Kraft.