Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung *
Vom 21. Juni 2010
(GVBl Nr. 14 vom 29.07.2010 S. 504)
Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Beihilfeverordnung
Die Beihilfeverordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl.Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angabe " § 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit" wird durch folgende Angabe ersetzt:
alt | neu |
" § 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
§ 12 a Häusliche Pflege § 12 b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege § 12 c Vollstationäre Pflege § 12 d Zusätzliche Betreuungsleistungen" |
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
aus. | (1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung
|
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Belege sind vor Rückgabe an die oder den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen. | "(2) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oder Zweitschriften einzureichen, es sei denn, die Vorlage von Originalen ist vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden. Die Festsetzungsstelle sendet nur die Originale zurück, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist." |
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 12 a Abs. 1 und 2 " ersetzt.
c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:
"(6) Beihilfen werden auf das Konto überwiesen, auf das Dienst-, Versorgungs- und andere Bezüge gezahlt werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Festsetzungsstelle."
d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.
e) Folgende neue Absätze 9 und 10 werden angefügt:
"(9) Die zuständige oberste Landesbehörde kann ein elektronisches Beihilfebearbeitungssystem mit elektronischer Antragstellung einführen und die dafür erforderlichen Standards festlegen.
(10) Sie kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbeitung treffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden,
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden folgende neue Nummern 5 und 6 angefügt:
"5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 als Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten; Kosten, die einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnen sind, gelten als ihre oder seine Kosten,
6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 als Aufwendungen der Organempfängerin oder des Organempfängers."
b) In Absatz 4 wird die Angabe "des § 12" durch die Angabe "der §§ 12 a bis 12 d" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Worten "Elftes Buch Sozialgesetzbuch" die Angabe "(SGB XI)" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "nach §§ 11 und 12" durch die Angabe "für Heilkuren und dauernde Pflegebedürftigkeit" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln. Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Ohne Beschränkung auf die Höhe der im Inland beihilfefähigen Aufwendungen sind außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
c) In Absatz 5 wird Nummer 8
(Aufwendungen für Behandlungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anlässlich privater Reisen, es sei denn, diese Aufwendungen sind medizinisch notwendig und vor Behandlungsbeginn von der Festsetzungsstelle anerkannt worden,*)
______
*) Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19.02.2009 für Recht erkannt:
"Es wird festgestellt, dass § 8 Abs. 4 Nr. 8 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein in der Fassung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Sch.-H. S. 85) insoweit nichtig ist, als darin Aufwendungen anlässlich privater Reisen für Behandlungen in die Schweiz nur dann beihilfefäig sind, wenn sie vor Behandlungsbeginn von der Festsetzungsstelle anerkannt worden sind."
Diese Entscheidungsformel wurdetgemäß § 57 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung am 17. Juni 2009 im GVOBl Sch.H. vom 16.07.2009 Nr. 19 S. 381 veröffetnlich.
gestrichen, die Nummern 9 und 10 werden zu Nummern 8 und 9.
7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Angabe "Artikel 5 b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 17761" durch die Angabe "Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)" sowie die Angabe "Artikel 5 a des Gesetzes vom 12. Juli 2004 (BGBl. I S. 17761" durch die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534)" ersetzt.
b) Nummer 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
13. eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel; die Regelungen des § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gelten entsprechend; die notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhe beihilfefähig, | "13. eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel; die Regelungen des § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gelten bis auf die körperbezogene Zuordnung der Kosten entsprechend; die nach dem Verursacherprinzip zuzuordnenden notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhe beihilfefähig." |
8. Der bisherige § 12 wird durch die folgenden §§ 12 bis 12 d ersetzt:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 9 Abs. 1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des oder der Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. Bei Personen nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend Absatz 6 Satz 1 verfahren. (2) Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. (3) Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige
Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III sind auch Aufwendungen für zusätzliche Pflegeeinsätze beihilfefähig, insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Entgeltgruppe KR 7 a der Anlage 5 A TVÜ-Länder). (4) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich
Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt. (5) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz 3) und durch andere geeignete Personen (Absatz 4) erbracht, wird die Beihilfe nach den Absätzen 3 und 4 anteilig gewährt. (6) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen des Absatzes 3 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 6 und § 8 Abs. 3 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des Absatzes 3 beihilfefähig. (7) Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
.Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. (8) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist auf Grund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (9) Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind nach Art und Umfang des § 43 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 6 entsprechend. | " § 12 Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Maßgabe des § 12 a, für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 12 b und für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 12 c beihilfefähig. Bei Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 12 d. (2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Eine Beihilfe wegen dauernder Pflegebedürftigkeit wird nur gewährt, wenn der zu pflegenden Person eine § 15 SGB XI entsprechende Pflegestufe zuerkannt ist. (3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn bei Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 SGB XI) zusätzlich ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies gilt entsprechend für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen (§ 87 b SGB XI). (4) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der oder des Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde, bei Kosten für die Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) jedoch nur bis zu 2.557 Euro je Maßnahme, soweit die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt. (5) Neben den Pflegeleistungen ist eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig, soweit die in den Bereichen der Kurzzeit-, teilstationären und vollstationären Pflege vorgesehenen Pauschalen diese Leistungen nicht bereits enthalten. (6) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellung einer höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. (7) Aufwendungen für Pflegeberatung im Sinne des § 7 a SGB XI oder für Beratungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind beihilfefähig, soweit für die jeweilige Pflegeberatung oder den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde. § 12a Häusliche Pflege (1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind entsprechend der Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig bis zu monatlich
Entstehen aufgrund besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe III (§ 36 Abs. 4 Satz 1 SGB XI) höhere Aufwendungen, sind diese insgesamt ab 1. Juli 2008 bis zu 1.918 Euro monatlich beihilfefähig. (2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale nach Satz 1 - mit Ausnahme des Monats, in dem die oder der Pflegebedürftige gestorben ist -entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit nach § 44 a SGB XI sind beihilfefähig. (3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege (§ 39 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren
beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind (begrenzt auf den Betrag nach Satz 1), beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend. (4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung ist für die Festsetzungsstelle bindend. (5) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; §§ 6 und 8 Abs. 3 sind hierbei nicht anzuwenden. § 12b Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege (1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 12 a nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. (2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 3 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. § 12 a Abs. 5 gilt entsprechend.
