Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits&Sozialrecht |
AG-SGB XII- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 29.12.2005 S. 568 aufgehoben)
§ 1 Träger der Sozialhilfe In-Kraft-Treten
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land Schleswig-Holstein. Die Behörde des über-örtlichen Trägers wird beim für Sozialhilfe zuständigen Ministerium errichtet.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit In-Kraft-Treten
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege und die Hilfe in anderen Lebenslagen (§ 8 Nr. 1 bis 5 und 7 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII-) sowie für die ambulante Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nr. 6 SGB XII).
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 8 Nr. 6 SGB XII), wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu erbringen.
§ 3 Zusammenarbeit des Landes mit den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Das Land und die örtlichen Träger der Sozialhilfe bilden auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrages einen Gemeinsamen Ausschuss, der Richtlinien und Empfehlungen zur Umsetzung und zur fachlichen Weiterentwicklung der in § 8 SGB XII genannten Leistungen, zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten, insbesondere ambulanten Angeboten; zum Prüfwesen, zur Bereitstellung von einheitlichen Daten für alle kreisfreien Städte und Kreise, zur landeseinheitlichen Aufgabenausführung, zur Verteilung des Ausgleichs- und Erstattungsbetrages nach § 5 und zur Steuerung der Kostenentwicklung gibt. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses vertreten das Land und die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemeinsam.
(2) Das Land und die örtlichen Träger der Sozialhilfe vereinbaren das Nähere über die Zahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung, das Verfahren und die Beschlussfassung des Gemeinsamen Ausschusses. Zur Beratung und Unterstützung bei. der Erfüllung einzelner Aufgaben können die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine gemeinsame Arbeitsstruktur bilden, in die Dritte eingebunden werden können.
§ 4 Heranziehung von kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise In-Kraft-Treten
(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter die den Kreisen als örtlichen Trägern obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise in Umsetzung der in § 3 Abs. 1 getroffenen Richtlinien und Empfehlungen eigene Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Eine Heranziehung für die Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 8 Nr. 4 SGB XII) ist nur zulässig, wenn die amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung der Aufgabe in der Lage sind und der Heranziehung zustimmen.
(2) Die Kreise können kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter auch beauftragen, dem örtlichen Träger obliegende Aufgaben durchzuführen und dabei im Namen des Kreises zu entscheiden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) bleibt unberührt.
§ 5 Kosten der Sozialhilfe In-Kraft-Treten
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
(2) Das Land stellt den örtlichen Trägern für die Wahrnehmung der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom überörtlichen auf die örtlichen Träger übertragenen Aufgaben jährlich einen Ausgleichsbetrag zur Verfügung. Das Land erstattet ferner den örtlichen Trägern jährlich die Nettoaufwendungen der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege an Personen über 60 Jahre in Einrichtungen (Erstattungsbetrag). Ausgleichs- und Erstattungsbetrag sind im Jahre 2010 zu überprüfen.
(3) Im Jahr 2007 beträgt der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 Satz 1.448,1 Mio. Euro und erhöht sich im Jahr 2008 um 3,6 % (Richtwert) auf 464,2 Mio. Euro. Der Erstattungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 beträgt im Jahr 2007.113,6 Mio. Euro und erhöht sich im Jahr 2008 um 3,6 % (Richtwert) auf 117,7 Mio. Euro.
(4) Die örtlichen Träger übermitteln dem Land zum 1. September eines jeden Jahres die Höhe der bis zum 30. Juni eines jeden Jahres entstandenen tatsächlichen Nettoaufwendungen für die vom überörtlichen auf die örtlichen Träger übertragenen Aufgaben sowie die Höhe der tatsächlichen Nettoaufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, erstmals im Jahr 2007. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nettoaufwendungen, der Richtlinien des Gemeinsamen Ausschusses und deren Umsetzung durch die örtlichen Träger wird der Ausgleichsbetrag im folgenden Haushaltsjahr dem unabweisbaren Bedarf angepasst. Dies gilt auch für den Erstattungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2. Die Festlegung des unabweisbaren Bedarfs obliegt dem Gemeinsamen Ausschuss. Übersteigt der Ausgleichs- oder der Erstattungsbetrag die tatsächlichen jährlichen Nettoaufwendungen der örtlichen Träger, ist der Differenzbetrag zum Ausbau ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zu verwenden.
(5) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten aus dem Ausgleichsbetrag und dem Erstattungsbetrag monatliche Abschlagszahlungen. Die endgültige Verteilung des Ausgleichsbetrages und des Erstattungsbetrags auf die örtlichen Träger wird anhand ihrer dem Land jährlich nachzuweisenden tatsächlichen Netto-Ausgaben für die Aufgaben nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für stationäre und teilstationäre Hilfen für behinderte und pflegebedürftige Menschen vorgenommen. Dabei ist die Umsetzung der Richtlinien des Gemeinsamen Ausschusses nach § 3 zu berücksichtigen.
§ 6 Vorläufige Hilfeleistung In-Kraft-Treten
(1) Die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter haben, soweit sie nicht selbst für die Sozialhilfe nach § 4 Abs. 1 oder 2 zuständig sind, vorläufig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. § 93 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Bei Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person sich tatsächlich aufhält, vorläufig einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet.
§ 7 Beteiligung sozial erfahrener Personen
(1) Die Träger der Sozialhilfe sollen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte hören. Sie sollen auch sozial erfahrene Dritte vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe beratend beteiligen.
(2) Den Kreis der zu beteiligenden sozial erfahrenen Dritten nach Absatz 1 Satz 1 legt der Gemeinsame Ausschuss nach § 3 Abs. 2 fest.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist in den Fällen des Absatzes 1 zu informieren.
§ 8 Zuständige Behörden, Aufsicht In-Kraft-Treten
(1) Zuständige Stellen für die Festsetzung des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sowie für die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrages für das Mittagessen nach § 92 Abs. 2 Satz 5 SGB XII sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 117 Abs. 6 SGB XII ist die Behörde des Trägers der Sozialhilfe, dem gegenüber die Pflicht zur Auskunft besteht.
(3) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Kreise und kreisfreien Städte die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben rechtmäßig erfüllen. Aufsichtsbehörde ist das für Sozialhilfe zuständige Ministerium. § 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen, ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), gelten entsprechend.
§ 9 Ausgleichsleistungen des Bundes
Der auf das Land Schleswig-Holstein entfallende Anteil am Festbetrag, den der Bund für Mehrbelastungen durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Verfügung stellt, wird an die örtlichen Träger weitergeleitet.
ENDE