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Regelwerk

Änderungstext

DRÄndVO - Dienstrechtsänderungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei sowie der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sowie für Regionalentwicklung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 525)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Folgeänderungen aufgrund der Artikel 6 und 7 des Vierten Dienstrechtsänderungsgesetzes

(1) In § 2 Absatz 1 der Kommunaldienstaufwandsentschädigungsverordnung vom 3. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 730) geändert worden ist, wird die Angabe " § 78" durch die Angabe " § 76" ersetzt.

(2) Die Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung vom 16. März 2021 (SächsGVBl. S. 422) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 62" durch die Angabe " § 59" ersetzt.

2. In § 3 werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510)" ersetzt.

(3) Die Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI vom 3. März 2008 (SächsGVBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1, § 2 Satz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 4 wird jeweils die Angabe " § 36" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 35" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 36" ersetzt.

(4) § 6 Absatz 3 der Sächsischen Nebentätigkeitsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 546) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe "A 2" durch die Angabe "A 5" ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter " § 30 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005)" durch die Wörter " § 28 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert ist" ersetzt.

(5) In § 1 der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, werden die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Beamte und Richter" durch die Wörter "Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter" und die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte oder Richter" durch die Wörter "leistet, wer sich" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit oder wenn der Richter auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können."(2) Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können."

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe " § 56" durch die Angabe " § 53" ersetzt.

5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "Beamte und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern und Anwärter" durch die Wörter "Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden," ersetzt.

6. In § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "für Beamte mit" durch die Wörter "bei gleichzeitigem" und die Angabe " § 49 oder § 50" durch die Wörter "den §§ 46 oder 47" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "für Beamte mit" durch die Wörter "bei gleichzeitigem" und wird die Angabe " § 51" durch die Angabe " § 48" ersetzt.

c) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden das Semikolon und die Wörter "dies gilt auch für entsprechende Anwärter" gestrichen.

7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "eines von § 6 Abs. 2 erfassten Beamten" durch die Wörter "einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der von § 6 Absatz 2 erfasst ist," ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Wörter "Beschäftigungsverbots oder eines Verbots der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19" durch die Wörter "Verbots nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnisses nach § 18 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter" ersetzt.

8. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 48" durch die Angabe " § 45" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "für Beamte im Vollstreckungsdienst" gestrichen und die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 58" ersetzt

c) In Nummer 3 wird die Angabe " § 66" durch die Angabe " § 64" ersetzt.

9. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

10. In § 9 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und " eingefügt.

11. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "für Helmtaucher" durch die Wörter "beim Helmtauchen" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "für Schwimmtaucher" durch die Wörter "beim Schwimmtauchen" ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler" § 11 Sprengstoffzulage".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter "zum Sprengstoffentschärfer" durch die Wörter "zur Sprengstoffentschärfung" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 EUR je Einsatz."Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlung, die im Rahmen dieser Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz."

13. Die Überschrift zu Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unterabschnitt 5
Zulage für Tätigkeiten als Notfallsanitäter
"Unterabschnitt 5
Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten".

14. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11a Zulage für Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz" § 11a Notfallsanitäterzulage".

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 1h des Gesetzes vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 778) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter" zu führen und die als Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage."Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen und die als solche im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage."

c) In Satz 2 werden die Wörter "als Notfallsanitäter" gestrichen.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit" § 13 Weitergewährung einer Zulage".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Bezüge" durch das Wort "Besoldung" ersetzt.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "Beschäftigungsverbot, Dienstversäumnis oder Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit nach §§ 15, 16, 18 Absatz 1 oder § 19" durch die Wörter "Verbote nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "als" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " §§ 47 oder 48" durch die Angabe " §§ 44 oder 45" ersetzt.

17. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Polizeivollzugsbeamter" die Wörter "Polizeivollzugsbeamtin oder" eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Beamter unter einer ihm verliehenen, auf Dauerangelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler verwendet wird."2. Beamtin oder Beamter unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler".

b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 47 oder 48" durch die Angabe " §§ 44 oder 45" ersetzt.

