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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)
- Schleswig-Holstein -
Vom 31. März 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 28.05.2015 S. 104)
Siehe Fn. *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG)
Das Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Überschrift zu § 83 folgende Überschrift eingefügt:
" § 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen"
2. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
" § 83a Erfüllung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Hat die Beamtin oder der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der rechtskräftigen Feststellung steht ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO gleich, sobald er unwiderruflich und soweit er der Höhe nach angemessen ist.
(2) Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 Euro erfolglos geblieben ist. Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 39 SHBeamtVG gewährt werden, oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 48 SHBeamtVG oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 2 SHBeamtVG gewährt wird.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils schriftlich unter Nachweis der Vollstreckungsversuche zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde übertragen. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des oder der Geschädigten geltend gemacht werden."
Artikel 2
Übergangsregelung
Für Schadensersatzansprüche gemäß § 83a, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden und deren Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherren gemäß § 83a Absatz 3 Satz 1 am 1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag mit einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung gestellt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
*) Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16
ID 15/0652
ENDE |