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SächsEMAVO - Sächsische Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Erschwerniszulagen sowie einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit
Vom 16. September 2014
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 28.10.2014 S. 530; 12.04.2016 S. 146 16; 01.09.2017 S. 489; 28.06.2018 S. 458 18; 11.12.2018 S. 714 18a; 14.12.2018 S. 782 18b; 25.06.2019 S. 532 19; 26.04.2022 S. 282 22; 06.06.2024 S. 525 24, 24a)
Ersetzt: SächsEZulVO
Teil 1
Gemeinsame Vorschriften
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Erschwerniszulagen und einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit an Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Begriffsbestimmungen 18b 22 24
(1) Bereitschaftsdienst leistet, wer sich an einem von der Dienststelle oder dem zuständigen Präsidium bestimmten Ort aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen.
(2) Rufbereitschaft leistet, wer auf Anordnung der oder des Vorgesetzten während der dienstfreien Zeit oder auf Beschluss des zuständigen Präsidiums außerhalb des regelmäßigen Dienstes erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können.
(3) Dienst zu wechselnden Zeiten liegt vor, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt.
§ 3 Berücksichtigung des Umfangs einer Teilzeitbeschäftigung und Rundungsregelung 19 24
(1) Soweit für die Gewährung einer Erschwerniszulage oder Mehrarbeitsvergütung eine Mindeststundenzahl zu erbringen ist, reduziert sich diese entsprechend dem Verhältnis der individuell vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter. Satz 1 gilt nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zur Festsetzung der Erschwerniszulagen, die nach Stunden berechnet werden, sowie der Mehrarbeitsvergütung sind die erbrachten Stunden nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften für jeden Kalendertag zu ermitteln und jeweils für den Zeitraum eines Kalendermonats zu kumulieren. Ergibt sich bei der monatlichen Stundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.
Teil 2
Erschwerniszulagen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 4 Aufwandsabgeltung und allgemeine Ausschlussregelung 19 24
(1) Durch eine Erschwerniszulage wird auch ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand abgegolten.
(2) Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt der Ausschluss auch für eine nach Wegfall der Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage nach § 53 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, solange diese nicht um mindestens 50 Prozent ihres Ausgangsbetrags vermindert wurde.
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Unterabschnitt 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen 22 24
(1) Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, C, R und W sowie Personen, denen Anwärterbezüge nach § 68 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden, erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als 5 Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.
(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist in vollem Umfang zu berücksichtigen.
(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen, die Rufbereitschaft und die Zeiten zur Betreuung anvertrauter Tiere, insbesondere von Diensthunden.
§ 6 Höhe und Berechnung der Zulage 18 19 24
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a beträgt die Zulage
0,77 EUR je Stunde.
§ 7 Weitergewährung der Zulage 19 24
Entfällt der Anspruch auf eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten aufgrund
wird die Zulage weitergewährt. Die Höhe der weiterzugewährenden Zulage bemisst sich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nach dem Durchschnitt der Zulage der letzten 3 Monate vor Beginn des Monats, in dem in den Fällen nach Satz 1
eingetreten ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 wird die Zulage in der Höhe weitergewährt, wie sie ohne die Freistellung zugestanden hätte.
§ 8 Ausschluss oder Verringerung der Zulage 19 24
(1) Die Zulage wird nicht gewährt neben
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz.
(2) Die Zulage entfällt oder verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Unterabschnitt 2 18b
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 8a Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten 18b 22 24
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Die Zulage setzt sich zusammen aus
Geleistete Nachtdienststunden, die wegen der Höchstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 nicht mit dem Grundbetrag abgegolten werden, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Satzes 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
Unterabschnitt 3
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 9 Allgemeine Voraussetzungen 24
Beamtinnen und Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. Tauchertätigkeiten im Sinne von Satz 1 sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 1 beträgt je Stunde Tauchzeit 2,76 EUR.
(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe
(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit
Erfüllt eine Tauchertätigkeit mehrere Tatbestände nach Satz 1, wird die Zulage entsprechend dem mit dem höchsten Prozentsatz verbundenen Tatbestand erhöht.
(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 9 Satz 3 beträgt je Stunde Tauchzeit ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
(5) Als Tauchzeit gilt
(6) Abweichend von § 3 Abs. 2 sind die Tauchzeiten für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als 10 Minuten unberücksichtigt; Zeiten von 10 bis 30 Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als 30 Minuten auf eine volle Stunde gerundet.
Unterabschnitt 4
Zulage für den Umgang mit Explosivstoffen
(1) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärfung, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 EUR für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
Der Gesamtbetrag der Zulage darf 383,40 EUR im Monat nicht übersteigen.
(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 EUR für jeden Einsatz abgegolten werden.
