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Änderungstext
Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
- Sachsen -
Vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 05.07.2024 S. 600 EU)
In Bearbeitung
Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Dienststellenleiter | " § 7 Dienststellenleitung". |
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Weiterbeschäftigung Auszubildender | " § 9 Datenschutz". |
c) Vor der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung".
d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter | " § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung". |
e) Die Angabe zur Überschrift des Teils 3 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 3 Geschäftsführung | "Abschnitt 2 Geschäftsführung". |
f) Die Angabe zur Überschrift des Teils 4 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 4 Rechtsstellung | "Abschnitt 3 Rechtsstellung". |
g) Die Angabe zur Überschrift des Teils 5 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 5 Personalversammlung | "Teil 3 Personalversammlung". |
h) Die Angabe zur Überschrift des Teils 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 6 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat | "Teil 4 Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat". |
i) Die Angabe zur Überschrift des Teils 7 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 7 Besondere Vertretungen | "Teil 5 Besondere Vertretungen". |
j) Vor der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen".
k) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretung | " § 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen". |
l) Vor der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2
Sonstige besondere Vertretungen".
m) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst | " § 70 (aufgehoben)". |
n) Die Angabe zur Überschrift des Teils 8 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 8 Beteiligung der Personalvertretungen | "Teil 6 Beteiligung der Personalvertretungen". |
o) Die Angabe zur Überschrift des Teils 9 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 9 Gerichtliche Entscheidung | "Teil 7 Gerichtliche Entscheidung". |
p) Die Angabe zur Überschrift des Teils 10 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 10 Verschlusssachen und Verfassungsschutz | "Teil 8 Verschlusssachen und Verfassungsschutz". |
q) Die Angabe zur Überschrift des Teils 11 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Teil 11 Übergangs- und Schlussvorschriften | "Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften". |
r) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Übergangsvorschrift | " § 93 Übergangsvorschrift". |
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "vertrauensvoll" durch die Wörter "partnerschaftlich, vertrauensvoll, kooperationsorientiert, respektvoll, offen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Beschäftigter" durch die Wörter "Beschäftigte oder Beschäftigter" und das Wort "sein" durch die Wörter "ihr oder sein" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Leiharbeitnehmer entsprechend. | " § 14 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer entsprechend." |
dd) In Satz 4 werden die Wörter "Richter und Staatsanwälte" durch die Wörter "Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Beamter" durch die Wörter "Beamtin oder Beamter" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden dem Wort "Ehrenbeamte" die Wörter "Ehrenbeamtinnen und" vorangestellt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Professoren, Juniorprofessoren, Lehrbeauftragte, Gastprofessoren sowie Honorarprofessoren an Hochschulen, | "4. Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Lehrbeauftragte, Gastprofessorinnen, Gastprofessoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an Hochschulen," |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Richter und Staatsanwälte" durch die Wörter "Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte" und das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
5. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "selbständige" durch das Wort "selbstständige" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "ihr Leiter" durch die Wörter "ihre Leiterin oder ihr Leiter" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Dienststellenleiter | " § 7 Dienststellenleitung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter (Dienststellenleiter). Er kann sich durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten lassen. | "(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich von ihrer ständigen Vertreterin oder ihrem ständigen Vertreter oder einer oder einem Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache vertreten lassen." |
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ständiger Vertreter" durch die Wörter "ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Kollegialorgan kann auch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten mit der Vertretung beauftragen. | "Das Kollegialorgan kann auch eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit Entscheidungsbefugnis in der Sache mit der Vertretung beauftragen." |
7. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:
"Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist für freigestellte Personalratsmitglieder die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beschäftigter fiktiv fortzuschreiben."
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Weiterbeschäftigung Auszubildender
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. (2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet. (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist auch dieses beteiligt. (5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. | " § 9 Datenschutz
(1) Soweit Personal-, Stufen- und besondere Vertretungen sowie Gesamtpersonalräte (Gremien) personenbezogene Daten verarbeiten, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienststelle und Gremien nach Satz 1 unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) Unterlagen und elektronische Dokumente der Gremien nach Absatz 1 Satz 1, die personenbezogene Daten enthalten, sind von diesen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Dienststelle hat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Dienststellenleitung, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, der oder dem Gleichstellungsbeauftragten oder Beauftragten der Gewerkschaften nach § 42 Absatz 2 Teile einer Verhandlungsniederschrift zugeleitet wurden, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Die Gremien nach Absatz 1 Satz 1 können Unterlagen und elektronische Dokumente verarbeiten, die die Dienststelle aus Anlass eines Beteiligungsverfahrens (§ 73 Absatz 2 sowie §§ 77, 80 und 81) oder im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1) zur Verfügung gestellt hat und die personenbezogene Daten enthalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. Die Unterlagen und elektronischen Dokumente sind zurückzugeben oder zu löschen, wenn das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist oder sie zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden. (4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden. Soweit der Personalrat oder ein Ausschuss des Personalrats Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuzieht (§ 41 Absatz 3) oder die Einigungsstelle die Einholung einer Stellungnahme einer sachverständigen Person beschlossen hat (§ 85 Absatz 2 Satz 4), hat der Personalrat oder bei Hinzuziehung durch einen Ausschuss dieser sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen einwilligen oder die Daten offenkundig sind." |
9. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter " § 9 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
10. Der Wortlaut von § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. | "Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch." |
11. Vor § 12 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung".
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "Vertretern" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertretern" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Kandidaten" durch die Wörter "Kandidatinnen und Kandidaten" ersetzt.
