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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen -

Vom 24. Mai 2022
(SächsGVBl. Nr. 25 vom 12.08.2022 S. 457)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen

Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 42q" durch die Angabe " § 42v" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 wird das Wort "Verbraucherschutz" durch die Wörter "Gesellschaftlichen Zusammenhalt" ersetzt.

c) Absatz 6 wird

(6) Zuständige Behörde nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das gemäß § 3 für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.

aufgehoben.

2. § 3 wird

§ 3 Zuständige oberste Landesbehörden

Zuständige oberste Landesbehörde ist gemäß

  1. § 34 Absatz 7 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 43 Absatz 3, § 47 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Bereichen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
  2. § 40 Absatz 4 Satz 2, § 47 Absatz 2 Satz 2, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung
    1. in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
    2. in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,
    3. der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz,
    4. der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung das Staatsministerium der Finanzen,
    5. der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz,
    6. der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
    7. im Bereich des öffentlichen Dienstes
      aa) für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und
      bb) im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 221756

ENDE