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SHBesG - Besoldungsgesetz
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter

- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Januar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 16.02.2012 S. 153; 04.04.2013 S. 143; 14.06.2013 S. 272 13; 25.06.2013 S. 275 13a 13b Inkrafttreten ; 23.10.2013 S. 424 13c; 13.12.2013 S. 494 13d)
Gl.-Nr.: 2032-20




(Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Besoldung

  1. der Beamtinnen und Beamten des Landes,
  2. der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise und Ämter und
  3. der Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme der Unterhabschnitte 2, 3 und 5 des Abschnittes II, des Unterabschnittes 2 des Abschnittes IV sowie des Abschnittes VI entsprechend für die Besoldung der Richterinnen und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) der in Absatz 1 genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit dies in den einzelnen Vorschriften des Gesetzes bestimmt ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und
  2. die Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen in Schleswig-Holstein.

§ 2 Besoldung

(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

  1. Grundgehalt,
  2. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. Familienzuschlag,
  4. Zulagen,
  5. Vergütungen,
  6. Auslandsdienstbezüge.

(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

  1. Anwärterbezüge,
  2. jährliche Sonderzahlungen,
  3. vermögenswirksame Leistungen,
  4. Zuschläge.

§ 3 Regelung durch Gesetz

(1) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Beamtin oder der Beamte kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

§ 4 Anspruch auf Besoldung

(1) Die Beamtinnen und Beamten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin oder der Beamte rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung nach § 24 eingestuft, entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

§ 5 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit

(1) In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustanden; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.

(2) Beziehen in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen oder Beamte Einkünfte aus einer Verwendung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, werden die Bezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht gleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(3) Wird eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhältnis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.

§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Hat die Beamtin oder der Beamte mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, werden die Dienstbezüge aus dem ihr oder ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 7 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigungen mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilen, werden Zulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagenfähigen Bereich oder die Ausübung der zulagenfähigen Tätigkeit ist, abweihend von Absatz 1 entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bei Altersteilzeit nach § 63 des Landesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richterinnen und Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlags zur Besoldung zu regeln. Altersteilzeitzuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 % der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 8 ist zu berücksichtigen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln.

§ 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erhält die Beamtin oder der Beamte Besoldung entsprechend § 7 Abs. 1. Sie wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das sie oder er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde.

(2) Begrenzt Dienstfähige erhalten zusätzlich zu ihren Dienstbezügen einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt 5 % der Dienstbezüge, die begrenzt Dienstfähige ohne Herabsetzung der Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 Euro. Werden Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 gewährt, weil sie höher sind als die Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 2, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind

  1. das Grundgehalt,
  2. 2.. Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
  3. der Familienzuschlag,
  4. die Amts und Stellenzulagen sowie
  5. die Überleitungs- und Ausgleichszulagen.

(4) Der Zuschlag nach Absatz 2 wird nicht gewährt, wenn ein Altersteilzeitzuschlag nach § 7 Abs. 3 zusteht.

§ 9 Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dürfen nicht ruhegehaltfähige Sonderzuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) Der Sonderzuschlag darf monatlich 10 % des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen; bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 % des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Der Sonderzuschlag wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, in fünf Schritten um jeweils 20 % seines Ausgangsbetrages jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. Abweichend von Satz 2 kann der Sonderzuschlag auch befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann dann festgelegt werden, dass er auf Grund einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. Der Sonderzuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Sonderzuschläge dürfen 0,1 % der im jeweiligen Haushaltsplan veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im Rahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für diesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderzuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle.

§ 10 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 1,79375 % für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 % ihrer oder seiner Dienstbezüge. Erhält sie oder er als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem oder seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um 60 % gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen.

(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher die Beamtin oder der Beamte ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professorinnen, Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen.

§ 11 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Bleibt die Beamtin oder der Beamte ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens ihre oder seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

§ 12 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie oder er nicht zur Dienstleistung verpflichtet war, kann ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Die Beamtin oder der Beamte ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes.

(2) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter im Rahmen einer Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

§ 13 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Sachbezüge, werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verwaltungsvorschriften.

§ 14 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Beamtin oder der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin oder den Beamten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

§ 15 Rückforderung von Bezügen

(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Bezüge einschließlich der Einreihung ihres oder seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin oder des Beamten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin oder des Beamten, zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

§ 16 Verjährung von Ansprüchen

Für die Verjährung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 17 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt, ergibt sich die Höhe der Besoldung aus den Anlagen 5 bis 8 dieses Gesetzes.

§ 17a Einmalzahlung 2014 13a 13b

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, die am 1. Juli 2014 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für das Jahr 2014 eine einmalige Zahlung in Höhe von 450 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach den Einstiegsämtern A 2 bis A 11 beträgt die Einmalzahlung 150 Euro. Die Einmalzahlung wird um jeweils ein Siebentel gekürzt, sofern im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 für einen vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.

(2) § 7 Abs. 1 und § 8 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein gelten entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Juli 2014 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge im Monat Juli geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.)

§ 17b Anpassung der Besoldung 2014 13a 13b

Ab 1. Oktober 2014 erhöhen sich um 2,75 %

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und· Hochschullehrer,
    2. in den. Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine SteIlenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322). zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608). zuletzt angepasst durch .Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275).
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497). zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 2·75) sowie
  12. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483). zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275).

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich nach Nummer 11 und 12 ergebenden Beträge bekannt zu machen.)

§ 17c Zulagenerhöhung 13a

Folgende Zulagen nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein werden zum 1. Juli 2013 erhöht:

  1. Zulage für Polizei und Steuerfahndung (§ 49),
  2. Feuerwehrzulage (§ 50),
  3. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten (§ 51),
  4. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (§ 53) und
  5. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (§ 54).

Die Höhe der Zulagen bestimmt sich nach Anlage 8.

§ 18 Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 % abgesenkt werden.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 17 gemäß Absatz 1 Satz 2 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird dem Sondervermögen zugeführt. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden.

(3) Der Versorgungsrücklage wird im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 % der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) zugeführt.

(4) Das Nähere wird durch das Landesversorgungsrücklagegesetz vom 18. Mai 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 113), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), geregelt.

§ 19 Aufwandsentschädigungen und sonstige Geldzuwendungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und dem Finanzministerium. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren zu bestimmen, wer Aufwandsentschädigungen erhalten kann, und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Diese Vorschriften dürfen von den für die Beamtinnen und Beamten des Landes im. Haushaltsplan erfassten Regelungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

(2) Öffentlichrechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen sowie deren Verbände, dürfen neben der Besoldung nach § 2 und neben Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamtinnen und Beamten gewähren, soweit dies aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb erfolgt. Sonstige Geldzuwendungen sind alle Zuwendungen in Geld und geldwerte Leistungen, die Beamtinnen und Beamte unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

§ 20 Zahlungsweise

Für die Zahlung der Besoldung nach § 2 sowie von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen nach § 19 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise ist nur zulässig, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen und Beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.

