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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes und anderer Gesetze

Vom 12. März 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 31.03.2009 S. 102)



Der Sächsische Landtag hat am 11. März 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 werden die Angaben zu den §§ 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Beamtenverhältnis

§ 3 Dienstherrnfähigkeit

" § 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)".

b) Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 5 Sachliche Voraussetzungen" § 5 (aufgehoben)".

bb) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 8 Beamter auf Lebenszeit" § 8 (aufgehoben)".

cc) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" § 9 Erwerb der Laufbahnbefähigung auf grund der Richtlinie 2005/36/EG ".

dd) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 10 Arten der Ernennung" § 10 Ernennung".

ee) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Auslese der Bewerber" § 12 Stellenausschreibungen".

ff) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter "Form und" gestrichen.

gg) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14 Nichtigkeit der Ernennung" § 14 Feststellung der Nichtigkeit".

hh) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15 Rücknahme der Ernennung" § 15 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung".

ii) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Wirkung der Rücknahme und der Nichtigkeit" § 16 Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung".

jj) Die Angaben zu den §§ 16a und 17 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 16a Übertragung eines anderen Amtes

§ 17 Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte

" § 16a (aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)".

kk) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 20a Benachteiligungsverbote".

ll) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Rechtsverordnungen" § 24 Inhalt der Rechtsverordnung".

mm) Die Angabe zum Unterabschnitt 4 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Unterabschnitt 4
Anstellung, Beförderung und Aufstieg
"Unterabschnitt 4
Einstellung, Beförderung und Aufstieg".


 nn) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 32 Anstellung" § 32 Einstellung".

oo) Die Angabe zum Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung
" Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung sowie Umbildung von Körperschaften".

pp) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 36a Zuständigkeiten" § 36a Landesinterne Umbildung von Körperschaften".

qq) Nach der Angabe zu § 36a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 36b Rechtsfolgen der Umbildung

§ 36c Rechtsstellung der Beamten

§ 36d Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

§ 36e Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

§ 36f Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

§ 36g Zuständigkeiten".

rr) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 37

§ 38

" § 37 (aufgehoben)

§ 38 (aufgehoben)".

ss) Die Angaben zu den §§ 40, 42, 43 und 48 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 40 Entlassung ohne Antrag

§ 42 Entlassung des Beamten auf Probe

§ 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf

§ 48 Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand

" § 40 (aufgehoben)

§ 42 (aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

§ 48 (aufgehoben)".

tt) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 55 Erneute Berufung nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" § 55 Verfahren bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit".

uu) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 60 Anwendung der Vorschriften über den Ruhestand" § 60 (aufgehoben)".

vv) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 62 Stellenvorbehalt" § 62 Fristen bei landesübergreifender Umbildung von Körperschaften und bei Umbildung und Auflösung von Behörden".

ww) Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 63 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 64 Endgültiger Eintritt in den Ruhestand

§ 65 Verlustgründe

" § 63 (aufgehoben)

§ 64 (aufgehoben)

§ 65 (aufgehoben)".

c) Teil 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben zu den §§ 69 und 71 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 69 Amtsführung

§ 71 Politische Betätigung

" § 69 (aufgehoben)

§ 71 (aufgehoben)".

bb) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 72 Besondere Beamtenpflichten, Fortbildung" § 72 Fortbildung".

cc) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 73 Pflichten gegenüber Vorgesetzten" § 73 (aufgehoben)".

dd) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 74 Verantwortung für Amtshandlungen" § 74 Verantwortung für Amtshandlungen von Vollzugsbeamten".

ee) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 78 Umfang" § 78 (aufgehoben)".

ff) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 90 Annahme von Belohnungen" § 90 Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen".

gg) Die Angaben zu den §§ 96 und 97 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 96 Begriff des Dienstvergehens

§ 97 Verpflichtung zum Schadensersatz, Rückgriff

" § 96 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

§ 97 Verjährung und Übergang von Schadensersatzansprüchen".

hh) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 99 Allgemeines" § 99 (aufgehoben)".

ii) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 114 Vereinigungsfreiheit" § 114 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband".

jj) Die Angabe zum Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 4
Beteiligung der Gewerkschaften, Berufsverbände und kommunalen Landesverbände
"Abschnitt 4
Beteiligung der Spitzenorganisationen und   Spitzenverbände im Freistaat Sachsen".

kk) Die Angabe zu § 128 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 128" § 128 Beteiligung der Spitzenorganisationen und Spitzenverbände im Freistaat Sachsen".

