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Änderungstext

BVAnpG 2013 - 2014 - Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013 bis 2014
Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein sowie Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
-
Schleswig-Holstein -

Vom 25. Juni 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 11.07.2013 S. 275)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2013
Anpassung der Besoldung für das Jahr 2013 1)

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), geändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 272), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach den Worten " § 17 Anpassung der Besoldung" die Worte " § 17a Einmalzahlung 2013", die Worte " § 17b Anpassung der Besoldung 2013" und die Worte " § 17c Zulagenerhöhung " eingefügt.

2. Es wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Einmalzahlung 2013

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, die am 1. Mai 2013 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für das Jahr 2013 eine einmalige Zahlung in Höhe von 360 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezügen nach den Einstiegsämtern A 2 bis A 11 beträgt die Einmalzahlung 120 Euro. Die Einmalzahlung wird um jeweils 20 % gekürzt, sofern im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 für einen vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.

(2) § 7 Abs. 1 und § 8 gelten entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Mai 2013 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge im Monat Mai geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt."

3. Es wird folgender § 17b eingefügt:

" § 17b Anpassung der Besoldung 2013

Ab 1. Juli 2013 erhöhen sich um 2,45 %

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine SteIlenzulage nach Nummer 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188),
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.- H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), sowie
  12. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich nach Nummer 11 und 12 ergebenden Beträge bekannt zu machen."

4. Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:

" § 17c Zulagenerhöhung

Folgende Zulagen nach dem Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein werden zum 1. Juli 2013 erhöht:

  1. Zulage für Polizei und Steuerfahndung (§ 49),
  2. Feuerwehrzulage (§ 50),
  3. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen, Psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten (§ 51),
  4. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung (§ 53) und
  5. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften (§ 54).

Die Höhe der Zulagen bestimmt sich nach Anlage 8."

5. Die Anlagen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

"

.

 Anlage 5

1. Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufen
123456789101112
A 21.734,151.774,541.814,941.855,341.895,721.936,141.976,56
A 31.803,921.846,901.889,861.932,851.975,852.018,852.061,84
A41.843,481.894,111.944,711.995,322.045,922.096,532.147,13
A 51.857,891.922,681.973,042.023,372.073,732.124,072.174,422.224,78
A 61.900,421.955,712.010,992.066,262.121,532.176,832.232,122.287,412.342,67
A 71.981,242.030,932.100,502.170,042.239,622.309,172.378,752.428,402.478,092.527,80
A 82.101,522.160,932.250,082.339,222.428,362.517,522.576,962.636,372.695,822.755,24
A 92.234,952.293,442.388,572.483,712.578,852.674,012.739,392.804,822.870,222.935,62
A 102.403,402.484,682.606,542.728,462.850,352.972,273.053,523.134,793.216,043.297,30
A 112.761,112.886,003.010,893.135,823.260,733.343,993.427,253.510,543.593,813.677,07
A 123.113,733.262,633.411,553.560,463.659,733.759,003.858,293.957,584.056,84
A 133.490,233.651,043.811,833.972,634.079,844.187,044.294,234.401,474.508,67
A 143.671,193.879,714.088,234.296,754.435,764.574,794.713,814.852,824.991,86
A 154.489,594.718,864.902,285.085,695.269,115.452,535.635,94
A 164.952,205.217,325.429,475.641,605.853,726.065,866.277,98

2. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe
B 15.635,94
B 26.546,36
B 36.931,78
B 47.335,45
B 57.798,60
B 68.235,94
B 78.661,37
B 89.104,77
B 99.655,32
B 1010.882,60
B 1111.805,66

3. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
3.924,205.145,115.826,01

4. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C kw

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 1 kw3.115,013.222,233.329,433.436,623.543,853.651,043.758,233.865,433.972,634.079,844.187,044.294,234.401,474.508,67
C 2 kw3.121,693.292,543.463,393.634,253.805,103.975,964.146,814.317,634.488,494.659,344.830,175.001,035.171,865.342,735.513,59
C 3 kw3.431,293.624,743.818,194.011,644.205,104.398,544.591,984.785,434.978,895.172,345.365,775.559,235.752,685.946,136.139,56
C 4 kw4.342,024.536,494.730,964.925,415.119,885.314,335.508,825.703,265.897,716.092,186.286,666.481,106.675,586.870,047.064,50

5. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R

BesoldungsgruppeErfahrungsstufe
1234567891011
R 13.731,813.816,494.034,844.253,224.471,584.689,974.908,365.126,725.345,115.563,465.781,86
R 24.339,214.557,604.775,954.994,345.212,735.431,105.649,475.867,846.086,236.304,56
R 36.931,78
R 47.335,45
R 57.798,60
R 68.235,94
R 78.661,37
R 89.104,77
R 99.655,32
R 1011.852,43

.

 Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 6


Stufe 1Stufe 2
(§ 44 Abs. 1 )(§ 44 Abs. 2 )
Besoldungsgruppen A2 bis A 8113,70215,85
übrige Besoldungsgruppen119,42221,57

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,15 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 316,67 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1

.

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro) 
Anlage 7


Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 2 bis A 4854,47
A 5 bis A 8977,71
A 9 bis A 111.032,82
A 121.175,50
A 131.207,97
A 13 + Zulage (§ 47 N r. 2 Buchst. c ) oder R 11.243,61

.

Amtszulagen und Stellenzulagen
(Monatsbeträge) 
Anlage 8


Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro / Prozentsatz
§ 39 Abs. 4 mit einer Messzahl
Die Zulage beträgtbis 4.000mehr als 4.000
1. für die Leiterin oder den Leiter einer Hochschule115,04230,08
2. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Hochschule63,91153,39
3. für weitere ständige Vertreterinnen und Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Hochschule bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgaben des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 127,82
4. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums115,04230,08
5. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Vor- sitzenden oder des Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums63,91153,39
6. für die weiteren Mitglieder eines Hochschulleitungsgremiums bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 127,82
7. für die Leiterin oder den Leiter einer regionalen oder örtlichen Abteilung einer Hochschule63,9163,91
8. für die Leiterin oder den Leiter eines Fachbereichs einer Hochschule63,9163,91
bei gleichzeitiger Leitung eines Universitätsklinikums nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 178,95bis zu 178,95
9. für die Leiterin oder den Leiter eines zentralen Kollegialorgans bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 63,91
10. für die Leiterin oder den Leiter einer gemeinsamen Kommission bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 63,91
Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro / Prozentsatz
§ 47
Nr. 1
Buchst. a18,58
Buchst. b72,70
Nr. 280,80
A 2 bis A 5115,04
A 6 bis A 9153,39
A 10 und höher191,73
§ 49 Abs. 1 bis 3
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr85,00
von zwei Jahren150,00
§ 49 Abs. 465,00
§ 50
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr90,00
von zwei Jahren150,00
§ 51120,00
§ 5238,35
§ 53
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt40,00
der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt60,00
§ 54115,00
§ 55
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1205,54
der Besoldungsgruppe R 2230,08
§ 56260,00
Besoldungsordnung A
Vorbemerkung Nr. 5201,32
BesoldungsgruppenFußnote
A 31, 464,00
A 41, 264,00
A 5134,70
64,00
A 6234,70
A 91258,36
A 123, 4150,06
A 134180,00
12,13,14262,54
A 146180,00
A 156217,19
9180.00
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppenFußnote
R 11, 2199,02
R 23 bis 6199,02
R 33199,02
Besoldungsordnung C kw
BesoldungsgruppeFußnote
C 2 kw1 104,32

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2014
Anpassung der Besoldung für das Jahr 2014 2)

(ab 01.07.2014)

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275). wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in § 17a die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" ersetzt; in § 17b wird die Angabe "2013" durch die Angabe "2014" ersetzt.

2. § 17a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17a Einmalzahlung 2013

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, die am 1. Mai 2013 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für das Jahr 2013 eine einmalige Zahlung in Höhe von 360 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezügen nach den Einstiegsämtern A 2 bis A 11 beträgt die Einmalzahlung 120 Euro. Die Einmalzahlung wird um jeweils 20 % gekürzt, sofern im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 für einen vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.

(2) § 7 Abs. 1 und § 8 gelten entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Mai 2013 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge im Monat Mai geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

 " § 17a Einmalzahlung 2014

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 11, die am 1. Juli 2014 in einem Dienstverhältnis standen, erhalten für das Jahr 2014 eine einmalige Zahlung in Höhe von 450 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach den Einstiegsämtern A 2 bis A 11 beträgt die Einmalzahlung 150 Euro. Die Einmalzahlung wird um jeweils ein Siebentel gekürzt, sofern im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 für einen vollen Kalendermonat kein Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge bestand.

