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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. März 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 06.04.2023 S. 167)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1006), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Das Ministerium fördert die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie weitere Sprachförderangebote über die alltagsintegrierte Sprachbildung hinaus, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, nach Maßgabe des Haushalts.
wird gestrichen.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hierfür kann das Ministerium Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung und mindestens 40 Plätzen in Gruppen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen anerkennen. | "Das Ministerium erkennt bis zu 230 Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen an." |
cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "der Auflage" werden durch die Wörter "den Auflagen" ersetzt.
bbb) Nach dem Wort "unterstützen" werden folgende Wörter eingefügt:
"sowie sicherzustellen, dass die Sprachfachkraft kontinuierlich eine Sprachfachberatung und fachspezifische Fortbildungsangebote in Anspruch nimmt"
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Zuschlags nach § 36 Absatz 1 Satz 3 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben."
ee) In Satz 7 wird die Angabe "31. März 2023" durch die Angabe "30. April 2023" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Weitere Sprachförderangebote, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, insbesondere die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, fördert das Ministerium nach Maßgabe des Haushalts."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 16 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 16 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "(TVöD-SuE)" die Wörter "einschließlich der SuE-Zulage nach dem TVÖD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "Faktor 1,3" die Wärter "und die SuE-Zulage mit dem Faktor 1,35" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "234 Stunden" durch die Angabe "249,6 Stunden" ersetzt.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "5,06 Euro" durch die Angabe "5,64 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "5,40 Euro" durch die Angabe "6,00 Euro" ersetzt.
5. In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "35,69 Euro" durch die Angabe "39,17 Euro" ersetzt.
6. In § 59 Absatz 6 Satz 1 KiTaG wird die Angabe "42 Euro" durch die Angabe "44 Euro" ersetzt.
7. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe "Jahr 2022" durch die Angabe "Zeitraum Januar bis April 2023" und die Angabe "Januar bis März" durch die Angabe "Mai bis Dezember" ersetzt.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe "vom 18. Mai 2022" die Angabe "1,5-fach" eingefügt.
c) Satz 3
Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 3 wird die SuE-Zulage mit dem Faktor 2,7 multipliziert.
wird gestrichen.
d) Im neuen Satz 3 wird die Angabe "295,4 Stunden" durch die Angabe "257,4 Stunden" ersetzt.
Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2023 in Kraft.
ID 230743
ENDE |