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Allgemeine Laufbahnverordnung
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. Mai 2009
(GVBl. Nr. 9 vom 28.05.2009 S. 236; 26.04.2012 S. 516 12; 04.04.2013 S. 143; 23.10.2013 S. 424 13; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnung; 21.07.2016 S. 597 16; 03.08.2016 S. 811 16)
Gl.-Nr.: 2030-16-1
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Archiv 2005
Aufgrund der § 16 Satz 2 und § 25 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung die folgenden § § 1 bis 47 mit Ausnahme der § § 22 bis 24, aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten die § § 22, 23 und 47 und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren die § § 24 und 47:
Erster Teil
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen 16
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
(3) Soweit in den Besonderen Laufbahnverordnungen nach § 25 Abs. 2 Satz 2 LBG von der Allgemeinen Laufbahnverordnung abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese den Vorschriften der Allgemeinen Laufbahnverordnung vor.
(4) Die Vorschriften über die Probezeit gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit.
(5) Wird mit der Einstellung ein Beförderungsamt verliehen (§ 18 Satz 2 LBG), gilt dies zugleich als Beförderung. Amtszulagen (§ 42 Abs. 2 des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791, Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung)) gelten als Bestandteil des Endgrundgehalts (§ 20 Abs. 1 LBG). Die Feststellung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 gilt als Prüfung (§ 30 Abs. 4 LBG).
§ 2 Personalentwicklung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistung- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen, Erwartungen in Einklang gebracht werden.
§ 3 Gestaltung der Laufbahnen 16
(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Ämter einer Laufbahn, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zu einem Laufbahnzweig zusammenfassen. Laufbahnzweige können insbesondere eingerichtet werden, wenn
(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, ab dem jeweiligen Einstiegsamt. Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist das Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16.
(3) Sind für eine Laufbahn über die in § 14 LBG bezeichneten Einstiegsämter hinaus besondere Einstiegsämter nach § 25 Absatz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597) geregelt, brauchen die darunter liegenden Ämter der Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.
(4) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(5) Beim Aufstieg nach § § 25 und 26 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.
(6) Wechselt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt der Besoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste, kann ihr oder ihm ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt in der Besoldungsgruppe 15 frühestens drei Jahre und ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens fünf Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Satz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
(7) Bei der Übertragung eines Amtes nach § 37 LBG brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.
§ 4 Befähigung, Erwerb der Befähigung 16
(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Laufbahn. Satz 1 gilt nicht, wenn eine 'bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
(3) Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 17 LBG.
§ 5 Einstellung im Beförderungsamt
(1) Eine Einstellung im ersten Beförderungsamt ist zulässig, wenn
Eine Einstellung in einem höheren Beförderungsamt ist nur mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses nach § 18 Satz 2 Nr. 3 LBG zulässig. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Voraussetzung für den Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist, dass durch hauptberufliche
Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art, Bedeutung und Dauer den von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvoraussetzungen für das Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind, eine den höheren Anforderungen entsprechende Berufserfahrung erworben worden ist. Für den Nachweis dürfen berufliche Bildungsgänge oder Zeiten, die nach den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften auf eine Ausbildungszeit angerechnet wurden oder nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung für den Erwerb der Befähigung waren, nicht berücksichtigt werden.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die oberste Dienstbehörde.
§ 6 Laufbahnwechsel
(1) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel nach § 24 LBG durch Entscheidung der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde zulässig. Dabei sind die für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse durch Fortbildung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen zu erwerben (Einführung), soweit sie nicht aufgrund der erfolgreichen Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, oder durch Qualifizierungsmaßnahmen erworben worden sind. Bei der Entscheidung sind die bisherige Laufbahnbefähigung, die bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und alle bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(2) Die Übertragung von Ämtern einer Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist, ist bei einem Wechsel in die betreffende Laufbahn nur zulässig, wenn die vorgeschriebene Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung im Rahmen des Laufbahnwechsels nachgewiesen oder nachgeholt wird.
(3) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann für Maßnahmen nach Absatz 1 und für die Feststellung, ob diese erfolgreich abgeschlossen sind, Regelungen treffen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung, wenn mit dem Aufstieg (§ § 25 bis 27) ein Laufbahnwechsel verbunden ist.
§ 7 Probezeit 13 16
(§ 19 LBG)
(1) Die Probezeit dient der Bewährung für die Laufbahn. Sie soll insbesondere erweisen, dass die Beamtin oder der Beamte nach Einarbeitung die übertragenen Aufgaben erfüllt und zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendung die Beamtin 'oder der Beamte besonders geeignet erscheint. Die Beamtin oder der Beamte soll während der Probezeit in unterschiedlichen Aufgabengebieten eingesetzt werden. Bestandteil der 1ewährung ist die erfolgreiche Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung der erworbenen Laufbahnbefähigung, der bisher wahrgenommenen hauptberuflichen Tätigkeiten und der bisherigen Qualifizierungsmaßnahmen festzulegen sind. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann die zum Abschluss der Probezeit in der Laufbahn zu fordernden fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten regeln. In einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Bundes- oder Landesbehörde abgeleistet werden; Zeiten nach Absatz 2 können angerechnet werden.
(2) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist keine Probezeit. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge
gilt als Probezeit, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig ist und das Vorliegen der Voraussetzungen spätestens bei Gewährung der Beurlaubung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt wurde. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt, für welche Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 die Feststellung zulässig ist. Die Mindestprobezeit nach § 19 Abs. 2 Satz 3 LBG ist außerhalb einer solchen Beurlaubung abzuleisten.
(3) Die Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 19 Abs. 2 LBG darf nur in dem Umfang erfolgen, der die ordnungsgemäße Feststellung der Bewährung gewährleistet. Dabei werden Tätigkeiten in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Probe wie Zeiten im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen behandelt.
(4) Wird einer Bewerberin oder einem Bewerber mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe gleichzeitig ein Amt mit leitender Funktion nach § 5 LBG übertragen, endet mit dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Probezeit nach § 5 Abs. 1 LBG auch die laufbahnrechtliche Probezeit nach Absatz 1.
