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SbStG - Selbstbestimmungsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung
Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Juli 2009
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.07.2009 S. 402; 17.12.2010 S. 789; 29.03.2022 S. 506; 30.05.2023 S. 279 23)
Gl.-Nr.: B 2170-2
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Rechte von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen auf
Bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzes und bei der Ausübung von Ermessen ist zu beachten, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
§ 2 Grundsätze der Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz
(1) Der Umfang staatlich gewährleisteten Schutzes für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen richtet sich nach dem Grad ihrer Abhängigkeit, der sich aus der Wohn-, Pflege- und Betreuungs- oder Unterstützungssituation ergibt. Dabei ist Art und Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflege, der Betreuung und Assistenz oder der hauswirtschaftlichen Versorgung und der vertraglichen Gestaltung der Wohn- und Dienstleistungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Träger von Wohnformen nach § 7 und § 8 sowie Anbieter von Leistungen der Pflege und Betreuung und Assistenz haben sich für die Begleitung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen durch An- und Zugehörige und bürgerschaftlich Engagierte zu öffnen und sollen deren Mitwirkung ermöglichen.
(3) Öffnung, Begleitung und Mitwirkung in den stationären Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und den diesen gleichgestellten Wohnformen nach § 7 Absatz 1a sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und den Schutz für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen stärken. Bei Entscheidungen nach §§ 11 und 21 ist das Maß der Umsetzung von Öffnung, Begleitung und Mitwirkung zu berücksichtigen.
(4) Zur Umsetzung des Gesetzeszwecks unterstützt das Land insbesondere familiäres und bürgerschaftliches Engagement durch Information, Beratung und Förderung geeigneter Maßnahmen.
(5) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der entsprechenden Rechte nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) und der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beitragen. Auf das Übereinkommen und die Charta ist in den Versorgungsformen nach §§ 7 und 8 durch Aushang hinzuweisen und sie sind auf Anfrage unentgeltlich zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung ist in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen.
Abschnitt II
Auskunft und Beratung
§ 3 Auskunft und Beratung
(1) Für eine umfassende Auskunft und Beratung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen fördert das Land unbeschadet der bestehenden Beratungsstellen Angebote einer neutralen Auskunft und Beratung mit einer landesweiten oder auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt bezogenen Ausrichtung.
(2) Die zuständigen Behörden informieren und beraten
§ 4 Beratung und Hilfen in besonderen Fällen
Für akuten Beratungsbedarf, bei Belastungssituationen oder bei Gewalt in der Pflege oder in der Betreuung und Assistenz soll unbeschadet der Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde zu wenden, ein landesweites Krisentelefon vorgehalten werden.
§ 5 Zusammenarbeit bei Beschwerden
Beschwerden, die bei einer Beratungsstelle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder beim Krisentelefon nach § 4 erhoben werden und von diesen nicht bearbeitet werden können, sollen nach Einwilligung der Beschwerde führenden Person an die zuständigen Stellen unverzüglich weitergeleitet werden. Mit Einwilligung der Beschwerde führenden Person können Einrichtungen des Verbraucherschutzes und andere Organisationen oder Stellen, die Interessen von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen wahrnehmen, eingebunden werden.
Zweiter Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Erprobungsregelungen
§ 6 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich abweichender Regelungen in §§ 7 bis 9 für volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen und für volljährige Menschen, die von Pflegebedarf oder Behinderungen bedroht sind, wenn sie in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform (§ 7 Absatz 1 und Absatz 1a) oder in einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform (§ 8) leben.
(2) Der Erste Teil des Gesetzes gilt auch für Menschen im Sinne von Absatz 1, die nicht in einer in Absatz 1 genannten Einrichtung, Wohnform oder Wohn-, Pflege- und Betreuungsform leben.
(3) Die Feststellung, ob eine Versorgungsform nach den §§ 7 bis 9 dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegt, lässt die leistungsrechtliche Einordnung unberührt.
