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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 20. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 781; 13.12.2024 S. 963 24)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 686), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter "des Einrichtungsträgers" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Finanzierungsvereinbarungen"

c) Die Angabe zu § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen" § 16 Ergänzende Förderung"

d) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 16a Sprach-Kindertageseinrichtungen

§ 16b Perspektiv-Kindertageseinrichtungen"

e) Die Angabe zu § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Schließzeiten" § 22 Schließtage"

f) Die Angabe zu § 26 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 26 Betreuungsschlüssel" § 26 Mindestpersonalausstattung im Anstellungsschlüssel"

g) Die Angabe zu § 27 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 27 Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung" § 27 Mindestanwesenheit von Betreuungskräften im Anstellungsschlüssel"

h) Die Angabe zu § 35 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 35 Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln" § 35 (weggefallen)"

i) Die Angabe zu § 37 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 37 Personalkostenanteil" § 37 Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel"

j) Die Angabe zu § 38 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 38 Sachkostenanteil" § 38 Personalbudget im Anstellungsschlüssel"

k) Die Angabe zu § 39 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 39 Leitungszuschlag" § 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten"

" § 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten"

l) In der Angabe zu § 42 werden die Wörter "für Platzzahlreduzierungen" durch die Wörter "bei Verringerung der Gruppengröße" ersetzt.

m) Nach § 56 erhält die Angabe zu Teil 8 folgende Fassung:

altneu
Teil 8
Übergangs- und Sondervorschriften, Evaluation
"Teil 8
Übergangs- und Sondervorschriften, Monitoring"

n) In der Angabe zu § 48 werden die Wörter "für Ausfallzeiten" durch die Wörter "bei Ausfall" ersetzt.

o) In der Angabe zu § 52 werden die Wörter "Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen" durch die Wörter "Erstattung der Aufwendungen für Sprach- und Perspektiv-Kindertageseinrichtungen" ersetzt.

p) Die Angabe zu § 58 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 58 Evaluation, Verordnungsermächtigung" § 58 Monitoring"

q) Die Angabe zu § 59 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 59 Befristete Gruppengrößenerhöhung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern" § 59 Befristete Gruppenerweiterung zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von geflüchteten Kindern"

r) Die Angabe zu § 60 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 60 Ausnahmen für die Halligen" § 60 Ausnahmen für die Insel Helgoland und die Halligen"

s) Die Angabe zu § 61 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 61 Nachzahlungen" § 61 (weggefallen)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "- Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Örtlicher Träger im Sinne dieses Gesetzes ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes. Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten. Kindergartenjahr im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli. Monatlicher Stichtag ist der 16. Tag des Monats."(2) Im Sinne dieses Gesetzes
  1. sind Eltern die Personensorgeberechtigten,
  2. sind Gastkinder Kinder, die die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle nur gelegentlich an einzelnen Tagen oder für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten vorübergehend besuchen,
  3. ist das Kindergartenjahr der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli,
  4. sind Schulferien die Ferien an den öffentlichen Schulen am Standort der Einrichtung,
  5. ist monatlicher Stichtag der 16. Tag des Monats,
  6. ist örtlicher Träger der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
  7. ist Standardqualität die Ausstattung einer Kindertageseinrichtung mit Personal- und Sachmitteln, die die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellt und das Personalbudget nach § 38 ausschöpft.

Große kreisangehörige Städte, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurden, sind keine kreisangehörigen Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. bei Grundschulkindern die Klassenstufe des Kindes,"

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem
  1. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aller geförderten Kinder,
  2. den für die einzelnen Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang und
  3. die von den einzelnen Kindern besuchte Gruppe oder die besuchten Gruppen.

Als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten.