§ 8 Feststellung der Bewährung
(1) Auf der Grundlage der nach § 19 Abs. 3 LBG erstellten dienstlichen Beurteilungen ist am Ende der Probezeit festzustellen, ob die Beamtin oder der Beamte sich für die Laufbahn bewährt hat. Eine erste Beurteilung soll spätestens bis zum Ablauf der Hälfte der abzuleistenden Probezeit erfolgen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich bewährt haben, sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (§ 10 BeamtStG).
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG). Wird die mangelnde Bewährung schon während der Probezeit festgestellt, ist die Entlassung bereits vor Ablauf der Probezeit vorzunehmen.
(4) Die Probezeit kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden kann; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der unter § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten.
(5) Abweichend von Absatz 3 können Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, mit ihrer Zustimmung in das nächst niedrige Einstiegsamt derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Ist mit der Übernahme ein Wechsel in die Laufbahngruppe 1 verbunden, wird ihnen die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt.
(6) Absatz 1 ist auf Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§ 5 LBG) sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Qualifizierung (§ 22 LBG) umfasst berufliche Erfahrung, dienstliche Mobilität und dienstlich veranlasste oder auf eigene Initiative durchgeführte Maßnahmen, z.B.
Als Maßnahme der Qualifizierung kommen auch die Hospitation in einem Wirtschaftsunternehmen oder in einer sonstigen Einrichtung außerhalb der öffentlichen Verwaltung, der Austausch insbesondere von Nachwuchskräften zwischen den obersten Dienstbehörden des Landes und zwischen den Dienstherren sowie die Entsendung zu einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Betracht.
(2) Je höher das Beförderungsamt ist, desto höhere Anforderungen sind an die Qualifizierung zu stellen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann bestimmen, dass besondere Auswahlverfahren erfolgreich zu durchlaufen sind.
(3) Als Qualifizierung für die Übertragung von Beförderungsämtern ab dem zweiten Beförderungsamt in beiden Laufbahngruppen soll neben in der Probezeit wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen und der beruflichen Erfahrung die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 im Umfang von durchschnittlich mindestens 14 Stunden im Jahr gefordert werden; für die Berechnung des Durchschnitts ist der jeweils geltende Regelbeurteilungszeitraum aus § 39 Absatz 1 zugrunde zu legen.
(4) Ist mit der Übertragung eines Amtes die Übernahme von Führungsfunktionen verbunden, ist zusätzlich zu den Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 3 eine Führungskräftefortbildung im Umfang von mindestens 35 Stunden zu absolvieren. In der Laufbahngruppe 2 beträgt bei Beamtinnen und Beamten, die im zweiten Einstiegsamt eingestellt worden sind, der Anteil der Führungskräftefortbildung mindestens 50 % der nach Absatz 3 wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen, mindestens 60 Stunden. Ist diese Fortbildung vor der Übertragung eines Amtes mit Führungsfunktionen nicht erfolgt, ist sie zeitnah nachzuholen.
§ 10 Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 12
(1) Die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass sie eine von der obersten Dienstbehörde vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert haben. Sie muss eine fachtheoretische Fortbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, sonstigen Qualifizierungen und der bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten für die erfolgreiche Wahrnehmung des höheren Amtes befähigt.
§ 10a Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 12 16
(1) Für die Beförderung von Beamtinnen oder Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ist erforderlich, dass sie durch ihre Leistungen im beruflichen Werdegang ihre Eignung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 gezeigt haben. Die Beförderung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten
Die Anforderungen des Satzes 2 Nummer 4 und 5 können auch im Rahmen eines dafür von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde vorgesehenen, mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossenen und für die Laufbahn geeigneten Hochschulstudiums erfüllt werden.
(2) Ziel der Führungspotenzialanalyse nach Absatz 1 Nr. 3 ist es, zu ermitteln, ob sich die Beamtinnen und Beamten voraussichtlich für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben, insbesondere Lenkungs-, Planungs- und Managementaufgaben, in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 in einer breiten Verwendung eignen. Die Führungspotenzialanalyse endet mit einer qualifizierten Empfehlung (Anlage 2, welche Bestandteil der Verordnung ist) und kann wiederholt werden. Hierfür kann eine Wartefrist festgelegt werden, innerhalb der eine weitere erfolgreiche individuelle Qualifizierung erfolgen soll. Die Führungspotenzialanalyse wird einheitlich für alle Dienstherren im Sinne des § 1 Abs. 1 durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde durchgeführt.
(3) Die Führungspotenzialanalyse wird durch einen Ausschuss von sechs hierfür geschulten Mitgliedern (Beobachterinnen und Beobachter) mit Stimmrecht durchgeführt; Mitglieder des Ausschusses sind
Der Ausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig aus. Die Beobachterinnen und Beobachter werden durch die für die ressortübergreifende Personalentwicklung zuständige oberste Landesbehörde berufen. Die oder der Vorgesetzte einer an der jeweiligen Führungspotenzialanalyse teilnehmenden Beamtin oder eines teilnehmenden Beamten darf nicht als Beobachterin oder Beobachter teilnehmen. Verwaltungsexterne Personen können zur wissenschaftlichen Unterstützung hinzugezogen werden; Gäste können zugelassen werden, wenn vorab die Zustimmung der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten erfolgt ist. Eine im Verhältnis zu den teilnehmenden Beamtinnen und Beamten angemessene Beteiligung kommunaler oder sonstiger Dienstherren soll gewährleistet sein. Im Übrigen regelt sich das Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse in den § § 100 bis 105 des Landesverwaltungsgesetzes.
(4) Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse durch die oberste Dienstbehörde setzt die durch die berufliche Entwicklung nachgewiesene erforderliche Eignung voraus. Dazu gehören mindestens eine dienstliche Beurteilung mit der höchsten Bewertungsstufe und die nachgewiesene Verwendungsbreite; für Beamtinnen und Beamte des Landes muss dies eine Regelbeurteilung sein. Die letzte Beurteilung muss eine Empfehlung zur Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse enthalten. Die Zulassung zur Führungspotenzialanalyse kann abhängig gemacht werden von
Ein Anspruch auf eine Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse besteht nicht.