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "die freigestellt sind" ein Komma und nach dem Wort "teilnehmen" die Wörter "oder wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer zwölf Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird" eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt:
"Beschäftigte, die am Wahltag nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vollständig freigestellt sind, sind wahlberechtigt."
c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur in ihrer Stammdienststelle wahlberechtigt.
(7) Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen."
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Wahltage" durch das Wort "Wahltag" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" und das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort "selbständigen" durch das Wort "selbstständigen" ersetzt.
15. In § 15 Absatz 1 wird das Wort "so" gestrichen.
16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
| "Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
|
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5.000. | "Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um zwei für je weitere angefangene 1.000. In Dienststellen mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 um zwei für je weitere angefangene 5.000." |
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort "so" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||
(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als
| "(3) Eine Gruppe erhält bei einer Anzahl wahlberechtigter Gruppenangehöriger
|
18. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.
19. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "so" gestrichen und werden die Wörter "die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter" durch die Wörter "beide Gruppen jeweils ihre Vertretung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
bb) Satz 4 werden die Wörter "ein Vertreter" durch die Wörter "eine Vertreterin oder ein Vertreter" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort "so" gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Bewerber" durch die Wörter "Bewerberinnen und Bewerber" ersetzt.
e) In Absatz 8 werden die Wörter "Jeder Beschäftigte" durch die Wörter "Jede und jeder Beschäftigte" ersetzt.
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen von ihnen als Vorsitzenden" durch die Wörter "eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auf fünf oder sieben Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratswahl erforderlich ist."
b) In Absatz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "ein Beauftragter" durch die Wörter "eine Beauftragte oder ein Beauftragter" ersetzt.
21. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "der Dienststellenleiter" durch die Wörter "die Dienststellenleitung" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "eine Versammlungsleiterin oder" eingefügt.
22. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter | " § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung". |
b) In Satz 1 wird das Wort "so" gestrichen und die Wörter "der Dienststellenleiter" werden durch die Wörter "die Dienststellenleitung" ersetzt.
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "so bestellt der Dienststellenleiter" durch die Wörter "bestellt die Dienststellenleitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Wahlhelfer" durch die Wörter "Wahlhelferinnen und Wahlhelfer" ersetzt.
24. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 48 Absatz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber entsprechend. | "(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern und in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere keine Wahlberechtigte und keinen Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränken. § 48 Absatz 1 und § 73 Absatz 6 Satz 5 gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend." |
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Dienststellenleiter" durch die Wörter "die Dienststellenleitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Leiter der Dienststelle" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "in diesem Fall" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
" § 20 gilt entsprechend."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "vom Dienststellenleiter" durch die Wörter "von der Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 20 gilt entsprechend."
26. § 26 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. | "Die Amtszeit beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. Solange sich ein neuer Personalrat nicht konstituiert hat, führt der bisherige die Geschäfte weiter, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet." |
27. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. | "(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neue Personalrat konstituiert hat. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 nimmt der Wahlvorstand die einem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr." |
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "so" gestrichen und werden die Wörter "neue Vertreter" durch die Wörter "eine neue Vertretung" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "so" gestrichen.
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "so" gestrichen und werden die Wörter "der Vorsitzende" durch die Wörter "die vorsitzende Person" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 20 gilt entsprechend."
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 25 Absatz 1" und die Wörter "der Gewählte" durch die Wörter "die oder der Gewählte" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt."
30. Der Wortlaut von § 30 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. § 48 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. | "Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend." |
31. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "so" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "so tritt" durch die Wörter "tritt die oder" ersetzt.
32. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), bestellen die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neubildung bestehenden Personalräte für die neue Dienststelle gemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand. Die bisherigen Personalräte führen die Geschäfte der neuen Dienststelle, bis sich der Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von vier Monaten. | "Werden innerhalb einer Körperschaft Dienststellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu einer neuen Dienststelle zusammengeschlossen oder bilden sie durch Ausgliederung eine neue Dienststelle (Neubildung), wird ein Übergangspersonalrat gebildet. Ihm gehören die Vorstände der Personalräte, in den Fällen des § 56 die Gesamtpersonalräte der Dienststellen an, die an der Neubildung beteiligt sind. Der Übergangspersonalrat bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten unverzüglich einen Wahlvorstand und führt die Geschäfte, bis sich der neu zu wählende Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten seit dem Wirksamwerden der Organisationsänderung." |
b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "des Vorsitzenden" durch die Wörter "der vorsitzenden Person" ersetzt.
33. Die Überschrift des Teils 3
Teil 3
Geschäftsführung
wird gestrichen.
