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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung *
Vom 26. April 2012
(GVOBl. Schl.-.H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 516, ber. S. 614)
Aufgrund
1. des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 4 und 5,
2. des § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG verordnet das Finanzministerium den Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2 sowie das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2:
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift bei § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Voraussetzungen für die Übertragung von Beförderungsämtern | § 10 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7" |
b) Nach § 10 wird folgende Angabe eingefügt: " § 10 a Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14"
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Voraussetzungen für die Übertragung von Beförderungsämtern | § 10 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7" |
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass sie
- die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen, die erforderliche Führungskräftefortbildung nach § 9 Abs. 3 absolviert haben und eine positive Prognose für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben nachweisen oder
- eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde vorgeschriebene Qualifizierung nach Satz 2 durchlaufen haben; der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist von dieser Behörde zu bestätigen.
Zur Durchführung von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Regelungen insbesondere über
- das Verfahren,
- die zu absolvierenden Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, insbesondere zur Führungskräftequalifizierung und
- die nachzuweisenden beruflichen Erfahrungen
zu treffen. Der Nachweis der beruflichen Erfahrungen nach Satz 2 Nr. 3 wird durch eine zweijährige Wahrnehmung von Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn erbracht (Bewährungszeit). Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 3 übertragen worden sind.
(3) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann für die Beamtinnen und Beamten des Landes bestimmen, dass Höchstquoten für das Verhältnis zwischen der Anzahl derjenigen Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und denjenigen, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 LBG erfüllen, festzulegen sind. Bei der Festlegung der Quoten sind die Anforderungen, die in fachlicher Hinsicht regelmäßig an die erfolgreiche Wahrnehmung der in einem Verwaltungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben zu stellen sind, zu berücksichtigen.
werden gestrichen.
3. Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
" § 10a Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14
(1) Für die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ist erforderlich, dass sie durch ihre Leistungen im beruflichen Werdegang ihre Eignung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 gezeigt haben. Die Beförderung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten
(2) Ziel der Führungspotenzialanalyse nach Absatz 1 Nr. 3 ist es, zu ermitteln, ob sich die Beamtinnen und Beamten voraussichtlich für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, insbesondere Lenkungs-, Planungs- und Managementaufgaben, in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 in einer breiten Verwendung eignen. Die Führungspotenzialanalyse endet mit einer qualifizierten Empfehlung (Anlage 2, welche Bestandteil der Verordnung ist) und kann wiederholt werden. Hierfür kann eine Wartefrist festgelegt werden, innerhalb der eine weitere erfolgreiche individuelle Qualifizierung erfolgen soll. Die Führungspotenzialanalyse wird einheitlich für alle Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde durchgeführt.
(3) Die Führungspotenzialanalyse wird durch einen Ausschuss von sechs hierfür geschulten Mitgliedern (Beobachterinnen und Beobachter) mit Stimmrecht durchgeführt; Mitglieder des Ausschusses sind
Der Ausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig aus. Die Beobachterinnen und Beobachter werden durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde berufen. Die oder der Vorgesetzte einer an der jeweiligen Führungspotenzialanalyse teilnehmenden Beamtin oder eines teilnehmenden Beamten darf nicht als Beobachterin oder Beobachter teilnehmen. Verwaltungsexterne Personen können zur wissenschaftlichen Unterstützung hinzugezogen werden; Gäste können zugelassen werden, wenn vorab die Zustimmung der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten erfolgt ist. Eine im Verhältnis zu den teilnehmenden Beamtinnen und Beamten angemessene Beteiligung kommunaler oder sonstiger Dienstherren soll gewährleistet sein. Im Übrigen regelt sich das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse in den §§ 100 bis 105 des Landesverwaltungsgesetzes.
