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SächsBBiGAVO - Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen - Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, der Justiz, für Kultus, für Soziales und Verbraucherschutz, für Umwelt und Landwirtschaft, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Wissenschaft und Kunst zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Sachsen-
12.05.2016
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 06.06.2016 S. 167; 17.11.2016 S. 590 16; 25.09.2018 S. 611 18; 24.02.2021 S. 323 21; 24.05.2022 S. 457 22)
Überschrift geändert 16
Archiv 2014
Bekanntmachung siehe =>
§ 1 Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz 16 18
(1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft ist:
(2) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung ist die Landesdirektion Sachsen.
(3) Zuständige Stelle für die Berufsbildung beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) ist für:
Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Sachsen.
(4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird (§ 74 des Berufsbildungsgesetzes).
§ 1a Zuständige Stellen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz und dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
§ 1 gilt für die Ausführung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), in der jeweils geltenden Fassung, und des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
§ 1b Zuständige Stellen nach der Richtlinie 2005/36/EG
Zuständig für die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit den Artikeln 1 bis 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) ist für die Berufe Bergführer/Bergführerin und Immobilienmakler/Immobilienmaklerin die Landesdirektion Sachsen.
§ 2 Zuständige Behörden, Übertragung von Zuständigkeiten 16 22
(1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absätze 1 und 2 sowie § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.
(2) Zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist
(3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden übertragen für die Berufsbildung
(4) Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes ist
(5) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerke durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 2 bis 4 auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.
§ 4 Verordnungsermächtigung 18 21
Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird den nach § 1 Absatz 1 und 3 jeweils zuständigen Stellen übertragen.
Anlage 1 16 18 21 (aufgehoben) |
Anlage 2 21 (aufgehoben) |
Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
- Sachsen-
Vom 12. Mai 2016
(SächsGVBl. Nr. 5 vom 06.06.2016 S. 167)
Auf Grund von Artikel 2 der Sechsten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 3) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der ab dem 1. August 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
ENDE |