§ 22 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt

(1) Das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihr oder ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der fachlich zuständigen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes oder nach der Schülerzahl einer Schule, gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A und B

§ 23 Besoldungsordnungen A und B 13c

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt. § 24 Bleibt unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A aufsteigende Gehälter und die Besoldungsordnung B feste Gehälter sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

(3) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 1 der Anlage 1 zu diesem Gesetz entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und der fachlich zuständigen obersten Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulässt.

§ 24 Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Kreise

Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Kreise und Ämter unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können bei den genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden.

§ 25 Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte

(1) Die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

  1. In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6,
  2. in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Das Einstiegsamt kann in Laufbahnen oder Laufbahnzweigen, bei denen im ersten oder zweiten Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach Absatz 1 erfordern, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden.

(3) Die Einstiegsämter werden in den Besoldungsordnungen bestimmt.

§ 26 Beförderungsämter

Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 27 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Verordnung nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Dienstherren festzulegen. Dabei sind Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter der Beamtinnen und Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Dienstherren festzulegen. Dabei sind Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befriste ten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen.

§ 28 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird. Davor liegende

  1. Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn,
  2. Zeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
  3. Dienstzeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit,
  4. Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  5. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  6. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen

sind zu berücksichtigen. Hauptberufliche Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Zeiten weiterbildender Masterstudiengänge können bis zu zwei Jahren und Zeiten einer Promotion bis zu einem Jahr ganz oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten förderlich sind. Sonstige Ausbildungszeiten bleiben unberücksichtigt. Eine Mehrfachanrechnung der in den Sätzen 3 bis 5 aufgeführten Zeiten ist ausgeschlossen. Bei einer Einstellung in einem Beförderungsamt rechnet die Anrechnung der Zeiten nach den Sätzen 3 bis 5 ab der dem Anfangsgrundgehalt im Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Stufe. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 bis 5 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 4 und 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur Erfahrungsstufe 5 im Abstand von zwei Jahren, bis zur Erfahrungsstufe 9 im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen wird um Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie um Zeiten einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes.

Zeiten nach Satz 1 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Für Zeiten, in denen eine Beamtin oder ein Beamter als Abgeordnete oder Abgeordneter im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes tätig war, ist § 37 Abs. 1 Satz 1 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), entsprechend anzuwenden.

(5) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Erfahrungsstufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Landesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Verordnung zu treffen.

(7) Entspricht die Leistung der Beamtin oder des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen, verbleibt sie oder er in ihrer oder seiner bisherigen Stufe (Aufstiegshemmung). Grundlage für diese Feststellung ist die dienstliche Beurteilung. Liegt eine solche nicht vor, ist sie älter als drei Jahre oder nicht mehr aktuell, ist bei offensichtlichen Leistungsmängeln im Sinne des Satzes 1 eine aktuelle gesonderte Leistungsfeststellung oder dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Beamtin oder der Beamte ist frühzeitig auf Leistungsmängel hinzuweisen. In jährlichen Abständen, beginnend mit dem Wirksamwerden der Aufstiegshemmung, ist zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen wieder erfüllt. Ist dies der Fall, ist die Beamtin oder der Beamte vorn ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung oder dienstliche Beurteilung folgenden Monats der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Die weitere Zuordnung zu den Stufen bestimmt sich wieder nach der Leistung und den Erfahrungszeiten nach, Absatz 2.

(8) Die Gewährung von Leistungsstufen und die Aufstiegshemmung nach den Absätzen 6 und 7 finden für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 4 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes keine Anwendung.

(9) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich bekanntzugeben.

§ 29 Öffentlichrechtliche Dienstherren

(1) Öffentlichrechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, Kreise, Ämter und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
  2. die von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

(1) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit sind bei der Bemessung des Grundgehaltes nach § 28 nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
  3. hauptamtlich Lehrende oder Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

§ 31 Besoldungsordnung W 13

Die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A oder B zugewiesen sind.

§ 32 Leistungsbezüge 13

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

  1. Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
  3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.

In der Besoldungsgruppe W 1 kann nach zweijähriger Tätigkeit ein Leistungsbezug nach Satz 1 Nr. 2 vergeben werden. Kanzlerinnen und Kanzler erhalten einen Leistungsbezug nach Satz 1 Nr. 3.

(2) Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Prozentsatz teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.

(3) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn eine Professorin oder ein Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor für eine schleswigholsteinische Hochschule zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.

§ 33 Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungsleistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibeleistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.

(2) Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

(3) Neue und höhere Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sollen bei einem Ruf einer anderen Hochschule im Inland oder einer Hausberufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.

(4) Die Gewährung von Bleibeleistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

§ 34 Besondere Leistungsbezüge

(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge gewährt werden (besondere Leistungsbezüge).

(2) Besondere Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche besondere Leistungsbezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls auszustatten.

§ 35 Funktionsleistungsbezüge 13

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt

  1. den hauptamtlichen Präsidentinnen und Präsidenten,
  2. den Kanzlerinnen und Kanzlern und
  3. Professorinnen und Professoren, die neben ihren Hochschullehraufgaben das Amt einer Dekanin, eines Dekans, einer Prodekanin, eines Prodekans, einer Präsidentin, eines Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten wahrnehmen.

Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung- oder leitung können Funktionsleistungsbezüge gewährt werden.

(2) Die Bemessung der Funktionsleistungsbezüge richtet sich nach § 21, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktionsleistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden.

(3) Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge der Kanzlerinnen und Kanzler bemisst sich nach Anlage 9.

§ 36 Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge 13

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den §§ 33 und 34 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens für zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 34 % des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen sowie besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Leistungsbezüge nach den § § 33 und 34 können über das in Absatz 1 genannte Maß hinaus bis zur Höhe von 68 % des jeweiligen Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden, soweit unter Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Sonderzuschüsse nach Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) der in Absatz 2 Satz 2 dieser Vorbemerkung definierte Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse am 31. Dezember 2004, unter Berücksichtigung der weiteren Besoldungsanpassungen nicht überschritten wird.

(3) Funktionsleistungsbezüge nach § 35 sind, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, ruhegehaltfähig, sofern sie für das Amt einer Präsidentin oder eines Präsidenten oder einer Kanzlerin oder eines Kanzlers einer Hochschule vergeben werden und die Präsidentin oder der Präsident oder die Kanzlerin oder der Kanzler das Amt mindestens zwei Jahre wahrgenommen hat. Im Übrigen sind sie, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden, im Umfang von 25 % ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind, und zu 50 % ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens für vier Jahre bezogen worden sind.

