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MuSchVO - Mutterschutzverordnung
Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
- Schleswig-Holstein -
Vom 23. Dezember 1992
(GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24; 02.08.1996 S. 572; 27.10.1997 S. 460; 20.08.2002 S. 187; 25.04.2003 S. 239; 26.03.2009 S. 93 09; 13.12.2010 S.848 10; 26.01.2012 S. 153 12; 12.02.2109 S. 51 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-5-1
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
Die § § 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sind entsprechend anzuwenden.
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- und Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 1 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange die Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 und 2 Nrn. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten herangezogen werden.
(4) Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.
Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge - ohne die wegen des Familienstands gewährten Zuschläge, ohne Auslandszuschlag gemäß § 67 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) in Verbindung mit § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S 1552) sowie Mietzuschuss gemäß § 67 SHBesG in Verbindung mit § 54 BBesG, übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) - vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten haben oder überschritten hätten, ist der Zuschuss auf insgesamt 210 Euro begrenzt.
Durch die Beschäftigungsverbote nach den §§ 1 bis 3 sowie nach § 8, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten oder der Wechselschicht- oder Schichtdienst betroffen sind, wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit (§ 7). Bemessungsgrundlage
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn der oder dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen.
(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zeitraumes vor der Entbindung ist auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes oder einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich die Ärztin oder der Arzt oder die Hebamme oder der Entbindungspfleger über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Anzahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jeder Dienst, der
hinaus geleistet wird. In der Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.
Für den Anspruch auf Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote ais Beschäftigungszeit. Hat die Beamtin den ihr zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach dem Ende der Beschäftigungsverbote im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird, es sei denn, daß das Überschreiten dieser Frist auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung bleiben unberührt.
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(Inkrafttreten)
ENDE