34. Vor § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Geschäftsführung".
35. § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Vorstand des Personalrats
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. (2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Das andere nach Absatz 1 gewählte Vorstandsmitglied ist Stellvertreter, es sei denn, der Personalrat bestimmt mit Zustimmung der Vertreter der Gruppe, welcher der Vorsitzende nicht angehört, ein nach Absatz 3 gewähltes Vorstandsmitglied oder ein nicht dem Vorstand angehörendes Mitglied des Personalrats zum stellvertretenden Vorsitzenden. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, bestimmt der Personalrat mit einfacher Mehrheit den Stellvertreter aus seiner Mitte. (3) Der Personalrat kann aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied wählen, ab elf Mitgliedern wählt er zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Wahlberechtigten der Dienststellen abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. | " § 33 Vorstand des Personalrats
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand, der in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
Mitgliedern besteht. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 wird das dritte Vorstandsmitglied aus der Mitte des Personalrats bestimmt. (2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Das nach Absatz 1 Satz 3 gewählte Vorstandsmitglied, dessen Gruppe nicht den Vorsitz übernimmt, ist Stellvertreterin oder Stellvertreter. Der Personalrat kann abweichend von Satz 2 mit Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe, welcher die vorsitzende Person nicht angehört,
zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. (3) Der Personalrat kann aus seiner Mitte in Dienststellen bei einer Anzahl Wahlberechtigter
als Ergänzungsmitglieder wählen. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Wahlberechtigten der Dienststellen abgegebenen Stimmen erhalten hat, ist eines der Ergänzungsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. (4) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, kann der Personalrat aus seiner Mitte ein Mitglied bestimmen, das die Aufgaben des Vorstands wahrnimmt, wenn beide Vorstandsmitglieder verhindert sind. (5) Hat der Personalrat zwei Mitglieder, nehmen beide die Aufgaben des Vorstands und der vorsitzenden Person gleichberechtigt wahr." |
36. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die vorsitzende Person" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats. | "In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt den Personalrat die vorsitzende Person, wenn sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats." |
37. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort "Wahltage" durch das Wort "Wahltag" und die Wörter "einen Wahlleiter" durch die Wörter "eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Vorsitzende" durch die Wörter "die vorsitzende Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die vorsitzende Person" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter "des Dienststellenleiters" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden die Wörter "der Vorsitzende" durch die Wörter "die vorsitzende Person" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Dienststellenleiter nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. | "(4) Die Dienststellenleitung nimmt an den Sitzungen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, teil." |
e) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Der Vorsitzende kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. | "Die vorsitzende Person kann nach näherer Regelung in der Geschäftsordnung im Umlaufverfahren in von der Dienststelle zugelassener schriftlicher oder elektronischer Form beschließen lassen, wenn dem kein Mitglied widerspricht. Im Fall vorheriger Beratung ist ein solcher Beschluss zulässig, sofern nicht ein Viertel der Mitglieder widerspricht." |
38. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder und weiterer nach diesem Gesetz teilnahmeberechtigter Personen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn
Eine Aufzeichnung und Speicherung ist unzulässig. Personalratsmitglieder und andere Personen, die mittels audiovisueller Einrichtung an der Sitzung teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 38 Absatz 1 Satz 1. Das Recht der Personalratsmitglieder auf Anwesenheit bleibt bei einer Durchführung der Sitzung mittels audiovisueller Einrichtung unberührt."
39. In § 37 werden die Wörter "ein Beauftragter" durch die Wörter "eine Beauftragte oder ein Beauftragter" ersetzt.
40. Dem § 38 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
"Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt."
41. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.
42. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt und das Wort "so" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
43. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats und seiner Ausschüsse beratend teilnehmen. | "Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung können an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilnehmen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. | "(2) Der oder dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben." |
c) Absatz 3 Satz 2
Der Personalrat hat sicherzustellen, dass schutzbedürftige personenbezogene Daten nur mitgeteilt oder erörtert werden, wenn die Betroffenen zustimmen oder die Daten offenkundig sind.
wird aufgehoben.
44. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "dem Vorsitzenden" durch die Wörter "der vorsitzenden Person" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "jeder Teilnehmer" durch die Wörter "jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer" ersetzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
"Findet die Sitzung des Personalrats nach § 36 Absatz 2 mittels audiovisueller Einrichtungen statt, stellt die vorsitzende Person zu Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt diese in die Anwesenheitsliste ein. Sie kann ein anderes Personalratsmitglied oder die zur Aufnahme der Niederschrift nach § 36 Absatz 1 Satz 4 hinzugezogene Person, die in Präsenz anwesend sind, mit der Aufgabe nach Satz 4 betrauen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Haben der Dienststellenleiter, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. | "Haben die Dienststellenleitung, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die oder der Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
45. § 43 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In den Fällen des § 35 Absatz 5 Satz 1, § 43a Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 76 Absatz 6 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2 ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen. | "In den Fällen des § 43a Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 6, ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen." |
46. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Vorsitzende des Personalrats, soweit in der Geschäftsordnung des Personalrats nichts anderes bestimmt ist. | "(2) Das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie den Vorsitz und das Verfahren in den Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung." |
b) Absatz 3 Satz 2
Das Nähere über die Zusammensetzung der Ausschüsse und das Verfahren regelt die Geschäftsordnung.
wird aufgehoben.
47. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. | "Ort, Zeit und Form der Durchführung bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle." |
48. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Räume," die Wörter "die in der Dienststelle vorhandene und von der Dienststelle freigegebene Informations- und Kommunikationstechnik sowie" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "elektronische Kommunikationsmittel" durch die Wörter "Informations- und Kommunikationstechnik" ersetzt.
49. Die Überschrift des Teils 4
Teil 4
Rechtsstellung
wird gestrichen.
50. Vor § 46 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 3
Rechtsstellung".
51. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Dienststelle" durch das Wort "Aufgabenstellung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 33 Absatz 1" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 Satz 1" und die Angabe " § 33 Absatz 3" durch die Wörter " § 33 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "275" durch die Angabe "200" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Beschluss des Personalrats können anstatt ganz freizustellender Personalratsmitglieder auch entsprechende Teilfreistellungen erfolgen. | "Im Rahmen der Sätze 1 und 2 sind auf Beschluss des Personalrats Teilfreistellungen, sofern dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, zu gewähren." |
cc) In Satz 4 wird das Wort "Dienststellenleiter" durch das Wort "Dienststellenleitung" ersetzt.
52. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Auszubildendenvertreter" durch die Wörter "Auszubildendenvertreterin oder Auszubildendenvertreter" ersetzt.
53. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 2 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamten im Vorbereitungsdienst und Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. | "Absatz 1 gilt nicht bei der Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis." |
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
55. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "vom Vorsitzenden" durch die Wörter "von der vorsitzenden Person" ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur Personalversammlung zuschalten
§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Teilversammlungen nach Absatz 2."
b) In Absatz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
56. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Kalenderjahr" durch die Wörter "Jahr seiner Amtszeit" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Personalrat kann den Tätigkeitsbericht nach Maßgabe des § 45 Absatz 3 Satz 3 den Beschäftigten zusätzlich zur Einsicht zur Verfügung stellen."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Dienststellenleiters" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Kalenderjahr" durch das Wort "Amtsjahr" ersetzt.
57. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert.
a) In Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter "gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Wege- und Fahrzeiten, die für die Teilnahme an der Personalversammlung erforderlich sind."
58. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "ein Beauftragter" durch die Wörter "eine Beauftragte oder ein Beauftragter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" und jeweils das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
60. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "so bestellt der Leiter der Dienststelle" durch die Wörter "bestellt die Dienststellenleitung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Halbsatz 1 wird das Wort "so" gestrichen.
bb) Im Halbsatz 2 werden die Wörter "der Dienststellenleiter" durch die Wörter "die Dienststellenleitung" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "dann" gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Vertreter" durch die Wörter "eine Vertreterin oder einen Vertreter" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Vertreter" durch die Wörter "zwei Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.
61. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut wird die Angabe " §§ 26 bis 40" durch die Wörter " §§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird."
62. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 6 Absatz 3 und 5" durch die Wörter " § 6 Absatz 3, 5 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "dann" gestrichen.
63. In § 57 werden die Wörter " § 54 Absatz 2, 3 und 6 und" durch die Wörter " § 54 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 sowie Absatz 6 und" ersetzt.
65. Vor § 58 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen".
66. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretung | " § 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Beamte" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte" und die Wörter "und Beschäftigte" durch die Wörter "sowie Beschäftigte" ersetzt.
bb) Satz 2
Diese Beschäftigten sind nicht wahlberechtigt für den Personalrat in der Ausbildungseinrichtung oder den Personalrat in ihrer Stammdienststelle, sofern diese ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1) hat.
wird aufgehoben.
67. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, 21 bis 50 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, 51 bis 200 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, 201 bis 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern, mehr als 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern. | "(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit einer Anzahl wahlberechtigter Beschäftigten von in der Regel
Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen sowie -vertretern." |
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Vertretern" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertretern" ersetzt.
68. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "seinen Vorsitzenden" durch die Wörter "seine vorsitzende Person" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Der Vorsitzende des Wahlvorstandes" durch die Wörter "Die vorsitzende Person des Wahlvorstands" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Jahre" die Wörter "und sechs Monate" angefügt.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Mai statt. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Satz 3 die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfinden. | "Sie beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem nach § 27 Absatz 1 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, oder am 1. Dezember des dritten Folgejahres. Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden im Kalendermonat vor dem Beginn der regelmäßigen Amtszeit statt. § 26 Satz 3 gilt entsprechend." |
d) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend. | "(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, wählt sie aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung.
(5) § 28, § 29 mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 5, § 30 und § 31 gelten entsprechend." |
69. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort "Dienststellenleiter" durch das Wort "Dienststellenleitung" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter " § 35 Absatz 1, 2 gilt" durch die Wörter " § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 2 gelten" ersetzt.
70. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe " § 48 gilt" durch die Wörter "Die §§ 48 und 73 Absatz 6 Satz 5 gelten" ersetzt und werden die Wörter "die außerordentliche Kündigung," gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wahlvorstands" die Wörter "sowie Wahlbewerberinnen" eingefügt und die Wörter "Absatz 1, 2 Satz 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
71. In § 64 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 6" durch die Wörter " § 6 Absatz 3, 5 und 6" ersetzt.
72. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "vom Vorsitzenden" durch die Wörter "von der vorsitzenden Person" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "Der Personalratsvorsitzende" durch die Wörter "Die vorsitzende Person des Personalrats" ersetzt.
c) In Satz 6 werden die Wörter "des Leiters der Dienststelle" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
73. Vor § 67 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Sonstige besondere Vertretungen".
74. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Lehrer-Bezirkspersonalrat" durch das Wort "Lehrerbezirkspersonalrat" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Lehrer-Hauptpersonalrat" durch das Wort "Lehrerhauptpersonalrat" ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Lehrer-Bezirkspersonalräte und der Lehrer-Hauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen.
Je eine Fachgruppe bilden
Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einem Vertreter in den Lehrer-Bezirkspersonalräten und dem Lehrer-Hauptpersonalrat vertreten. Gehört ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, so ist er nur in der Fachgruppe wählbar, die seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft der Beschäftigte die Entscheidung. Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden. (3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal ist den Lehrern gleichgestellt. | "(2) Die Lehrerbezirkspersonalräte und der Lehrerhauptpersonalrat bestehen abweichend von § 5 aus Fachgruppen.
Je eine Fachgruppe bilden
Jede Fachgruppe ist entsprechend ihrer Stärke, mindestens aber mit einer Vertreterin oder einem Vertreter in den Lehrerbezirkspersonalräten und dem Lehrerhauptpersonalrat vertreten. Gehört eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter zu mehreren Fachgruppen, ist sie oder er nur in der Fachgruppe wählbar, die ihrer oder seiner größeren Unterrichtsverpflichtung entspricht. Bei Gleichheit in der Unterrichtsverpflichtung trifft die oder der Beschäftigte die Entscheidung. Die in diesem Gesetz für Gruppen im Sinne des § 5 geltenden Vorschriften sind auf die Fachgruppen sinngemäß anzuwenden. (3) Das sonstige pädagogisch tätige Personal sowie Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten sind den Lehrkräften gleichgestellt." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Wahlvorstand für die Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat besteht aus je einem Beschäftigten der Fachgruppen. | "(4) Der Wahlvorstand für die Lehrerbezirkspersonalräte und den Lehrerhauptpersonalrat besteht aus je einer oder einem Beschäftigten der Fachgruppen." |
d) Absatz 5
(5) Für die beim Staatsministerium für Kultus zu bildende Einigungsstelle gilt § 85 mit der Maßgabe, dass sich unter den von der Personalvertretung bestellten Beisitzern ein Vertreter der Fachgruppe befinden muss, die von der Angelegenheit unmittelbar betroffen ist.
wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 5 bis 7.
f) Absatz 9 wird Absatz 8 und Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Abweichend von § 26 Satz 3 endet die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Satz 2 stattfinden. | "Abweichend von § 26 Satz 2 beginnt die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte am 1. August des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte stattfinden, und endet mit Ablauf von fünf Jahren. Abweichend von § 26 Satz 3 führt der bisherige Lehrerpersonalrat die Geschäfte längstens bis zum Ablauf des 30. September des Jahres weiter, in dem die Amtszeit nach Satz 1 endet." |
75. § 68 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch die Wörter "Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten" und die Angabe "4 und 5" durch die Angabe "5 und 6" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Polizeibeamten" durch die Wörter "Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten" ersetzt.
76. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
(1) Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte (AG-HPR). Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die AG-HPR. (2) Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die AG-HPR anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Satz 1 gilt nicht, wenn
(3) Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die AG-HPR rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der AG-HPR sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der AG-HPR ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die AG-HPR kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben. (4) Die AG-HPR kann grundsätzliche Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind. (5) An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden oder aus dem Kreis der Hauptschwerbehindertenvertretungen beratend teilnehmen. (6) An den Sitzungen der AG-HPR kann ein Vertreter des Landesrichterrates beratend und beschließend teilnehmen, soweit
Sind Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, nimmt ein vom Landesrichterrat und Landesstaatsanwaltsrat bestimmter Vertreter beratend und beschließend teil. (7) Die §§ 8 , 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich der Vorsitzende der AG-HPR angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt. (8) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. | " § 69 Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
(1) Die Hauptpersonalräte für den Bereich der Staatsbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. Die Personalräte der obersten Dienstbehörden, bei denen kein Hauptpersonalrat gebildet wird, gelten insoweit als Hauptpersonalrat. Die Hauptpersonalräte entsenden je ein Mitglied in die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte. (2) Vor Entscheidungen der Staatsregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, ist die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte anzuhören, wenn sie Maßnahmen nach den §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Dies gilt nicht, wenn Entscheidungen einzelne Personalangelegenheiten zum Gegenstand haben, die der Beteiligung der Personalvertretungen unterliegen würden, wenn sie von der Dienststelle der Beschäftigten getroffen würden. Eine Beteiligung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und nach § 119 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. (3) Die federführend zuständige oberste Dienstbehörde hört die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend zu der beabsichtigten Maßnahme an. Der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern. Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen eine Stellungnahme gegenüber der obersten Dienstbehörde abgeben. (4) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist vor Erlass von Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften anzuhören, wenn diese Maßnahmen nach §§ 77, 80 und 81 zum Gegenstand haben. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann in grundsätzlichen Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind und über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen. Sie kann hierzu Vorschläge machen und Stellungnahmen abgeben. Dies gilt auch dann, wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen sind. (6) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden beratend teilnehmen. (7) An den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesrichterrats beratend und beschließend teilnehmen, soweit
Sind Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ihrer staatsanwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des Satzes 1 gleichermaßen betroffen, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesstaatsanwaltsrats in den Fällen der Absätze 2 und 5 beratend und beschließend teilnehmen. (8) Die §§ 8, 10, 11, 30, 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 34, 35 Absatz 2 und 3 Nummer 1 bis 5, §§ 36, 37, 38 Absatz 1 und 2, § 42 Absatz 1, §§ 43 und 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten entsprechend. § 45 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die oberste Dienstbehörde, deren Geschäftsbereich die vorsitzende Person der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte angehört, die notwendigen Kosten nach § 45 Absatz 2 trägt. (9) Die Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt." |
§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst§ 29 Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt. Die Beschäftigten verlieren ihre Wahlberechtigung nicht auf Grund einer Unterbrechung der Arbeiten ohne besondere Kündigung nach tarifrechtlichen Bestimmungen.