"(4) Der Einrichtungsträger übermittelt dem örtlichen Träger über das Verwaltungssystem
  1. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeiten und beruflichen Qualifikationen der Betreuungskräfte, den jeweiligen Einsatz als Einrichtungsleitung, stellvertretende Einrichtungsleitung, Gruppenleitung, Sprachfachkraft, zusätzliche Fachkraft in der Perspektiv-Kindertageseinrichtung, oder Beauftragte oder Beauftragter für Qualitätsentwicklung und die Angabe, ob die Voraussetzungen des § 26 Absatz 3 jeweils vorliegen,
  2. die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeiten der Verwaltungskräfte, soweit diese nach den §§ 37 und 38 finanziert werden,
  3. die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 4 aller geförderten Kinder und
  4. die für die einzelnen Kinder gebuchten Gruppen und den einzeln und insgesamt vereinbarten zeitlichen Förderungsumfang; als zeitlicher Förderungsumfang gilt die auf eine halbe Stunde abgerundete vereinbarte wöchentliche Förderungszeit des Kindes."

Das Verwaltungssystem nimmt eine Pseudonymisierung der nach Nummer 1 und 2 übermittelten Daten vor."

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im einleitenden Halbsatz die Wörter "Das Ministerium, die örtlichen Träger, die kreisangehörigen Gemeinden und Vermittlungsstellen für die Kindertagespflege" durch die Wörter "Das Ministerium, die örtlichen Träger und die kreisangehörigen Gemeinden" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 9," die Angabe "Prüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4," eingefügt.

cc) In Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden die Wörter "der Evaluation" jeweils durch die Wörter "des Monitorings" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Anschriften" folgende Wörter eingefügt:

"sowie die Daten der Fortschreibung des Melderegisters nach einer An- oder Abmeldung".

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Er kann das Wahlverfahren zur Kreiselternvertretung durch Satzung regeln."

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung sollen jeweils mindestens
  1. ein Elternteil, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird und
  2. ein Elternteil, dessen Kind eine Kindertageseinrichtung einer Organisation der dänischen Minderheit besucht,

angehören.

"Den Kreiselternvertretungen und der Landeselternvertretung sollen jeweils mindestens
  1. ein Elternteil, dessen Kind in Kindertagespflege gefördert wird und
  2. ein Elternteil, dessen Kind eine Kindertageseinrichtung einer Organisation der dänischen Minderheit besucht,

angehören."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Während der Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson hat das Kind einen Anspruch auf eine andere Betreuungsmöglichkeit nach Maßgabe des § 48 Satz 2. Gleiches gilt für Schließzeiten der Kindertageseinrichtung in den Schulferien, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann."(3) Ein Kind hat einen Anspruch auf anderweitige Betreuung
  1. während der planmäßigen Schließzeiten der besuchten Kindertageseinrichtung, wenn das Kind nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden kann,
  2. bei Ausfall der Kindertagespflegeperson nach Maßgabe des § 48 Satz 2."

c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Anspruch kann in besonderen Einzelfällen durch die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe erfüllt werden."Die Aufnahme in eine heilpädagogische Kleingruppe ist nur anspruchserfüllend, wenn die Förderung des Kindes wegen seines heilpädagogischen Förderbedarfs nicht in einer durch dieses Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege geleistet werden kann."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 24 SGB VIII" durch die Angabe " § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Der örtliche Träger muss spätestens bis Ende Mai des Einschulungsjahrs gesondert in Textform in Kenntnis gesetzt werden, wenn der Anspruch auf Förderung nach Absatz 2 zwischen dem Ende des Kindergartenjahres und dem Einschulungstag geltend gemacht werden soll."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können."(1) Werden mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt aufgrund gleichzeitig bestehender Betreuungsverhältnisse in nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen oder nach diesem Gesetz geförderter Kindertagespflege gefördert, übernimmt oder erlässt der örtliche Träger auf Antrag den Elternbeitrag für das zweitälteste Kind zur Hälfte und für jüngere Kinder vollständig. Der örtliche Träger kann darüber hinausgehende Ermäßigungsregelungen treffen, die insbesondere auch in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und schulischen Betreuungsangeboten geförderte schulpflichtige Kinder berücksichtigen können."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Lebt ein Kind mit nur einem Elternteil zusammen, tritt dieses an die Stelle der Eltern."

bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe " §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)" durch die Angabe " §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

cc) Im bisherigen Satz 6 werden die Angabe "SGB II" durch die Angabe "Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" und die Angabe "SGB XII" durch die Angabe "Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 5 übernimmt oder erlässt der örtliche Träger im Zeitraum Januar 2023 bis Juli 2024 den Elternbeitrag in der Höhe, dass den Eltern nach Abzug des Elternbeitrags mindestens 75 Prozent des Einkommens über der Einkommensgrenze verbleibt. Satz 1 gilt für den Zeitraum August und September 2024 entsprechend für Eltern von Kindern, die im Jahr 2024 gemäß § 22 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Schulgesetz schulpflichtig werden, bis zum Tag der Einschulung. Das Land erstattet den örtlichen Trägern die Mehrausgaben zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von fünf Prozent der Mehrausgaben."(3) Die Anträge nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können auch rückwirkend gestellt werden."

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Örtlich zuständig ist der für die Leistungen nach § 90 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger."

7. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kinder" die Wörter "auch für Kinder mit erhöhten Unterstützungsbedarfen," eingefügt.

8. § 9 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie ermitteln auch Bedürfnisse der Eltern nach Öffnungszeiten und nach einer Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Wünsche nach pädagogischen und religiösen Ausrichtungen und Angeboten von Organisationen einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sowie Präferenzen für eine Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege."Sie erheben auch die aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarfe der Eltern hinsichtlich Öffnungszeiten, pädagogischer und religiöser Ausrichtungen, Förderung außerhalb der Wohngemeinde, Angeboten von Betrieben und von Organisationen nationaler Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, aktuelle und zukünftige besondere Förder- und Betreuungsbedarfe von Kindern mit Behinderungen sowie Präferenzen für Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege."

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 5

Soweit der Bedarfsplan nichts Abweichendes regelt, kann der Einrichtungsträger darüber hinaus in eigener Verantwortung Randzeitenangebote schaffen, in denen Kinder bis zu fünf Wochenstunden gefördert werden.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Der Bedarfsplan kann allgemein oder im Einzelfall vorsehen, dass und inwieweit der Einrichtungsträger in eigener Verantwortung Ergänzungs- und Randzeitengruppen einrichten und zwischen Gruppenarten oder Gruppengrößen wechseln kann. Dabei ist ein Einvernehmen mit der Standortgemeinde vorauszusetzen, wenn eine Finanzierungsvereinbarung nach § 15a besteht und sich diese nicht in einer Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe des Anspruchs auf Förderung der Standardqualität erschöpft."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Bedürfnisse, Wünsche" durch "Betreuungsbedarfe" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Festlegungen für pädagogische und religiöse Ausrichtungen im ersten Abschnitt des Bedarfsplans sind auf Grundlage einer Ermittlung nach § 9 Absatz 2 zulässig."Festlegungen auf eine pädagogische oder religiöse Ausrichtung oder auf eine Betriebs-Kindertageseinrichtung eines bestimmten Betriebes sind im ersten Abschnitt des Bedarfsplans auf Grundlage einer Ermittlung nach § 9 Absatz 2 zulässig."

11. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe " § 45 SGB VIII" durch die Angabe " § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Förderungszeitraum" die Wörter "für Stammgruppen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "Bedürfnisse und Wünsche" durch die Wörter "aktuellen und zukünftigen Betreuungsbedarfe der Eltern" ersetzt.

bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Weisen Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein einen bestehenden Bedarf nach, sind sie vorrangig auszuwählen."Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind vorrangig auszuwählen, wenn ein entsprechender Bedarf besteht."

cc) Satz 6 und 7

Die Standortgemeinde kann die Auswahl von der Bereitschaft zum Abschluss einer Vereinbarung abhängig machen, die insbesondere die Höhe der Elternbeiträge, die Aufnahmekriterien nach § 18 Absatz 5 Satz 1, die Nutzung eines im Eigentum der Standortgemeinde stehenden Gebäudes oder über die Standardqualität hinausgehende, von der Standortgemeinde finanzierte Qualitätsanforderungen regeln kann. Satz 6 findet auf Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein keine Anwendung.