(4) Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für die Beamtin oder den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den § § 33 und 34 mit solchen nach § 35 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

§ 37 Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Besoldungsordnung W, die Mittel privater Dritter für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit die Drittmittelgeberin oder der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Besoldungsordnung W, deren wissenschaftliche Transferleistungen in die Wirtschaft aus Mitteln Dritter prämiert werden, kann aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, soweit bei der Prämierung bestimmte Mittel ausdrücklich für diesen Zweck vorgesehen worden sind.

(3) Die Zulagen nach Absatz 1 und 2 dürfen zusammen jährlich 100 % des Jahresgrundgehalts nach Anlage 5 nicht überschreiten.

§ 38 Verordnungsermächtigung

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium die Grundsätze für die Ausgestaltung der Leistungsbezüge nach den § § 33 bis 35 sowie die Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen nach § 37 durch Verordnung zu regeln und dabei insbesondere Regelungen über

  1. die zuständigen Stellen und das Verfahren,
  2. die Voraussetzungen für die Gewährung,
  3. die Höhe der Leistungsbezüge sowie der Forschungs-, Lehr- und Transferzulagen,
  4. die Kriterien für besondere Leistungen nach § 34,
  5. die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen im Rahmen des § 36 und
  6. die Verpflichtung der Hochschulen, über gewährte Leistungsbezüge und die Zulagen nach § 37 jährlich zu berichten

zu treffen. Die Aufgaben können auf die Hochschulen zur Regelung durch Satzung übertragen werden.

§ 39 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung

(1) Die Ämter der am 1. Januar 2005 im Amt befindlichen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden als künftig wegfallende Ämter in der Besoldungsordnung C kw (Anlage 3) fortgeführt. Für diese Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung C kw sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Die Zuordnung zu der Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnung C kw erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 29. Februar 2012 zustehenden Grundgehalt. Das Grundgehalt steigt mit der Zuordnung im Abstand von zwei Jahren bis zur Endstufe. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet. § 28 Abs. 3, 4, 5 und 9 gelten entsprechend.

(3) Ein nach dem bis zum 22. Februar 2002 geltenden Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nr. 1 und 2 zur Bundesbesoldungsordnung C wird in Höhe des am 29. Februar 2012 zustehenden Betrages unverändert weitergewährt. Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehaltes zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenaufstiegs nach Absatz 2 Satz 3 zu beachten. Im Falle eines befristeten Zuschusses gelten die Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung. Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen. Die Zuschüsse zum Grundgehalt sind Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Satz 5, Abs. 5 Satz 1.

(4) Professorinnen und Professoren, die zusätzlich zu den Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten abhängig von der Messzahl im Sinne der Vorbemerkung Nummer 6 zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage 1) eine Stellenzulage nach Anlage 8. Werden mehrere Leitungsaufgaben wahrgenommen, erhält die Professorin oder der Professor nur die höhere Stellenzulage; nimmt sie oder er eine der Leitungsaufgaben mehrfach wahr, erhält sie oder er die Stellenzulage nur einmal. Eine Stellenzulage wird nicht gewährt, wenn eine hauptberufliche Leiterin oder ein hauptberuflicher Leiter einer Hochschule oder eine hauptberufliche Vorsitzende, ein hauptberuflicher Vorsitzender oder ein hauptberufliches Mitglied eines Hochschulleitungsgremiums zugleich weitere Leitungsaufgaben wahrnimmt. Satz 4 gilt entsprechend für die hauptberuflichen ständigen Vertreterinnen und Vertreter.

(5) Auf Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Eine Ausgleichszulage nach § 58 darf nicht gezahlt werden. Professorinnen und Professoren, die bis zum 28. Februar 2015 die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, kann aus diesem Anlass ein ruhegehaltfähiger Berufungs- und Bleibeleistungsbezug gewährt werden. Dieser darf den Unterschiedsbetrag aus dem bisherigen C-Grundgehaltssatz und dem W-Grundgehaltssatz nicht übersteigen. Im Fall eines nachgewiesenen Rufs auf eine Professur einer anderen Hochschule kann Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw im Rahmen von Bleibeverhandlungen ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen werden.

§ 39a Anrechnungs- und Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - strukturelle Änderung der Besoldung von Professorinnen und Professoren vom 14. Juni 2013 13

(1) Leistungsbezüge nach § § 33 bis 34 und § 39 Abs. 5 oder der entsprechenden Regelungen des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung, die auf Basis von vor dem 1. Januar 201 3 getroffenen Entscheidungen gewährt werden, vermindern sich nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um die sich aus der nach dem Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272) ergebenden Erhöhung der Grundgehälter in Höhe von bis zu 655,05 Euro in W 2 und bis zu 396,75 Euro in W 3 entsprechend. Sofern mehrere Leistungsbezüge gewährt werden, werden die Leistungsbezüge bis zu dem maßgeblichen Höchstbetrag der Anhebung des Grundgehalts in folgender Reihenfolge vermindert:

  1. Leistungsbezüge nach § 39 Abs. 5,
  2. unbefristete Leistungsbezüge nach § 33,
  3. unbefristete Leistungsbezüge nach § 34,
  4. befristete Leistungsbezüge nach § 33 und
  5. befristete Leistungsbezüge nach § 34.

Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 2 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil.

(2) Bis zum 31. Dezember 2014 wird Kanzlerinnen und Kanzlern der Universitäten und der Fachhochschule Kiel auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Kanzlerinnen und Kanzlern der Fachhochschulen und der Kunsthochschulen auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen.

Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

§ 40 Besoldungsordnung R

Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

§ 41 Bemessung des Grundgehaltes

Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen. Das Grundgehalt steigt bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 28 Abs. 1, 3, 4, 5 und 9, § 29 sowie § 30 gelten entsprechend.

Unterabschnitt 5
Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

§ 42 Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßigen Angestellten

  1. den Rahmen dieses Gesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und
  2. alle sonstigen Geldzuwendungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) Die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 erlassene Verordnung gilt entsprechend.

Abschnitt III
Familienzuschlag

§ 43 Grundlage des Familienzuschlages

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin oder des Beamten entspricht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen oder Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden 75 % des in Anlage 6 ausgebrachten Betrages auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 44 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 44 Stufen des Familienzuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen und Beamte, wenn sie

  1. verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), leben,
  2. verwitwet sind oder ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,
  3. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind,
  4. in anderen als den in Nummer 1 bis 3 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin oder der Beamte es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihr oder ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin oder den Beamten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamtinnen und Beamten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(3) Ledige und geschiedene Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte, deren Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Ist die Ehegattin eines Beamten oder der Ehegatte einer Beamtin als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst tätig oder ist sie oder er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, erhält die Beamtin oder der Beamte den Betrag der Stufe 1 des für sie oder ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin Mutterschaftsgeld bezieht. § 7 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreichen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben.