(2) § 7 Abs. 1 und § 8 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein gelten entsprechend. Maßgebend sind dabei die am 1. Juli 2014 oder die am ersten Tag mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge im Monat Juli geltenden Verhältnisse.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt."

3. § 17b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17b Anpassung der Besoldung 2013

Ab 1. Juli 2013 erhöhen sich um 2,45 %

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine SteIlenzulage nach Nummer 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188),
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.- H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), sowie
  12. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), geändert durch Gesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich nach Nummer 11 und 12 ergebenden Beträge bekannt zu machen.

 " § 17b Anpassung der Besoldung 2014

Ab 1. Oktober 2014 erhöhen sich um 2,75 %

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
  3. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze).
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und· Hochschullehrer,
    2. in den. Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine SteIlenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322). zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).
  9. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Abs. 2 des Reformgesetzes,
  10. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608). zuletzt angepasst durch .Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275).
  11. der Betrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497). zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 2·75) sowie
  12. die Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483). zuletzt angepasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275).

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die sich nach Nummer 11 und 12 ergebenden Beträge bekannt zu machen."

4. Die Anlagen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

"

.

 Anlage 5

1. Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A

(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufen
123456789101112
A 21.781,841.823,341.864,851.906,361.947,851.989,382.030,92
A 31.853,531.897,691.941,831.986,002.030,192.074,372.118,54
A 41.894,181.946,201.998,192.050,192.102,182.154,182.206,18
A 51.908,981.975,552.027,302.079,012.130,762.182,482.234,222.285,96
A 61.952,682.009,492.066,292.123,082.179,872.236,692.293,502.350,312.407,09
A 72.035,722.086,782.158,262.229,722.301,212.372,672.444,172.495,182.546,242.597,31
A 82.159,312.220,362.311,962.403,552.495,142.586,752.647,832.708,872.769,962.831,01
A 92.296,412.356,512.454,262.552,012.649,772.747,552.814,722.881;952.949,153.016,35
A 102.469,492.553,012.678,222.803,492.928,733.054,013.137,493.221,003.304,483.387,98
A 112.837,042.965,373.093,693.222,063.350,403.435,953.521,503.607,083.692,643.778,19
A 123.199,363.352,353.505,373.658,373.760,373.862,373.964,394.066,414.168,40
A 133.586,213.751,443.916,664.081,884.192,044.302,184.412,324.522,514.632,66
A 143.772,153.986,404.200,664.414,914.557,744.700,604.843,444.986,275.129,14
A 154.613,054.848,635.037,095.225,555.414,015.602,475.790,93
A 165.088,395.360,805.578,785.796,746.014,706.232,676.450,62

2. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe
B 15.790,93
B 26.726,38
B 37.122,40
B 47.537,17
B 58.013,06
B 68.462,43
B 78.899,56
B 89.355,15
B 99.920,84
B1011.181,87
B 1112.130,32

3. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
4.032,125.286,605.986,23

4. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C kw

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 1 kw3.200,673.310,843.420,993.531,133.641,313.751,443.861,583.971,734.081,884.192,044.302,184.412,324.522,514.632,66
C 2 kw3.207,543.383,083.558,633.734,193.909,744.085,304.260,854.436,364.611,924.787,474.963,005.138,565.314,095.489,665.665,21
C 3 kw3.525,653.724,423.923,194.121,964.320,744.519,504.718,264.917,035.115,815.314,585.513,335.712,115.910,886.109,656.308,40
C4 kw4.461,434.661,244.861,065.060,865.260,685.460,475.660,315.860,106.059,906.259,716.459,546.659,336.859,167.058,977.258,77

5. Grundgehaltssätze für Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R

(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeErfahrungsstufe
1234567891011
R 13.834,433.921,444.145,804.370,184.594,554.818,945.043,345.267,705.492,105.716,465.940,86
R 24.458,544.682,934.907,295.131,685.356,085.580,465.804,836.029,216.253,606.477,94
R 37.122,40
R 47.537,17
R 58.013,06
R 68.462,43
R 78.899,56
R 89.355,15
R 99.920,84
R 1012.178,37

.

 Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage 6

Stufe 1Stufe 2
(§ 44 Abs. 1 )(§ 44 Abs. 2 )
Besoldungsgruppen A2 bis A 8116,83221,79
übrige Besoldungsgruppen122,70227,66

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 104,96 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 325,38 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und

in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 43 Abs. 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 108,61

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 115,29

.

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro) 
Anlage 7


Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 2 bis A 4877,97
A 5 bis A 81.004,60
A 9 bis A 111.061,22
A 121.207,83
A 131.241,19
A 13 + Zulage (§ 47 Nr. 2 Buchst. c ) oder R 11.277,81

.

Amtszulagen und Stellenzulagen (Monatsbeträge) Anlage 8


Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro / Prozentsatz
§ 39 Abs. 4 mit einer Messzahl
Die Zulage beträgtbis 4.000mehr als 4.000
1. für die Leiterin oder den Leiter einer Hochschule115,04230,08
2. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Hochschule63,91153,39
3. für weitere ständige Vertreterinnen und Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Hochschule bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgaben des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 127,82
4. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums115,04230,08
5. für die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden eines Hochschulleitungsgremiums63,91153,39
6. für die weiteren Mitglieder eines Hochschulleitungsgremiums bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch diese Aufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 127,82
7. für die Leiterin oder den Leiter einer regionalen oder örtlichen Abteilung einer Hochschule63,9163,91
8. für die Leiterin oder den Leiter eines Fachbereichs einer Hochschule63,9163,91
bei gleichzeitiger Leitung eines Universitätsklinikums nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 178,95bis zu 178,95
9. für die Leiterin oder den Leiter eines zentralen Kollegialorgans bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 63,91
10. für die Leiterin oder den Leiter einer gemeinsamen Kommission bei einer wesentlichen Inanspruchnahme durch Daueraufgaben nach Maßgabe des Haushaltsbis zu 63,91bis zu 63,91
§ 47
Nr. 1
Buchst. a 19,09
Buchst. b 74,70
Nr. 2 83,02
§ 48
A 2 bis A 5 115,04
A 6 bis A 9 153,39
A 10 und höher 191,73
§ 49 Abs. 1 bis 3
Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 85,00
von zwei Jahren 150,00
49 Abs. 4 65,00

§ 50

Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 90,00
von zwei Jahren 150,00
§ 51 120,00
§ 52 38,35
§ 53
Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte
der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 40,00
der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 60,00
§ 54 115,00
§ 55
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1 205,54
der Besoldungsgruppe R 2 230,08
§ 56 260,00
Besoldungsordnung A
Vorbemerkung Nr. 5 206,86
BesoldungsgruppenFußnote
A 31,4 65,76
A 41,2 65,76
A 51 35,65
3,4 65,76
A 62 35,65
A 91 265,46
A 123,4 154,19
A 134 184,95
12,13,14 269,76
A 146 184,95
A 156 223,16
9 184,95
Besoldungsordnung R
BesoldungsgruppenFußnote
R 11,2 204,49
R 23 bis 6 204,49
R 33 204,49
Besoldungsordnung C kw
BesoldungsgruppeFußnote
C 2 kw1 104,32

Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2013
Anpassung der Versorgung im Jahr 2013 3)

Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), geändert durch Gesetz vom 23. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 494), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach den Worten " § 80 Allgemeine Anpassung" die Worte " § 80 a Erhöhung der Versorgungsbezüge" eingefügt.

2. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe "2,35" durch die Angabe "2,41" ersetzt.

b) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe "0,78" durch die Angabe "0,80" ersetzt.

c) In Absatz 7 Nr. 2 wird die Angabe "0,59" durch die Angabe "0,60" ersetzt.

3. § 59 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 1,61 Euro."

4. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe "1,88" durch die Angabe "1 ,93" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "1,41 " durch die Angabe "1 ,44" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe ,"0,95" durch die Angabe ,"0,97" ersetzt.

d) In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe "1,26" durch die Angabe "1 ,29" ersetzt.

e) In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe "0,84" durch die Angabe "0,86" ersetzt.

f) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,"0,62" durch die Angabe ,"0,64" ersetzt.

g) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,"0,78" durch die Angabe "0,80" ersetzt.

5. Es wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 1 Nr. 3 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 bis 2014 vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275) entsprechend für die dort genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Die Erhöhung nach Artikel 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, soweit die dort genannten Zulagen ruhe~ gehaltfähig sind.