werden gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Die Standortgemeinde soll ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wenn nach den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans der Bedarf für die Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Gruppen besteht. Dieses ist so rechtzeitig zu eröffnen, dass interessierten Einrichtungsträgern eine angemessene Zeit für die Prüfung und Planung verbleibt."(4) Die Standortgemeinde soll ein Interessenbekundungsverfahren durchführen, wenn
  1. nach den Vorgaben des ersten Abschnitts des Bedarfsplans der Bedarf für die Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Gruppen besteht,
  2. während des laufenden Förderungszeitraums der bisher geförderte Einrichtungsträger den Betrieb der Gruppe nicht fortführen möchte oder
  3. der Förderungszeitraum abgelaufen ist und die Standortgemeinde die Wahl eines anderen Einrichtungsträgers in Betracht zieht.

Ein Interessenbekundungsverfahren findet nicht statt, wenn der erste Abschnitt des Bedarfsplans nach § 11 Absatz 2 Satz 3 eine Festlegung auf eine Betriebs-Kindertageseinrichtung eines bestimmten Betriebes enthält. Das Interessenbekundungsverfahren ist so rechtzeitig zu eröffnen, dass interessierten Einrichtungsträgern eine angemessene Zeit für die Prüfung und Planung verbleibt."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Besteht keine Bereitschaft zur Übernahme, kann der Kreis die kreisangehörige Standortgemeinde verpflichten, soweit der Bedarf nicht durch Schaffung eines wohnungsnahen Angebotes in einer benachbarten Gemeinde erfüllt werden kann und ein Einrichtungsträger hierzu bereit ist.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
Der Kreis kann die Trägerschaft in diesem Fall auch selbst übernehmen."In diesem Fall kann mit Zustimmung der Standortgemeinde auch der Kreis die Trägerschaft übernehmen."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für einen festgelegten Zeitraum von mindestens zehn Jahren" gestrichen.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Wird im Optionsgebiet ein Bedarfsplan eingeführt, werden alle zu diesem Zeitpunkt betriebenen Gruppen für einen Förderzeitraum von mindestens drei Jahren in den Bedarfsplan aufgenommen."

14. § 15 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 15 Anspruch des Einrichtungsträgers auf Förderung der Standardqualität

(1) Der Einrichtungsträger hat einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität gegen den örtlichen Träger nach Teil 5, wenn er die Fördervoraussetzungen dieses Teils sowie die Auflagen der betriebserlaubniserteilenden Behörde erfüllt und

  1. die vorgehaltenen Plätze im Bedarfsplan stehen oder
  2. ein Kind, für das der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist, in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird oder
  3. ein Kind in einer Kindertageseinrichtung in einem Gebiet gefördert wird, für das nach § 14 kein Bedarfsplan besteht.

(2) Der örtliche Träger gewährt den Einrichtungsträgern darüber hinaus finanzielle Ausgleiche für Strukturnachteile.

(3) Vom Einrichtungsträger dürfen keine Eigenmittel zur Finanzierung der Standardqualität verlangt werden.

" § 15 Anspruch auf Förderung der Standardqualität

(1) Die kreisangehörige Standortgemeinde hat gegen den örtlichen Träger, in dessen Gebiet die Einrichtung belegen ist, einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität nach Maßgabe von Teil 5, wenn eine Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht und

  1. die vorgehaltenen Plätze im Bedarfsplan stehen oder
  2. ein Kind in einer Kindertageseinrichtung in einem Gebiet gefördert wird, für das nach § 14 kein Bedarfsplan besteht.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 steht abweichend dem Einrichtungsträger zu,

  1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind und zwischen Standortgemeinde und Einrichtungsträger keine abweichende Vereinbarung besteht,
  2. soweit die kreisangehörige Standortgemeinde und der Einrichtungsträger eine Abtretung des Anspruchs vereinbart haben oder
  3. soweit die kreisfreie Stadt oder die Große kreisangehörige Stadt, die zum örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt wurde, mit dem Einrichtungsträger den Verzicht auf eine Finanzierungsvereinbarung nach § 15a vereinbart hat.

