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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 811)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), verordnet die Landesregierung:
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "Dritter Teil" werden die Worte "Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union" durch die Worte "Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen" ersetzt.
b) Nach der Überschrift " § 38 Berufsbezeichnung" werden folgende neue Überschriften eingefügt:
" § 38a Verwaltungszusammenarbeit
§ 38b Vorwarnmechanismus
§ 38c Durchführung des Informationsaustausches"
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. lediglich einen partiellen Zugang aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG 2 nach § 31 Absatz 3 ermöglicht."
b) In Absatz 2 erhält Nummer 8 folgende neue Fassung:
alt | neu |
8. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2008 Nr. L 205 S. 10; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), (§§ 30 bis 38). | "8. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG (§§ 30 bis 38c)." |
3. Die Überschrift des dritten Teils wird wie folgt gefasst:
"Dritter Teil
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen"
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L 255 S. 22; 2007 Nummer L 271 S. 18; 2008 Nummer L 93 S. 28; 2008 Nummer L 205 S. 10; 2009 Nummer L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nummer L 311 S. 1)" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt und die Worte "und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 15 ff. nach der Richtlinie 2005/36/EG " gestrichen.
cc) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
"In den §§ 38a bis 38c dieser Verordnung wird darüber hinaus der Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der in Absatz 2 genannten Staaten auch für im Inland erworbene Ausbildungsnachweise geregelt."
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Vertragsstaat" wird durch das Wort "Staat" ersetzt.
bb) Vor dem Wort "Rechtsanspruch" wird das Wort "entsprechenden" eingefügt.
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die in einem von Absatz 2 nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, kann im Fall einer Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot erfolgen, wenn die Berufsqualifikation auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitet und die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Die Berufsqualifikation muss geeignet sein, die fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung der der Laufbahn mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordneten Tätigkeiten zu erfüllen. Die Regelungen der §§ 31 bis 38 sind im Rahmen der Ermessensausübung sinngemäß anzuwenden. Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation an die für die Anerkennung zuständige Behörde (§ 32 Absatz 1 Satz 1) weiter."
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
"2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, "
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser neuen Nummer 2 werden die Worte "weder ein zeitliches noch ein" durch das Wort "kein" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3, die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 2
"(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 bedarf es mindestens eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bedarf es mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG und für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, bedarf es mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG , jeweils unter Berücksichtigung der Regelungen aus Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG."
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Worte "zwei Jahre" werden durch die Worte "ein Jahr" ersetzt.
bbb) Die Worte "gelten die Absätze 1 und 2" werden durch die Worte "gilt Absatz 1 " ersetzt.
ccc) Im Wort "Antragsstellerin" wird ein "s" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Hauptberufliche Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit können angerechnet werden."
cc) In Satz 4 wird im Wort "Artikel" ein "s" angefügt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Auf Antrag werden die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 4f Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG als auf bestimmte Ämter der Laufbahn beschränkte Laufbahnbefähigung anerkannt (partieller Zugang). Werden die im Zuge der Anerkennung festgestellten Defizite nachträglich ausgeglichen, kann die Begrenzung auf bestimmte Ämter aufgehoben werden."
6. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst an die oberste Dienstbehörde zu richten, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde. Ist für die Gestaltung der Laufbahn, für die die Befähigung anerkannt werden soll, eine andere oberste Dienstbehörde zuständig, ist diese am Verfahren zu beteiligen. | "(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache unter Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst an die nach § 43 für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde zu richten. Der Antrag kann auch an die Einheitliche Stelle im Sinne des § 138 a des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 659), gerichtet werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2. Berufsqualifikationsnachweise, | "2. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder ihnen gleichgestellte Nachweise," |
bb) In Nummer 3 werden die Worte "und Dauer" gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Berufserfahrung" die Worte "sowie gegebenenfalls über während oder nach Abschluss der Ausbildung absolvierte Berufspraktika" eingefügt.