(4) Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse durch die oberste Dienstbehörde setzt die durch die berufliche Entwicklung nachgewiesene erforderliche Eignung voraus. Dazu gehören mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe und die nachgewiesene Verwendungsbreite; für Beamtinnen und Beamte des Landes muss dies eine Regelbeurteilung sein. Die letzte Beurteilung muss eine Empfehlung zur Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse enthalten. Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse kann abhängig gemacht werden von
Ein Anspruch auf eine Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse besteht nicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde trifft auf der Grundlage des § 9 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, ber. S. 462), die Prognose über die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Sie hat dabei insbesondere das Ergebnis der Führungspotenzialanalyse bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Die Kosten der Führungspotenzialanalyse trägt der jeweilige Dienstherr.
(6) Vor der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sollen die Beamtinnen und Beamten geeignete Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Umfang von insgesamt mindestens 360 Stunden, davon mindestens insgesamt 160 Stunden in der Bewährungszeit nach Absatz 7, wahrnehmen. Es ist eine Führungskräftequalifizierung im Umfang von mindestens 60 Stunden wahrzunehmen. Die Wahrnehmung der Fortbildungsmaßnahmen soll gewährleisten, dass die fachliche, persönliche, soziale und methodische Kompetenz der Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf die Anforderungen von Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 erworben werden. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte bereits vor der Zulassung zur Führungspotenzialanalyse die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, wird dies auf die zu absolvierenden Fortbildungsmaßnahmen angerechnet. In diesem Fall sind lediglich die Führungskräftefortbildungen im Umfang von 60 Stunden zu absolvieren.
(7) Vor der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 haben die Beamtinnen und Beamten sich zwei Jahre in der Wahrnehmung von Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn zu bewähren (Bewährungszeit). Die Zulassung zur Bewährungszeit erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Beamtin oder der Beamte
Der Dienstherr kann weitere Voraussetzungen fordern. Vor der Zulassung zur Bewährungszeit bestätigt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 übertragen worden sind.
(8) Die zuständige oberste Dienstbehörde kann Höchstquoten für das Verhältnis zwischen der Anzahl der Planstellen für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen zur Beförderung nach dieser Vorschrift und diejenigen, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 LBG oder nach § 17 LBG für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen, festlegen.
(9) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde bestätigt die von der obersten Dienstbehörde getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 vorliegen."
(5) Als Qualifizierung für die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe A 14 nach Einstellung im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 soll neben der beruflichen Erfahrung und hervorragenden dienstlichen Beurteilungen die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Umfang von insgesamt mindestens 360 Stunden, davon mindestens 160 Stunden in der Bewährungszeit, nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3); der Anteil der Führungskräftefortbildung beträgt mindestens 60 Stunden. Ferner soll eine positive Prognose für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bestehen. § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Abs. 3 sind anzuwenden.
gestrichen.
(2) Die Qualifizierung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt durch Bestehen der Laufbahnprüfung für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt.
gestrichen.
6. § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. vor Ablauf der Einführungszeit nach §§ 25 oder 26 oder einer Bewährungszeit nach § 27, | "4. vor Ablauf der Einführungs- oder der Bewährungszeit nach §§ 10 a, 25, 26 und 27," |
7. In § 43 Abs. 3 und 4 wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 10 a Abs. 7 Satz 5 und Abs. 9" ersetzt.
8. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Hinter die Angabe " § 22 Abs. 5" werden die Worte "in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung" eingefügt.
b) In der Klammer werden hinter die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 3" die Worte "in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung" eingefügt.
9. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 die wird Angabe " § 10 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe " § 10 oder § 10 a" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Beamtinnen und Beamte, die die Qualifizierung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 24. Mai 2012 geltenden Fassung begonnen haben, führen die Qualifizierung nach diesen Regelungen zu Ende."
10. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
"Anlage 2
(zu § 10 a Abs. 2)
Kategorien für die Prognose von Führungsaufgaben (§ 10 a Abs. 2 ALVO)
Kategorie A: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist zu erwarten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird.
Kategorie B: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist zu erwarten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird. Es werden jedoch folgende Fördermaßnahmen für erforderlich gehalten:
Kategorie C: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse kann bei der Beamtin/denn Beamten zurzeit noch keine positive Prognose für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 gestellt werden. Eine erneute Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse ist erforderlich. Es werden dafür folgende Fördermaßnahmen für erforderlich gehalten:
Kategorie D: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist nicht zu erwar- ten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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