(5) Stünde neben der Beamtin oder dem Beamten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages der Beamtin oder dem Beamten gewährt, wenn und soweit ihr oder ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen vergleichbare Leistungen oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 7 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn eine oder einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die Regelarbeitszeit einer oder eines Vollzeitbeschäftigten erreichen.

(6) Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, aufgrund eines Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dieses einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus.

(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Kreises, eines Amtes oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(8) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 7) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

§ 45 Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen

Unterabschnitt 1
Zulagen

§ 46 Allgemeine Vorschriften zu Amtszulagen und Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird der Beamtin oder dem Beamten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die Beamtin oder der Beamte eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

§ 47 Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 6 und in Laufbahnen mit dem Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 7 (Technische Dienste, Polizei, Feuerwehr sowie Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten) sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
    1. in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
    2. in der Besoldungsgruppe A 9 und
  2. Beamtinnen und Beamte
    1. in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,
    2. in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr in den Besoldungsgruppe A 10 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,
    3. in der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 sowie in der Besoldungsgruppe C 1 kw,
    4. im Amtsanwaltsdienst in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt A 12.

§ 48 Sicherheitszulage

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung beim Verfassungsschutz des Landes Schleswig-Holstein eine Stellenzulage nach Anlage 8.

§ 49 Zulage für Polizei und Steuerfahndung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Sicherheitszulage nach § 48 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

(4) Beamtinnen und Beamte mit einer Verwendung an Bord seegehender Schiffe oder Boote, die nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammenhängend mehrstündig außerhalb der Grenze der Seefahrt verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.

§ 50 Feuerwehrzulage

(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

§ 51 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten

(1) Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen Psychiatrischer Krankenhäuser und Entziehungsanstalten, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A oder Anwärterbezüge zustehen.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Zulage für Polizei und Steuerfahndung nach § 49 gewährt.

§ 52 Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit dem zweiten Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Stellenzulage nach Anlage 8.

§ 53 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt sowie der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Steuerverwaltung erhalten bis Besoldungsgruppe A 13 für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8. Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der Zulage für Polizei und Steuerfahndung nach § 49 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.

§ 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften 13d

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz erhalten für die Dauer der Ausübung herausgehobener Tätigkeiten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Stellenzulage nach Anlage 8.

§ 55 Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.

§ 56 Zulage für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bewährt haben, ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.

§ 57 Zulage für Beamtinnen und Beamte bei obersten Behörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Hat der Bund oder ein anderes Land für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Behörden oder Gerichtshöfen eine Zulagenregelung getroffen, erhalten Beamtinnen und Beamte während der Verwendung bei den obersten Behörden oder obersten Gerichtshöfen des Bundes oder eines anderen Landes die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) Eine Ausgleichszulage nach § 58 wird nach Beendigung der Verwendung nicht gewährt.

§ 58 Ausgleichszulagen

(1) Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten, weil

  1. sie oder er nach § 29 Abs. 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes oder einer entsprechenden Vorschrift des Bundes oder eines anderen Landes versetzt ist oder
  2. sie oder er zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit anderweitig verwendet wird oder
  3. sie oder er die durch Rechts oder Verwaltungsvorschrift festgesetzten besonderen gesundheitlichen Anforderungen, ohne dass sie oder er dies zu vertreten hat, nicht mehr erfüllt und deshalb anderweitig verwendet wird oder
  4. sich die Zuordnung zu ihrer oder seiner Besoldungsgruppe nach der Schülerzahl einer Schule richtet und diese Voraussetzung wegen zurückgehender Schülerzahlen nicht mehr erfüllt ist oder
  5. sie oder er in die nächsthöhere Laufbahn aufgestiegen ist,

erhält sie oder er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren oder seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die Ausgleichszulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrages, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird.

(2) Verringern sich die Dienstbezüge einer Beamtin oder eines Beamten aus anderen dienstlichen Gründen, erhält sie oder er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 5. Dies gilt auch, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird und ihre oder seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die sie oder er bis zu ihrer oder seiner Zurruhesetzung bezogen hat.

(3) Der Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie wegen öffentlicher Belange oder aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist und die Dauer eines Jahres nicht überschreitet. Der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 1 anzurechnen.

(4) Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer übertragen wird oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.

(5) Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.

§ 59 Leistungsprämien und Leistungszulagen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Verordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zu regeln.

(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig; erneute Bewilligungen sind möglich. Die Zahlung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall sind sie zu widerrufen. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, Leistungszulagen dürfen monatlich 7 % des Anfangsgrundgehaltes nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen ausdrücklicher haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. In der Verordnung sind Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, vorzusehen. Bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) oder bei Gewährung einer Amtszulage können in der Verordnung Anrechnungs- oder Ausschlussvorschriften zu Leistungszulagen vorgesehen werden.

§ 60 Erschwerniszulagen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.

§ 61 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Eine Ausgleichszulage nach § 58 wird nicht gewährt.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

Unterabschnitt 2
Vergütungen

§ 62 Mehrarbeitsvergütung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.

(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte eine Mehrarbeitsvergütung ,in Höhe der anteiligen Besoldung, soweit die individuelle Arbeitszeit und die geleistete Mehrarbeit die regelmäßige Arbeitszeit der vollbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht überschreiten. Besoldung im Sinne des Satzes 1 ist das Grundgehalt, der Familienzuschlag sowie die in festen Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und Aufwandsentschädigungen.

§ 63 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit diesen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamtinnen oder Beamten als Protokollführerinnen oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage 8 nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte der Ämter. Maßgebende Einwohnerzahl für die Ämter ist die Summe der Einwohnerzahlen der amtsangehörigen Gemeinden. Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte eines Amtes oder einer anderen Gemeinde, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt.

§ 64 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.

(2) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln.

§ 65 Prüfungsvergütung für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium ermächtigt, für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 sowie beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Hochschule durch Verordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen.

Abschnitt V
Auslandsdienstbezüge

§ 66 Auslandsbesoldung

(1) Beamtinnen und Beamte, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass bei eingetragenen Lebenspartnerschaften die für die Ehepartnerinnen und Ehepartner geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind. Auslandsbesoldung kann auch bei einer Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes im Ausland gewährt werden.

(2) Auslandsdienstbezüge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem 5. Abschnitt des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), (Bundesbesoldungsgesetz Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) gewährt werden, werden bis zum 28. Februar 2014 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach Absatz 1 übersteigen.