(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juli 2013 um 54,11 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a oder b SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein für das Jahr 2014
Anpassung der Versorgung im Jahr 2014 4)

(ab 01.10.2014)

Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)' zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275)' wird wie folgt geändert:

1. § 58 wird wie folgt geändert:.

a) In Absatz 4 wird die Angabe "2,41" durch die Angabe "2,48" ersetzt.

b) In Absatz 7 Nr. 1 wird die Angabe "0,80" durch die Angabe "0,82" ersetzt.

c) In Absatz 7 Nr. 2 wird die Angabe "0,60" durch die Angabe "0,62" ersetzt.

2. In § 59 Abs. 3 wird die Angabe ,"1,61" durch die Angabe "1 ,65" ersetzt.

3. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a wird die Angabe "1,93" durch die Angabe "1 ,98" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b wird die Angabe "1,44" durch die Angabe "1 ,48" ersetzt.

c) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe "0,97" durch die Angabe "1 ,00" ersetzt.

d) In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe "1,29" durch die Angabe "1 ,33" ersetzt.

e) In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b wird die Angabe "0,86" durch die Angabe "0,88" ersetzt.

f) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe "0,64" durch die Angabe ,"0,66" ersetzt.

g) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,"0,80" durch die Angabe ,"0,82" ersetzt.

4. § 80 a wird wie folgt gefasst:

" § 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach Artikel 2 Nr. 3 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 bis 2014 vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.- H. S. 275) entsprechend für die dort genannten Bestandteile sowie für die Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Oktober 2014 um 55,60 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a oder b SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat."

Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes 5)

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

§ 58 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 58 Dienstjubiläen

Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde geehrt. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung.

 " § 58 Dienstjubiläen

(1) Die Beamtinnen und Beamten werden bei Dienstjubiläen durch Aushändigung einer Dankurkunde und im Falle der Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 40 Jahren durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt.

(2) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Verordnung. In ihr kann bestimmt werden, dass der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, eine Jubiläumszuwendung nicht gewährt wird."

Artikel 6
Änderung des Schulgesetzes 6)

Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 108), wird wie folgt geändert:

§ 36 Abs. 2 Nr. 8 erhält folgende Fassung:

"8. Jubiläumsgelder und -zuwendungen, Mehrarbeitsvergütungen und Unterrichtsvergütungen für Lehrkräfte in Ausbildung,"

Artikel 7
Änderung der Jubiläumsverordnung 7)

Die Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Dankurkunde" die Worte "und bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 40 Jahren durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 410 Euro" eingefügt; nach dem Wort "geehrt" wird das Wort "(Dienstzeitehrung)" eingefügt."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

" § 5 Übergangsvorschrift

Für die am 27. April 2012 vorhandenen Beamtinnen und Beamte gelten die bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht durchgeführten Jubiläumsdienstzeitberechnungen fort."

3. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

" § 6 Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft."

Artikel 8
Änderung der Beihilfeverordnung 8)

(ab 01.01.2014)

Die Beihilfeverordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
Stufe BesoldungsgruppenBetrag
1 A 2 bis A 660,00 Euro
2 A 7 bis A 9120,00 Euro
3 A 10, A 11180,00 Euro
4 A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1240,00 Euro
5 A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3360,00 Euro
6 B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7480,00 Euro
7 Höhere Besoldungsgruppen600,00 Euro
 "Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind (§ 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:
StufeBesoldungsgruppenBetrag. ..
1A 2 bis A 620,00 Euro
2A 7 bis A 980,00 Euro
3A 10 bis A 11140,00 Euro
4A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 1200,00 Euro
5A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 3320,00 Euro
6B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7440,00 Euro
7Höhere Besoldungsgruppen560,00 Euro.

"

Artikel 9
Inkrafttreten

Es treten in Kraft:

1. Artikel 1 mit Wirkung vom 1. Mai 2013.

2. Artikel 2 am 1. Juli 2014. Artikel 3 am 1. Juli 2013.

3. Artikel 4 am 1. Oktober 2014.

4. Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

5. Artikel 8 am 1. Januar 2014.

______
1) Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2032-20

2) Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2032-20

3) 4) Ändert Ges. vom 26. Januar 2012, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2032-22

5) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2030-16

6) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 223-9

7) Ändert Ges. vom 29. März 2012, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2030-16-12

8) Ändert LVO vom 16. Mai 2006, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. 2032-1-11

ENDE