(5) Die oberste Dienstbehörde trifft auf der Grundlage des § 9 Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, ber. S. 462), die Prognose über die Eignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Sie hat dabei insbesondere das Ergebnis der Führungspotenzialanalyse bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Die Kosten der Führungspotenzialanalyse trägt der jeweilige Dienstherr.
(6) Vor der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sollen die Beamtinnen und Beamten geeignete Fortbildungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 im Umfang von insgesamt mindestens 360 Stunden, davon mindestens insgesamt 160 Stunden in der Bewährungszeit nach Absatz 7, wahrnehmen. Es ist eine Führungskräftequalifizierung im Umfang von mindestens 60 Stunden wahrzunehmen. Die Wahrnehmung der Fortbildungsmaßnahmen soll gewährleisten, dass die fachliche, persönliche, soziale und methodische Kompetenz der Beamtinnen und Beamten im Hinblick auf die Anforderungen von Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 erworben werden. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte bereits vor der Zulassung zur Führungspotenzialanalyse die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2, wird dies auf die zu absolvierenden Fortbildungsmaßnahmen angerechnet. In diesem Fall sind lediglich die Führungskräftefortbildungen im Umfang von 60 Stunden zu absolvieren.
(7) Vor der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 haben die Beamtinnen und Beamten sich zwei Jahre in der Wahrnehmung von Aufgaben mindestens des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahn zu bewähren (Bewährungszeit). Die Zulassung zur Bewährungszeit erfolgt durch die oberste Dienstbehörde. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Beamtin oder der Beamte
Der Dienstherr kann weitere Voraussetzungen fordern. Vor der Zulassung zur Bewährungszeit bestätigt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die oberste Dienstbehörde kann die Bewährungszeit um höchstens ein Jahr abkürzen, wenn der Beamtin oder dem Beamten bereits vor Beginn der Bewährungszeit Aufgaben im Sinne des Satzes 1 übertragen worden sind.
(8) Die zuständige oberste Dienstbehörde kann Höchstquoten für das Verhältnis zwischen der Anzahl der Planstellen für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die die Voraussetzungen zur Beförderung nach dieser Vorschrift und diejenigen, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 LBG oder nach § 17 LBG für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen, festlegen.
(9) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde bestätigt die von der obersten Dienstbehörde getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung im Sinne des Absatzes 1 vorliegen.
§ 11 Fortbildung und Qualifizierung
(1) Die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten ist zu fördern. Mit der Fortbildung wird das Ziel verfolgt, die fachliche, persönliche, soziale und methodische Kompetenz der Beamtinnen und Beamten zu stärken.
(2) Als Fortbildungsmaßnahmen kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
Bestandteil der Maßnahmen nach den Nummern 1, 2 oder 3 kann die Führungskräftefortbildung sein; sie dient dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 teilzunehmen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten haben einen Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte, die sich in Elternzeit befinden oder zur Betreuung von Kindern oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen beurlaubt sind. Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen.
(5) Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben die Fortbildung der Beamtinnen und Beamten durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen; dies gilt auch in den Fällen, in denen sich Beamtinnen und Beamte auf eigene Initiative fortbilden.
(6) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung nachweislich ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Leistungen gesteigert und ihre persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen erweitert haben, sind entsprechend zu fördern. Ihnen ist, soweit möglich, Gelegenheit zu geben, ihre fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in höher bewerteten Aufgaben, Funktionen und Ämtern anzuwenden.
(7) Nimmt die Beamtin oder der Beamte auf Anordnung des Dienstherrn an einer Fortbildungsmaßnahme teil (dienstliche Fortbildung), trägt dieser die der Beamtin oder dem Beamten üblicherweise entstehenden Kosten. Im Übrigen bemisst sich eine eventuelle Beteiligung des Dienstherrn an der Kostentragung nach dem Grad des dienstlichen Interesses an der Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme.
(1) Als Nachteilsausgleich nach § 23 Absatz 3 LBG werden auf Antrag je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren, bei mehreren Kindern insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt. Zeiten der Betreuung eines Kindes werden jeweils nur bei einer Person zum Ausgleich gebracht. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder und im Falle eines Ausgleichs nach § 23 Absatz 4 LBG.
§ 13 Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder beim Aufstieg wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden. Von schwerbehinderten Menschen darf nur das für die vorgesehene Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangt werden.
(2) Schwerbehinderten Menschen sind während des Vorbereitungsdienstes, bei der Teilnahme an Prüfungen und an Fortbildungsmaßnahmen angemessene Erleichterungen einzuräumen. Sie haben im Übrigen gegen ihren Dienstherrn die in § 81 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959), geregelten Ansprüche.
Zweiter Teil
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 14 Hauptberufliche Tätigkeit
(1) Als Zugangsvoraussetzung nach § 14 LBG können hauptberufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nur berücksichtigt werden, soweit sie nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen abgeleistet wurden. Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen
(2) Die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 ist nachzuweisen
Auf die hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 kann die Zeit einer nichthauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit, die nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums (§ 20 Abs. 2) abgeleistet worden ist, in einem Umfang von höchstens zwölf Monaten angerechnet werden.
(3) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 2 mindestens ein Jahr.
(4) Über die Anerkennung hauptberuflicher Tätigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie stellt unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der hauptberuflichen Tätigkeiten die Befähigung für die Laufbahn fest. In Zweifelsfällen entscheidet die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn an Stelle eines für die Laufbahn geregelten Vorbereitungsdienstes eine hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird.
§ 15 Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.
(3) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder ein anderes Ausbildungsverhältnis enden mit der abschließenden Prüfung oder der Feststellung nach § 19 Abs. 4 Satz 1, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Dauer; im Einzelfall kann eine andere Dauer festgesetzt werden. Die Beendigung nach Satz 1 tritt auch ein, wenn
endgültig nicht bestanden wird oder die Zulassung zu der Zwischenprüfung oder Laufbahnprüfung nicht erfolgt. In Fällen des Satzes 2 tritt die Beendigung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der oder dem Betreffenden schriftlich bekannt gegeben wird, ein.
