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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2021

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2021 S. 1546)


Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, § 60 Absatz 4, § 68 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, § 78 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 81 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung

Die Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit. Endet das Beamtenverhältnis mit oder nach denn Erreichen der Altersgrenze (§ 35 LBG), beträgt der Erholungsurlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Dies gilt nicht für den Mindesturlaubsanspruch nach § 12. In diesen Fällen erfolgt eine anteilige Kürzung für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ruhestandseintritt."(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Erholungsurlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit, sofern kein Fall des Absatzes 4 oder des Absatzes 6 vorliegt."

b) Absatz 5 Satz 4 bis 7

Bei einer Änderung der Zahl der Wochenarbeitstage während des Urlaubsjahres sind alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Urlaubsansprüche entsprechend neu festzusetzen. Hierbei ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Die Sätze 1 bis 4 sind auf einen nach § 6 Satz 2 und 3 noch zustehenden Erholungsurlaub entsprechend anzuwenden. Eine Minderung bestehender Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteiliger Urlaubsansprüche des laufenden Jahres unterbleibt, soweit diese bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnten.

wird gestrichen.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Es wird ein neuer Satz 3 eingefügt:

"Dies gilt auch für Beamtinnen, die den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht oder nicht vollständig erhalten haben."

d) Es wird folgender neuer Absatz 7 eingefügt:

"(7) Die Dienststelle kann den Urlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der Beamtin oder des Beamten anzusetzen, § 4a Absatz 1 gilt entsprechend. Der Urlaub wird für ganze Arbeitstage gewährt. Rechnerische Bruchteile bei der Stundenberechnung werden kaufmännisch gerundet."

e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:

Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Rundung erfolgt nach Abschluss der Berechnung des Erholungsurlaubs."

2. Es wird ein neuer § 4a eingefügt:

" § 4a Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit 21

(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres bleiben die bis zum Zeitpunkt der Änderung anteilig erworbenen Urlaubsansprüche sowie Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen sind, unberührt. Der anteilige Urlaubsanspruch nach § 4 wird jeweils durch eine abschnittsweise Berechnung in Form einer Zwölftelung des Urlaubsjahres ermittelt. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.

(2) Abweichend von § 4 ist der bis zu einer Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bis zu einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit erworbene Urlaubsanspruch nach Stunden zu berechnen. Dabei ist jeder Urlaubstag mit der vor der Änderung auf ihn entfallenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu bewerten. Diese wird durch Teilung der Wochenarbeitszeit durch die Anzahl der durchschnittlich in der Arbeitswoche zu leistenden Arbeitstage ermittelt. Die so ermittelte Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Bleibt danach der Urlaubsanspruch hinter dem nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG 1 gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet; hierbei wird kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, sind die zu viel verbrauchten Urlaubstage ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen. Wenn Erholungsurlaub gewährt wurde, der den nach dieser Verordnung zulässigen Umfang übersteigt, ist er auf den Erholungsurlaub für das folgende Urlaubsjahr anzurechnen.

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs wird in den Fällen des § 4 Absatz 4 in der Arbeitsphase nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bemessen.

(4) Erholungsurlaubsansprüche aus den Urlaubsjahren bis zum 31. Dezember 2021 werden auch im Übertragungszeitraum nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung berechnet."

_____
1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 S. 9)

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 5 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

Erholungsurlaub, den die Beamtin oder der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die ihr oder ihm Erholungsurlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den Erholungsurlaub anzurechnen.

" § 5 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis oder anderweitig im öffentlichen Dienst für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Erholungsurlaub ist im Urlaubsjahr in Anspruch zu nehmen."Der Erholungsurlaub soll im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden."

bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren."

cc) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden zu den Sätzen 3, 4 und 5.

dd) Es werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

"Der Urlaub verfällt jedoch nur, sofern die Beamtin oder der Beamte darauf hingewiesen und tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Anderenfalls wird der Urlaub nach Ablauf der Frist dem Urlaubsanspruch des laufenden Jahres hinzugefügt."

b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Die vorläufige Dienstenthebung (§ 38 Landesdisziplinargesetz) und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz) sind für die Entstehung des Urlaubsanspruches unschädlich. Der Verfall des Urlaubsanspruches bleibt unberührt.