§ 7 Stationäre Einrichtungen und gleichgestellte Wohnformen; Abgrenzung weiterer Versorgungsformen 23
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichtete Einrichtungen,
(1a) Den stationären Einrichtungen im Sinne des Absatz 1 gleichgestellt werden solche Wohnformen, in denen die Wohnraumüberlassung, die Leistungen der Pflege, der Betreuung und Assistenz und die hauswirtschaftliche Versorgung, die Unterstützung oder die Beratung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung tatsächlich voneinander abhängig sind (gleichgestellte Wohnformen). Eine Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 wird vermutet, wenn
oder
Die Vermutung nach Satz 2 ist widerlegt, wenn der Leistungserbringer der zuständigen Behörde nachweist, dass die tatsächliche Wahlfreiheit und Selbstbestimmung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflege, der Betreuung und Assistenz und der hauswirtschaftlichen Versorgung gewährleistet ist. Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach diesem Absatz, kann sie Prüfungen vornehmen, ob die Voraussetzungen dieses Absatzes gegeben sind (Zuordnungsprüfung). Für die Zuordnungsprüfung gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Absatz 3 bis 8 entsprechend.
(2) Für folgende Versorgungsformen gelten ausschließlich § 8 Absatz 3 und 4 und §§ 12, 13 und 26 entsprechend:
§ 8 Anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen; Abgrenzung
(1) Anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind durch Dritte organisierte Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen mehrere Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen neben der Wohnraumüberlassung ambulante Leistungen der Pflege oder der Betreuung und Assistenz in Anspruch nehmen müssen, und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege- und der Betreuungs- und Assistenzleistung besteht und die Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen die Möglichkeit haben, den Alltag des gemeinschaftlichen Wohnens wesentlich zu gestalten und zu beeinflussen. Eine Organisation durch Dritte liegt vor, wenn Personen, die nicht als An- und Zugehörige oder gesetzliche Vertreter der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen handeln, gewerblich an der Schaffung oder der Gestaltung der Wohn-, Pflege- und Betreuungsform beteiligt sind.
(2) Für selbstverantwortlich organisierte und geführte Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen Leistungen der Pflege- sowie der Betreuung und Assistenz erbracht werden, gelten ausschließlich die Vorschriften des Ersten Teils und der nachfolgende Absatz 3 Satz 2 und 4.
(3) In anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen findet eine Regelprüfung nicht statt. Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach Absatz 1 oder Absatz 2, kann sie Prüfungen vornehmen, ob die Voraussetzungen der Versorgungsform gegeben sind (Zuordnungsprüfung). Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel, dass eine anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsform nach Absatz 1 die Anforderungen nach § 12 erfüllt, kann sie Prüfungen zur Feststellung, ob diese Anforderungen erfüllt werden, vornehmen (Anlassprüfung). Für Anlassprüfungen und Zuordnungsprüfungen gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Absatz 3 bis 8 entsprechend.
(4) § 17 und Abschnitt III des Dritten Teils gelten für anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen nach Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Betreutes Wohnen
(1) Betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wohnkonzept, bei dem Mieterinnen und Mieter oder Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen wie Notrufdienste (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern anzunehmen und bei dem die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Assistenz sowie Pflegeleistungen (zusätzliche Leistungen) von den Bewohnerinnen und Bewohnern frei wählbar sind. Anbieter des Betreuten Wohnens haben allgemein verständliche Informationen über ihr Angebot vorzuhalten, in denen mindestens Aussagen zu den in Satz 1 genannten Leistungen gemacht werden. Diese Informationen sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Anbieter können ein Qualitätssiegel führen, das von einem unabhängigen und qualifizierten Zertifizierer auf der Grundlage der DIN 77800 "Betreutes Wohnen für ältere Menschen" nach dem Stand der Ausgabe September 2006 (DIN-Anzeiger für technische Regeln/DIN-Mitteilungen September 2006) vergeben wird.