(4) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz, der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt wird.
(5) Der Vorbereitungsdienst ist Bestandteil der Laufbahn.
§ 16 Laufbahnprüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Laufbahnprüfung kann auch in Form von Modulen durchgeführt werden.
(2) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, die Befähigung für das nächst niedrige Einstiegsamt der Fachrichtung zuerkannt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse besteht. Gehört das nächst niedrige Einstiegsamt der anderen Laufbahngruppe an, wird ihnen die Befähigung für diese Laufbahngruppe in derselben Fachrichtung zuerkannt.
(3) Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden, sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nicht eine zweite Wiederholungsmöglichkeit geregelt ist.
§ 17 Prüfungsnoten
Es sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) =
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;
gut (2) =
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) =
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) =
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Die Prüfungsnoten "mangelhaft" und "ungenügend" können zu der folgenden Prüfungsnote zusammengefasst werden:
nicht ausreichend (5) =
eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.
Abschnitt II
Laufbahngruppe 1
§ 18 Bildungsvoraussetzungen 13 16
(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungstand nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn Technische Dienste müssen außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
(2) Für die Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt
nachzuweisen. Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen in der Fachrichtung Technische Dienste müssen die notwendigen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über
(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident stellt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium fest, ob ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 vorliegt.
(4) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 2 zulassen.
(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mindestens sechs Monate. Zeiten im öffentlichen Dienst können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt zwei Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert insgesamt mindestens sechs Monate.
(3) Für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 schließt der Vorbereitungsdienst mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Prüfungen vorschreiben.
Abschnitt III
Laufbahngruppe 2
§ 20 Bildungsvoraussetzungen 13
(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt mindestens ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss nachzuweisen. Wenn der Abschluss nach Satz 1 innerhalb eines Vorbereitungsdienstes erworben werden soll, ist für die Zulassung zu diesem Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), nachzuweisen. Im Übrigen entscheidet im Einzelfall die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ministerium über die Gleichstellung weiterer Zeugnisse.
(2) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt mindestens ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisen.
(3) Die Studiengänge nach den Absätzen 1 und 2 müssen geeignet sein, in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.
§ 21 Vorbereitungsdienst
(1) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt drei Jahre und vermittelt in einem Bachelorstudiengang oder in einem gleichwertigen Studiengang oder Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn; der Anteil der berufspraktischen Ausbildung darf eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Der Vorbereitungsdienst kann auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Hochschule erworben worden sind. Auf den Vorbereitungsdienst können Studienzeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren angerechnet werden.
(2) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können abweichende Regelungen getroffen werden; die Mindestdauer beträgt ein Jahr. Auf den Vorbereitungsdienst kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn im Umfang von höchstens sechs Monaten angerechnet werden.
(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Hochschulprüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, im Umfang von höchstens zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; die Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes beträgt ein Jahr.
Abschnitt IV
Vorschriften für bestimmte Beamtengruppen
§ 22 Allgemeine Dienste 12 13 16
(1) In das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann auch eingestellt werden, wer nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt erworben hat.
(2) Der Laufbahnwechsel einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Lebenszeit aus einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei in eine Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste ist zulässig. Dabei ist im Einzelfall durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu entscheiden, ob eine Einführung nach § 6 erforderlich ist.
(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst in die Laufbahn der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Feuerwehr wird neben der Bildungsvoraussetzung in § 18 Abs. 2 Satz 1 der Nachweis einer Gesellenprüfung oder einer für den Feuerwehrdienst geeigneten Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder einer abgeschlossenen Spezialausbildung gefordert. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abweichungen von Satz 1 zulassen.
§ 24 Gesundheits- und Soziale Dienste
(1) Von Bewerberinnen und Bewerbern für die die Laufbahn in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Gesundheits- und Soziale Dienste sind neben den nach § 20 Abs. 1 geforderten Bildungsvoraussetzungen mindestens zu fordern:
(2) Abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach der staatlichen Anerkennung im öffentlichen Dienst zurückgelegt sein. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zur Dauer eines Jahres angerechnet werden.
Abschnitt V
Aufstieg
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der Zulassung soll ein Auswahlverfahren vorausgehen. Dieses kann mit einer Eignungsprüfung verbunden werden.
(3) Für Beamtinnen und Beamte ohne Hochschulzugangsberechtigung wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 durch die oberste Dienstbehörde festgestellt.
(4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert drei Jahre, soweit nicht in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine kürzere Einführungszeit geregelt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall oder allgemein abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten durch ihre bisherige Ausbildung und Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Die Mindestdauer der Einführungszeit beträgt 18 Monate.
(5) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, abzulegen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, bei denen die Einführungszeit in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 2 endet, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(6) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das 2:weite Einstiegsamt mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, können frühestens ein Jahr und sechs Monate, spätestens drei Jahre nach der Prüfung in den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt übernommen werden, wenn sie mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind. Die in Satz 1 geregelte Frist verlängert sich um die Zeiten
wenn aus diesem Grund die Übernahme nicht möglich war. Die in Satz 1 geregelte Frist verkürzt sich höchstens auf sechs Monate, wenn Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nach § 19 Absatz 2 Satz 2 LBG angerechnet worden sind. § 25 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt,
können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie in mindestens zwei Beurteilungen die höchste Bewertungsstufe erreicht haben, wobei mindestens die letzte Beurteilung im Endamt der Laufbahn erfolgt sein muss. Zum Nachweis der breiten Verwendung nach Satz 1 Nummer 2 sind mindestens zwei sich voneinander unterscheidende Dienstposten für eine Dauer von jeweils mindestens zwei Jahren wahrzunehmen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten müssen nach der Zulassung zum Aufstieg mindestens drei Jahre ununterbrochen selbständig Aufgaben der Laufbahngruppe 2 ihrer Fachrichtung wahrnehmen und sich dabei bewähren. Am Ende der Aufstiegsfortbildung ist eine Prüfung abzulegen. In dieser Zeit müssen die Beamtinnen und Beamten an geeigneten theoretischen Veranstaltungen zur Aufstiegsfortbildung von insgesamt mindestens 400 Stunden Dauer teilnehmen. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Einzelheiten der Aufstiegsfortbildung und der abschließenden Prüfung in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regeln.