d) Teil 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 138 Entsprechende Anwendung von Vorschriften" § 138 Ausnahme von der entsprechenden Anwendung von Vorschriften".

bb) Die Angabe zum Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 3
Polizeibeamte
"Abschnitt 3
Beamte des Polizeivollzugsdienstes".

cc) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 144 Allgemeines" § 144 (aufgehoben)".

dd) In der Angabe zu § 159 werden die Wörter "Dienstvorgesetzter, oberste Dienstbehörde" durch die Wörter "Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter" ersetzt.

ee) Die Angabe zu § 168 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 168 Bewährungsanforderungen" § 168 (aufgehoben)".

ff) Die Angabe zu § 171 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 171 In-Kraft-Treten" § 171 Übergangsregelung für Beamte auf Probe".

gg) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende Angabe angefügt:

" § 172 Inkrafttreten".

2. In § 1 wird das Wort "(Landesbeamte)" durch das Wort "(Staatsbeamte)" ersetzt.

3. Die §§ 2 und 3

§ 2 Beamtenverhältnis

Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

§ 3 Dienstherrnfähigkeit

(1) Dienstherr von Beamten können sein

  1. der Freistaat Sachsen,
  2. die Gemeinden und Landkreise,
  3. die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen dieses Recht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird.

(2) Eine Satzung, durch die einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit verliehen wird, bedarf der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

werden aufgehoben.

4. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten" durch die Wörter "Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten" ersetzt.

5. § 5

§ 5 Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintritt,
  3. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (§ 48 Abs. 4 EG-Vertrag).

"(1) Die Befähigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, wer
  1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
  2. die für die Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe "19. Dezember 1966" die Angabe "(BGBl. 1973 II S. 1534)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "Staatssicherheit/ Amt" durch die Wörter "Staatssicherheit oder Amt" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Dies gilt nicht für Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung besonders vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine bestimmte Vorbildung erfordern."(4) Für die Zulassung von Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG sind zuständig
  1. das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG,
  2. im Übrigen das Staatsministerium des Innern."

d) Absatz 5

(5) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.

wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
  1. auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,
  3. auf Probe, wenn der Beamte
    1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
    2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 19a) eine Probezeit zurückzulegen hat,
  4. auf Widerruf, wenn der Beamte
    1. einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
    2. nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll.

(2) Das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter kann begründet werden, wenn Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrgenommen werden.

(3) Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

" § 7 Arten der Beamtenverhältnisse

Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte dürfen nur ernannt werden, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist."

8. § 7a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses zulassen.

wird gestrichen.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesbeamter" durch das Wort "Staatsbeamter" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 29 Abs. 2 und § 169 dieses Gesetzes und § 48 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen bleiben unberührt." § 29 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 48 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."

9. § 8

§ 8 Beamter auf Lebenszeit

(1) Zum Beamten auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer

  1. die in § 6 bezeichneten persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
  2. das 27. Lebensjahr vollendet hat,
  3. sich
    1. als Laufbahnbewerber nach Ablegung der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen oder
    2. als anderer Bewerber oder
    3. als Bewerber nach § 168

in einer Probezeit bewährt hat.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

wird aufgehoben.

10. § 9wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 9 Bewerber aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 07 09

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) erworben werden.

Das Nähere regelt das Sächsische Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

" § 9 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, erworben werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

(3) Sofern ein Beamter oder ehemaliger Beamter die Anerkennung seiner Berufsqualifikation in einem

  1. anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
  2. Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. anderen Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

beantragt, ist die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu bestimmende zuständige Anerkennungsbehörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates auf Antrag über das Vorliegen disziplinarischer Sanktionen und, soweit diese ihr bekannt sind, über strafrechtliche Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in der Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken können, zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann insoweit Auskunft von dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von dem letzten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beamten verlangen."

11. § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Arten der Ernennung

Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  3. zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung),
  4. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
" § 10 Ernennung

Einer Ernennung bedarf es außer in den in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG genannten Fällen auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe."

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesbeamten" durch das Wort "Staatsbeamten" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung gilt Absatz 1 entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Im neuen Absatz 2 wird das Wort "Sächsischen" gestrichen.

13. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 12 Auslese der Bewerber

(1) Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse, politische oder Weltanschauungen, Alter, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

(2) Für Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

(3) Stellenausschreibungen nach Absatz 2 dürfen sich nicht ausschließlich an Frauen oder an Männer richten, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit. Sie sind so abzufassen, dass sie Frauen ausdrücklich zu einer Bewerbung auffordern. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden.