(3) Der Einrichtungsträger hat gegen den nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständigen örtlichen Träger einen Anspruch auf Förderung der Standardqualität nach Maßgabe von Teil 5, wenn ein Kind in einer Kindertageseinrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins gefördert wird.

(4) Die Prüfung der Fördervoraussetzungen obliegt dem örtlichen Träger, der diese anlassbezogen prüft. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.

(5) Ist die Erfüllung einer Fördervoraussetzung nicht belegt oder war die Kindertageseinrichtung außerplanmäßig geschlossen, kann der örtliche Träger bei schwerwiegenden Mängeln oder wiederholter Nichterfüllung Fördermittel in angemessener Höhe zurückfordern und bei fortdauernden Verstößen kürzen. Er soll die Fördermittel zurückfordern, wenn nach § 31 unzulässig hohe Elternbeiträge verlangt worden sind.

(6) Bei Anhaltspunkten für wiederholte Verstöße gegen § 27 Absatz 1 kann der örtliche Träger dem Einrichtungsträger eine Dokumentation der Mindestanwesenheit über einen Zeitraum von höchstens einem Monat aufgeben. Rückforderungen nach Absatz 5 Satz 1 sind nur für den Zeitraum der aufgegebenen Dokumentation zulässig.

(7) Stellt der örtliche Träger einen fortdauernden Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzen, die verlängert werden kann. Nach fruchtlosem Fristablauf soll er den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.

15. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Finanzierungsvereinbarungen

(1) Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben und steht der Anspruch nach § 15 Absatz 1 der Standortgemeinde zu, hat der Einrichtungsträger einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung der Standardqualität mit der Standortgemeinde.

(2) Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden.

(3) Bei der Bemessung der Fördermittel zur Finanzierung der Standardqualität dürfen keine Eigenmittel des Einrichtungsträgers einkalkuliert werden.

(4) Die Standortgemeinde kann Regelungen verlangen, die

  1. die Nutzung eines im Eigentum der Standortgemeinde stehenden Gebäudes vorsehen,
  2. über die Standardqualität hinausgehende Qualitätsanforderungen vorsehen oder Festlegungen für Elternbeiträge und Essensgeld treffen, soweit diese gegenfinanziert werden, oder
  3. eine vorrangige Aufnahme von Kindern aus der Standortgemeinde vorsehen, wenn sich die Finanzierungsverpflichtung der Gemeinde nicht in einer Festbetragsfinanzierung bis zur Höhe des Anspruchs auf Förderung der Standardqualität erschöpft; § 18 Absatz 5 Satz 6 findet Anwendung.

Satz 1 gilt nicht für Finanzierungsvereinbarungen mit Einrichtungsträgern nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein."

16. § 16 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Ergänzende Förderung, Sprach-Kindertageseinrichtungen

(1) Die Standortgemeinden und die örtlichen Träger können die Kindertageseinrichtungen ergänzend fördern.

(2) Das Ministerium erkennt bis zu 230 Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen an. Im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 ist der Antrag durch die Standortgemeinde zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere

  1. die Einrichtungskonzeptionen bezüglich des Handlungsfeldes sprachliche Bildung,
  2. die Erfahrungen der Kindertageseinrichtungen im Einsatz von Sprachfachkräften zur Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung und in der Arbeit in einem auf Sprachbildung fachlich ausgerichteten Verbund sowie
  3. die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf amtlichem elektronischen Formular.

Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen sowie sicherzustellen, dass die Sprachfachkraft kontinuierlich eine Sprachfachberatung und fachspezifische Fortbildungsangebote in Anspruch nimmt. Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Zuschlags nach § 36 Absatz 1 Satz 3 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung zum 1. Juli 2023 Anerkennungen als Sprach-Kindertageseinrichtungen aus; dabei gelten alle bis zum 30. April 2023 eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen.

(3) Weitere Sprachförderangebote, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, insbesondere die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, fördert das Ministerium nach Maßgabe des Haushalts.

(4) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen.

" § 16 Ergänzende Förderung

(1) Die Standortgemeinden können die Einrichtungsträger ergänzend fördern.