(3) Beamtinnen und Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlung, die im Rahmen dieser Tätigkeit mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Der Gesamtbetrag der Zulage darf 230,10 EUR im Monat nicht übersteigen.
(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Betrag von 818,07 EUR im Monat nicht übersteigen.
Unterabschnitt 5 19 24
Zulage für Notfallsanitätertätigkeiten
§ 11a Notfallsanitäterzulage 19 24 24a
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr, denen es nach § 2 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlaubt ist, die Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" zu führen und die als solche im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz verwendet werden, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 4 Euro je Stunde des dienstplanmäßigen Einsatzes.
Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 12 Entstehung des Anspruchs 22
(1) Der Anspruch auf eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 15c nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
§ 13 Weitergewährung einer Zulage 19 22 24
(1) Bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird eine in festen Monatsbeträgen ausgewiesene Zulage in folgenden Fällen weitergewährt:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 5 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung nach Satz 1 Nr. 3 infolge eines Dienstunfalls nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.
(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen von § 40 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der Diensthandlung bewusst war.
§ 14 Zulage für besondere polizeiliche Organisationseinheiten 18b 22 24
(1) Eine Zulage von monatlich 40 Euro erhält, wer als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen verwendet wird.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 Absatz 1 gewährt. Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 44 oder 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
§ 15 Zulage für besondere polizeiliche Einsätze 16 18b 24
(1) Eine Zulage von monatlich 225 EUR erhält, wer als
(2) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach den §§ 44 oder 45 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
§ 15a Zulage für Lehrkräfte an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen 19 24
Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als Beamtin oder Beamter der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen als Lehrkraft für die praktische Ausbildung verwendet wird.
§ 15b Zulage für Tätigkeiten in der Sicherungsverwahrung 19 24
Eine Zulage von monatlich 100 Euro erhält, wer als Justizvollzugsbeamtin oder Justizvollzugsbeamter in der Abteilung Sicherungsverwahrung einer Justizvollzugseinrichtung verwendet wird.
§ 15c Zulage für Observationskräfte beim Landesamt für Verfassungsschutz 22
Eine Zulage von monatlich 225 Euro erhält, wer als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird.
Teil 3
Mehrarbeitsvergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 16 Bereiche mit vergütungsfähiger Mehrarbeit 19 24
(1) Eine Vergütung wird in folgenden Bereichen gewährt:
(2) In anderen Bereichen wird eine Vergütung gewährt, soweit Mehrarbeit im Rahmen eines
geleistet wird.
(3) Eine Vergütung wird nicht neben Auslandsbesoldung nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt.
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen 19 22 24
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern geleistet wurde, die der Arbeitszeitregelung nach § 95 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes unterliegen, und sie
Die Vergütung ist vor Ablauf der Jahresfrist zulässig, wenn absehbar ist, dass ein Freizeitausgleich bis zum Fristablauf aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sein wird.
(2) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für eine volle Woche ermittelt werden kann, ist die Mehrarbeit innerhalb einer einen Monatswechsel beinhaltenden Kalenderwoche dem folgenden Kalendermonat zuzurechnen.
Abschnitt 2
Höhe und Berechnung der Vergütung
§ 18 Höhe der Vergütung 18a 24
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für
§ 19 Höhe der Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung 19 24
(1) Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhalten abweichend von § 18 bis zum Erreichen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter für jede Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter. Für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte eine Vergütung nach § 18.
(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 Satz 1 je Mehrarbeitsstunde zustehenden Betrags ist die monatliche Besoldung entsprechender vollzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter zu teilen. Besoldungsbestandteile, die gemäß § 10 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nicht der Teilzeitkürzung unterliegen oder die nicht in Monatsbeträgen ausgezahlt werden, bleiben bei der Berechnung nach Satz 1 außer Betracht.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 97 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung.
§ 20 Ermittlung der Mehrarbeitsstunden 19 24
(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19 gilt die volle Zeitstunde. Abweichend von Satz 1 wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme, jedoch mindestens zu 15 Prozent und höchstens zu 50 Prozent, berücksichtigt; dabei ist die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Besteht für bestimmte Personengruppen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2022 (Bayerisches Ministerialblatt Nr. 491 S. 1, 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamtinnen und Beamte übertragen werden, denen die gleichen Aufgaben übertragen sind.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 drei Unterrichtsstunden als fünf Stunden; bei Ermittlung des nach § 57 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes höchstens zulässigen jährlichen Vergütungsumfangs von 480 Stunden gelten 24 Unterrichtsstunden als 40 Mehrarbeitsstunden.
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§ 21 Besondere Vergütungssätze 24
Für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 gelten die Beträge des § 18 Abs. 1 Nr. 3.
ENDE |