(3) Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der Bewährung fest. Bei der Entscheidung ist das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Mit der Feststellung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewährt haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) § 25 Absatz 2 und 7 gilt entsprechend.
Abschnitt VI
Dienstherrnwechsel
§ 28 In anderen Ländern oder beim Bund erworbene Befähigung
In den Fällen des § 15 Abs. 2 LBG entscheidet die oberste Dienstbehörde über Notwendigkeit und Durchführung der Einführungsfortbildung (§ 11 Abs. 2 Nr. 1). In Zweifelsfällen ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.
§ 29 Verfahren beim Dienstherrnwechsel
Wird der Dienstherrnwechsel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn und Neubegründung eines Beamtenverhältnisses beim neuen Dienstherrn durchgeführt, ist § 29 Abs. 4 LBG sinngemäß anzuwenden.
Dritter Teil
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Mitgliedstaaten auf Antrag als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Artikeln 21ff. der Richtlinie 2005/36/EG. In den § § 38a bis 38c dieser Verordnung wird darüber hinaus der Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der in Absatz 2 genannten Staaten auch für im Inland erworbene Ausbildungsnachweise geregelt.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
(3) Die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die in einem von Absatz 2 nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, kann im Fall einer Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot erfolgen, wenn die Berufsqualifikation auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitet und die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Die Berufsqualifikation muss geeignet sein, die fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung der der Laufbahn mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordneten Tätigkeiten zu erfüllen. Die Regelungen der § § 31 bis 38 sind im Rahmen der Ermessensausübung sinngemäß anzuwenden. Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation an die für die Anerkennung zuständige Behörde (§ 32 Absatz 1 Satz 1) weiter.
(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG , die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn
Einem Qualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, ein Jahr innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Hauptberufliche Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit können angerechnet werden. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG , ist der Nachweis einer Berufserfahrung nicht erforderlich.
(3) Auf Antrag werden die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG als auf bestimmte Ämter der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt (partieller Zugang). Werden die im Zuge der Anerkennung festgestellten Defizite nachträglich ausgeglichen, kann die Begrenzung auf bestimmte Ämter aufgehoben werden.
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst an die nach § 43 für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu richten. Der Antrag kann auch an die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138a des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 659), gerichtet werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind in deutscher Sprache in Kopie, gegebenenfalls mit einer Übersetzung vorzulegen. In berechtigten Zweifelsfällen und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien der Unterlagen oder beglaubigte Kopien der nach § 82a Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz übersetzten Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden. Zudem kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegender beruflicher Verfehlungen oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 5 erfolgen.
§ 33 Bewertung der Berufsqualifikationen 16
(1) Die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 1 Satz 3) prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, die in einem nach § 30 Absatz 2 genannten Staat ausgestellt wurden und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Laufbahn sowie einem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn zu und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein inhaltliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit das Defizit ganz oder teilweise durch die während einer Berufstätigkeit oder aufgrund lebenslangen Lernens im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen worden ist. Eine einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG muss die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formell als gültig anerkannt haben.
(2) Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des § 34 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(1) Verbleibt auch nach der Prüfung nach § 33 Absatz 1 Satz 3 ein Defizit, kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangen, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
(3) Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nach erfolgreichem Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
(4) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, mit der auf Grundlage der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers deren oder dessen Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt abhängig von den Defiziten den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete. Hierzu wird im Einzelfall ein Verzeichnis der Sachgebiete erstellt, die aufgrund des Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Qualifikation und den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden.
(3) Die Eignungsprüfung führt die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch, die die Durchführung der Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch auf die dort für die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen kann. Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ergangenen Entscheidung über den Antrag abzulegen.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle können weitere Prüfungsteile (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder ähnliches) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 17 anzuwenden. Werden die Prüfungsleistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. In dem Bescheid über das Nichtbestehen der Eignungsprüfung sind die Defizite hinreichend zu benennen. Im Übrigen gelten für die Eignungsprüfung die für die jeweilige Laufbahn, differenziert nach Einstiegsamt, vorgeschriebenen Prüfungsvorschriften. Im Fall des § 34 Absatz 2 Nummer 1 sind für die Begrenzung der Inhalte sowie die Durchführung der Prüfung §§ 10 bis 29 der Juristenausbildungsverordnung vom 15. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) anzuwenden, die Prüfungsleistungen sind nach den Regelungen in § 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zu bewerten.
(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Unterweisung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann eine theoretische Zusatzausbildung erfolgen. Für die Bewertung ist § 17 anzuwenden.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(5) Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 17 herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.
(1) Die zuständige Behörde (§ 32 Abs. 1) bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. In den Fällen der automatischen Anerkennung nach den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Verfahrensfristen laufen ab Einreichen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde oder bei der einheitlichen Stelle. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nach § 32 Absatz 3 hemmt nicht den Lauf der Verfahrensfristen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit Defizite nach § 33 festgestellt worden sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 34, insbesondere über die Prüfungsgebiete im Fall einer Eignungsprüfung, schriftlich zu unterrichten und auf ihr oder sein Wahlrecht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 schriftlich hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, ihr oder sein Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Werden eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, sind in die Rückmeldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller folgende weitere Informationen aufzunehmen:
Die schriftliche Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Soweit ein Defizit nicht besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahme. Im Falle einer Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
(5) Im Falle der Gewährung des partiellen Zugangs nach § 31 Absatz 3 sind im Anerkennungsbescheid Art und Umfang der Tätigkeiten, die mit dieser Anerkennung ausgeübt werden können, aufzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen partiellen Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie handelt. Zusätzlich ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller der Empfängerin oder dem Empfänger der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeiten angeben muss.
(6) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen. Abweichend hier von wird im Falle der Anerkennung nach § 31 Absatz 3 die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates, soweit möglich mit deutscher Übersetzung, verwendet.