(2) Der örtliche Träger gewährt den Standortgemeinden und in den Fällen des § 15 Absatz 2 den Einrichtungsträgern finanzielle Ausgleiche für Strukturnachteile aufgrund der Lage der Einrichtung und legt hierfür Kriterien fest. Er kann die Standortgemeinden und Einrichtungsträger ergänzend fördern.

(3) Der Einrichtungsträger kann aus Eigenmitteln zusätzliche, die Standardqualität übersteigende Angebote bereitstellen."

17. Nach § 16 werden folgende §§ 16a und 16b eingefügt:

" § 16a Sprach-Kindertageseinrichtungen

(1) Das Ministerium erkennt bis zu 230 Kindertageseinrichtungen mit einem regelmäßig überdurchschnittlich hohen Anteil an Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung auf Antrag für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Sprach-Kindertageseinrichtungen an. Der Antrag ist durch die Standortgemeinde und in den Fällen des § 15 Absatz 2 durch den Einrichtungsträger zu stellen. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere

  1. die Einrichtungskonzeptionen bezüglich des Handlungsfeldes sprachliche Bildung,
  2. die Erfahrungen der Kindertageseinrichtungen im Einsatz von Sprachfachkräften zur Unterstützung der alltagsintegrierten Sprachbildung und in der Arbeit in einem auf Sprachbildung fachlich ausgerichteten Verbund sowie
  3. die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf amtlichem elektronischen Formular.

(2) Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen, eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen sowie sicherzustellen, dass die Sprachfachkraft kontinuierlich eine Sprachfachberatung und fachspezifische Fortbildungsangebote in Anspruch nimmt. Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Erhöhung des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1 Satz 4 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden.

(3) Weitere Sprachförderangebote, welche sich nicht im Rahmen der Standardqualität abbilden lassen, insbesondere die Sprachbildung in den Regionalsprachen und den Sprachen der nationalen Minderheiten und Volksgruppen nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, fördert das Ministerium nach Maßgabe des Haushalts.

§ 16b Perspektiv-Kindertageseinrichtungen

(1) Das Ministerium kann auf Antrag bis zu 50 Kindertageseinrichtungen für die Dauer von bis zu fünf Jahren als Perspektiv-Kindertageseinrichtungen anerkennen, die

  1. in Kooperation mit einer von dem für allgemeine Bildung zuständigen Ministerium anerkannten Perspektivschule den Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule erleichtern,
  2. Maßnahmen insbesondere für Kinder mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung im in § 19 Absatz 1 Satz 7 Nummer 2 aufgeführten Bildungsbereich ergreifen und
  3. Maßnahmen zur Weiterentwicklung mindestens eines in § 19 Absatz 1 Satz 7 Nummer 1 und 3 aufgeführten Bildungsbereiches oder der Kooperation nach § 19 Absatz 9 zur Stärkung der Familien ergreifen.

Der Antrag ist von der Standortgemeinde und in den Fällen des § 15 Absatz 2 vom Einrichtungsträger zu stellen.

(2) Der Antrag muss ein Konzept zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 unter Beteiligung von Eltern und Kindern sowie einer inklusiven Ausrichtung enthalten. Bei der Auswahl der Einrichtungen berücksichtigt das Ministerium insbesondere

  1. den Anteil der in der Einrichtung geförderten Kinder mit sozioökonomischer Benachteiligung,
  2. den Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf im Übergang von der Kindertageseinrichtung in die Grundschule,
  3. das Konzept nach Satz 1,
  4. bei Folgeanträgen den Bericht zur Umsetzung des Konzepts nach Satz 1 und
  5. die Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs auf dem amtlichen elektronischen Formular.

(3) Der Anerkennungsbescheid wird mit den Auflagen versehen,

  1. eine Evaluation und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle zu unterstützen,
  2. an einem von dem Ministerium und dem für allgemeine Bildung zuständigen Ministerium gemeinsam initiierten Modellprojekt zur Erhebung und Förderung kindlicher Kompetenzen in Zusammenarbeit mit der Perspektivgrundschule teilzunehmen.