" § 12 Stellenausschreibungen

Vor Einstellungen und Beförderungen sind die Bewerber durch öffentliche Ausschreibung der freien Stellen zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der ausgeschriebenen Stellenbezeichnung zu verwenden."

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Form und" gestrichen.

b) Die Absätze 1 und 2

(1) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, ≫auf Probe≪, ≫auf Widerruf≪ oder ≫als EhrenbeÄmter≪,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses (§ 10 Nr. 2) der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.

Die Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Fehlt in der Urkunde lediglich der Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Zeit≪ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, ≫auf Probe≪ oder ≫auf Widerruf≪, so hat der Beamte die Rechtsstellung eines Beamten auf Widerruf; bei Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein anderes behält der Beamte seine bisherige allgemeine Rechtsstellung. Ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz ≫auf Zeit≪ ohne Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten, so gilt der Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

d) Im neuen Absatz 1 wird der Satz 2

Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

gestrichen.

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 14 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Sie ist von Anfang an wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde schriftlich, aber nicht in elektronischer Form bestätigt wird.

(2) Die Ernennung eines durch Wahl zu berufenden Beamten ist nichtig, wenn die der Ernennung zugrunde liegende Wahl unwirksam ist.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Die Nichtigkeit ist von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Bei Landesbeamten ist die Nichtigkeit von der Stelle festzustellen, die für die Ernennung zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist die Nichtigkeit von der obersten Dienstbehörde festzustellen. Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zuzustellen.

(5) Soweit es bei einer Ernennung der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Mitwirkung einer Aufsichtsbehörde oder des Landespersonalausschusses bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Der Mangel gilt als geheilt, wenn die Aufsichtsbehörde oder der Landespersonalausschuss nachträglich schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zustimmt.

" § 14 Feststellung der Nichtigkeit

(1) Die oberste Dienstbehörde stellt die Nichtigkeit der Ernennung fest, wenn die Ernennung nicht gemäß § 11 Abs. 2 BeamtStG von Anfang an als wirksam anzusehen ist. Bei Staatsbeamten tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Ernennungsbehörde, sofern nicht der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre.

(2) Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen."

16. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15 Rücknahme der Ernennung" § 15 Verfahren bei Rücknahme der Ernennung".

b) Die Absätze 1 bis 5

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn
  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
  2. nicht bekannt war, dass der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen lässt und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird, oder
  3. der Ernannte nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht berufen werden durfte und eine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 nicht zugelassen war oder nicht nachträglich zugelassen wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder zur Aberkennung des Ruhegehaltes verurteilt war.

(3) Die Ernennung kann auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgenommen werden.

(4) Die Ernennung kann nur innerhalb einer Frist von zwölf Monaten zurückgenommen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde, bei Landesbeamten die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

(5) Vor der Rücknahme ist dem Beamten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

werden aufgehoben.

c) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 1 und 2.

d) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Rücknahme" werden die Wörter "der Ernennung" eingefügt.

bb) Das Wort "Landesbeamten" wird durch das Wort "Staatsbeamten" ersetzt.

e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Erklärung der Rücknahme ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen."(2) Die Verfügung ist dem Beamten, im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen."

17. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 16 Wirkung der Rücknahme und der Nichtigkeit

(1) Die Rücknahme nach § 15 bewirkt, dass die Ernennung von Anfang an nicht zustande gekommen ist.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte (§ 17) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 7) vorgenommenen Amtshandlungen in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können ihm belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet.

" § 16 Folgen der Nichtigkeit und Rücknahme einer Ernennung

(1) Ist die Nichtigkeit einer Ernennung festgestellt worden, hat der Dienstvorgesetzte dem Ernannten die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

(2) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach Absatz 1 oder bis zur Zustellung der Rücknahmeverfügung nach § 15 Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise wirksam, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können ihm belassen werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stelle, die die Nichtigkeit feststellt oder über die Rücknahme entscheidet."

18. Die §§ 16a und 17

§ 16a Übertragung eines anderen Amtes

Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung.

§ 17 Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte

(1) In den Fällen des § 14 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn die zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, eine Ausnahme nachträglich zuzulassen oder der Ernennung nachträglich zuzustimmen.

(2) In den Fällen des § 15 kann der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Rücknahmegrundes dem Ernannten die weitere Führung der Dienstgeschäfte verbieten.

werden aufgehoben.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungsordnungen" die Wörter "für die einzelnen Laufbahnen" eingefügt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "Sachsen" die Angabe "(Sächsisches Juristenausbildungsgesetz - SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit."(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine vergleichbare Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "gleiche" durch das Wort "vergleichbare" ersetzt.