dd) Es wird folgende Nummer 5 neu eingefügt:
"5. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen, mit denen durch lebenslanges Lernen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formell als gültig anerkannt wurden,"
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6, die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
ff) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8. Das Wort "Berufsqualifikationsnachweise" wird durch die Worte "Nachweise nach Nummer 2" ersetzt.
gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Unterlagen nach Absatz 2 sind in deutscher Sprache in Kopie, gegebenenfalls mit einer Übersetzung vorzulegen. In berechtigten Zweifelsfällen und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien der Unterlagen oder beglaubigte Kopien der nach § 82a Absatz 2 Landesverwaltungsgesetz übersetzten Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangt werden. Zudem kann bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Tatsache verlangt werden, dass die Ausübung dieses Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegender beruflicher Verfehlungen oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt worden ist. Die Anfrage soll über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 3 erfolgen."
7. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die zuständige Behörde (§ 32 Abs. 1) prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar ist. Sie ordnet sie einer Laufbahn sowie einem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn zu und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. | "(1) Die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 1 Satz 3) prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, die in einem nach § 30 Absatz 2 genannten Staat ausgestellt wurden und erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst zu eröffnen, mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Laufbahn sowie einem Einstiegsamt innerhalb der Laufbahn zu und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein inhaltliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit das Defizit ganz oder teilweise durch die während einer Berufstätigkeit oder aufgrund lebenslangen Lernens im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen worden ist. Eine einschlägige Stelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG muss die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen formell als gültig anerkannt haben." |
b) Absatz 2
"(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Dauer liegt."
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist. | "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist." |
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Er wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 34 Abs. 3 nicht anzuwenden. | "(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des § 34 Absatz 2 nicht anzuwenden." |
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangen, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. | "(1) Verbleibt auch nach der Prüfung nach § 33 Absatz 1 Satz 3 ein Defizit, kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangen, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt." |
b) Absatz 2
"(2) Erfüllt die Berufsqualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers auf der Grundlage gemeinsamer Plattformen Kriterien, die in den gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen Maßnahmen vorgegeben sind, werden keine Ausgleichsmaßnahmen gefordert."
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 und § 31 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Dienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, nur anzuerkennen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat. | "(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
|
d) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nach erfolgreichem Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden."
e) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Zugangsvoraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann verweigert werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist."
9. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. | "Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache abzulegende staatliche Prüfung, mit der auf Grundlage der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin oder des Antragstellers deren oder dessen Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt abhängig von den Defiziten den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete. | "(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt abhängig von den Defiziten den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete. Hierzu wird im Einzelfall ein Verzeichnis der Sachgebiete erstellt, die aufgrund des Vergleichs zwischen der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Qualifikation und den vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden." |
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ergangenen Entscheidung über den Antrag abzulegen."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 6 und 7 eingefügt:
"In dem Bescheid über das Nichtbestehen der Eignungsprüfung sind die Defizite hinreichend zu benennen. Im Übrigen gelten für die Eignungsprüfung die für die jeweilige Laufbahn, differenziert nach Einstiegsamt, vorgeschriebenen Prüfungsvorschriften."
bb) Satz 8 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Im Fall des § 34 Abs. 3 sind für die Begrenzung der Inhalte sowie die Durchführung der Prüfung §§ 10 bis 29 der Juristenausbildungsverordnung vom 19. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 88), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-IH. S. 801, anzuwenden, die Prüfungsleistungen sind mit den in den § 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zu bewerten. | "Im Fall des § 34 Absatz 2 Nummer 1 sind für die Begrenzung der Inhalte sowie die Durchführung der Prüfung §§ 10 bis 29 der Juristenausbildungsverordnung vom 15. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) anzuwenden, die Prüfungsleistungen sind nach den Regelungen in § 3 des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zu bewerten." |
10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Verantwortung" die Worte "einer oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
" § 15 Absatz 2 gilt entsprechend."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "mit dem einstellenden Dienstherrn" gestrichen.