Abschnitt VI
Anwärterbezüge

§ 67 Anwärterbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag nach Anlage 7 und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Eine jährliche Sonderzahlung kann auf Grund besonderer gesetzlicher Regelung gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. Die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

§ 68 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

Endet das Beamtenverhältnis einer Anwärterin oder eines Anwärters kraft Rechtvorschrift mit dem Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach der Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

§ 69 Anwärtersonderzuschläge

(1) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern kann das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sie sollen 70 % des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen. Sie dürfen im Ausnahmefall bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Grundes höchstens bis 100 % des Anwärtergrundbetrages betragen.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn die Anwärterin oder der Anwärter

  1. nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaftem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ausscheidet und
  2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29) in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29) für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die die Beamtin, der Beamte, die frühere Beamtin oder der frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. § 15 bleibt unberührt.

§ 70 Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter

(1) Anwärterinnen und Anwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann für selbständig erteilten Unterricht eine Unterrichtsvergütung gewehrt werden.

(2) Unterrichtsvergütung darf nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt werden, die über die im Rahmen der Ausbildung festgesetzten Unterrichtsstunden hinaus zusätzlich selbständig erteilt werden. Unterrichtsvergütung wird für höchstens vierundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden gewährt. Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Satz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine Unterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und, soweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Verantwortung der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) Die Unterrichtsvergütung darf die für das angestrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium die Höhe der Unterrichtsvergütung.

§ 71 Anrechnung anderer Einkünfte

(1) Erhalten Anwärterinnen und Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit innerhalb oder für eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 % des Anfangsgrundgehaltes der maßgeblichen Einstiegsbesoldungsgruppe der Laufbahn gewährt.

(2) Hat die Anwärterin oder der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit die Summe von Entgelt, Anwärterbezügen und Familienzuschlag die Summe von Grundgehalt und Familienzuschlag übersteigt, die einer Beamtin oder einem Beamten mit gleichem Familienstand im Einstiegsamt der Laufbahn in der ersten Stufe zusteht.

(3) Übt eine Anwärterin oder ein Anwärter gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt § 6 entsprechend.

§ 72 Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 % des Grundgehaltes, das einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten Stufe zusteht, herabsetzen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter zu vertretenden Grunde verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

  1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
  2. in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.

Abschnitt VII
Vermögenswirksame Leistungen

§ 73 Vermögenswirksame Leistungen

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959).

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen der oder dem Berechtigten Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen und sie oder er diese Bezüge erhält.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Berechtigte die nach § 76 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

§ 74 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit gilt Entsprechendes.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge zuzüglich der Stufe 1 des Familienzuschlags 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.

(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgeblich.

(4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 76 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.

§ 75 Konkurrenzen

(1) Die vermögenswirksamen Leistungen werden der oder dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.

(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem die oder der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.

(3) Erreichen die vermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 74, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.

§ 76 Anlage der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die oder der Berechtigte teilt der oder dem Dienstvorgesetzten oder einer von ihr oder ihm bestimmten Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.

(2) Für die vermögenswirksamen Leistungen nach diesem Gesetz und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz soll die oder der Berechtigte möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut auswählen.

(3) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nicht der Zustimmung der nach Absatz 1 zuständigen Stelle, wenn die oder der Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen verlangt.

Abschnitt VIII
Übergangs und Schlussvorschriften

§ 77 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.

§ 78 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Bei Zeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 1,875 %. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2011 ist der Prozentsatz des § 10 Abs. 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung genannten Faktor anzuwenden.

§ 79 Künftig wegfallende Ämter

Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in den Anhang zu den Besoldungsordnungen oder in den Besoldungsordnungen "künftig wegfallend" ausgebracht. Diese Ämter dürfen anderen Beamtinnen und Beamten nicht verliehen werden. Einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber nach Satz 1 kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.

§ 80 Einweisung in eine Planstelle, Ausweisung von Planstellen

(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung gelten für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.

(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es zulässt, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben oder einer anderen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 auch mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.

§ 81 Anlagen 13

Die Anlagen 1 bis 9 sind Bestandteil dieses Gesetzes.

.

Besoldungsordnungen A und B Anlage 1 13

Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die

  1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,
  2. auf die Fachrichtung,
  3. auf den Laufbahnzweig

hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rätin" oder "Rat", "Oberrätin" oder "Oberrat", "Direktorin" oder "Direktor" und "Leitende Direktorin" oder "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(3) Den Beamtinnen und Beamten, deren Amtsbezeichnung sich durch Überleitung ändert, kann auf Antrag durch die oberste Dienstbehörde gestattet werden, für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin zu führen, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist.

2. Verwendung der Amtsbezeichnungen "Direktorin und Professorin" oder "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1 , B 2 und B 3

(1) Die Ämter "Direktorin und Professorin" oder "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamtinnen und Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.

(2) Das Institut für Weltwirtschaft ist eine Dienststelle und Einrichtung mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einer "Direktorin und Professorin" oder einem "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu ihren oder seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, erhält sie oder er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage 8.

3. Ämter der Lehrkräfte im Schulaufsicht und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und fortbildung

Die Ämter für Lehrkräfte im Schulaufsicht- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung einschließlich der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Ordnung der Laufbahn Bildung auch für Lehrkräfte im Schulaufsichts- und -verwaltungsdienst und in Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung verwendet werden. Das gilt auch für die in der Besoldungsordnung A geregelten Ämter.

4. Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR

Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrkräfte, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesen sind, eingestuft.

5. Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden sowie Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen

Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Landesbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen werden nur in Besoldungsgruppen

der Besoldungsordnung A eingestuft. Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Landesbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

6. Kanzlerinnen und Kanzler von staatlichen Hochschulen

Den Amtsbezeichnungen der Kanzlerinnen und Kanzler ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 2

Oberamtsgehilfin oder Oberamtsgehilfe 1

Oberbetriebsgehilfin oder Oberbetriebsgehilfe 1

_____
1) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfin oder Hauptamtsgehilfe 1, 2

Hauptbetriebsgehilfin oder Hauptbetriebsgehilfe 2

Justizoberwachtmeisterin oder Justizoberwachtmeister 3, 4

_____
1) Auch als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist. Sie oder er erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, wenn die Beamtin oder der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
3) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeisterin oder Amtsmeister 1

Betriebsmeisterin oder Betriebsmeister Justizhauptwachtmeisterin oder Justizhauptwachtmeister 2

_____
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 5

Betriebsassistentin oder Betriebsassistent 1, 2

Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister 2, 3

Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister 2, 4

Oberbetriebsmeisterin oder Oberbetriebsmeister 2

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 6

Betriebsassistentin oder Betriebsassistent 1

Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister 1, 2

Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister 1

Oberbetriebsmeisterin oder Oberbetriebsmeister 1

Sekretärin oder Sekretär 3

Werkmeisterin oder Werkmeister 3

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin oder Brandmeister 1

Kriminalmeisterin oder Kriminalmeister 2

Obersekretärin oder Obersekretär 3, 4

Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister 5

Polizeimeisterin oder Polizeimeister 2

_____
1) Als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Feuerwehr.
2) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Polizei.
3) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Technische Dienste.
4) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz bei Verwendung in Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
5) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz bei Verwendung in Funktionen des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher 1

Hauptsekretärin oder Hauptsekretär

Hauptwerkmeisterin oder Hauptwerkmeister

Kriminalobermeisterin oder Kriminalobermeister

Oberbrandmeisterin oder Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister

_____
1) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz im Laufbahnzweig Gerichtsvollzieherdienst.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektorin oder Amtsinspektor 1

Betriebsinspektorin oder Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeisterin oder Hauptbrandmeister 1

Inspektorin oder Inspektor 2, 3

Kriminalhauptmeisterin oder Kriminalhauptmeister 1

Kriminalkommissarin oder Kriminalkommissar 4

Obergerichtsvollzieherin oder Obergerichtsvollzieher 1

Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister 1

Polizeikommissarin oder Polizeikommissar 4

_____
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 % der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
2) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
3) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr, wenn der Aufstieg aus der Laufbahngruppe 1 erfolgreich absolviert wurde.
4) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei.