(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für das Betreute Wohnen.
(3) Hat die zuständige Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zuordnung einer Versorgungsform nach dieser Vorschrift, kann sie Prüfungen vornehmen, ob die Voraussetzungen der Versorgungsform gegeben sind (Zuordnungsprüfung). Für die Zuordnungsprüfung gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Absatz 3 bis 8 entsprechend.
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 Weiterentwicklung stationärer Einrichtungen und Erprobung neuer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen
Zur Weiterentwicklung vorhandener stationärer Einrichtungen und zur Erprobung neuer Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen kann die zuständige Behörde von der Anwendung einzelner Bestimmungen des Dritten und Vierten Teils absehen, wenn insbesondere die
dadurch gefördert und die Verwirklichung des Gesetzeszwecks nach § 1 gewährleistet wird. Dies ist durch die Vorlage einer entsprechenden Konzeption einschließlich einer entsprechenden Qualitätssicherung nachzuweisen. Die Nutzerinnen und Nutzer oder die für sie vertretungsberechtigten Personen sind vor der Erteilung einer Befreiung zu beteiligen. Die Befreiung ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Diese Frist kann bis auf weitere fünf Jahre verlängert werden. Bei Bewährung kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden.
Dritter Teil
Voraussetzungen und Pflichten für den Betrieb von anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sowie von stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten Wohnformen
Abschnitt I
Betrieb anbieterverantworteter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen
§ 12 Anforderungen an den Betrieb anbieterverantworteter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen
(1) Die Leistungen der Pflege und der Betreuung und Assistenz in den anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen sind entsprechend der Konzeption nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erbringen. Zur Konzeption gehören auch
(2) § 14 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 13 Anzeige des Betriebs anbieterverantworteter Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen
(1) Die Absicht zur Aufnahme des Betriebs einer anbieterverantworteten Wohn-, Pflege- und Betreuungsform ist der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. Die Anzeige muss umfassen
(2) Die zuständige Behörde kann dem oder der Anzeigenden gegenüber feststellen, inwieweit gemäß den Angaben nach Absatz 1 ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben anfordern, soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb erwartet werden kann. Steht die für den verantwortlichen Anbieter vertretungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Angabe nach Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.
(3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Wer beabsichtigt, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei sind im Falle von Satz 1, 1. Alternative Angaben über die nachgewiesene anderweitige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu machen. Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Abschnitt II
Betrieb stationärer Einrichtungen und diesen gleichgestellter Wohnformen; Mitwirkung und Prüfung
§ 14 Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung und gleichgestellter Wohnformen
(1) Der Träger und die Leitung der stationären Einrichtung, der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform sowie die jeweils für den Träger oder Anbieter vertretungsberechtigte Person müssen insbesondere
Bei der Prüfung der Anforderungen sind Besonderheiten der Einrichtung hinsichtlich der Größe, der zu betreuenden Menschen und der zugrunde liegenden Konzeption sowie des Hilfsbedarfs zu berücksichtigen.
(2) Der Träger einer stationären Einrichtung, der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform sowie die jeweils für den Träger oder Anbieter vertretungsberechtigte Person muss
(3) Für Anbieter von gleichgestellten Wohnformen nach § 7 Absatz 1a gelten Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Anbieter sicherzustellen hat, dass in der Wohnform regelhaft erbrachte ambulante Leistungen der Pflege und der Betreuung und Assistenz den Anforderungen dieses Gesetzes und einer auf Grundlage dieses Gesetzes gemäß § 26 erlassenen Rechtsverordnung entsprechen.
(4) Zusätzliche oder weitergehende Verpflichtungen nach oder aufgrund von anderen Gesetzen, insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136), bleiben unberührt.
§ 15 Anzeige des Betriebs einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform
(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform aufnehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 14 erfüllt.
(2) § 13 gilt entsprechend.