(3) Für den nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 299 S. 9) gewährleisteten Mindestjahresurlaub von vier Wochen gelten besondere Verfalls- und Abgeltungsbestimmungen. Konnte der Mindestjahresurlaub aufgrund von Krankheit nicht bis zum Ende des 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres abgewickelt werden, verfällt dieser abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. Der Anspruch auf Mindestjahresurlaub ist gerichtet auf eine bezahlte Erholungsphase von mindestens vier Wochen im konkreten Urlaubsjahr, sei es durch Urlaub des laufenden Urlaubsjahres oder durch übertragenen Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren

"(2) Für jeden vollen Kalendermonat eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Beamtenstatusgesetz oder einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Landesdisziplinargesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird der Erholungsurlaub um ein Zwölftel gekürzt.

(3) Konnte der Urlaub aufgrund von Krankheit nicht bis zum 30. September des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres abgewickelt wer den, verfällt dieser abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des 31.März des zweiten auf das Urlaubjahr folgenden Jahres. Die Hinweispflicht auf die Verfallsfristen für den Urlaubsanspruch sowie Absatz 1 Satz 7 gelten entsprechend."

5. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Urlaubsabgeltungsanspruch

(1) Beamtinnen und Beamten, die krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses ihren Urlaub nicht nehmen konnten oder während der aktiven Dienstzeit versterben, wird der bis dahin nicht verfallene Mindestjahresurlaub abgegolten.

(2) Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand ohne Berücksichtigung von Sonderund Nachzahlungen.

(3) Die Urlaubsansprüche sind von Amts wegen zu berechnen und unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), beginnend mit dem Ende des Jahres des Ruhestandseintritts.

" § 12 Urlaubsabgeltungsanspruch

(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses sind der nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub, der Zusatzurlaub nach § 10 und der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Art. 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), die zu diesem Zeitpunkt nicht nach Absatz 2 verfallen sind, von Amts wegen abzugelten. Dies gilt ebenso bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses. In Fällen des Satzes 2 geht der Abgeltungsanspruch auf die Erbin oder den Erben oder die Erbinnen oder Erben über.

(2) Abweichend von § 6 verfällt der Erholungsurlaub bei Beendigung des Beamtenverhältnisses, sofern die Beamtin oder der Beamte zuvor hierauf hingewiesen wurde und die Beamtin oder der Beamte bewusst von der Inanspruchnahme absieht.

(3) Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ohne Berücksichtigung von Sonder- und Nachzahlungen, in Fällen einer Beendigung des Beamtenverhältnisses während oder zum Ende einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Besoldung nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Monate vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit ohne Besoldung.

(4) Der Abgeltungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches), beginnend mit dem Ende des Jahres der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses."

6. § 13

§ 13 Übergangsregelung

§ 4 Absatz 1 gilt rückwirkend auch für die Kalenderjahre 2011 und 2012. Ein gemäß § 4 zusätzlich entstandener Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr 2011 ist verfallen, wenn er nicht bis zum Ablauf des 30. September 2013 abgewickelt worden ist.

wird gestrichen.

7. Der bisherige § 14 wird § 13.

Artikel 2
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

Die Sonderurlaubsverordnung vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 796) wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
  1. für ärztliche Behandlungen der Beamtin oder des Beamten,
  2. für Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
  3. für Badekuren, soweit sie nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 2018 (BGBl. I S. 840), versorgungsärztlich verordnet sind,

ist Sonderurlaub zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach Satz 1 Nummer 2 bestimmen sich nach der Beihilfeverordnung (BhVO) vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 863), geändert durch Verordnung vom 19. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 97). Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für Maßnahmen nach § 11 Absatz 7 BhVO entsprechend.