18. In § 15a werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtin oder" eingefügt.

19. In § 15b werden nach dem Wort "als" die Wörter "Justizvollzugsbeamtin oder" eingefügt.

20. In § 16 Absatz 3 wird die Angabe " § 66" durch die Angabe " § 64" ersetzt.

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

22. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Nummer 1 wird die Angabe "A 4" durch die Angabe "A 5" ersetzt.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" und jeweils vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort "Beamter" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

24. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 2), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 74), in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind."Besteht für bestimmte Personengruppen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind."

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 57" ersetzt.

25. In § 21 werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

Artikel 3
Weitere Änderung
der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung

In § 11a Satz 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe "3 Euro" durch die Angabe "4 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Sächsischen Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Sächsische Jubiläumszuwendungsverordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532, 534) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und Fristenberechnung" angefügt.

b) Vor dem Wort "Beamte" werden die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Berechnung von Fristen und Zeiträumen in dieser Verordnung gelten die §§ 187 und 188 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Ehrenbeamter" die Wörter "Ehrenbeamtin oder" eingefügt und die Wörter "18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist" durch die Wörter "6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden vor dem Wort "Datenschutzbeauftragter" die Wörter "Datenschutzbeauftragte oder" eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Kind" ein Komma und die Wörter "jede nahe Angehörige" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 27" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Beamte" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt und die Wörter "er sie nach seiner" durch die Wörter "er oder sie diese nach ihrer oder seiner" ersetzt.

5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "den Beamten" die Wörter "die Beamtin oder" eingefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Werden im Fall des Satzes 1 nach dem Eintritt in den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens endgültig abgelehnt oder wird die Beamtin oder der Beamte rechtskräftig freigesprochen, ist die Zuwendung nachträglich zu gewähren."

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erfolgt" durch das Wort "erfolgen" ersetzt und werden vor den Wörtern "des Beamten" die Wörter "der Beamtin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Staatsbeamte" die Wörter "Staatsbeamtinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "einem zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamten" durch die Wörter "einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet ist," ersetzt.

7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort "Beamten" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 729) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird das Wort "Anwärtern" durch die Wörter "Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen" ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Bewerber" die Wörter "die Bewerberin oder" und vor dem Wort "ihm" die Wörter "ihr oder" eingefügt.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Anwärter" durch die Wörter "Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen" ersetzt und werden vor dem Wort "Beamte" die Wörter "Beamtinnen und" eingefügt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Studienreferendare" durch die Wörter "Studienreferendarinnen und Studienreferendare die Direktorin oder" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Anwärter" durch die Wörter "Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 8 des Sächsischen Besoldungsgesetzes findet keine Anwendung."

c) Absatz 3 wird gestrichen.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Studienreferendaren" die Wörter "Studienreferendarinnen und" und vor dem Wort "Bewerbern" die Wörter "Bewerberinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Scheidet" die Wörter "die Studienreferendarin oder" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen

§ 35 der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Ausbildungsbezüge umfassen alle Besoldungsleistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in entsprechender Anwendung der maßgebenden Vorschriften einschließlich der entsprechenden Anlagen des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

3. Absatz 3 wird aufgehoben.

4. Absatz 4 wird Absatz 3.

Artikel 7
SächsLKZVO - Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung einer über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler hinausgehenden Funktion (besondere Funktion) aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt.

(2) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt nur vor, wenn die besondere Funktion der Lehrkraft durch eine schriftliche Bestellung übertragen wurde.

§ 2 Zulage für Lehrkräfte an Ausbildungsstätten

(1) Lehrkräfte, mit Ausnahme von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern, erhalten für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung an einer Ausbildungsstätte als

  1. Leiterin oder Leiter einer Ausbildungsstätte monatlich 400 Euro,
  2. stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte monatlich 300 Euro,
  3. Hauptausbildungsleiterin oder Hauptausbildungsleiter monatlich 240 Euro,
  4. Fachausbildungsleiterin oder Fachausbildungsleiter monatlich 65 Euro.

§ 3 Fachberaterzulage

Lehrkräfte an Grundschulen, denen die ständige Wahrnehmung der Funktion als Fachberaterin oder Fachberater übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage von monatlich 200 Euro.

§ 4 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

ID 241547

ENDE