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrkraft

Kriminaloberkommissarin oder Kriminaloberkommissar

Oberinspektorin oder Oberinspektor 3

Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar 4

_____
1) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr, wenn das für den Zugang zur Laufbahn geforderte abgeschlossene Hochschulstudium nachgewiesen wurde.
4) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei, Laufbahnzweig Wasserschutzpolizeidienst, wenn ein Befähigungszeugnis nach der Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung nach Maßgabe der Polizeilaufbahnverordnung vorliegt.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau oder Amtmann

Fachlehrkraft

Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar 3

Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar 3

_____
1) Auch als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Einstellung mindestens in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin oder Amtsanwalt 1

Amtsrätin oder Amtsrat

Kriminalhauptkommissarin oder Kriminalhauptkommissar 2

Polizeihauptkommissarin oder Polizeihauptkommissar 2

Rechnungsrätin oder Rechnungsrat

Konrektorin oder Konrektor

Lehrkraft

Rektorin oder Rektor

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

_____
1) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
5) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356)
6) Auch als erstes Einstiegssamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin oder Akademischer Rat

Ärztin oder Arzt 1

Berufsschuloberlehrerin oder Berufsschuloberlehrer 2

Erste Kriminalhauptkommissarin oder Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin oder Erster Polizeihauptkommissar

Fachschuloberlehrerin oder Fachschuloberlehrer 2

Konrektorin oder Konrektor

Konservatorin oder Konservator

Kustodin oder Kustos

Lehrkraft im Justizvollzugsdienst 11

Oberamtsanwältin oder Oberamtsanwalt 12

Oberamtsrätin oder Oberamtsrat 13, 14

Oberrechnungsrätin oder Oberrechnungsrat

Polizeischuloberlehrkraft 10

Rätin oder Rat 15

Realschullehrkraft

Rektorin oder Rektor

Sonderschullehrkraft

Studienrätin oder Studienrat

Studienrätin oder Studienrat an einer Fachhochschule

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2) Nur bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen nach Maßgabe der Lehrerlaufbahnverordnung; das Amt gehört der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt an.
3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund und Hauptschulen.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.
6) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.
7) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.
8) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.
9) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.
10) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
11) Erhält eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten nach § 51 SHBesG.
12) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 % der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
13) Für Beamtinnen und Beamte mit dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in den Fachrichtungen Feuerwehr und Technische Dienste können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 % der für technische Beamtinnen und Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
14) Für Beamtinnen und Beamte als Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger können für diese Funktionen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 % der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
15) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2.
16) Auch als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.
17) Als zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat

Ärztin oder Arzt 1

Chefärztin oder Chefarzt 2

Oberärztin oder Oberarzt 3

Oberkonservatorin oder Oberkonservator

Oberkustodin oder Oberkustos

Oberrätin oder Oberrat

Konrektorin oder Konrektor

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat

Polizeischulkonrektorin oder Polizeischulkonrektor

Rektorin oder Rektor

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

Zweite Sonderschulkonrektorin oder Zweiter Sonderschulkonrektor

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 oder A 16.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
7) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.
8) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt 2.
9) Die Anzahl der Koordinatorinnen oder Koordinatoren beträgt bei mehr als 540 bis zu 670 Schülerinnen und Schülern 3 und ab 670 Schülerinnen und Schülern 4.
10) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.
11) Für Lehrkräfte mit der Befähigung das Lehramt an Grund und Hauptschulen.
12) Erhält eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte in Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäuser und Entziehungsanstalten nach § 51 SHBesG.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin oder Akademischer Direktor

Chefärztin oder Chefarzt 1

Direktorin oder Direktor

Hauptkonservatorin oder Hauptkonservator

Hauptkustodin oder Hauptkustos

Oberärztin oder Oberarzt 2

Polizeischulrektorin oder Polizeischulrektor

Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor

Rektorin oder Rektor

Schulrätin oder Schulrat

als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene 6

Sonderschulrektorin oder Sonderschulrektor

Studiendirektorin oder Studiendirektor

_____
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 16.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
3) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
4) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen.
5) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
7) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderzentrum und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmerinnen oder Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
10) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.
11) Höchstens 30 % der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenen Schulen.
12) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund und Hauptschulen.
13) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund und Hauptschulen oder an Realschulen.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin oder Abteilungsdirektor

Chefärztin oder Chefarzt 1

Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein Kommunalunternehmen

Landeskonservatorin oder Landeskonservator

Leitende Akademische Direktorin oder Leitender Akademischer Direktor

Leitende Direktorin oder Leitender Direktor

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 3

Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung.

_____
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14 oder A 15.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
4) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen.
6) Organisatorische Verbindung gemäß §§ 9, 60 SchulG.

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein Kommunalunternehmen

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg 3

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 4001 bis 6000

Ministerialrätin oder Ministerialrat

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr

Stellvertretende Geschäftsführerin oder Stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Ostholstein 1

_____
1) Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin, bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtung berücksichtigt werden.
2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten Direktorin oder Direktor des Finanzverwaltungsamtes

Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz

Direktorin oder Direktor des Landeskriminalamts

Direktorin oder Direktor des Landeslabors Schleswig-Holstein Lebensmittel, Veterinär und Umweltuntersuchungsamt

Direktorin oder Direktor des Landesvermessungsamts Direktorin oder Direktor des Landesamtes für soziale Dienste

Direktorin und Professorin oder Direktor und Professor

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Flensburg 2

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck 3

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von 6001 bis 10.000 Landespolizeidirektorin oder Landespolizeidirektor

Präsidentin oder Präsident der Verwaltungsfachhochschule, wenn sie oder er zugleich die Geschäfte des Ausbildungszentrums für Verwaltung führt

_____
1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin oder Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Nord als Mitglied der Geschäftsführung

Direktorin oder Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein

Direktorin oder Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Direktorin oder Direktor des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein

Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Lübeck 1

Leitende Ministerialrätin oder Leitender Ministerialrat

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 5

Bürgerbeauftragte oder Bürgerbeauftragter für soziale Angelegenheiten

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Erste Direktorin oder Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Nord

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
2) Erhält für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Staatssekretärin oder zur alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektorin oder zum stellvertretenden Staatssekretär oder zum alleinigen stellvertretenden Landtagsdirektor eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 cY0 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5.