(2) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einem stationären Sanatoriumsaufenthalt oder an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist Sonderurlaub im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 je Kind für bis zu fünfzehn Tage im Kalenderjahr zu gewähren, davon fünf Arbeitstage, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge, sofern die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung notwendig ist, keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.

"(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
  1. für ärztlich verordnete Behandlungen der Beamtin oder des Beamten,
  2. für Heilkuren sowie stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahmen, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,
  3. für Badekuren, soweit sie nach § 11 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335), versorgungsärztlich verordnet sind,

ist Sonderurlaub zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Satz 1 Nummer 2 gilt für Maßnahmen nach § 11 Absatz 7 Beihilfeverordnung (BhVO) vom 15. November 2016 (GVOBl. Schl.-H- S. 863), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), entsprechend.

(2) Für die von der Beihilfestelle anerkannte oder von einem Sozialversicherungsträger bewilligte notwendige Teilnahme als Begleitperson an einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist Sonderurlaub je Kind für bis zu fünfzehn Tage im Kalenderjahr zu gewähren, sofern die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist, keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht."

b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren für eine ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation im Fall einer Krebs-, Herz- oder Mukoviszidoseerkrankung oder vergleichbar schwerer Erkrankungen eines minderjährigen oder behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes oder für ein minderjähriges oder behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind, dessen Zustand im Fall einer Operation am Herzen, einer Organtransplantation oder einer vergleichbar schweren Operation eine solche Maßnahme nach ärztlicher Bescheinigung erfordert und keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt.

(4) Dauer und Häufigkeit des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2, Absatz 2 und 3 bestimmen sich nach der BhVO. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 müssen entsprechend den im Anerkennungsbescheid der Beihilfestelle oder im Bescheid der Krankenkasse genannten Festlegungen zur Behandlung und zum Behandlungsort durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Maßnahme nach Absatz 3 muss durch ein Zeugnis der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes in der Klinik nachgewiesen werden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 2" wird durch die Angabe "den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte " § 3 der Jubiläumsverordnung vom 28. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 74), geändert durch Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), gilt entsprechend." angefügt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "Nummer 5" die Worte "außer in Fällen des § 3 Absatz 2 Jubiläumsverordnung" eingefügt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe " § 12 Absatz 3" durch die Angabe " § 12 Absatz 4" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung, § 12 Absatz 3 gilt entsprechend."Sonderurlaub kann in entsprechender Anwendung von Absatz 1 Satz 2 auch im Umfang von halben Tagen gewährt werden; § 12 Absatz 5 gilt entsprechend."

Artikel 3
Änderung der Elternzeitverordnung

§ 1 der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239)" ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "30" durch die Angabe "32" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer" durch die Worte "in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Worte "in Fällen des § 4 einschließlich Bereitschaftsdienst" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Beamtin oder der Beamte hat die Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen."

c) Absatz 4

(4) In Urlaubsabgeltungsfällen und in Fällen des § 6 Absatz 3 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung sind die bereits nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch genommenen dienstfreien Tage auf den Mindestjahresurlaub des betroffenen Jahres anzurechnen.

wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

Die Angabe "Absätze 1 bis 4" wird durch die Angabe "Absätze 1 bis 3" ersetzt.

2. In § 12 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 haben Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunale Zweckverbände die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle gegenüber der für kommunale Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen und dieser über den Verlauf der Erprobung zu berichten."

Artikel 5
Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

Die Nebentätigkeitsverordnung vom 30. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 260), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Komma die Worte "insbesondere auch gutachterliche Tätigkeiten," angefügt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Zeichen "%" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Komma die Worte "insbesondere auch gutachterliche Tätigkeiten," angefügt.

3. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird das Zeichen "%" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung

Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung vom 2. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Es wird eine neue Überschrift zu § 3 eingefügt:

" § 3 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht"

b) Die bisherigen Überschriften zu den §§ 3 bis 17 werden die Überschriften zu den §§ 4 bis 18.

c) In der Überschrift zum § 16 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

2. Es wird ein neuer § 3 eingefügt:

" § 3 Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

§ 9 Absatz 1 Satz 2 und § 10 Absatz 4 der Nebentätigkeitsverordnung gelten auch für Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht aufgrund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts."

3. Die bisherigen §§ 3 bis 17 werden §§ 4 bis 18.

4. In Satz 1 des § 9 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

5. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird das Zeichen "%" durch das Wort "Prozentpunkten" ersetzt.

6. Der § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "den Fällen des § 14 Abs. 1" durch die Worte "den Fällen des § 15 Abs. 1" ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1" durch die Angabe " § 15 Abs. 1" ersetzt.

7. In Absatz 3 des § 17 wird die Angabe " § 11 Abs. 2" durch die Angabe " § 12 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung

Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 858), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe " (§ 14 LBG)" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Die Besonderen Laufbahnverordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 LBG können über die Anforderungen des Landesbeamtengesetzes und der Allgemeinen Laufbahnverordnung hinausgehende oder, soweit nach dem LBG oder dieser Verordnung bestimmt, abweichende Regelungen treffen, wenn und soweit dies aufgrund besonderer Anforderungen der Laufbahn gerechtfertigt ist."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe " (§ 42 Abs. 2 des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791, Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung))" durch die Angabe " (§ 46 Absatz 2 Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 309))" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 19 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, ab dem jeweiligen Einstiegsamt. Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist ab Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LBG zulässig. Die Ämter mit Amtszulagen müssen nicht durchlaufen werden."

b) In Absatz 3 werden die Worte " § 25 Absatz 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597)" durch die Worte " § 25 Absatz 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Einstellung in einem höheren Beförderungsamt ist möglich

  1. bei der Einstellung von früheren Beamtinnen und Beamten in einer dem früheren Beamtenverhältnis entsprechenden Laufbahn, höchstens in dem im früheren Beamtenverhältnis erreichten Amt, oder
  2. mit Zustimmung des Landesbeamtenausschusses nach § 18 Satz 2 Nummer 3 LBG;

§ 3 Absatz 7 bleibt unberührt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Die Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 trifft die oberste Dienstbehörde."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die Entscheidung soll vor Einstellung, Versetzung oder Umsetzung der Beamtin oder des Beamten auf einen Dienstposten der anderen Laufbahn eingeholt werden. Bei positiver, gegebenenfalls unter Auflagen erteilter Entscheidung über den Laufbahnwechsel wird die Befähigung für die neue Laufbahn mit Zugang der Mitteilung des Dienstherrn an die Beamtin oder den Beamten festgestellt."

b) In Absatz 2 werden die Worte "im Rahmen des Laufbahnwechsels nachgewiesen oder nachgeholt" durch die Worte "vor dem Laufbahnwechsel nachgewiesen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

5. § 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
"(4) Ist mit der Übertragung eines Amtes die erstmalige Übernahme von Führungsfunktionen verbunden, sind neben den Fortbildungsmaßnahmen nach Absatz 3 in der Laufbahngruppe 1 und in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Führungskräftefortbildungen im Umfang von mindestens 35 Stunden, von Beamtinnen und Beamten, die im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind, mindestens 60 Stunden zu absolvieren. Führungskräftefortbildungen, die bereits im Rahmen der nach Absatz 3 wahrzunehmenden Fortbildungsmaßnahmen absolviert wurden, können im Umfang von maximal 21 Stunden angerechnet werden. Sind diese Fortbildungen vor der Übertragung eines Amtes mit Führungsfunktionen nicht erfolgt, sind sie zeitnah nachzuholen."

6. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, ber. S. 462)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)" ersetzt.

b) Es werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

"(10) Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und kommunalen Zweckverbände erfolgt die Bestätigung nach Absatz 7 Satz 5 und Absatz 9 durch die für kommunale Angelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde; für die Fachrichtung Allgemeine Dienste erfolgt die Bestätigung unmittelbar durch die oberste Dienstbehörde.