§ 16 Sicherung und Stärkung der Mitwirkung und Mitbestimmung
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung oder einer gleichgestellten Wohnform wirken über einen Beirat, der sich zu gleichen Teilen aus Männern und Frauen zusammensetzen soll, an der Gestaltung der Rahmenbedingungen des Wohnens, an Inhalten der Betreuung und an der Gestaltung von hauswirtschaftlicher Versorgung sowie Freizeit mit. Die Mitwirkung fördert die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und berücksichtigt die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern. Dabei sind auch Regelungen der Mitbestimmung und der Einbeziehung von An- und Zugehörigen und bürgerschaftlich Engagierten vorzusehen. Die Mitwirkung bezieht sich auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung in der Einrichtung und auf die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder des Beirats haben einen Anspruch auf unentgeltliche Vermittlung der für ihre Aufgaben notwendigen Kenntnisse; die Kosten trägt der Träger der stationären Einrichtung oder der Anbieter der gleichgestellten Wohnform.
(2) Die zuständige Behörde sowie die stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform bieten den Bewohnerinnen und Bewohnern und den Mitgliedern des Beirats Beratung über die Wahl und Befugnisse des Beirats an sowie über Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in den sie betreffenden Angelegenheiten der Einrichtung zur Geltung zu bringen.
(3) Die Träger der stationären Einrichtungen und die Anbieter der gleichgestellten Wohnformen haben fördernd auf die Bildung eines Beirats hinzuwirken und seine Tätigkeit zu unterstützen. Beiräte in Wohnformen zur Betreuung und Assistenz von Menschen mit Behinderungen sind durch eine unabhängige Begleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(4) Für die Zeit, für die ein Beirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. Die Bewohnerinnen und Bewohner können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher wird von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Leitung der stationären Einrichtung oder der für den Anbieter vertretungsberechtigten Person bestellt. Sie oder er ist von der zuständigen Behörde zu unterstützen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die für ihre Tätigkeit entstehenden erforderlichen Kosten übernimmt der Träger der stationären Einrichtung oder der Anbieter der gleichgestellten Wohnform.
(5) Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform ist verpflichtet, die Mitglieder des Beirats nach Absatz 1 oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher nach Absatz 4 rechtzeitig vor der Aufnahme von Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen anzuhören und ihnen unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit der geplanten Erhöhung zu erläutern. Dabei ist Gelegenheit zu einer Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen und zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Diese Stellungnahme muss der Träger oder Anbieter rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlungen den Kostenträgern als Verhandlungsparteien vorlegen. Mitglieder des Beirats oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sollen auf Verlangen vom Träger zu den Verhandlungen hinzugezogen werden. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit ihnen dabei Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind.
§ 17 Informationspflichten des Trägers und Anbieters
(1) Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer gleichgestellten Wohnform ist verpflichtet,
(2) Der Leistungserbringer ist verpflichtet,
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 18 Veröffentlichung von Prüf- und Tätigkeitsberichten
(1) Die zuständige Behörde hat nach Regelprüfungen gemäß § 20 Abs. 1 Berichte über ihre Feststellungen zu veröffentlichen. Die Berichte umfassen eine von der Einrichtung erstellte Darstellung ihres Leistungsangebots, die wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde hinsichtlich der Stärken und Schwächen sowie eine Stellungnahme der Einrichtung hierzu. Liegt eine Stellungnahme des Beirats oder der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers nach § 16 Abs. 1 und 4 im Rahmen der Beteiligung nach § 20 Abs. 5 Satz 3 vor, ist diese in die Veröffentlichung einzubeziehen.
(2) Die Gliederung, die Inhalte und die Darstellungsweise der Veröffentlichung werden von dem zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landespflegeausschuss festgelegt. Kommt das Einvernehmen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Stande, entscheidet das zuständige Ministerium. Die Veröffentlichung von Prüfergebnissen von Einrichtungen der Behindertenhilfe hat sich an der Veröffentlichungsform bei Pflegeeinrichtungen zu orientieren.
