umwelt-online: LDG - Gesetz zur Neuregelung des Disziplinarrechts (SH) (2)
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§ 26 Herausgabe von Unterlagen

Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, elektronische Datenträger, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

(1) Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

(3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 28 Protokoll

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten sowie über Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften und bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 29 Innerdienstliche Informationen

(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist.

§ 30 Abschließende Anhörung 14

Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend mündlich oder schriftlich zum Ermittlungsbericht zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung unterbleibt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.

§ 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nicht für ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Diese kann das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend hält.

Abschnitt III
Abschlussentscheidung

§ 32 Einstellungsverfügung 14

(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn

  1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
  2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
  3. nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
  4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.

(2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte stirbt,
  2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet oder
  3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 70 Absatz 1 SHBeamtVG eintreten oder in einem anderen Disziplinarverfahren auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn unmittelbar im Anschluss an eine Entlassung gemäß § 30 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden soll.

(3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.

§ 33 Disziplinarverfügung 14

(1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Diese ist zu begründen und zuzustellen.

(2) Die Dienstvorgesetzten sind zu Verweisen, Geldbußen und Kürzungen der Dienstbezüge gegen die ihnen unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. Kürzungen des Ruhegehalts werden von den nach § 49 für die Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

(3) Zurückstufungen werden von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen.

§ 34 Erhebung der Disziplinarklage

(1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben.

(2) Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten durch die oberste Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten durch die nach § 49 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben.

§ 35 Beteiligung der obersten Dienstbehörde

Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind vor ihrem Erlass der obersten Dienstbehörde zwecks Einholung der Zustimmung zuzuleiten. Äußert sich diese innerhalb eines Monats nicht, gilt die Zustimmung als erteilt. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten hält. Satz 1 gilt nicht für Einstellungs- und Disziplinarverfügungen gegen Beamtinnen und Beamte

  1. der Gemeinden und kreisangehörigen Städte über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
  2. der Kreise und kreisfreien Städte und
  3. kommunaler Zweckverbände, die der Aufsicht des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten unterliegen.

§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen, sobald diese oder dieser Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat.

§ 37 Kostentragungspflicht

(1) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Auslagen entstanden, können ihr oder ihm diese nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.

(3) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.

(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes bedient, sind auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.

Abschnitt IV
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

§ 38 Zulässigkeit 09 14

(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens unter Einbehaltung von bis zu 50 % der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge vorläufig des Dienstes entheben, wenn

  1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder
  2. bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes erfolgen wird.

Die Einbehaltung von Bezügen kann auch nach der Dienstenthebung erfolgen. Ohne Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen kann sie gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. § 39 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.

(2) Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend.

§ 39 Rechtswirkungen 12

(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die die Beamtin oder der Beamte inne hat.

(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.

(3) Ist die Beamtin oder der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben und wird sie oder er während dieser Zeit vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach § 11 SHBesG begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ihren oder seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.

§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge

(1) Die nach § 38 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn

  1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist,
  2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin oder Beamter oder Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
  3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
  4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.

(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten angerechnet werden, die die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.

Vierter Teil
Gerichtliches Disziplinarverfahren

§ 41 Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend.

(2) Der Kammer für Disziplinarsachen gehört mindestens eine Frau an. Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so sollen der Kammer mindestens zwei Frauen angehören.

§ 42 Ausschluss des Vorverfahrens

Vor der Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage der Beamtin oder des Beamten findet ein Vorverfahren nicht statt.

§ 43 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

(1) Die ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter (Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer) müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamtinnen und Beamte bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn sein.

(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium stellt für jeweils fünf Kalenderjahre eine Vorschlagsliste von Beamtinnen und Beamten auf, aus der die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auszulosen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen gegliedert aufzuführen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände und die im Land bestehenden Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können für die Aufnahme von Beamtinnen und Beamten in die Listen Vorschläge machen.

(3) Für jeden Senat des Oberverwaltungsgerichts, der für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für eine Amtszeit von fünf Jahren von zwei vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Richterinnen oder Richtern ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern sind mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Das Oberverwaltungsgericht setzt die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von ihrer Auslosung in Kenntnis und teilt dem Verwaltungsgericht die Namen der ausgelosten Beamtinnen und Beamten mit.

(4) Für jede Kammer des Verwaltungsgerichts, die für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer von zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmten Verwaltungsgerichtsdirektorinnen oder Verwaltungsgerichtsdirektoren aus den vom Oberverwaltungsgericht nicht ausgelosten Beamtinnen und Beamten ausgelost. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer ist unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes sowie von § 41 Abs. 2 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.

(6) Für Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes gelten die Absätze 2 bis 5 mit der Maßgabe, dass das für die Justiz zuständige Ministerium die Vorschlagsliste von der zuständigen obersten Bundesbehörde anfordert. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen.

Fünfter Teil
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

§ 44 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts

(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.

(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn und soweit für den gleichen Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben.

(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin oder der Beamte oder die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch angerechnet. Die frühere Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn ein anderes Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 10 Abs. 6 begründet wird.

§ 45 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 12 14

(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er ihr oder sein Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren oder seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.

(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:

  1. Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen und
  2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach § 16 Abs. 1 SHBeamtVG ergäbe.

Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.

(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.

(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 70 SHBeamtVG zur Folge hätten. Die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte erhält 55 % der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem nicht Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe bereits bestanden hatte.

§ 46 Begnadigung 09

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Die Befugnis kann übertragen werden. Die Übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 34 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.

Sechster Teil
Besondere Bestimmungen

§ 47 Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte

Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden die Aufgaben

der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes wahr. Haben die Beamtinnen und Beamten keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten mit Disziplinarbefugnis, nehmen die Kommunalaufsichtsbehörden auch die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten im Sinne dieses Gesetzes wahr. § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 22 Abs. 1 Satz 3 finden keine Anwendung.

§ 48 Dienstvorgesetzte

Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für ihren Bereich durch Rechtsverordnung, sofern dies erforderlich ist, festzulegen, wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes ist. Dabei können von § 17 Abs. 4 abweichende Zuständigkeiten bestimmt werden.

§ 49 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, welche Behörde zuständig ist.

§ 50 Übergangsbestimmungen

(1) Nach bisherigem Recht eingeleitete Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt und abgeschlossen.

(2) Ungeachtet dessen steht den Beamtinnen und Beamten sowie den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bis zur Erhebung der Disziplinarklage das Recht zu, sich für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu entscheiden. Die Rechtsausübung ist der Einleitungsbehörde schriftlich anzuzeigen; sie ist nicht widerrufbar. In diesen Fällen verbleibt es für das weitere Disziplinarverfahren bei der Zuständigkeit der Einleitungsbehörde. Die Durchführung der nach diesem Gesetz erforderlichen Ermittlungen kann die Einleitungsbehörde auf die bisherige Untersuchungsführerin oder den bisherigen Untersuchungsführer oder eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten übertragen.

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