Er kann unter dem Vorbehalt erteilt werden, die Anerkennung für die Zukunft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen "P" nach § 38 Absatz 2 Satz 3 den Wert 1 annimmt, über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht vorgelegen haben. Fortsetzungsanträge können frühestens ein Jahr vor Auslaufen der Anerkennung gestellt werden.

Dem Fortsetzungsantrag ist ein Bericht über die Umsetzung des Konzepts nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Erstmals spricht das Ministerium mit Wirkung vom 1. März 2025 Anerkennungen als Perspektiv-Kindertageseinrichtungen aus. Das Auswahlverfahren zur Anerkennung nach Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2025; dabei gelten alle bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 vollständig eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen."

18. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden."Kinder, die im Verlaufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können bis Mitte September in einer Krippengruppe gefördert werden."

bb) In Satz 3 wird das Wort "aufgenommen" durch das Wort "gefördert" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird das Wort "integrativen" jeweils durch das Wort "integrative" ersetzt.

19. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "beendet" die Wörter "oder eingeschränkt" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ablehnungen und Beendigungen" durch die Wörter "Ablehnungen, Beendigungen oder Einschränkungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Gastkinder dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzung nach § 25 Absatz 7 dennoch stets gewährleistet werden kann."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Aufnahmekriterien" durch die Wörter "Vorrangkriterien sowie Stichtage für die Platzvergabe" ersetzt.

bb) Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Kinder aus der Standortgemeinde können in diesem Fall vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass Kinder aus der Standortgemeinde nachgemeldet werden, ist nicht zulässig."Insbesondere können Kinder aus der Standortgemeinde vorrangig aufgenommen werden. Das Freihalten von Plätzen für den Fall, dass vorrangige Kriterien erfüllende Kinder nachgemeldet werden, ist nicht zulässig."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Der Einrichtungsträger nimmt ein Kind nicht auf, soweit für dieselbe Förderungszeit bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht. Der Einrichtungsträger lässt sich vor der Aufnahme von den Eltern schriftlich das Nichtvorliegen eines gleichzeitigen Betreuungsverhältnisses bestätigen. Abweichend von Satz 1 kann der Einrichtungsträger das Kind aufnehmen, wenn

  1. es als Gastkind gefördert werden soll,
  2. die Gesamtkosten des Platzes durch einen örtlichen Träger außerhalb Schleswig-Holsteins oder einen privaten Kostenträger übernommen werden oder
  3. die für die Finanzierung beider Plätze zuständigen örtlichen Träger zugestimmt haben."

e) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

f) In Absatz 9 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

"Der Betreuungsvertrag oder die Satzung müssen für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsehen; die Beendigung zum Ende des Monats Juni kann ausgeschlossen werden."

20. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Arbeit in der Kindertageseinrichtung erfolgt nach den Handlungsprinzipien der demokratischen Partizipation, der Inklusion und Antidiskriminierung, des Kinderschutzes sowie der Nachhaltigkeit."

bb) Satz 8 wird wie folgt geändert:

aaa) Der einleitende Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
Die folgenden Bildungsbereiche sind in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtung einzubeziehen:"Dabei sind in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtung folgende Bildungsthemen einzubeziehen:"

bbb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Kultur, Gesellschaft und Demokratie,"4. Kultur, Gesellschaft, Demokratie und Antidiskriminierung"

ccc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. musischästhetische Bildung und Medien."6. musischästhetische Bildung,"

ddd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. Medien und Digitalisierung."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Beteiligung muss in einer für sie verständlichen und nachvollziehbaren Form geschehen."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Verfahren der Beteiligung und" durch die Wörter "Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Jede Kindertageseinrichtung muss ein Konzept zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern sowie zum Schutz vor Gewalt entwickeln, anwenden und überprüfen. Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu informieren, die geeignet sind, das Wohl der betreuten Kinder zu beeinträchtigen."

d) Die Absätze 6 bis 9 werden die Absätze 7 bis 10.

e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Alltagsintegrierte Sprachbildung bestimmt das Handeln der pädagogischen Fachkräfte während der pädagogischen Arbeit. