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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 24.09.2020 S. 516)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Überschrift zu § 17b eingefügt:

" § 17b Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024".

b) Die Überschrift zu § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 19 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen und Sachleistungen"

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Beamtin oder der Beamte kann auf die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Entgeltumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die der Beamtin oder dem Beamten auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. Eine Entgeltumwandlung nach Satz 2 setzt ferner voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen und Beamten angeboten wird und es ihnen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen."

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 8 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) Bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter Besoldung entsprechend § 7 Absatz 1. Diese wird um einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag ergänzt. Der Zuschlag beträgt 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Satz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden. Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung nochmals verringert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 3 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der nochmals verringerten Arbeitszeit.

(2) Wurden bereits vor dem 1. Januar 2021 Dienstbezüge nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und ein Zuschlag nach § 8 Absatz 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gewährt, werden diese Bezüge unverändert weitergewährt, solange dies für die oder den Berechtigten günstiger ist als die Anwendung des § 8 Absatz 1 in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung."

4. In § 17a wird folgender neuer Absatz angefügt:

"(3) In Ergänzung zu der Anpassung gemäß Absatz 1 werden die Grundgehaltssätze der jeweils ersten drei Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wie folgt angehoben:

Jeweils erste Stufe um 3 %,
jeweils zweite Stufe um 2 % und
jeweils dritte Stufe um 1 %."

5. Es wird folgender neuer § 17b eingefügt:

" § 17b Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024

(1) In Ergänzung zu den entsprechend § 17 geregelten jährlichen Anpassungen der Besoldung erfolgt

zum 1. Juni 2021 eine weitere Anpassung der Besoldung um 0,4 % und

zum 1. Juni 2022 eine weitere Anpassung um 0,6 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.

(2) In Ergänzung zu § 17a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) erfolgt in 2024 eine Anhebung der Besoldung bis einschließlich der jeweils vierten Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen um 1 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung."

6. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 19 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen und Sachleistungen"

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Sonstige Geldzuwendungen oder Sachleistungen können zur Förderung klimafreundlicher Mobilität oder zur Gesundheitsförderung gewährt werden, wenn im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Leistungen nach Satz 1 werden nicht als Sachbezug nach § 13 auf die Besoldung angerechnet."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 20 Zahlungsweise

Für die Zahlung der Besoldung nach § 2 sowie von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen nach § 19 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 1 gilt. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtung-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

1 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 S. 22), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 248/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (ABl. L 84 S. 1)"

8. § 25 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. In der Laufbahngruppe 1 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8,"

9. In § 79 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Am 1. Januar 2021 vorhandene Beamtinnen und Beamte, denen am 31. Dezember 2020 ein Amt der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4 verliehen war, werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in das der jeweiligen Laufbahn entsprechende Amt der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet."

10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende neue Vorbemerkung angefügt:

"6. Stellvertretende Leiterinnen und Leiter oberer Landesbehörden

Für stellvertretende Leiterinnen und Leiter oberer Landesbehörden, deren Aufgaben sich nach sachgerechter Bewertung aus der Besoldungsgruppe A 16 herausheben, können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden."

b) Die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 werden gestrichen.

c) Die Besoldungsgruppe A 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Besoldungsgruppe A 4 - nicht besetzt -"

d) Die Besoldungsgruppe A 5 wird wie folgt gefasst:

"Besoldungsgruppe A 5 Betriebsassistentin oder Betriebsassistent 1) 2) 5)

Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister 2) 3) 5)

Oberamtsmeisterin oder Oberamtsmeister 2) 4) 5)

Oberbetriebsmeisterin oder Oberbetriebsmeister2) 5)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

5) Als erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1".

e) In Besoldungsgruppe A 8 wird die Amtsbezeichnung "Kriminalobermeisterin oder Kriminalobermeister 2)" gestrichen.

f) In Besoldungsgruppe A 9 wird die Amtsbezeichnung "Kriminalhauptmeisterin oder Kriminalhauptmeister 1)" gestrichen.

g) In Besoldungsgruppe A 10 wird in der Fußnote 4) die Bezeichnung "Schiffsoffiziers-Ausbildungsverordnung" durch die Bezeichnung "Seeleute-Befähigungsverordnung" ersetzt.

