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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 13. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 848)
Aufgrund des § 81 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:
Die Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) 1, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. | "(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge." |
b) In Absatz 2 wird Satz 5 durch folgende Sätze ersetzt:
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Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; die Verteilung auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten. | "Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Die Aufteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten; beantragen Beamtinnen und Beamte mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sowie hauptamtliche Lehrkräfte an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung eine Aufteilung, die ausschließlich oder überwiegend die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit ausspart, soll nicht zugestimmt werden." |
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Buchst. c des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Angabe "Buchst. b und c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn mit mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. | "Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn mit mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt der Mindestumfang 50 % , wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen." |
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Elternzeit soll sechs Wochen, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung beginnen soll, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. | "Die Elternzeit soll sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden." |
3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes" durch die Angabe " § 7 Abs. 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" ersetzt.
4. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:
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§ 7 Übergangsvorschrift
Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung unter der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in § 6 Abs. 1 die Worte "des förmlichen" durch das Wort "eines" und das Wort "Dienst" durch das Wort "Beamtenverhältnis" ersetzt wird. | " § 6 Übergangsvorschrift
Für die vor dem 1. Januar 2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Regelungen dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass es bei der Prüfung des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des Kindes nicht ankommt." |
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24) 2, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. § 2a erhält folgende Fassung:
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§ 2a
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) sind entsprechend anzuwenden. | " § 2a
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind entsprechend anzuwenden." |
2. In § 4 werden die Worte "des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe "des durch § 1a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452), übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452)" ersetzt.
3. § 5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst nach §§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2240), ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütung der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. | "Bemessungsgrundlage
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4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Dienst, der über achteinhalb Stunden täglich oder über neunzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. | "(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Dienst, der
hinaus geleistet wird. In der Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet." |
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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1) Ändert LVO i.d.F. vom 18. Dezember 2001, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-99
2) Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 23. Dezember 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2030-5-1