Besoldungsgruppe B 6

nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 7

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofs

Wissenschaftsdirektorin oder Wissenschaftsdirektor des Medizinausschusses

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 9

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs

Staatssekretärin oder Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

nicht besetzt

Besoldungsgruppe B 11

nicht besetzt

.

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen Anhang
zu den Besoldungsordnungen A und B 13

Besoldungsordnung A 6

Präparatorin oder Präparator

Besoldungsgruppe A 9

Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an einer Berufsschule 1

_____
1) Das Amt gehört der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt an.

Besoldungsgruppe A 12

Rektorin oder Rektor

Konrektorin oder Konrektor

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 12, Fußnote 4)); diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort BesGr. A 12, Fußnote 3)

Besoldungsgruppe A 13

Hauptlehrerin oder Hauptlehrer, soweit nicht Schulleiterin oder Schulleiter oder an einem Realschulzug (Aufbauzug)

Konrektorin oder Konrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Grund oder Hauptschule mit mindestens 8 Klassen

Konrektorin oder Konrektor

Polizeischulhauptlehrerin oder Polizeischulhauptlehrer

Rektorin oder Rektor

Studienrätin oder Studienrat

Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 13, Fußnote 3).
2) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

Besoldungsgruppe A 14

Kanzlerin oder Kanzler an einer Fachhochschule, soweit nicht in einer anderen Besoldungsgruppe

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Flensburg Kanzlerin oder Kanzler der Musikhochschule Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl bis 1.000

Oberstudienrätin oder Oberstudienrat am Landesförderzentrum Hören

Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Realschule

Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor

Realschulrektorin oder Realschulrektor

Rektorin oder Rektor, soweit nicht Leiterin oder Leiter einer Volksschule mit mindestens 8 Klassen

Rektorin oder Rektor

Sonderschulkonrektorin oder Sonderschulkonrektor, soweit nicht ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Rektorin oder des Rektors einer Sonderschule

Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 14, Fußnote 6)).
2) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.

Besoldungsgruppe A 15

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg und Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 1.001 bis 2.000

Realschulrektorin oder Realschulrektor

Studiendirektorin oder Studiendirektor

_____
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, (dort: BesGr. A 15, Fußnote 6)).
2) Bei weniger als fünf Zügen nur, wenn zwei Stufenleitungen in der Sekundarstufe I vorhanden sind.
3) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Sonderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an Grundschulen und allgemein bildenden weiterführenden Schulen zugrunde gelegt.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, (dort: BesGr. A 15, Fußnote 9)).

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin oder Direktor einer Ingenieurschule

Kanzlerin oder Kanzler der Medizinischen Universität zu Lübeck

Kanzlerin oder Kanzler der Fachhochschule Kiel

Kanzlerin oder Kanzler einer staatlichen Hochschule mit einer Messzahl von 2.001 bis 4.000

Oberschulrätin oder Oberschulrat

Oberseefahrtschuldirektorin oder Oberseefahrtschuldirektor

Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes

Verband Kieler Umland, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2

Besoldungsgruppe B 2

Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung

Rektorin oder Rektor

Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Zweckverbandes Verband Kieler Umland 1

_____
1) Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin oder als bestellter Verbandsdirektor von sechs Jahren

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin oder Direktor des Pflanzenschutzamtes

Landesmuseumsdirektorin oder Landesmuseumsdirektor

Rektorin oder Rektor

Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Besoldungsgruppe B 4

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

Kanzlerin oder Kanzler der Universität Kiel

Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000

Rektorin oder Rektor

Besoldungsgruppe B 5

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

Besoldungsgruppe B 6

Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Landesschuldirektorin oder Landesschuldirektor

Besoldungsgruppe B 7

Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde

Rektorin oder Rektor der Universität Kiel 1

_____
1) Beamtinnen und Beamte, die bis zu ihrer Wahl zur Rektorin oder zum Rektor als Professorin oder Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlags und der Zuschläge nach Nummer 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage. Diese wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt und Ortszuschlag der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und der Zuschüsse, das ihr oder ihm in ihrem oder seinem bisherigen Amt zugestanden hätte, gewährt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts, des Ortzuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

Besoldungsgruppe B 9

Direktorin oder Direktor des Landtages

Besoldungsgruppe B 10

Präsidentin oder Präsident des Landesrechnungshofs Staatssekretärin oder Staatssekretär

.

Besoldungsordnung W Anlage 2 13

Besoldungsgruppe W 1

Professorin oder Professor als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor 1

_____
1) Nach § 64 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1

Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1

Kanzlerinnen oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg, Lübeck und Westküste, der Muthesius-Kunsthochschule und der Musikhochschule

____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

Besoldungsgruppe W 3

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1

Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule 1

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1

Präsidentin oder Präsident der ... 2

Kanzlerinnen oder Kanzler der Universitäten und der Fachhochschule Kiel

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

.

Besoldungsordnung C kw Anlage 3

Besoldungsgruppe C 1 kw

Künstlerische Assistentin oder Künstlerischer Assistent Wissenschaftliche Assistentin oder Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 kw

Hochschuldozentin oder Hochschuldozent 1

Oberassistentin oder Oberassistent 1

Oberingenieurin oder Oberingenieur

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 2

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 3

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3

_____
1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw oder C 4 kw.
4) Auch an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 kw

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule 1

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 2

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 2, 3

_____
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.
2) Soweit Nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw oder C 4 kw.
3) Auch an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 kw

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule 1

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor 1, 2

_____
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppe C 2 kw und C 3 kw.
2) Auch an einer künstlerischwissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

.