21. In § 19a Abs. 9 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

22. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "beamtenrechtlichen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "eine Ausbildung" durch die Wörter "eine abgeschlossene Ausbildung" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung" durch die Wörter "die Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung in der entsprechenden Fachrichtung" ersetzt.

cc) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. für die Lautbahnen des höheren Dienstes ein nach Absatz 3 Satz 2 geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt."4. für die Laufbahnen des höheren Dienstes einen nach Absatz 3 Satz 2 geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule, der eine Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern voraussetzt. Bachelorstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nicht. Fachhochschulstudiengänge erfüllen diese Voraussetzung nur, wenn es sich um akkreditierte Masterstudiengänge handelt."

dd) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen."Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein."Die Bildungsgänge und Prüfungen müssen in Verbindung mit dem für die Laufbahn vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst oder der für die Laufbahn vorgeschriebenen Tätigkeit die Anforderungen für die Laufbahnbefähigung erfüllen. Sie müssen für gleichzubewertende Laufbahnbefähigungen einander gleichwertig sein."

bb) Satz 4

Nach diesen Bestimmungen ist zur Wahrung der Einheitlichkeit, insbesondere zur Sicherung der Ziele des § 122 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, bei der Vorbereitung der Regelungen nach Satz 1 mit den zuständigen Stellen der anderen Länder und des Bundes zusammenzuwirken.

wird gestrichen.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "

(5) Wer außerhalb des Freistaates Sachsen entweder bis zum 31. März 2009 oder danach aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) geändert worden ist, entstanden und seit dem 31. März 2009 nicht geändert worden sind, die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Freistaat Sachsen. Im Übrigen prüft die Ernennungsbehörde das Vorliegen der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn, in der der Beamte tätig sein soll. Dabei ist das Einvernehmen mit der für die Gestaltung dieser Laufbahn zuständigen obersten Staatsbehörde und dem Staatsministerium des Innern herzustellen. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, sind die Beamten in die Aufgaben einzuführen."

23. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Benachteiligungsverbote

(1) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor anderen Bewerbern eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zu Gunsten der Bewerber mit Verzögerung aufzurunden. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 94 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begründenden Zeiten oder, wenn Elternzeit nicht in Anspruch genommen wird, die Zeiten des Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(2) Verzögert sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 3, gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre."

24. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a" durch die Angabe " § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "oder in einem gleichstehenden Studiengang" gestrichen.

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten."Der Studiengang besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von mindestens zwölf Monaten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist."Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 4 kann auf die berufspraktischen Studienzeiten beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch einen geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule nachgewiesen wird."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "welche" die Wörter "Studiengänge und" eingefügt.

cc) Satz 3

Anrechenbar sind Studienzeiten oder Ausbildungszeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.

wird gestrichen.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist."Eines Vorbereitungsdienstes nach Absatz 4 bedarf es nicht, wenn eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule mit einer Prüfung abgeschlossen wurde, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist."

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Laufbahnvorschriften bestimmen, welche Studiengänge und Prüfungen gleichwertig sind."

25. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Für einen Vorbereitungsdienst kann die Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) festgesetzt werden" durch die Wörter "Die Zahl der höchstens in den Vorbereitungsdienst aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) kann durch Rechtsverordnung der Staatsregierung begrenzt werden" ersetzt.

bb) Satz 2

Zulassungszahlen können jeweils nur für die im Laufe von zwei Jahren bevorstehenden Zulassungstermine festgesetzt werden.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "

(3) § 8 Satz 2 Nr. 8 SächsJAG und § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 874) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt."

26. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 24 Rechtsverordnungen" § 24 Inhalt der Rechtsverordnung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Ausführung des § 23 durch Rechtsverordnung" werden durch die Wörter "In der Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 2 sind" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. die Zulassungstermine gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2,"3. die Zulassungstermine, höchstens jedoch für die folgenden zwei Jahre,"

c) Absatz 3

(3) § 8 Satz 2 Nr. 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

27. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die Laufbahnvorschriften bestimmen, ob und inwieweit ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang für eine Laufbahn auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und ein nicht erfolgreich abgeschlossener Ausbildungsgang auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können.