(3) Ist die Prüfung arbeitsteilig mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung durchgeführt worden, sollen auch die wesentlichen Feststellungen aus dessen Prüfbericht und eine Stellungnahme der Einrichtung hierzu einbezogen werden.
(4) Die zuständigen Behörden berichten alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit, die Situation der stationären Einrichtungen sowie die Lebenssituation der betroffenen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Tätigkeitsbericht). Die Struktur des Tätigkeitsberichts erarbeitet das zuständige Ministerium gemeinsam mit den zuständigen Behörden. Aus den Tätigkeitsberichten erstellt das zuständige Ministerium einen Landesbericht.
(5) Die Berichte sind im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen. Die Berichte nach Absatz 1 und 3 sind den Beiräten und Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprechern nach § 16 Absatz 1 und 4 in verständlicher Sprache zur Verfügung zu stellen.
§ 19 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind verpflichtet, insbesondere mit den Pflegekassen, deren Landesverbänden, dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V., den für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6a des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämtern und den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe eng zusammen zu arbeiten. Hierzu stimmen sie ihre Aufgaben insbesondere durch Information und Beratung, Terminabsprachen für arbeitsteilige Prüfungen der Einrichtungen und Verständigung über die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Beseitigung von Mängeln ab.
(2) Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 bilden die dort genannten Beteiligten eine Arbeitsgemeinschaft jeweils für den örtlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde. Den Vorsitz und die Geschäfte führt die zuständige Behörde. Mehrere Arbeitsgemeinschaften können eine gemeinsame Arbeitsgemeinschaft bilden, wenn alle Beteiligten zustimmen. Der Vorsitz und die Geschäftsführung werden im Wechsel zwischen den beteiligten zuständigen Behörden wahrgenommen. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Auf Verlangen des Verbandes der privaten Krankenversicherung ist dieser in die Arbeitsgemeinschaften einzubeziehen.
(3) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 arbeiten mit anderen Behörden und öffentlichen Stellen vertrauensvoll zusammen, insbesondere mit den nach der Landesverordnung über die Brandverhütungsschau vom 4. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 658), für die Brandverhütungsschau zuständigen Dienststellen, der Bauaufsicht, den Betreuungsbehörden und dem Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Trägern von Einrichtungen sowie deren Vereinigungen, den Verbänden und Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und des Verbraucherschutzes sowie mit den Verbänden der an der Pflege und Betreuung beteiligten Berufsgruppen. Bei Bedarf sollen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Bereiche zu Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften hinzugezogen werden.
(4) Die zuständigen Behörden stellen für ihre verschiedenen Aufgabenbereiche sicher, dass die Prüfungen in den Einrichtungen in abgestimmter Form vorgenommen werden.
(5) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden berichten dem zuständigen Ministerium jährlich über Art und Inhalt der im nächsten Jahr geplanten Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 und 3 genannten Behörden und Stellen. Sie berichten dabei auch über die Zusammenarbeit mit diesen Behörden und Stellen im vergangenen Jahr. Der Bericht ist jeweils zum 31. März eines Jahres vorzulegen, erstmals zum 31. März 2010. Der Entwurf des Berichts ist den in Absatz 1 und 3 genannten Behörden und Stellen jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres vorzulegen. Erheben die in Absatz 1 und 3 genannten Behörden und Stellen bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats keine Einwendungen, gilt der Bericht als angenommen. Kann über einzelne Inhalte des Berichts kein Einvernehmen erzielt werden, ist in den Bericht auch die Stellungnahme der jeweiligen Behörde oder Stelle aufzunehmen. Der Bericht ist im Internet und in sonstiger geeigneter Weise zu veröffentlichen und unentgeltlich zugänglich zu machen.