Je nach Pflegestufe sind beihilfefähig bis zu monatlich
(3) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12 a Abs. 1 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat bis zu 150 % der in § 12 a Abs. 1 für die jeweilige Pflegestufe genannten Beträge beihilfefähig. Dabei mindert sich der Betrag nach § 12 a Abs. 1 um den Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 % in Anspruch genommen wird. (4) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12 a Abs. 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige Pauschale nach § 12 a Abs. 2 nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 % des für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nach § 12 a Abs. 1 nicht übersteigen. Ansonsten mindert sich die beihilfefähige Pauschale nach § 12 a Abs. 2 um den Vomhundertsatz, mit dem teilstationäre Pflege nach Absatz 2 über 50 % in Anspruch genommen wird. (5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2 eine Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) aus häuslicher Pflege nach § 12 a Abs. 1 und 2 notwendig, ist die Beihilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit sie je Kalendermonat 50 % des in § 12 a Abs. 1 vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansonsten findet § 12 a Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 12 a Abs. 2 zu kürzen ist, von beihilfefähigen Gesamtaufwendungen in Höhe von 150 % auszugehen ist und die beihilfefähige Restpauschale auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruchnahme der teilstationären Pflege ergeben würde. (6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind die Aufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurzzeitpflege - § 42 SGB XI --). (7) Die nach Absatz 6 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von
im Kalenderjahr. § 12 a Abs. 5 gilt entsprechend. (8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Aufwendungen für Kurzzeitpflege nach den Absätzen 6 und 7 auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig. § 12 c Abs. 4 Satz 1 gilt insoweit nicht. Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionskosten enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 % des Entgelts beihilfefähig. § 12c Vollstationäre Pflege
§ 12 a Abs. 5 gilt entsprechend. Wird die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung, die Leistungen nach § 43 SGB XI erbringt, in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft, ist das Heimentgelt im Sinne des § 87 a Abs. 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 1.536 Euro beihilfefähig. Aufwendungen nach Satz 4 können kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden. Ferner sind Vergütungszuschläge im Sinne des § 87 b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf beihilfefähig. (2) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 3 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. (3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung sind die Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraussetzungen entsprechend des § 87 a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87 a Abs. 1 Satz 7 SGB Xl. (4) Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4 SGB XI), sind bis zu einer Höhe von 256 Euro monatlich beihilfefähig. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig. § 12d Zusätzliche Betreuungsleistungen (1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3. Dies sind Pflegebedürftige
(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 45 b SGB XI sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. Aufwendungen für Beratungsbesuche nach § 12 Abs. 7 sind ohne Anrechnung auf die vorstehenden Höchstbeträge beihilfefähig. (3) Die Leistung nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jahreshöchstbetrag von der oder dem Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden. (4) Die von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbarten und berechneten Vergütungszuschläge nach § 87 b SGB XI sind neben den Aufwendungen nach § 12 b Abs. 6 und § 12 c beihilfefähig." |
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden jeweils die Worte "vom Beginn" durch die Worte "von der Vollendung" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach den Worten "Früherkennung von" das Wort "Hautkrebs-," eingefügt.
cc) In Nummer 5 werden die Worte "vom Beginn des sechsundfünfzigsten" durch die Worte "von der Vollendung des fünfundfünfzigsten" ersetzt.
dd) In Nummer 6 werden die Worte "vom Beginn" durch die Worte "von der Vollendung" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Reisen in Gebiete außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | "(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für öffentlich in Schleswig-Holstein empfohlene Schutzimpfungen." |
10. In § 16 Abs. 5 wird die Angabe "(§ 12)" durch die Angabe "(§§ 12 a bis 12 d), Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind," ersetzt.
11. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aufwendungen, die ab 1. Januar 2005 entstehen, sind nach dieser Verordnung abzurechnen.
(2) Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften abzurechnen. | "(1) Aufwendungen, die ab 1. Juli 2008 entstehen, sind nach dieser Verordnung in ihrer ab 30. Juli 2010 geltenden Fassung abzurechnen.
(2) Für Aufwendungen aus Verträgen aus |
b) In Absatz 4 werden die Worte "Für Beamtinnen und Beamte" durch die Worte "Für Personen" ersetzt.
12. In Anlage 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Transaktionsanalyse" die Worte "craniosacrale und systemische Hypnotherapie, systemische Psychotherapie" eingefügt.
13. In Anlage 2 Nr. 4 Ziffer 1 werden die Worte "einschließlich vorhandener" gestrichen; es wird folgender Satz angefügt: "Vorhandene, aus öffentlichen Mitteln mitgetragene Implantate sind dabei zu berücksichtigen."
14. In Anlage 3 Nr. 11.4 wird folgender neuer Satz 1 vorangestellt: "Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselampe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, Prismenlupe u.ä.) als beihilfefähig anerkannt werden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
* Ändert LVO vom 16. Mai 2006, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2032-1-11