§ 38a Verwaltungszusammenarbeit 16
(1) Die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 30 Absatz 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. Insbesondere sind die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Berufsausübung in den genannten Staaten erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.
(2) Der zuständigen Behörde eines in § 30 Absatz 2 genannten Staates sind Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 soll das Binnenmarkt-Informationssystem IMI genutzt werden.
(1) Hat die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten hier von zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:
Die Übermittlung erfolgt unverzüglich sobald die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 vollziehbar ist, spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertages.
(2) Die Unterrichtung erfolgt, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stellen vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung ist auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, die hier von betroffene Person darüber zu unterrichten. Die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der § § 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten über die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.
§ 38c Durchführung des Informationsaustausches 16
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach den § § 38a und 38b erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG 6 und der Richtlinie 2002/58/EG 7.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Der Informationsaustausch nach den § § 38a und 38b erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 8.
Vierter Teil
Dienstliche Beurteilung
§ 39 Dienstliche Beurteilung, Allgemeines 12 16
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig alle drei Jahre, mindestens aber alle fünf Jahre zu beurteilen (Regelbeurteilung).
(2) Von der Regelbeurteilung sind Beamtinnen und Beamte ausgenommen,
(3) Beurteilungen aus besonderem Anlass sind
zu fertigen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 soll von einer Beurteilung abgesehen werden, wenn die letzte Beurteilung weniger als drei Jahre zurückliegt. Abweichend von Satz 2 ist eine Beurteilung zu fertigen, wenn
Liegt im Fall des Satzes 1 Nr. 5 die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn höchstens zwölf Monate zurück, so ist die Beurteilung zu diesem Zeitpunkt zu aktualisieren.
(4) Regelbeurteilungen und Beurteilungen aus besonderem Anlass sind frühestens nach einer sechsmonatigen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zu erstellen; dies gilt nicht für Beurteilungen vor einer Ernennung.
(5) Nach Vollendung des 57. Lebensjahres wird eine Regelbeurteilung nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten erstellt.
(6) Die Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und auf Verlangen mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Beurteilung ist zusammen mit dem Vermerk über die Eröffnung zur Personalakte zu nehmen.
§ 40 Inhalt der Beurteilung
(1) Die dienstliche Beurteilung erstreckt sich auf Leistung und Befähigung. Die Leistungsbeurteilung soll sich besonders auf Arbeitsgüte und Arbeitsweise erstrecken; sie schließt mit einer Leistungsbewertung ab. Eine Zusammenfassung der Leistungsbewertung und der Befähigungsbewertung zu einem Gesamturteil ist nicht erforderlich. Qualifizierungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 1) sind in der Beurteilung aufzuführen. Die dienstliche Beurteilung kann einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung und für die Teilnahme an Personalentwicklungsmaßnahmen enthalten; die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.
(2) Bei der dienstlichen Beurteilung Schwerbehinderter Beamtinnen und Beamten ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
§ 41 Richtwerte für die Leistungsbewertung
Bei der Leistungsbewertung können Richtwerte für die prozentuale Verteilung der einzelnen Bewertungsstufen festgelegt werden. Bei Beamtinnen
und Beamten des Landes soll der Anteil von Angehörigen eines Amtes, die beurteilt werden, in der höchsten Stufe insgesamt 10 % nicht überschreiten. In den Beurteilungsrichtlinien für die Landesverwaltung können Regelungen über die Verteilung weiterer Bewertungsstufen getroffen werden. Ist die Bildung von Vergleichsgruppen für die Anwendung der Richtwerte wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise zu differenzieren.
§ 42 Ausnahmen für Beamtinnen und Beamte in der Rechtspflege und für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Für die Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte finden die § § 39 bis 41 keine Anwendung.
Fünfter Teil
Zuständigkeiten
(1) Die Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten.
(2) Für die Gestaltung der Laufbahn ist zuständig
Liegt die fachliche Zuständigkeit für den Vorbereitungsdienst oder einen Laufbahnzweig einer Laufbahn nicht bei der in Satz 1 genannten obersten Landesbehörde" so wirkt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde beim Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit; sie trägt insoweit die fachliche Verantwortung. Entscheidungen, die nach dieser Verordnung die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde trifft, sind im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu treffen; die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Entscheidungsbefugnisse auf die fachlich zuständige oberste Landesbehörde mit deren Zustimmung übertragen.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände erfolgt die Bestätigung nach § 10a Absatz 7 Satz 5 und Absatz 9 durch die für kommunale Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde.
(4) Bei Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Bestätigung nach § 10a Abs. 7 Satz 5 und Abs. 9 durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde.
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 44 Übergangsvorschrift zu § 22 Abs. 5 12
Abweichend von § 22 Abs. 5 in der bis zum 26. April 2012 geltenden Fassung sind in den Fällen, in denen die Bewährungszeit (§ 10 Abs. 2 Satz 3 in der bis zum 26. April 2012 geltenden Fassung) vor dem 1. Januar 2011 beginnt, Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von insgesamt mindestens 180 Stunden, davon mindestens 80 Stunden in der Bewährungszeit, nachzuweisen; der Anteil der Führungskräftefortbildung beträgt mindestens 30 Stunden.
§ 45 Übergangsbestimmungen für den Aufstieg 12 16
(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. März 2009 zum Aufstieg in den mittleren Dienst zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den § § 21 und 21a der Laufbahnverordnung (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317, ber. S. 371 und S. 560) in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung.
(2) Beamtinnen und Beamte, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung zur Übernahme in den gehobenen Dienst nach § 23 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung oder zum Aufstieg in den gehobenen Dienst nach § 26 oder § 27 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung zugelassen worden sind, durchlaufen das Übernahme- oder das Aufstiegsverfahren nach den § § 23, 26 oder 27 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung.
(3) Bei Beamtinnen und Beamten, denen vor dem 1. April 2009 erstmalig ein Amt übertragen worden ist, gilt abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 die Zeit seit dieser Anstellung als Dienstzeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 3 und § 27 Abs. 1 Nr. 2.