" § 25 Anrechnung von Ausbildungszeiten

Die Laufbahnvorschriften bestimmen, ob und inwieweit eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für eine Laufbahn oder Teile davon auf die Ausbildung für die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung und eine nicht erfolgreich abgeschlossene Ausbildung auf die Ausbildung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung angerechnet werden können."

28. In § 26 Abs. 3 wird das Wort "Zeugnisstufen" durch das Wort "Notenstufen" ersetzt.

29. In § 27 Satz 1 wird die Angabe "nach § 20 Abs. 3" gestrichen.

30. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit die Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 26) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden und inwieweit im Einzelfall die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen abgekürzt werden kann. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann."(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, in welchen Fällen und in welchem Umfang
  1. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung (§ 26) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden,
  2. die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung oder der im Dienst bewiesenen überdurchschnittlichen Leistungen abgekürzt werden kann und
  3. die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. § 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt."

31. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 4) können berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, der jeweilige Dienstposten eine besondere, durch die Laufbahnvorschriften nicht erfasste Qualifikation erfordert oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen."(1) Andere Bewerber (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) können eingestellt werden, wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist, der jeweilige Dienstposten eine besondere, durch die Laufbahnvorschriften nicht erfasste Qualifikation erfordert oder wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung" durch die Wörter "Laufbahnvorschriften können" ersetzt.

32. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "inwieweit" wird durch die Wörter "in welchen Fällen und in welchem Umfang" ersetzt.

b) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 10 Satz 1 BeamtStG bleibt unberührt."

33. Die Überschrift zum Unterabschnitt 4 des Abschnittes 3 des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Unterabschnitt 4
Anstellung, Beförderung und Aufstieg
" Unterabschnitt 4
Einstellung, Beförderung und Aufstieg".

34. In § 32 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort "Anstellung" durch das Wort "Einstellung" ersetzt.

35. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten
  1. ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
  2. ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe

übertragen wird.

"(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahn rechtlich gleich, wenn einem Beamten ein anderes Amt mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe übertragen wird."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung,

wird gestrichen.

bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

cc) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 3. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit, für die in den Laufbahnvorschriften eine Dauer von sechs Monaten festzulegen ist."3. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von sechs Monaten; dies gilt nicht für die Beförderung in ein Amt im Sinne des § 59."

c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: "

(7) Zum Ausgleich von wehrdienstbedingten Verzögerungen gemäß § 9 Abs. 8 Satz 4 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 238) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind in den Laufbahnvorschriften ferner Ausnahmen von dem Verbot der Beförderung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und von den Mindestdienstzeiten gemäß Absatz 6 zuzulassen. Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge für die Dauer des Wehrdienstes oder einer Wehrübung gelten als beförderungsrelevante Dienstzeiten."

36. Die Überschrift zum Abschnitt 4 des Teils 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung
" Abschnitt 4
Versetzung und Abordnung sowie Umbildung von Körperschaften".

37. § 35 Abs. 4

(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

wird aufgehoben.

38. Nach § 36 werden folgende §§ 36a bis 36f eingefügt:

" § 36a Landesinterne Umbildung von Körperschaften

(1) Die Beamten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.

(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.

(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,

  1. wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird,
  2. wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden,
  3. wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder
  4. wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.

§ 36b Rechtsfolgen der Umbildung

(1) Tritt ein Beamter aufgrund des § 36a Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 36a Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 36a Abs. 1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 36a Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 36a Abs. 4.

§ 36c Rechtsstellung der Beamten

(1) Dem Beamten, der nach § 36a kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übertritt oder übernommen wird, soll ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, kann ihm auch ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. In diesem Fall darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen des § 36a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, sobald die Bestimmung gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 getroffen wurde. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

§ 36d Genehmigungsvorbehalt für Ernennungen

Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 36a zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 36a bis 36c erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.

§ 36e Rechtsstellung der Versorgungsempfänger

(1) Die Vorschriften des § 36a Abs. 1 und 2 und des § 36b gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger.

(2) In den Fällen des § 36a Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 36a Abs. 4.

§ 36f Landesübergreifende Umbildung von Körperschaften

Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne des § 16 BeamtStG gelten § 36c Abs. 1 Satz 2 und § 36d entsprechend."

39. Der bisherige § 36a wird § 36g und wie folgt gefasst:

altneu
  § 36g Zuständigkeiten

(1) Die Versetzung oder Abordnung ordnet die abgebende Stelle an, bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.

(2) Die abgebende Stelle ist wie die aufnehmende Stelle jeweils die für die Ernennung zuständige Behörde.