h) In der Besoldungsgruppe A 13 wird in der Fußnote 13) die Angabe "10%" durch die Angabe "20%" ersetzt.

i) Besoldungsordnung A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Schulrätin oder Schulrat als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene 6)" wird gestrichen.

bb) In dem zu der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektorin oder Regierungsschuldirektor" ausgebrachten Spiegelstrich werden nach dem Wort "zuständigen" die Worte "oberen oder" eingefügt.

cc) Der Amtsbezeichnung "Studiendirektorin oder Studiendirektor" wird folgender Zusatz angefügt:

"- als Studienleiterin oder Studienleiter im Dezernat Landesseminar Berufliche Bildung im Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)"

j) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Amtsbezeichnung "Ministerialrätin oder Ministerialrat" wird die Amtsbezeichnung

"Leitende Regierungsschuldirektorin oder Leitender Regierungsschuldirektor

eingefügt.

bb) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektorin oder Oberstudiendirektor" wird der Zusatz "- als Leiterin oder Leiter des Landesseminars Berufliche Bildung im I(ISH-5)" gestrichen.

k) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für soziale Dienste" die Amtsbezeichnung

"Direktorin oder Direktor des Schleswig-Holsteinischen Instituts für berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)" eingefügt.

l) Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B (Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen) wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe A 13 wird die Amtsbezeichnung "Polizeischulhauptlehrerin oder Polizeischulhauptlehrer" gestrichen.

bb) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aaa) Es werden folgende Amtsbezeichnungen angefügt:

"Schulrätin oder Schulrat als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter unterhalb der Landesebene1)

bbb) Es wird folgende Amtsbezeichnung angefügt:

"Studiendirektorin oder Studiendirektor

- als Studienleiterin oder Studienleiter im Landesseminar Berufliche Bildung im I(ISH"

ccc) Es wird folgende Fußnote angefügt:

"1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 (dort: BesGr. A 15, Fußnote 6)"

11. Die Anlage 5 Nummer 1 und 5 und Anlage 6 erhalten folgende Fassung und ersetzen die soweit entsprechenden Anlagen nach Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120):

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. Juni 2021

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Überschrift zu § 17a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17a Anpassung der Besoldung zum 1. Juni 2021".

2. § 17a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17a Anpassung der Besoldung zum 1. Juni 2021

(1) Ab 1. Juni 2021 erhöhen sich um 0,4 %

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach § 47 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein,
  3. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  4. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  5. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 Buchstabe b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und von anderen Bezügen nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  7. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes,
  8. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt angepasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120).

(2) Der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5 wird um 0,4 % erhöht.

(3) Die Anwärtergrundbeträge werden um 0,4 % erhöht."

3. Die Anlagen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl. -H. S. 896), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt,

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

2. In § 28 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Krankenfürsorge und Versorgung" durch die Worte "Krankenfürsorge, Versorgung, Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld" ersetzt.

3. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt für Altersgeldberechtigte und deren Hinterbliebene entsprechend."

4. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Worte "und Absatz 4" eingefügt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

"(4) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, soll auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

5. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "eines Jahres" durch die Worte "von zwei Jahren" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a,"3. bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,"

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b,"4. während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur tatsächlichen Pflege einer oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,"

c) In Absatz 6 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Beihilfe für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten wird nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) dieser Personen im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrages 20.000,00 Euro übersteigt, es sei denn, dass diesen Personen trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistung gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind."

6. In § 85 Absatz 2 Satz 4 werden die Worte "Besoldungs- und Versorgungsakten" durch die Worte "Besoldungs-, Versorgungs-, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldakten" ersetzt.

7. In § 89 Absatz 3 wird nach dem Wort "Beihilfe" die Worte ", des Altersgeldes oder Hinterbliebenenaltersgeldes" eingefügt.

8. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden das Wort "Versorgungsansprüche" durch die Worte "Versorgungs-, Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldansprüche" und das Wort "Versorgungspflicht" durch die Worte "Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldpflicht" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden das Wort "Versorgungsansprüche" durch die Worte "Versorgungs-, Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldansprüche" und die Worte "Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger" durch die Worte "Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Altersgeld- oder Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abweichend von Satz 1 sind Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln spätestens 12 Monate, andere Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, spätestens drei Monate nach Abschluss der Bearbeitung zu löschen und zu vernichten."Abweichend von Satz 1 sind Unterlagen aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, spätestens drei Jahre nach Abschluss der Bearbeitung zu löschen und zu vernichten."

c) In Absatz 3 wird das Wort "Versorgungsakten" durch die Worte "Versorgungs-, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldakten" und das Wort "Versorgungszahlung" durch die Worte "Versorgungs-, Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldzahlung" ersetzt

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes sowie Versorgungs- und Altersgeldauskunft".

b) Die Überschrift zu § 63 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld".

c) Die Überschrift zu § 68 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung".

d) Die Überschrift zu § 69 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes".

e) Die Überschrift zu § 75 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld".

f) Die Überschrift zu § 76 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes".

g) Nach der Überschrift zu § 88 des Abschnitts XII wird folgender Text eingefügt:

"Abschnitt XIIa
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld

§ 88a Altersgeld

§ 88b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

§ 88c Höhe des Altersgeldes

§ 88d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens

§ 88e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung

§ 88f Hinterbliebenenaltersgeld

§ 88g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

§ 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

§ 88i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

§ 88j Abfindung

§ 88k Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union

§ 88l Zuständigkeit".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ferner regelt es den Anspruch auf und den Bezug von Altersgeld für den in Satz 1 genannten Personenkreis sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenaltersgeld."

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Es gilt ferner für die ehemaligen Richterinnen und Richter des Landes entsprechend für das Altersgeld sowie für das Hinterbliebenenaltersgeld."

c) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben nach den Voraussetzungen der Abschnitte III und XIIa Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Hinterbliebenenaltersgeld und sind insoweit witwengeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten oder hinterbliebenenaltersgeldberechtigten Witwern gleichgestellt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgung" die Worte "oder ein höheres als ihr oder ihm gesetzlich zustehendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld" eingefügt.

4. In § 42 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt ab der Gewährung von Altersgeld."

5. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes sowie Versorgungs- und Altersgeldauskunft

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehalt- und altersgeldfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse, für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt von Amts wegen, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte beantragt, dass bestimmte Zeiten ganz oder teilweise nicht anerkannt werden. Ob Zeiten auf Grund der §§ 10 bis 12, 77 Absatz 9 und § 78 Absatz 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist zum Zeitpunkt des Wechsels eine Entscheidung nach Satz 3 zu treffen.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Versorgungsbezüge und das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Haben Versorgungsberechtigte und Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person im Geltungsbereich des Grundgesetzes abhängig machen. Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld haben auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlende Stelle. Bei einer Überweisung auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789), in Verbindung mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bestandteil der Versorgung und des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld ist einzeln zu runden.

(9) Die oberste Dienstbehörde oder die zuständige Stelle (Absatz 1 Satz 2) hat der Beamtin oder dem Beamten bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Altersgeld nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

(10) Eine vor dem 1. Januar 2021 vorgenommene Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Festsetzung des Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes."

6. § 58 wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird die Angabe "2,90" durch die Angabe "2,91" ersetzt.

7. In § 59 Absatz 3 wird die Angabe "1,92" durch die Angabe "1,93" ersetzt.

8. § 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe "2,88" durch die Angabe "2,89" ersetzt.

bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe "2,44" durch die Angabe "2,45" ersetzt.

cc) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "2,01" durch die Angabe "2,02" ersetzt.

dd) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "2,01" durch die Angabe "2,02" ersetzt.

ee) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "1,72" durch die Angabe "1,73" ersetzt.

ff) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe "1,40" durch die Angabe "1,41" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "2,88" durch die Angabe "2,89" ersetzt.

9. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nachdem Wort "Versorgungsbezüge" die Worte ", Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld kann der Dienstherr oder ehemalige Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge, des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigte oder den Versorgungsberechtigten oder die Empfängerin oder den Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht."

10. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen, Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder eine Anspruchsberechtigte oder ein Anspruchsberechtigter auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld durch eine gesetzliche Änderung rückwirkend schlechter gestellt, sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgungsbezüge" die Worte "oder zu viel gezahlten Alters- und Hinterbliebenenaltersgeldes" eingefügt.

11. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 68 Kürzung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes nach der Ehescheidung".

b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für das Alters- und das Hinterbliebenenaltersgeld sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden."

12. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 69 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge oder des Altersgeldes".

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für das Altersgeld sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden."

13. § 73 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 73 Anzeigepflicht

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten oder einer Empfängerin oder eines Empfängers von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung oder eines Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes unverzüglich anzuzeigen.

(2) Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld zahlenden Kasse

  1. die Verlegung des Wohnsitzes,
  2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach §§ 10, 16 Absatz 4, §§ 17, 26 Absatz 1 Satz 2, den §§ 53 und 54 sowie den §§ 64 bis 67 und § 72 Absatz 2 und 4,
  3. Witwen und Witwer auch die Verheiratung (§ 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 88j) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Altersgeld-, Hinterbliebenenaltersgeld, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 72 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz),
  4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 53 Absatz 5 und des § 54,
  5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI in den Fällen des § 14 sowie im Rahmen der §§ 58 bis 61

unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde sind Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge oder das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommen Versorgungsberechtigte oder Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld der ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann ihnen die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung, das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle."

14. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 75 Entzug von Hinterbliebenenversorgung sowie Hinterbliebenenaltersgeld".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hinterbliebenenversorgung" die Worte "oder Hinterbliebenenaltersgeld" und hinter dem Wort "Versorgungsbezüge" die Worte "oder das Hinterbliebenenaltersgeld" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Versorgungsberechtigte" die Worte "oder die Empfängerin oder der Empfänger von Hinterbliebenenaltersgeld" eingefügt.

15. § 76 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 76 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge und des Altersgeldes

Werden Versorgungsberechtigte oder Empfängerinnen und Empfänger von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld im öffentlichen Dienst (§ 64 Absatz 6) verwendet, sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge oder auf das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung oder für ein auf Grund der Beschäftigung zu gewährendes Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld."

16. In § 80 Absatz 1 werden nach dem Wort "Versorgungsbezüge" die Worte "sowie das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld" eingefügt.

17. § 80a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 80a Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Für Versorgungsberechtigte und Anspruchsberechtigte auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld gilt die Erhöhung nach Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) entsprechend für die dort genannten Bestandteile sowie für den Versorgungsbezug und das Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld, welches in festen Beträgen festgesetzt ist.

(2) Bei Versorgungsberechtigten und Anspruchsberechtigten auf Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld, deren Versorgungsbezügen oder Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Juni 2021 um 65,11 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 29. Februar 2012 geltenden Fassung oder nach § 47 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder Nummer 2 SHBesG bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Beendigung des Ruhens des Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeldes nicht zugrunde gelegen hat."

18. Nach § 88 wird folgender Abschnitt XIIa eingefügt:

"Abschnitt XIIa
Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld

§ 88a Altersgeld

(1) Anspruch auf Altersgeld haben Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Beamtenverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassen werden, wenn sie mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähiger Dienstzeit zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 SGB VI nachzuversichern wären.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet; sind Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 SGB VI gegeben, entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit dem Wegfall der Aufschubgründe.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nach § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wurden und auf ihren Antrag entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Altersgeld.

(4) § 32 gilt entsprechend.

(5) Altersgeld wird auf Antrag festgesetzt und gezahlt.

(6) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 88b Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld

Auf den Anspruch auf Altersgeld kann innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses durch schriftliche Erklärung

gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht ist möglich, wenn die zu entlassende Person anstelle des Altersgeldes die Nachversicherung wählt. Der Verzicht ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.

§ 88c Höhe des Altersgeldes

(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt,
  2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
  3. Leistungsbezüge nach § 32 Absatz 1 SHBesG, soweit sie nach § 36 SHBesG ruhegehaltfähig sind,

die der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummern 1 und 2 zuletzt zugestanden haben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 5 bis 6 gelten entsprechend.

(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, für die in einem anderen Alterssicherungssystem Anwartschaften auf Altersgeld oder vergleichbare Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung der altersgeldfähigen Dienstzeit nicht berücksichtigt.