§ 20 Prüfungen von stationären Einrichtungen und gleichgestellten Wohnformen
(1) Stationäre Einrichtungen werden von den zuständigen Behörden daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung nach § 14 erfüllen. Die Prüfungen erfolgen wiederkehrend (Regelprüfungen) oder Anlass bezogen (Anlassprüfungen) und sollen grundsätzlich unangemeldet durchgeführt werden. Die zuständigen Behörden führen in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich mindestens eine Regelprüfung in jedem Jahr durch. Diese bezieht sich auf die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität), den Ablauf, die Durchführung und Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) und auf die Erzielung eines fachgerechten individuellen Pflege- und Betreuungszustandes und der Lebensqualität (Ergebnisqualität). Anlassprüfungen erfolgen, wenn der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Einrichtung Anforderungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht erfüllt. Eine Anlassprüfung kann darüber hinaus auch erfolgen, wenn sicherzustellen ist, dass einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 23, bereits festgestellte Mängel zu beseitigen, nachgekommen wurde. Zur Nachtzeit sind Prüfungen nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der Prüfung nicht zu anderen Zeiten erreicht werden kann. Der Schwerpunkt der Überprüfung soll auf der Struktur- und Prozessqualität liegen.
(2) Es sind gleichzeitige und arbeitsteilige Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. anzustreben, soweit nicht eine vorherige Ankündigung der Prüfung durch den Medizinischen Dienst oder den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. die Zwecke der Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz gefährdet. Bei Prüfungen von Einrichtungen der Eingliederungshilfe soll der Träger der Eingliederungshilfe beteiligt werden. Das zuständige Ministerium und die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. können eine Vereinbarung über die zeitlich befristete Wahrnehmung von Prüfaufgaben der zuständigen Behörde und des Medizinischen Dienstes sowie des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. treffen, soweit deren Prüfgegenstand inhaltlich übereinstimmt.
(3) Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung der Einrichtung haben auf Verlangen der zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes und einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erforderlichen Auskünfte mündlich und schriftlich unentgeltlich zu erteilen. Sie sind verpflichtet, auf Nachfrage Kopien von Unterlagen, die für die Prüfung notwendig sind und vor Ort nicht in angemessener Zeit geprüft werden können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Träger einer Einrichtung hat Aufzeichnungen über den Betrieb nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung zu erstellen und in der zu prüfenden Einrichtung einsehbar zu machen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung und deren Ergebnisse sind so zu dokumentieren, dass sich der ordnungsgemäße Betrieb der Einrichtung prüfen lässt.
(5) Die von den zuständigen Behörden mit den Prüfungen der Einrichtungen beauftragten Personen sind befugt,
Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher nach § 16 Abs. 1 und 4 sind über Prüfungen zu unterrichten. Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sind, soweit möglich, an Prüfungen zu beteiligen und über wesentliche Ergebnisse der Prüfung zu unterrichten. Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sind berechtigt, eine Stellungnahme abzugeben. Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung der Einrichtung haben die Beteiligung zu dulden. Die zuständigen Behörden können zu ihren Prüfungen weitere sach- und fachkundige Personen hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Durchführung der Prüfungen ist auf den laufenden Betrieb der Einrichtung und auf die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen.
(6) Zur Abwendung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der oder die Auskunftspflichtige und die Bewohnerinnen und Bewohner haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die Träger der Einrichtungen können die Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, oder anerkannte Sachverständige bei Prüfungen hinzuziehen.
(8) Auskunftspflichtige und Beschäftigte sind vor der Prüfung auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte hinzuweisen.
(9) Um eine möglichst einheitliche Durchführung der Prüfungen sicherzustellen, erlässt das zuständige Ministerium eine Richtlinie im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden. Der Landespflegeausschuss ist zu beteiligen. Kommt das Einvernehmen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht zu Stande, entscheidet das zuständige Ministerium.
