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Änderungstext
Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 30.12 2008 S. 785)
Gl.-Nr.: 2032-12
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes 1)
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften" ersetzt durch die Worte "nach § 1a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften".
b) In Absatz 2 werden die Worte "Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter" ersetzt durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte).
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort.
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht."
3. Es wird folgender neuer § 19 Abs. 2 eingefügt:
"(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1a."
Artikel 2
Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Gl.-Nr.: 2032-13
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
§ 3 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes
Das durch § 2 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I. S. 1652, 1657), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird mit folgendem Zusatz versehen:
"- Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -"
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schi.- H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 wird die Angabe " § 50 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Zur Versorgung gehört ferner eine jährliche Sonderzahlung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.
Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest.
In die Zweijahresfrist ein-
zurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. Satz 1 gilt nicht für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit." |
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat. Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. Auf die Zweijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
5. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "dient" folgende Wörter eingefügt:
"und in den Fällen einer Beurlaubung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 vom Hundert der ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung gezahlt wird; die für das Versorgungsrecht zuständige oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von der Zahlung des Versorgungszuschlages zulassen."
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Hauptberuflich im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem jeweils gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre."
8. § 12 Abs. 5 wird gestrichen.
9. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "sechzig Deutsche Mark" durch die Angabe "30,68 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "nach Absatz 1" durch die Angabe "nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt.
11. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe " § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1,
§ 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Ruhegehalts" durch die Wörter "des Ruhegehaltssatzes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet" durch die Angabe "die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. SGB VI erreicht" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "Sie endet vorher," durch die Worte "Die Erhöhung endet vorher," ersetzt.
12. § 20 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14 a und 50 e sind nicht anzuwenden." |
13. § 24 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14 a und 50 e sind nicht anzuwenden." |
14. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe " ,Dienstgänge" gestrichen.
15. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"12) Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die der Beamtin oder dem Beamten und den Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den Verwaltungsträger." |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31 a" gestrichen.
bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt: "dies gilt nicht in den Fällen des § 32."
16. § 49 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "des Grundgesetzes" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Versorgungsberechtigte haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen."
17. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag" |
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
18. § 50 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe dieses Gesetzes" gestrichen.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden."
19. § 50 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 14 Abs. 4" durch die Angabe " § 14 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) § 50 a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend." |
20. § 50 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50 a, 50 b und 50 d, wenn
|
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "325 Euro" durch die Angabe "400 Euro" ersetzt.
21. § 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird das Wort "bundesgesetzlich" durch "gesetzlich" ersetzt.
22. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In § 52 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die Bewilligung von Versorgungsbezügen kann von der Abgabe einer Abtretungserklärung über Sozialleistungen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch abhängig gemacht werden, wenn zu erwarten ist, dass es wegen auf die Versorgungsbezüge anzurechnender Sozialleistungen zu einer Rückforderung kommen kann."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
c) Absatz 5 wird gestrichen.
23. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 54 Abs. 4 Landesbeamtengesetz in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie 400 Euro." |
b) Absatz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Nicht als Erwerbseinkommen gelten steuerfreie Aufwandsentschädigungen, im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes entsprechen." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "(§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.
24. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "wobei" die Wörter "für die Ruhegehaltempfängerin oder den Ruhegehaltempfänger" eingefügt.
b) In Satz 7 wird nach der Angabe " § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich beruhen" die Angabe "sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
25. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "ruht sein deutsches Ruhegehalt" die Angabe "nach Anwendung von § 14 Abs. 3" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "diese im Monat Dezember nicht zu verdoppeln sind" durch die Angabe " § 8 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 309, ber. 2007 S. 15) nicht anzuwenden ist" ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."
26. In § 59 Abs. 1 Nr. 2 und § 61 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "des Grundgesetzes" ersetzt.
27. § 62 a wird gestrichen.
28. In § 66 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "fünfunddreißig" durch die Zahl "33,48345" ersetzt.
29. In § 67 Abs. 2 wird die Angabe " § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c des Hochschulrahmengesetzes" durch die Angabe " § 61 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 1841" ersetzt.
30. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 33, 34, 42 Satz 2, §§ 49 bis 50 a, 51, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, §§ 57 bis 65, 69 e Abs. 3 und 4 sowie § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden." |
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 14 a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt." |
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die Bezüge der entpflichteten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie für die von den §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erfassten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger."
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69 e Abs. 4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend." |
31. § 69 a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die §§ 49, 50, 50 a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69 e Abs. 3, 4 und 6 dieses Gesetzes sind anzuwenden. § 14 a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. Auf die von § 82 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 69 e Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden." |
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 69 e Abs. 4 für die Verringerung der Vomhundertsätze entsprechend." |
32. § 69 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach der Angabe "im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes" die Angabe "in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung" eingefügt.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 Abs. 1 an die Stelle der Zahl "1,875" die Zahl "1,79375" sowie an die Stelle der Zahl "2,5" die Zahl "2,39167" tritt."
33. § 69 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
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b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"12) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47 a Abs. 1, die §§ 50 e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden. § 50 e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "66,97" jeweils die Zahl "70" tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" sowie an die Stelle der Zahl
"2,39167" die Zahl "2,5" tritt. Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht mehr anzuwenden." |
34. In § 70 Abs. 1 wird das Wort "Bundesgesetz" durch "Gesetz" ersetzt.
35. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der ab dem 15. Mai 1980 geltenden Fassung und mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 in den ab 1. August 1984 geltenden Fassungen ergäbe, nicht übersteigen." |
b) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
" § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes 2)
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 292) wird wie folgt geändert:
§ 104 Nr. 6 wird gestrichen.
Artikel 4
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Gl.-Nr.: 2032-14
Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in seiner aufgrund Artikel 2 geltenden Fassung bekannt zu machen und dabei ausschließlich den Bundesbereich oder andere Länder betreffende Regelungen sowie Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie eine geschlechtergerechte Sprachform zu verwenden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.