(4) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. März 2009 zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach § 31 SH.LVO in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung.
(5) Haben Beamtinnen oder Beamte aufgrund der Bestimmungen der Laufbahnverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung die Befähigung für die höhere Laufbahn erworben, gelten die Voraussetzungen der § § 10 oder § 10a oder der § § 25 bis 27 als erfüllt.
(6) Beamtinnen und Beamte, die die Qualifizierung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 26. April 2012 geltenden Fassung begonnen haben, führen die Qualifizierung nach diesen Regelungen zu Ende.
(7) Beamtinnen und Beamte, die den Aufstieg auf der Grundlage der § § 25 bis 27 vor dem 1. September 2016 begonnen haben, führen den Aufstieg nach diesen Regelungen zu Ende. Der Beginn des Aufstiegsverfahrens erfolgt durch die schriftliche Bekanntgabe der Zulassung zum Aufstiegsverfahren. Abweichend von § 27 Absatz 1 in der ab 1. September 2016 geltenden Fassung können bis zum 31. Dezember 2017 auch Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen, zum Aufstieg zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im beruflichen Werdegang dies rechtfertigt und sie mindestens in der letzten Beurteilung, die im Endamt der Laufbahn erfolgt sein muss, die höchste Bewertungsstufe erreicht haben.
§ 46 Überleitung
Die Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den neuen Fachrichtungen nach § 13 Abs. 2 LBG und den neuen Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 1, die Bestandteil der Verordnung ist.
§ 47 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 9 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 und 4 am 1. Januar 2011 in Kraft.
(3) Am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung treten die Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 317, ber. S. 371 und S. 560)1), die Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 4. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 89)2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), und die Landesverordnung über die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Verwaltungsdienstes im Bereich der Polizei des Landes Schleswig-Holstein vom 3. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 361)3), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
Anlage 1 |
Fachrichtung Justiz (neu) | |||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Fachrichtung (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
mittlerer Dienst | Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher | 1 | |
mittlerer Dienst | Justizvollzug | allgemeiner Vollzugsdienst | 1 |
mittlerer Dienst | Justizvollzug | Werkdienst | 1 |
mittlerer Dienst | Justizvollzug | Verwaltungsdienst | 1 |
gehobener Dienst | Justizdienst (Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger) | 2 | |
gehobener Dienst | Amtsanwältinnen und Amtsanwälte | 2 | |
einfacher Dienst | Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister | 1 | |
mittlerer Dienst | Justizdienst | 1 | |
gehobener Dienst | Vollzugs- und Verwaltungsdienst | 2 |
Fachrichtung Polizei (neu) | |||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Fachrichtung (alt) | Laufbahngr. (neu) |
mittlerer Dienst | Polizeidienst | Schutzpolizeidienst* | 1 |
gehobener Dienst | Polizeidienst | Schutzpolizeidienst* | 2 |
höherer | Polizeidienst | Schutzpolizeidienst* | 2 |
mittlerer Dienst | Polizeidienst | Kriminalpolizeidienst* | 1 |
gehobener Dienst | Polizeidienst | Kriminalpolizeidienst* | 2 |
höherer | Polizeidienst | Kriminalpolizeidienst* | 2 |
mittlerer Dienst | Polizeidienst | Wasserschutzpolizeidienst" | 1 |
gehobener Dienst | Polizeidienst | Wasserschutzpolizeidienst` | 2 |
höherer | Polizeidienst | Wasserschutzpolizeidienst* | 2 |
*Einheitslaufbahn der Polizei |
Fachrichtung Feuerwehr (neu) | ||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngr. (neu) |
mittlerer Dienst | feuerwehrtechnischer Dienst | 1 |
gehobener Dienst | feuerwehrtechnischer Dienst | 2 |
höherer Dienst | feuerwehrtechnischer Dienst | 2 |
Fachrichtung Steuerverwaltung (neu) | ||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
einfacher Dienst | Steuerverwaltung | 1 |
mittlerer Dienst | Steuerverwaltung | 1 |
gehobener Dienst | Steuerverwaltung | 2 |
höherer Dienst | Steuerverwaltung | 2 |
Fachrichtung Bildung (neu) | ||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
mittlerer Dienst | Lehrwerkmeister/in an einer Berufsschule | 1 |
gehobener Dienst | Fachlehrerinnen und Fachlehrer | 2 |
gehobener Dienst | Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer | 2 |
gehobener Dienst | Realschullehrerinnen und -lehrer | 2 |
gehobener Dienst | Sonderschullehrerinnen und -lehrer | 2 |
gehobener Dienst | Lehrer an Justizvollzugsanstalten | 2 |
höherer Dienst | Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien | 2 |
höherer Dienst | Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen | 2 |
höherer Dienst | Schulaufsichts- und Schulverwaltungsdienst | 2 |
Fachrichtung Gesundheits- und Soziale Dienste (neu) | ||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
gehobener Dienst | Aufsichtsdienst für Sozialversicherung | 2 |
gehobener Dienst | Sozialdienst | 2 |
höherer Dienst | Soziologinnen und Soziologen | 2 |
höherer Dienst | Ärztinnen und Ärzte | 2 |
höherer Dienst | Tierärztinnen und Tierärzte | 2 |
höherer Dienst | Zahnärztinnen und Zahnärzte | 2 |
höherer Dienst | Psychologinnen und Psychologen | 2 |
höherer Dienst: | Apothekerinnen und Apotheker | 2 |
mittlerer Dienst | Lebensmittelkontrolle | 1 |
Fachrichtung Agrar- und Umweltbezogene Dienste (neu) | |||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Fachrichtung (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
gehobener Dienst | Gartenbaudienst | 2 | |
gehobener Dienst | Forstdienst | _ | 2 |
höherer Dienst | Forstdienst | 2 | |
mittlerer Dienst | Fischereiverwaltung | 1 | |
gehobener Dienst | technischer Dienst | Landwirtschaftsverwaltung | 2 |
höherer Dienst | Verwaltungsdienst | Landwirtschaft | 2 |
höherer Dienst | Verwaltungsdienst | Fischerei | 2 |