wird aufgehoben.
78. Teil 8 wird Teil 6.
79. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 72 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" jeweils durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
80. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Verwaltungsanordnungen" die Wörter "sowie Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "dem Dienststellenleiter" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung behinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen zu fördern, | "4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung von Menschen mit Behinderung und sonstigen schutzbedürftigen, insbesondere älteren Personen zu fördern," |
dd) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. die berufliche Entwicklung Beschäftigter mit Migrationshintergrund, soweit bekannt, zu fördern,".
ee) Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Dienststellenleiter" durch das Wort "Dienststellenleitung" ersetzt.
cc) Satz 4
Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalvertretung eingesehen werden.
wird aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"An Vorstellungsgesprächen, welche die Dienststelle zur Auswahl unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern durchführt, kann ein von der Personalvertretung benanntes Mitglied beobachtend teilnehmen, soweit eine nachfolgende Maßnahme der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegt."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. | "Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie unter Angabe der Gründe der Dienststellenleitung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen." |
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Für Anträge der Dienststellenleitung auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen nach § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt Satz 2 entsprechend."
81. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "des Dienststellenleiters" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
82. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "so" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "so" gestrichen und werden die Wörter "dem Dienststellenleiter" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend. | "Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "so" gestrichen und werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Dienstwege" durch das Wort "Dienstweg" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort "so" gestrichen.
83. In § 77 Nummer 4 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
84. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
. Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
| "Der Personalrat kann gegen die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach seiner Ansicht
|
cc) In Satz 4 werden jeweils die Wörter "dem Arbeitnehmer" durch die Wörter "der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer" ersetzt und wird das Wort "so" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. | "Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen." |
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Arbeitnehmers" durch die Wörter "der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht nach Absatz 1 beteiligt wurde.
wird aufgehoben.
85. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Dienststellenleiter unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Personalvertretung kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist dem Dienststellenleiter innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Dienststellenleiter und Personalrat können im Einzelfall abweichende Fristen vereinbaren. In dringenden Fällen kann der Dienststellenleiter diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen. | "(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Personalvertretung kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. Die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der Frist nach Satz 4, 5 oder 6 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegen heit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Dienststellenleiter" durch die Wörter "die Dienststellenleitung" und das Wort "Dienstwege" durch das Wort "Dienstweg" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Legt der Dienststellenleiter diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies der Personalvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. | "Legt die Dienststellenleitung diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie dies der Personalvertretung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe mit." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "so" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "eines" durch die Wörter "einer oder eines" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der obersten Dienstbehörde vorlegen. | "Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorlegen." |
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
86. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1a, 4 bis 6 und 12 bis 15 wird die Personalvertretung nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. | "(1) Die Personalvertretung hat eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 5 bis 7 und 13 bis 16 wird die Personalvertretung nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten; | "1. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen oder -ärzten, Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder die Übertragung von deren Aufgaben auf eine andere Dienststelle;" |
bb) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. den Inhalt von Personalfragebogen;
4. Beurteilungsrichtlinien für Beamte; | "3. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Personalfragebogen;
4. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte;" |
87. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. | "Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Satz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit." |
bb) In Satz 5 wird das Wort "Antragstellern" durch die Wörter "Antragstellerinnen und Antragstellern" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer; | "2. Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;" |
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "dem Dienststellenleiter" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort "Arbeitnehmern" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
dd) In Nummer 9 werden die Wörter "dem Beschäftigten" durch die Wörter "der oder dem Beschäftigten" ersetzt.
ee) In Nummer 11 werden die Wörter "Heimarbeit an technischen Geräten" durch die Wörter "Tätigkeit an Telearbeitsplätzen, Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird" ersetzt.
ff) In Nummer 12 werden die Wörter "und Anwendung" durch ein Komma und die Wörter "Anwendung und wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "so" gestrichen.
88. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Beamten" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 80 Absatz 1 gilt nicht für Beamtenstellen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen und Arbeitnehmer sowie für Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. | " § 80 Absatz 1 gilt nicht für Beamtenstellen sowie Beamtinnen und Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts, für entsprechende Arbeitnehmerstellen sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Landrätinnen, Landräte, Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Beigeordnete und leitende Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." |
cc) In Satz 3 wird das Wort "Abteilungsleiter" durch die Wörter "Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter" ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort "Schulleiter" durch die Wörter "Schulleiterinnen und Schulleiter" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "der betroffene Beschäftigte" durch die Wörter "die oder der betroffene Beschäftigte" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Beschäftigte oder Bewerber" durch die Wörter "die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt.
89. § 83 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83 Initiativrecht
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 81 Absatz 2 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Dienststellenleiter vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6. (2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich dem Dienststellenleiter vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3, 5 und 6; die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig. | " § 83 Initiativrecht
Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 80 oder § 81 seiner Mitbestimmung unterliegt, hat er sie schriftlich oder elektronisch der Dienststellenleitung vorzuschlagen. Der Personalrat kann eine Erörterung verlangen, wenn sich die Dienststellenleitung nicht innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen äußert. § 79 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststellenleitung dem Antrag nach Satz 1 nicht, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6." |
90. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Dienststellenleiters" durch die Wörter "der Dienststellenleitung" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden das Wort "Beisitzern" durch die Wörter "Beisitzerinnen und Beisitzern" und die Wörter "einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person" durch die Wörter "einer unparteiischen vorsitzenden Person, auf die" ersetzt.
cc) In Satz 4 werden das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "Beisitzerinnen und Beisitzer" und die Wörter "den unparteiischen Vorsitzenden" durch die Wörter "die unparteiische vorsitzende Person" ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter "der Vorsitzende seine" durch die Wörter "die vorsitzende Person ihre" ersetzt.
ee) Die Sätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. | "Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft lediglich die Beamtinnen und Beamten oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Kommt eine Einigung über die vorsitzende Person nicht zustande, bestellt sie die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Auf Beschluss der Einigungsstelle kann sachverständigen Personen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst."
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Beschluss der Einigungsstelle kann sachverständigen Personen Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. | "Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend." |
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung keine Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. | "(4) Bestellt die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Personalvertretung keine Beisitzerinnen und Beisitzer oder bleiben die von einer Seite bestellten Beisitzerinnen und Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, entscheiden die vorsitzende Person und die erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer nach Maßgabe des Absatzes 3 allein." |
e) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die vorsitzende Person" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende und Beisitzer" durch die Wörter "Die vorsitzende Person sowie Beisitzerinnen und Beisitzer" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "Beisitzerinnen und Beisitzer" und die Wörter "des Vorsitzenden" durch die Wörter "der vorsitzenden Person" ersetzt.
g) In Absatz 7 werden die Wörter "ein Vertreter für den Vorsitzenden" durch die Wörter "eine Vertretung für die vorsitzende Person" ersetzt.
91. In § 87 Absatz 5 und 6 wird jeweils das Wort "so" gestrichen.
92. Teil 9 wird Teil 7.
93. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 48 Absatz 1 über | "Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 25 und 28 dieses Gesetzes sowie des § 127 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und über". |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 67 Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6" durch die Wörter " § 67 Absatz 4 Satz 1 und 3 bis 6" ersetzt.
94. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richtern, von denen einer Vorsitzender ist, und ehrenamtlichen Richtern. | "Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus Richterinnen und Richtern, von denen eine Person den Vorsitz innehat, und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ehrenamtlichen" die Wörter "Richterinnen und" eingefügt.
cc) In Satz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "ehrenamtlichen Richter" durch die Wörter "ehrenamtlichen Richterinnen und Richter" und die Wörter "ehrenamtliche Richter" durch die Wörter "ehrenamtliche Richterinnen und Richter" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einem Vorsitzenden, einem weiteren Richter und je einem nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richter besetzt. | "Die Fachkammern und der Fachsenat sind mit einer vorsitzenden Person, einer weiteren Richterin oder einem weiteren Richter und je einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter besetzt, die oder der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 berufen wurde." |
96. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 gewählter Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an. | "Dem Ausschuss gehört höchstens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an, die oder der in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 gewählt wurde." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "einem Beisitzer, der" durch die Wörter "einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der" und die Wörter "einem unparteiischen Vorsitzenden" durch die Wörter "einer unparteiischen vorsitzenden Person" ersetzt.
97. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Der Dienststellenleiter" durch die Wörter "Die Dienststellenleitung" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Vertretern" durch das Wort "Vertretungen" ersetzt.