(10) Absatz 1 bis 9 gelten für gleichgestellte Wohnformen nach § 7 Absatz 1a entsprechend, mit der Maßgabe, dass bei der Prüfung dieser Wohnformen, ob sie die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 erfüllen, ambulante Dienste, soweit sie in diesen Wohnformen entgeltlich regelhaft ambulante Leistungen der Pflege oder der Betreuung und Assistenz erbringen, in den Räumen der Wohnform Prüfungen zu dulden haben. In außerklinischen Intensivpflegen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 sind gleichzeitige und arbeitsteilige Prüfungen auch mit den für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6a des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämtern anzustreben.
§ 21 Regelprüfungen in größeren Zeitabständen
(1) Eine stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform kann auf Antrag oder in geeigneten Fällen von Amts wegen von Regelprüfungen zeitlich befristet, höchstens jedoch drei Jahre, befreit werden, wenn
(2) Die zuständige Behörde stellt die Voraussetzungen und die Dauer der Freistellung von Regelprüfungen durch Bescheid fest. Der Beirat oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher nach § 16 Abs. 1 und 4 ist hierüber zu unterrichten. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzeszweck vom Träger der Einrichtung nicht mehr erreicht wird, ist der Bescheid aufzuheben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt III
Maßnahmen zur Qualitätssicherung in stationären Einrichtungen und diesen gleichgestellten Wohnformen
§ 22 Beratung bei Mängeln
(1) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass in einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform Anforderungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht erfüllt werden (Mängel), hat sie den Träger der stationären Einrichtung oder Anbieter der gleichgestellten Wohnform über Möglichkeiten der Beseitigung der Mängel zu beraten und für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen. Das Gleiche gilt, wenn nach der Anzeige gemäß § 15 vor der Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform Mängel festgestellt werden. § 23 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) An einer Beratung nach Absatz 1 ist der Träger der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe, mit dem eine leistungsrechtliche Vereinbarung nach dem Zwölften oder Neunten Buch Sozialgesetzbuch besteht, zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialleistungsträger, wenn mit ihnen oder ihren Landesverbänden leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Elften oder Fünften Buch Sozialgesetzbuch bestehen. Soweit Mängel in Einrichtungen festgestellt werden, die der §§ 45 bis 49 Achtes Buch Sozialgesetzbuch unterliegen und in denen vereinzelt volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung wohnen, ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an der Beratung zu beteiligen.
(3) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern aufgrund der festgestellten Mängel das Verbleiben in der Einrichtung nicht zuzumuten, unterstützt die zuständige Behörde sie und ihre An- und Zugehörigen dabei, eine angemessene andere Unterkunft und Betreuung mit zumutbaren Bedingungen zu finden.
§ 23 Anordnungen
(1) Werden festgestellte Mängel auch nach einer Beratung gemäß § 22 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger der stationären Einrichtung oder dem Anbieter der gleichgestellten Wohnform Anordnungen mit angemessener Fristsetzung erlassen. § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen ohne vorhergehende Beratung getroffen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Anordnungen sind so weit wie möglich nach den für die stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform geltenden leistungsrechtlichen Vereinbarungen nach dem Achten, Neunten, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auszugestalten. Können Anordnungen zu einer Erhöhung der Vergütung oder Pflegesätze führen, ist mit dem Träger der Sozialhilfe, dem Träger der Eingliederungshilfe, der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe Einvernehmen anzustreben. Gegen Anordnungen nach Satz 2 können der Träger der stationären Einrichtung, der Anbieter der gleichgestellten Wohnform oder die zuständige Pflegekasse Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(4) Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohnerinnen und Bewohner nicht sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner untersagen (Belegungsstopp). Der Belegungsstopp ist zu befristen. Stellt die zuständige Behörde nach Ablauf der Frist fest, dass die Mängel fortbestehen und daher die Betreuung weiterer Bewohnerinnen und Bewohner weiterhin nicht sichergestellt werden kann, kann sie den Belegungsstopp gemäß Satz 2 befristet verlängern.