bb) Satz 4
"Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt."
wird gestrichen.
d) In Absatz 4 wird vor dem Punkt folgender Halbsatz angefügt:
"; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung gekündigt werden"
11. In § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:
alt | neu |
Soweit Defizite nach § 33 festgestellt worden sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 34 schriftlich zu unterrichten und auf ihr oder sein Wahlrecht nach § 34 Abs. 1 Satz 2 schriftlich hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, ihr oder sein Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. | "In den Fällen der automatischen Anerkennung nach den Artikeln 21 bis 49 der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. Die Verfahrensfristen laufen ab Einreichen der vollständigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde oder bei der einheitlichen Stelle. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien nach § 32 Absatz 3 hemmt nicht den Lauf der Verfahrensfristen." |
b) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Soweit Defizite nach § 33 festgestellt worden sind, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 34, insbesondere über die Prüfungsgebiete im Fall einer Eignungsprüfung, schriftlich zu unterrichten und auf ihr oder sein Wahlrecht nach § 34 Absatz 1 Satz 2 schriftlich hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, ihr oder sein Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Werden eine oder mehrere Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt, sind in die Rückmeldung an die Antragstellerin oder den Antragsteller folgende weitere Informationen aufzunehmen:
Die schriftliche Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "nach erfolgreichem" durch die Worte "mit dem erfolgreichen" ersetzt.
bb) Der bisherige Absatz 4 wird als Satz 3 angefügt.
d) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
"(5) Im Falle der Gewährung des partiellen Zugangs nach § 31 Absatz 3 sind im Anerkennungsbescheid Art und Umfang der Tätigkeiten, die mit dieser Anerkennung ausgeübt werden können, aufzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen partiellen Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie handelt. Zusätzlich ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller der Empfängerin oder dem Empfänger der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeiten angeben muss."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
12. In § 38 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abweichend hiervon wird im Falle der Anerkennung nach § 31 Absatz 3 die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates, soweit möglich mit deutscher Übersetzung, verwendet."
13. Es werden folgende neue §§ 38a bis 38c eingefügt:
" § 38a Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle arbeitet in Bezug auf die jeweilige Laufbahn mit den zuständigen Behörden der in § 30 Absatz 2 genannten Staaten sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Beratungszentren eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen. Insbesondere sind die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Berufsausübung in den genannten Staaten erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.
(2) Der zuständigen Behörde eines in § 30 Absatz 2 genannten Staates sind Auskünfte über berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen zu geben. Sie ist über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen, zu unterrichten.
(3) Für Zwecke der Absätze 1 und 2 soll das Binnenmarkt-Informationssystem IMI genutzt werden.
§ 38b Vorwarnmechanismus
(1) Hat die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, hat sie die zuständigen Stellen aller anderen Mitgliedstaaten hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt durch die Übermittlung folgender Daten an das Binnenmarkt-Informationssystem IMI:
Die Übermittlung erfolgt unverzüglich sobald die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 vollziehbar ist, spätestens bis zum Ablauf des dritten Kalendertages.
(2) Die Unterrichtung erfolgt, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stellen vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung ist auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten. Die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des Strafgesetzbuchs verwendet hat, hat die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle alle übrigen Mitgliedstaaten über die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu informieren.
§ 38c Durchführung des Informationsaustausches
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustausches nach den §§ 38a und 38b erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG 4 und der Richtlinie 2002/58/EG 5.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 56 und 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Der Informationsaustausch nach den §§ 38a und 38b erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI nach der Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 6."
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2) "Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132)"
3) "Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. Nr. L 159 S. 11)"
4) "Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 S. 31), geändert durch Verordnung (EG) Nummer 1882/2003 vom 29. September 2003 (ABl. Nr. L 284 S. 1)"
5) "Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG vom 25. November 2009 (ABl. Nr. L 337 S. 11)"
6) "Verordnung (EU) Nummer 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. Nr. L 316 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. Nr. L 159 S. 11)"
ID 16/1581
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