99. § 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Übergangsvorschrift (zu § 67 Absatz 1 Satz 1) Die Lehrer-Bezirkspersonalräte, die an den Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur gebildet wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 bestanden haben, nehmen ihre Rechte und Befugnisse nach diesem Gesetz bis zum Ende ihrer regelmäßigen Amtszeit (§ 26) wahr. Eine Neuwahl findet nicht statt. | " § 93 Übergangsvorschrift
Die Amtszeit der am 29. Juli 2024 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt abweichend von § 61 Absatz 3 Satz 1 drei Jahre." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend."
2. In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort "Laufbahn" ein Komma und die Wörter "Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg, Auswahl für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt:
"Abschnitt 2
Referendariatsvertretungen in der Justiz".
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66 (aufgehoben) | " § 66 Referendariatsvertretungen". |
c) Nach der Angabe zu § 66 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen
§ 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder
§ 66c Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen".
d) Die bisherige Angabe zur Überschrift des Teils 5 Abschnitt 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
Abschnitt 2 Sonstige besondere Vertretungen | "Abschnitt 3 Sonstige besondere Vertretungen". |
2. Nach § 65 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2
Referendariatsvertretungen in der Justiz".
3. § 66 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 66 (aufgehoben) | " § 66 Referendariatsvertretungen
(1) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden Referendariatsvertretungen gebildet. (2) Referendariatsvertretungen sind
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sind nur für die Referendariatsvertretungen nach Maßgabe von § 66a Absatz 2 bis 4 wahlberechtigt und wählbar. (4) Für die Referendariatsvertretungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Personalvertretungen, mit Ausnahme der Vorschriften über besondere Vertretungen, sinngemäß, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt." |
4. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66c eingefügt:
" § 66a Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen
(1) Die Amtszeit der Referendariatsvertretungen beträgt ein Jahr. Sie beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet mit dem 30. April des nächsten Jahres. Die regelmäßigen Wahlen der Referendariatsräte finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März statt.
(2) Wahlberechtigt zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei ihrer Stammdienststelle. § 13 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.
(3) Wählbar zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag noch mindestens vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren haben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Hauptreferendariatsrat besteht aus Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die von den Stammdienststellen entsendet werden. Wahlberechtigt sind für ihre Stammdienststelle die Mitglieder des jeweiligen Referendariatsrats. Wählbar sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Referendariatsrat bei der Stammdienststelle als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für je angefangene 100 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Stammdienststelle wird ein Mitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptreferendariatsrat aus, wählt der Referendariatsrat bei der betroffenen Stammdienststelle ein neues Mitglied. § 19 Absatz 4 Satz 2, die §§ 20 bis 24, § 25 Absatz 3, § 28 Absatz 2 sowie § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 finden auf die Wahl des Hauptreferendariatsrats keine Anwendung.
(5) Die Referendariatsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. Diese bilden den Vorstand.
(6) § 29 Absatz 1 Nummer 5 findet auf die Referendariatsvertretungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft nicht dadurch erlischt, dass weniger als vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren sind.
§ 66b Rechtsstellung der Referendariatsvertretungen und ihrer Mitglieder
(1) Jeder Referendariatsrat nimmt die Aufgaben eines Personalrats gegenüber der jeweiligen Stammdienststelle und der Landesdirektion Sachsen wahr, soweit ausschließlich Angelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare betroffen sind. In anderen Angelegenheiten hat er die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) Die Mitbestimmung bei der Zuweisung zu den Stammdienststellen, Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften beschränkt sich auf die Aufstellung von Grundsätzen. § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung.
(3) Im Anschluss an das Verfahren nach § 79 Absatz 1 bis 3 können die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder der Hauptreferendariatsrat die Angelegenheit binnen zwei Wochen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorlegen, das abschließend entscheidet.
(4) § 82 Absatz 1 Satz 1 gilt für Personalangelegenheiten der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare entsprechend.
(5) Mitglieder der Referendariatsvertretungen dürfen gegen ihren Willen einer Ausbildungsstelle außerhalb des Bezirks ihrer Stammdienststelle nur zugewiesen werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Im Übrigen soll bei der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle Rücksicht auf die Mitgliedschaft in der Referendariatsvertretung genommen werden. Dies gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
§ 66c Weitere Vorschriften für Referendariatsvertretungen
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 können sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sowie die Leiterinnen und Leiter der Stammdienststellen sowie der Landesdirektion Sachsen auch von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vertreten lassen.
(2) Arbeitsgemeinschaften, denen kein Mitglied einer Referendariatsvertretung angehört, können jeweils eine Vertrauensperson bestimmen. Die Leiterin oder der Leiter der Stammdienststelle und die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts können die Vertrauenspersonen zu Besprechungen mit der Referendariatsvertretung hinzuziehen.
(3) § 27 Absatz 4 und 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 5, § 47, § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 4, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 79 Absatz 4 und 5 sowie § 85 finden keine Anwendung."
5. In Teil 5 wird die Überschrift des bisherigen Abschnitts 2 durch folgende Überschrift ersetzt:
"Abschnitt 3
Sonstige besondere Vertretungen".
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung (27.07.2024) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Personalratswahlgesetz 2021 vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 210) außer Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
EU) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2, L 74 vom 04.03.2021 S. 35).
ENDE |