(11) Bei Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erfolgt die Bestätigung nach Absatz 7 Satz 5 und Absatz 9 durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde."

7. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "dient" folgender Halbsatz eingefügt:

"; dies können auch Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sein".

8. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 19 Abs. 4" durch die Angabe § 19 Absatz 3" ersetzt.

9. § 16 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Dies gilt auch, wenn das nächst niedrige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 angehört."

10. In § 19 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Soweit dies in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bestimmt ist, können Zeiten einer geeigneten beruflichen Ausbildung oder Fortbildung im Umfang von höchstens achtzehn Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden."

11. § 20 wird wie folgt geändert a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ist als Bildungsvoraussetzung für das erste Einstiegsamt ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss nachzuweisen. Der Abschluss nach Satz 1 kann nach näheren Bestimmungen der Laufbahnverordnungen innerhalb eines Vorbereitungsdienstes erworben werden. In diesen Fällen ist für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachzuweisen."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
"(3) Die Studiengänge nach den Absätzen 1 und 2 müssen geeignet sein, die Laufbahnbefähigung in Verbindung mit einem Vorbereitungsdienst oder einer hauptberuflichen Tätigkeit oder nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 LBG zu vermitteln. Die Entscheidung über die Geeignetheit trifft in Zweifelsfällen die für die Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde."

12. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt mindestens drei Jahre und vermittelt die fachtheoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. In Laufbahnen, in denen ein Studienabschluss Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist, können in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen abweichende Regelungen getroffen werden; die Mindestdauer beträgt ein Jahr. In Laufbahnen, in denen das Studium gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 innerhalb des Vorbereitungsdienstes abzuleisten ist, darf der Anteil der berufspraktischen Ausbildung eine Dauer von zwölf Monaten nicht unterschreiten."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt mindestens zwei Jahre und vermittelt die fachtheoretischen und berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind."

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. sofern mit der Einführung in die neue Laufbahn ein Hochschulstudium verbunden ist, müssen sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG, soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachweisen,"

bb) In Nummer 3 werden die Worte "ein Amt der Besoldungsgruppe A 7" durch die Worte "mindestens das erste Beförderungsamt der Laufbahn" ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden zu Absätzen 3 bis 6.

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG, soweit erforderlich und zulässig nach Bestehen der nach § 39 Absatz 2 Satz 3 HSG vorgeschriebenen Hochschuleignungsprüfung, nachweisen und die Laufbahnprüfung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 für das zweite Einstiegsamt mindestens mit der Note "gut" bestanden haben, können frühestens ein Jahr und sechs Monate, spätestens drei Jahre nach der Prüfung zum Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn derselben Fachrichtung der Laufbahngruppe 2 für das erste Einstiegsamt zugelassen werden, wenn sie mit der höchsten Bewertungsstufe beurteilt worden sind."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Mutterschutzverordnung" die Angabe "vom 12. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)" ersetzt.

15. § 29 erhält folgende Fassung:

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" § 29 Verfahren beim Dienstherrnwechsel

Wird der Dienstherrnwechsel durch Beendigung des Beamtenverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn und Neubegründung eines Beamtenverhältnisses beim neuen Dienstherrn durchgeführt, gilt das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn als fortgesetzt, soweit zwischen Beendigung des bisherigen und Neubegründung keine zeitliche Unterbrechung liegt."

16. In § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach den Worten "dieser Unterschied in" das Wort "eine" durch das Wort "einer" ersetzt.

17. In § 38b Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Stellen" durch das Wort "Stelle" ersetzt.

18. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"2. für die Fachrichtungen Polizei und Feuerwehr das für Inneres zuständige Ministerium,"

bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "und" durch die Worte "oder das für" ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, Nummer 2 und Nummer 5 sowie Artikel 2 Nummer 1 am 1. Januar 2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 12. Februar 2019 in Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.

ID: 220027


ENDE

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