§ 88d Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld, vorzeitige Beendigung des Ruhens

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte die maßgebliche Regelaltersgrenze für die Altersrente (§ 235 des SGB VI) erreicht hat. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Altersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze gestellt, wird das Altersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

(2) Auf Antrag der ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beamten wird das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vorzeitig beendet, wenn sie oder er

  1. das 63. Lebensjahr vollendet hat,
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder
    1. das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
    2. vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
  3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist,
  4. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB VI ist oder
  5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 SGB VI ist.

Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nummer 5 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt. In den Fällen des Satzes 1 Nummern 3, 4 und 5 findet § 102 Absatz 2 SGB VI entsprechende Anwendung.

(3) Das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld wird nicht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 vorzeitig beendet, wenn die oder der Berechtigte die für die vorzeitige Beendigung des Ruhens erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 kann die vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld versagt werden, wenn die oder der Berechtigte sich die für die vorzeitige Beendigung des Ruhens erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Berechtigten liegenden Grundes ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Das Ruhen des Anspruchs endet, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit für mehr als sechs Monate festgestellt wurde.

(4) Wird nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vorzeitig beendet, vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt sind. Das Ruhen endet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vor Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

(5) Der Anspruch auf Altersgeld vermindert sich

  1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die maßgebliche Regelaltersgrenze für die Altersrente erreicht wird, vorzeitig beendet wird,
  2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die maßgebliche Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) erreicht wird, vorzeitig beendet wird,
  3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um 0,3 % für jeden Monat, um den das Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.

In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 darf die Verminderung des Anspruchs auf Altersgeld 10,8 % nicht übersteigen. Der Anspruch auf Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben.

(6) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 wird der Anspruch auf Altersgeld auf Antrag erhöht, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Dabei wird höchstens eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit vom Eintritt der vollen Erwerbsminderung bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der altersgeldfähigen Dienstzeit hinzugerechnet. Die Vergleichsberechnung nach Satz 1 kann in den genannten Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Nord oder des zuständigen Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.

(7) In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Ruhens nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld, wenn die nachfolgend bestimmte Hinzuverdienstgrenze durch neben dem Altersgeld erzieltes Einkommen (§ 64 Absatz 5) überschritten wird. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 vermindert sich der Anspruch auf Altersgeld

  1. um ein Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt,
  2. um die Hälfte, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweifache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt,
  3. um drei Viertel, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450 Euro und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des festzusetzenden Altersgeldes beträgt.

Solange der Hinzuverdienst das Zweieinhalbfache des Altersgeldes übersteigt, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Altersgeld.

§ 88e Aberkennung von Altersgeld, Erlöschen des Anspruchs wegen Verurteilung

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ist abzuerkennen, wenn die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstvergehen begangen hat, das bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Lebenszeit oder einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit nach Disziplinarrecht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei einer Beamtin oder einem Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes die Entlassung zur Folge hätte.

(2) Von dem Altersgeld kann beginnend mit dem Monat, der auf die Bekanntgabe der Aberkennung folgt, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Aberkennung unanfechtbar wird, bis zu 50 % des monatlichen Altersgeldes einbehalten werden.

(3) Zuständig für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) In Fällen, in denen die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Beamte vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Tat im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes begeht, gilt § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 entsprechend.

§ 88f Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die Hinterbliebenen der nach § 88a Absatz 1 und 6 Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Hinterbliebenenaltersgeld wird gewährt in Form von

  1. Altersgeld für den Sterbemonat,
  2. Hinterbliebenenaltersgeld für Witwen oder Witwer,
  3. Hinterbliebenenaltersgeld für Waisen.

Die §§ 21, 23, 27, 29, 31, 32, 72 und § 88d Absatz 6 gelten entsprechend.

(2) Das Hinterbliebenenaltersgeld beträgt für Witwen oder Witwer 55 %, für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 12 % des Altersgeldes.

(3) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

§ 88g Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) Wird eine auf Antrag entlassene ehemalige Beamtin oder ein auf Antrag entlassener ehemaliger Beamter mit Anspruch auf Altersgeld erneut in ein Beamtenverhältnis berufen und tritt sie oder er aus diesem Beamtenverhältnis in den Ruhestand, wird für die Zeit des ersten Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit die altersgeldfähige Dienstzeit nach § 88c Absatz 3 zugrunde gelegt.

(2) Erfolgt nach einer Entlassung auf Antrag eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis und wiederum eine Entlassung auf Antrag, richtet sich ein Anspruch auf Altersgeld aus dem zweiten Beamtenverhältnis allein nach dem zweiten Beamtenverhältnis. Ein Anspruch auf Altersgeld nach dem ersten Beamtenverhältnis bleibt unberührt.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die mit Ablauf der Amtszeit ohne Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 88h Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

(1) Der Anspruch auf Altersgeld erhöht sich um den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.

(2) Für die Vergleichsberechnung des § 88d Absatz 6 Satz 1 sowie für die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Altersgeldes.

§ 88i Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

Neben dem Altersgeld wird der Pflege- und der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 gezahlt. § 60 findet entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

§ 88j Abfindung

Wer als Witwe oder Witwer Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld hat und wieder heiratet, verliert diesen Anspruch für die Zukunft und erhält eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Monatsbetrags des Hinterbliebenenaltersgeldes für den Monat der Wiederverheiratung.

§ 88k Wechsel in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1) Auf Antrag erhalten Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes aus dem Dienstverhältnis entlassen wurden, eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben und nach § 8 Absatz 2 SGB VI nachversichert wurden, ein ergänzendes Altersgeld, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich im öffentlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgenommen haben.

(2) Das ergänzende Altersgeld bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag des nach den Vorschriften dieses Abschnitts zustehenden Altersgeldes und der durch die Nachversicherung begründeten Rentenzahlung.

(3) Das ergänzende Altersgeld wird unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts rückwirkend gezahlt.

§ 88l Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieses Abschnitts ist die oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses oberste Dienstbehörde. Anträge, Erklärungen und Verlangen sind an die zuständige oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses an die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, zu richten. Sie kann diese Befugnisse, für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen."

Artikel 5
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Anpassung der Erschwerniszulagen
zum 1. Juni 2021

§ 4 der Erschwerniszulagenverordnung vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "3,68 Euro" durch die Angabe "3,69 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "1,48 Euro" durch die Angabe "1,49 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "4,53 Euro" durch die Angabe "4,55 Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Mehrarbeitsvergütungsverordnung
Anpassung der Mehrarbeitsvergütung zum 1. Juni 2021

§ 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 120), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 413,59 Euro,
A 5 bis A 816,06 Euro,
A 9 bis A 1222,05 Euro,
A 13 bis A 1630,40 Euro.

"

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "20,43 Euro" durch die Angabe "20,51 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "25,30 Euro" durch die Angabe "25,40 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "30,05 Euro" durch die Angabe "30,17 Euro" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "35,12 Euro" durch die Angabe "35,26 Euro" ersetzt.

e) In Nummer 5 wird die Angabe "35,12 Euro" durch die Angabe "35,26 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnung vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden gestrichen.

b) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 1 bis 3.

c) In Satz 1 wird nach dem Wort "Frist" die Angabe "gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 LBG" eingefügt.

2. § 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 4 wird gestrichen.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.

Artikel 8
Änderung der Errichtungsverordnung Finanzverwaltungsamt

Die Errichtungsverordnung Finanzverwaltungsamt vom 12. März 2009 (GVOBl. Schl. H. S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2015 (GVOBl. Schl.-H S. 429), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (Errichtungsverordnung Dienstleistungszentrum Personal - ErrichtVO DLZP)"

2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"1. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld des Landes Schleswig-Holstein,

2. die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an andere Beamtinnen und Beamten sowie andere Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie andere Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung,"

Artikel 9
Änderung der Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung

Die Justizwachtmeister-Laufbahn- und Ausbildungsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S.437), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2019 S. 10), wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

im Vorbereitungsdienst Justizhauptwachtmeisteranwärterin/ Justizhauptwachtmeisteranwärter; in der Probezeit, im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 5) und im Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 6) Erste Justizhauptwachtmeisterin/Erster Justizhauptwachtmeister."

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7, Artikel 3 Nummer 5 und 8 Buchstabe b, Artikel 7 und 8 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe i) Doppelbuchstabe aa) und Buchstabe l) Doppelbuchstabe bb) Dreifachbuchstaben aaa) und ccc) treten am 1. August 2020 in Kraft.

(3) Artikel 2, Artikel 4 Nummer 6, 7, 8 und 17, Artikel 5 und 6 treten am 1. Juni 2021 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 220567

ENDE