§ 24 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
(1) Dem Träger oder Anbieter ist die weitere Beschäftigung der Leitung oder entsprechend verantwortlichen Person, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeiten erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 1 ausgesprochen und hat der Träger oder Anbieter keine neue geeignete Leitung oder entsprechend verantwortliche Person eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung oder der gleichgestellten Wohnform aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers oder Anbieters eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn die Befugnisse der Behörde nach den §§ 20, 22 und 23 nicht ausreichen und die Voraussetzungen für die Untersagung des Betriebs vorliegen. Die kommissarische Leitung endet, wenn der Träger oder Anbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung oder entsprechend verantwortliche Person bestimmt, spätestens jedoch nach einem Jahr. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung oder entsprechend verantwortlichen Person.
(3) § 23 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 25 Untersagung
(1) Die Aufnahme des Betriebs oder der Betrieb einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform ist von der zuständigen Behörde zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betrieb nach diesem Gesetz nicht erfüllt sind und weder Beratungen noch Anordnungen dazu geführt haben, dass die stationäre Einrichtung oder gleichgestellte Wohnform ordnungsgemäß betrieben wird. Ohne vorherige Beratung oder Anordnung ist der Betrieb zu untersagen, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern besteht und zu erwarten ist, dass Beratungen und Anordnungen nach den §§ 22 und 23 nicht ausreichen werden, um die Gefahr abzuwenden.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Träger oder Anbieter
Vierter Teil
Sonstige Vorschriften
Abschnitt I
Verordnungsermächtigung, Übermittlung von Daten, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit
§ 26 Verordnungsermächtigung 23
Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Näheres zur Durchführung dieses Gesetzes bei stationären Einrichtungen sowie diesen gleichgestellten Wohnformen und Versorgungsformen nach § 7 Absatz 2 zu regeln für
§ 27 Datenverarbeitung
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Angaben einschließlich der bei den Prüfungen gewonnenen wesentlichen Erkenntnisse zu übermitteln. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, den für die Brandverhütungsschau zuständigen Dienststellen, den Rettungsdienstträgern, der Bauaufsicht, den Betreuungsbehörden, dem Arbeits- und Gesundheitsschutz, den für die infektionshygienische Überwachung nach § 23 Absatz 6a des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Gesundheitsämtern, den für die Arzneimittelüberwachung und die Medizinprodukteüberwachung zuständigen Behörden und den Jugendämtern die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Angaben zu übermitteln. Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen personenbezogene Daten von der zuständigen Behörde in nicht anonymisierter Form an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden und Stellen übermittelt werden, soweit dies zum Zwecke der Erfüllung von deren gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner sind hierüber zu unterrichten. Die übermittelten Daten dürfen von den Empfängerinnen oder Empfängern nicht für andere Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind zu löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zwei Jahre nach der Übermittlung.
(3) Die sach- und fachkundigen Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 und § 20 Abs. 5 Satz 6 dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner einsehen, jedoch nicht verarbeiten.
(4) Bei der Veröffentlichung von Prüfberichten dürfen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form verwendet werden. Die Feststellungen sind so zu fassen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Betroffene oder Beteiligte möglich sind.
(5) Die zuständigen Behörden dürfen auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 28 Leistungen an Träger, Anbieter und Beschäftigte
(1) Der Träger oder Anbieter darf sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen oder Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung oder gleichgestellten Wohnform Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte oder zu vereinbarende Entgelt hinaus nicht versprechen oder gewähren lassen.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 sind zurück zu erstatten, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen oder Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Die Leitung oder entsprechend verantwortliche Person, die Beschäftigten oder die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger oder Anbieter erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht versprechen oder gewähren lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§ 30 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte (Wohnpflegeaufsicht). Diese führen die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder besondere berufliche Erfahrungen besitzen.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Wohnpflegerecht zuständige Ministerium. Es nimmt die Fachaufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden wahr.
Abschnitt II
Schlussbestimmungen
§ 31 Übergangsvorschrift
§ 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist ab dem 1. Juni 2023 anzuwenden.
§ 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.
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