Fachrichtung Technische Dienste (neu) | |||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Fachrichtung (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Hochbau | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Städtebau | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Bauingenieurwesen | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Maschinen- und Elektrotechnik | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Vermessungs- und Liegenschaftswesen | 2 |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Straßenbauverwaltung | 2 |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Wasserwirtschaftsverwaltung | 2 |
mittlerer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Eichverwaltung | 1 |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Eichverwaltung | 2 |
mittlerer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Vermessungstechnischer und karthographischer Verwaltungsdienst in der Vermessungs- und Katasterverwaltung | 1 |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Vermessungstechnischer und karthopraphischer Verwaltungsdienst in der Vermessungs- und Katasterverwaltung | 2 |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Vermessungstechnischer Dienst in der Agrarstrukturverwaltung | 2 |
Fachrichtung Technische Dienste (neu) | |||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Fachrichtung (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Immissionsschutz in der Gewerbeaufsichtsverwaltung | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Immissionsschutz ins Gewerbeaufsichtsverwaltung | 2 |
mittlerer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Arbeitsschutz in der Gewerbeaufsichtsverwaltung | 1 |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Arbeitsschutz in der Gewerbeaufsichtsverwaltung | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Arbeitsschutz in der Gewerbeaufsichtsverwaltung | 2 |
gehobener Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Landesbauverwaltung | 2 |
gehobener Dienst | technischer Dienst | Naturschutz und Landespflege | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Landespflege | 2 |
höherer Dienst | technischer Verwaltungsdienst | Umwelttechnik/Umweltschutz | 2 |
Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (neu) | ||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
höherer Dienst | Biologinnen und Biologen | 2 |
höherer Dienst | Bakteriologinnen und Bakteriologen | 2 |
höherer Dienst | Chemikerinnen und Chemiker | 2 |
höherer Dienst | Geologinnen und Geologen | 2 |
höherer Dienst | Geographinnen und Geographen | 2 |
höherer Dienst | Physikerinnen und Physiker | 2 |
höherer Dienst | Pharmakologinnen und Pharmakologen | 2 |
höherer Dienst | Archäologinnen und Archäologen | 2 |
höherer Dienst | Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker | 2 |
höherer Dienst | Prähistorikerinnen und Prähistoriker | 2 |
höherer Dienst | Volkskundlerinnen und Volkskundler | 2 |
höherer Dienst | Theologinnen und Theologen | 2 |
höherer Dienst | Akademische Räte | 2 |
mittlerer Dienst | Präparatorinnen und Präparatoren | 1 |
mittlerer Dienst | Bibliotheksdienst | 1 |
Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (neu) | ||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Laufbahngruppe (neu) |
gehobener Dienst | Bibliotheksdienst | 2 |
höherer Dienst | Bibliotheksdienst | 2 |
höherer Dienst | Kustoden | 2 |
höherer Dienst | Konservatoren | 2 |
Fachrichtung Allgemeine Dienste (neu) | |||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Fachrichtung (alt) | Laufbahngr. (neu) |
einfacher Dienst | Verwaltungsdienst | allgemeiner Verwaltungsdienst | 1 |
mittlerer Dienst | Verwaltungsdienst | allgemeiner Verwaltungsdienst | 1 |
gehobener Dienst | Verwaltungsdienst | allgemeiner Verwaltungsdienst | 2 |
höherer Dienst | Verwaltungsdienst | allgemeiner Verwaltungsdienst | 2 |
mittlerer Dienst | Verwaltungsdienst | Rentenversicherung | 1 |
gehobener Dienst | Verwaltungsdienst | Rentenversicherung | 2 |
gehobener Dienst | Verwaltungsdienst | bei Dataport | 2 |
höherer Dienst | Verwaltungsdienst | bei Dataport | 2 |
mittlerer Dienst | Verwaltungsdienst | bei der Polizei | 1 |
gehobener Dienst | Verwaltungsdienst | bei der Polizei | 2 |
höherer Dienst | Verwaltungsdienst | bei der Polizei | 2 |
höherer Dienst | Politologinnen und Politologen | 2 | |
gehobener Dienst | Dienst mit überwiegend fachspezifisch wirtschaftlichen Aufgaben | 2 | |
höherer Dienst | Diplomvolkswirtinnen und -wirte, Diplombetriebswirtinnen und -wirte und Diplomkaufleute | 2 | |
höherer Dienst | Parlamentsstenographinnen und Parlamentsstenographen | 2 |
Fachrichtung Allgemeine Dienste (neu) | |||
Laufbahngruppe (alt) | Laufbahn (alt) | Fachrichtung (alt) | Laufbahngr. (neu) |
mittlerer Dienst | Wirtschaftsverwaltungsdienst bei der Polizei | 1 | |
gehobener Dienst | Wirtschaftsverwaltungsdienst bei der Polizei | 2 | |
gehobener Dienst | Archivdienst | 2 | |
höherer Dienst | Archivdienst | 2 | |
höherer Dienst | Mathematikerinnen und Mathematiker | 2 |
Kategorien für die Prognose von Führungsaufgaben (§ 10a Abs. 2 ALVO) | Anlage 2 (zu § 10a Abs. 2) |
Kategorie A: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist zu erwarten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird.
Kategorie B: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist zu erwarten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird. Es werden jedoch folgende Fördermaßnahmen für erforderlich gehalten:
Kategorie C: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse kann bei der Beamtin/denn Beamten zurzeit noch keine positive Prognose für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 gestellt werden. Eine erneute Teilnahme an der Führungspotenzialanalyse ist erforderlich. Es werden dafür folgende Fördermaßnahmen für erforderlich gehalten:
Kategorie D: Nach dem Ergebnis der Führungspotenzialanalyse ist nicht zu erwar- ten, dass die Beamtin/der Beamte erfolgreich Führungsaufgaben in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 wahrnehmen wird.
_____
1) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-6120
2) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-15
3) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-111
4) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132)
5) Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. Nr. L 159 S. 11)
6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1)
7) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 S. 11)
8) Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. Nr. L 159 S. 11)
ENDE |