Besoldungsordnung R Anlage 4 13d

Besoldungsgruppe R 1

Richterin oder Richter am Amtsgericht Richterin oder Richter am Arbeitsgericht Richterin oder Richter am Landgericht Richterin oder Richter am Sozialgericht Richterin oder Richter am Verwaltungsgericht Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts 1

Staatsanwältin oder Staatsanwalt 2

_____
1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
2) Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte eine Planstelle für eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte als Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richterin oder Richter am Amtsgericht

Richterin oder Richter am Finanzgericht

Richterin oder Richter am Landessozialgericht Richterin oder Richter am Oberlandesgericht Richterin oder Richter am Oberverwaltungsgericht

Richterin oder Richter am Sozialgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktorin oder Direktor des Amtsgerichts 3

Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts 3

Direktorin oder Direktor des Sozialgerichts 3

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Amtsgerichts 4

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landgerichts 5

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5

Oberstaatsanwältin oder Oberstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8.
5) Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann eine Planstelle für eine Oberstaatsanwältin oder einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertretung einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts 3

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landessozialgerichts 3

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3

Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.
4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
5) Erhält als ständige Vertretung einer Generalstaatsanwältin oder eines Generalstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 4

Präsidentin oder Präsident des Amtsgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Oberlandesgerichts 2

Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
3) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5

Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 2

_____
1) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
2) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.

Besoldungsgruppe R 6

Präsidentin oder Präsident des Landesarbeitsgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Landgerichts 2

Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1

Generalstaatsanwältin oder Generalstaatsanwalt

_____
1) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
2) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 7

nicht besetzt

Besoldungsgruppe R 8

Präsidentin oder Präsident des Landessozialgerichts 1

Präsidentin oder Präsident des Oberlandesgerichts 1

_____
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.

.

Anlage 5 13 13a 13b

1. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufen
123456789101112
A 21.781,841.823,341.864,851.906,361.947,851.989,382.030,92
A 31.853,531.897,691.941,831.986,002.030,192.074,372.118,54
A 41.894,181.946,201.998,192.050,192.102,182.154,182.206,18
A 51.908,981.975,552.027,302.079,012.130,762.182,482.234,222.285,96
A 61.952,682.009,492.066,292.123,082.179,872.236,692.293,502.350,312.407,09
A 72.035,722.086,782.158,262.229,722.301,212.372,672.444,172.495,182.546,242.597,31
A 82.159,312.220,362.311,962.403,552.495,142.586,752.647,832.708,872.769,962.831,01
A 92.296,412.356,512.454,262.552,012.649,772.747,552.814,722.881;952.949,153.016,35
A 102.469,492.553,012.678,222.803,492.928,733.054,013.137,493.221,003.304,483.387,98
A 112.837,042.965,373.093,693.222,063.350,403.435,953.521,503.607,083.692,643.778,19
A 123.199,363.352,353.505,373.658,373.760,373.862,373.964,394.066,414.168,40
A 133.586,213.751,443.916,664.081,884.192,044.302,184.412,324.522,514.632,66
A 143.772,153.986,404.200,664.414,914.557,744.700,604.843,444.986,275.129,14
A 154.613,054.848,635.037,095.225,555.414,015.602,475.790,93
A 165.088,395.360,805.578,785.796,746.014,706.232,676.450,62

2. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe
B 15.790,93
B 26.726,38
B 37.122,40
B 47.537,17
B 58.013,06
B 68.462,43
B 78.899,56
B 89.355,15
B 99.920,84
B 1011.181,87
B 1112.130,32

3. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
4.032,125.286,605.986,23

4. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C kw
Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 1 kw3.200,673.310,843.420,993.531,133.641,313.751,443.861,583.971,734.081,884.192,044.302,184.412,324.522,514.632,66
C 2 kw3.207,543.383,083.558,633.734,193.909,744.085,304.260,854.436,364.611,924.787,474.963,005.138,565.314,095.489,665.665,21
C 3 kw3.525,653.724,423.923,194.121,964.320,744.519,504.718,264.917,035.115,815.314,585.513,335.712,115.910,886.109,656.308,40
C 4 kw4.461,434.661,244.861,065.060,865.260,685.460,475.660,315.860,106.059,906.259,716.459,546.659,336.859,167.058,977.258,77

5. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeErfahrungsstufe
1234567891011
R 13.834,433.921,444.145,804.370,184.594,554.818,945.043,345.267,705.492,105.716,465.940,86
R 24.458,544.682,934.907,295.131,685.356,085.580,465.804,836.029,216.253,606.477,94
R 37.122,40
R 47.537,17
R 58.013,06
R 68.462,43
R 78.899,56
R 89.355,15

9.920,84
R 1012.178,37

.

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 6 13a 13b


Stufe 1Stufe 2
(§ 44 Abs. 1 )(§ 44 Abs. 2 )
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8116,83221,79
übrige Besoldungsgruppen122,70227,66

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,96 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 325,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1

.

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 7 13a 13b


Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 2 bis A 4877,97
A 5 bis A 81.004,60
A 9 bis A 111.061,22
A 121.207,83
A 131.241,19
A 13 + Zulage (§ 47 Nr. 2 Buchst. c ) oder R 11.277,81

.

Amtszulagen und Stellenzulagen
(Monatsbeträge)
Anlage 8 13a 13b 13d


Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro / Prozentsatz
§ 39 Abs. 4mit einer Messzahl
Die Zulage beträgtbis 4.000mehr als 4.000
1. für die Leiterin oder den Leiter einer Hochschule115,04230,08
2. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Hochschule63,91153,39
3. für weitere ständige Vertreterinnen und Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Hochschule bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgaben des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 127,82
4. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums115,04230,08
5. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums63,91153,39
6. für die weiteren Mitglieder eines Hochschulleitungsgremiums bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 127,82
7. für die Leiterin oder den Leiter einer regionalen oder örtlichen Abteilung einer Hochschule63,9163,91
8. für die Leiterin oder den Leiter eines Fachbereichs einer Hochschule63,9163,91
bei gleichzeitiger Leitung eines Universitätsklinikums nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 178,95bis zu 178,95
9. für die Leiterin oder den Leiter eines zentralen Kollegialorgans bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 63,91
10. für die Leiterin oder den Leiter einer gemeinsamen Kommission bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 63,91
§ 47
Nr. 1
Buchst. a19,09
Buchst. b74,70
Nr. 283,02
§ 48
A 2 bis A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
§ 49 Abs. 1 bis 3
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr85,00
von zwei Jahren150,00
§ 49 Abs. 465,00
§ 50
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr90,00
von zwei Jahren150,00
§ 51120,00
§ 5238,35
§ 53
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt40,00
der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt60,00
§ 54115,00
§ 55
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1205,54
der Besoldungsgruppe R 2230,08
§ 56260,00
Besoldungsordnung A
Vorbemerkung Nr. 5206,86
BesoldungsgruppenFußnote
A 31,465,76
A 41,265,76
A 5135,65
3,465,76
A 6235,65
A 91265,46
A 123,4154,19
A 134184,95
12,13,14269,76
A 146184,95
A 156223,16
9184,95
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppenFußnote
R 11,2204,49
R 23 bis 6204,49
R 33, 5204,49
Besoldungsordnung C kw
BesoldungsgruppeFußnote
C 2 kw1104,32

.

 Funktionsleistungsbezüge nach § 35 für Kanzlerinnen und Kanzler der HochschulenAnlage 9
(zu § 35 Abs. 3) 13

Die Höhe der Funktionsleistungsbezüge beträgt

für Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 3

und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2

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