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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. März 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 27.03.2014 S. 52)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 1
Änderung des Landesdisziplinargesetzes

Das Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

wird gestrichen.

2. § 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis, Geldbuße und Kürzung der Dienstbezüge zulässig. "(4) Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "bruchteilmäßigen" durch das Wort "prozentualen" und die Worte "ein Fünftel" durch die Angabe "20 %" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Zeitraum kann verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. "Der Zeitraum kann in der Disziplinarverfügung verkürzt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist und dieser Umstand nicht bereits bei der Bemessung der Maßnahme berücksichtigt worden ist."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin oder der Beamte verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen hat. "Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, wobei eine Zurückstufung in ein Amt unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn nur zulässig ist, wenn die Beamtin oder der Beamte unterhalb des zweiten Einstiegsamts der Laufbahn eingestellt worden ist."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Zeitraum kann verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. "Der Zeitraum kann in der Disziplinarverfügung verkürzt werden, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist."

5. In § 11 Satz 1 werden das Wort "bruchteilmäßigen" durch das Wort "prozentualen" und die Worte "ein Fünftel" durch die Angabe "20 %" ersetzt.

6. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme" werden durch die Worte "eine Strafe oder Geldbuße" ersetzt.

bb) Die Worte "ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts" werden durch die Worte "ein Verweis oder eine Geldbuße" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Zurückstufung" durch die Worte "Kürzung des Ruhegehalts" ersetzt.

7. Nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

"Solange das Beförderungsverbot gemäß § 9 Absatz 3 andauert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Eintrag über diese Tatsache bis zum Fristende in der Personalakte verbleibt."

8. § 17 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf."Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn wegen § 5 Absatz 2, § 14 oder wegen § 15 eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausgesprochen werden darf."

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "sowie die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Beamtin oder dem Beamten" durch die Worte "Antragstellerin oder dem Antragsteller" ersetzt.

10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Das Ergebnis der Ermittlungen ist schriftlich festzuhalten."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die oder der Dienstvorgesetzte kann zur Durchführung der Ermittlungen im Einzelfall oder auf Dauer geeignete Bedienstete als Ermittlungsführerin oder Ermittlungsführer bestellen. Stehen geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen bestellt werden. Unbeschadet dessen kann die oder der Dienstvorgesetzte jederzeit die Ermittlungen an sich ziehen und Beweiserhebungen selbst durchführen. Die Ermittlungsführerin oder der Ermittlungsführer ist an die Weisungen der oder des Dienstvorgesetzten gebunden und soll als Bedienstete oder Bediensteter bei Übertragung im Einzelfall für die Dauer der Aufgabe im Hauptamt entlastet werden."

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Worte "zum Ermittlungsbericht" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Worte "kann unterbleiben" durch das Wort "unterbleibt" ersetzt.

12. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Worte " § 59 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Worte " § 70 Absatz 1 SHBeamtVG" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt:

"Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung gemäß § 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden soll."

13. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Kürzungen des Ruhegehalts können die nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten aussprechen. "Kürzungen des Ruhegehalts werden von den nach § 49 für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 

altneu
(3) Zurückstufungen kann die oberste Dienstbehörde aussprechen. "(3) Zurückstufungen werden von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen."

14. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Die Einbehaltung von Bezügen kann auch nach der Dienstenthebung erfolgen."

b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

15. § 45 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Beamtenverhältnis" werden die Worte "oder der Aberkennung des Ruhegehalts" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes 2

§ 50 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

3. Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. bei der Abrechnung der ihnen gemäß § 80 zustehenden Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Manipulationen zum Nachteil der beihilfegewährenden Stelle vornehmen."

Artikel 3
Änderung der Jubiläumsverordnung 3

§ 3 der Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "oder aufgrund des § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), nicht verhängt" werden gestrichen.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Die Dienstzeitehrung unterbleibt auch, wenn innerhalb der letzten drei Jahre eine Kürzung der Dienstbezüge wegen § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), nicht verhängt worden ist."

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "straf- und disziplinarrechtliche" werden durch das Wort "strafrechtliche" ersetzt.

b) Das Wort "schwebt" wird durch das Wort "läuft" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

_______

1) Ändert Ges. vom 18. März 2003, G5 Schl.-H. II, Gl.Nr. 2031-3

2) Ändert Ges. vom 26. März 2009, G5 Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16

3) Ändert LVO vom 29. März 2012, G5 Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16-12

ENDE