(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Landesbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist jeweils die oberste Dienstbehörde zuständige Behörde im Sinne von Absatz 2.

" § 36g Zuständigkeiten

(1) Die Versetzung oder Abordnung wird von der Ernennungsbehörde angeordnet. Bei Versetzungen oder Abordnungen in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder zu einem anderen Dienstherrn ist das Einvernehmen mit der dortigen Ernennungsbehörde herzustellen. Das Einvernehmen ist schriftlich zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einvernehmen vorliegt.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Staatsbeamten, für deren Ernennung der Ministerpräsident zuständig wäre, innerhalb eines Geschäftsbereichs sowie aus einem Geschäftsbereich in einen anderen Geschäftsbereich ist die oberste Dienstbehörde des jeweiligen Geschäftsbereichs zuständig.

(3) Für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG ist die Ernennungsbehörde und für Zuweisungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG die oberste Dienstbehörde zuständig."

40. Die §§ 37 und 38

§ 37

Wird eine Behörde aufgelöst oder auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung mit einer anderen verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so kann ein Beamter auf Lebenszeit einer beteiligten Behörde, dessen Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 35 Abs. 2 nicht möglich ist.

§ 38 07

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod des Beamten durch

  1. Entlassung (§ 19a Abs. 6, §§ 39 bis 47, § 140 Satz 1),
  2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 65 bis 68),
  3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften.

(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand (§§ 48 bis 64) unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

(3) In den Laufbahnvorschriften oder in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf mit der Ablegung der Laufbahnprüfung oder dem wiederholten Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, die Voraussetzung für die Ablegung der Laufbahnprüfung ist, endet.

werden aufgehoben.

41. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 39 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Der Beamte ist entlassen,

  1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert und keine Ausnahme nach § 6 Abs. 5 zugelassen worden ist oder
  2. wenn er als Beamter auf Probe oder auf Widerruf den Zeitpunkt erreicht, in dem ein Beamter auf Lebenszeit wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, oder
  3. wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn

tritt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder nach Absatz 4 Satz 2 angeordnet wird.

Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamter. Nummer 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte die Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt.

(2) Ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.

(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und bei Landesbeamten außerdem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet werden.

" § 39 Entlassung kraft Gesetzes

(1) Beamte auf Widerruf sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

  1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
  2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

durch die Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben wird.

(2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Abs. 2 BeamtStG nicht zu einer Entlassung des Beamten.

(3) Ein Beamter ist auch mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bis 4 BeamtStG vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Soll für einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen."

42. Die §§ 40, 42 und 43

§ 40 Entlassung ohne Antrag

(1) Der Beamte ist zu entlassen,

  1. wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen,
  2. wenn er dienstunfähig (§ 52) ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
  3. wenn er nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
  4. wenn er ohne Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.

(2) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes verliert.

§ 42 Entlassung des Beamten auf Probe 07

Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen werden,

  1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
  2. wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt oder
  3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung der Staatsregierung beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist. Die Entlassung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig.

§ 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf

Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.

werden aufgehoben.

43. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 41 Entlassung auf Antrag

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.

" § 41 Entlassung auf Antrag

(1) Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dort, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.

(2) Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden."

44. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Bei der Entlassung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 42) und des Beamten auf Widerruf (§ 43) sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit

  1. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
  2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsende,
  3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.
"(1) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG) und des Beamten auf Widerruf (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
  1. von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
  2. von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsende und
  3. von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Verwaltung, deren" durch die Wörter "dem Verwaltungsträger, dessen" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 42 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG" ersetzt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) In den Fällen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig."

45. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "schriftlich, aber nicht in elektronischer Form" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 40 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG" ersetzt.

46. § 48

§ 48 Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

wird aufgehoben.

47. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort "vollendet" ein Komma und die Wörter "soweit nicht durch Gesetz eine andere Altersgrenze bestimmt ist" eingefügt.

48. § 51 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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 2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat."2. schwerbehindert ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959, 2960) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und das 60. Lebensjahr vollendet hat."

49. § 52 wird wie folgt gefasst:

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  § 52 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mit. Die Mitteilung des Arztes ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. Entzieht sich der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich auf Weisung der Behörde ärztlich zu untersuchen oder beobachten zu lassen, so kann er so behandelt werden, als wäre seine Dienstunfähigkeit festgestellt worden.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(3) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.

(4) Bei Landesbeamten bedarf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ministerpräsident für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.

" § 52 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Frist im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate."

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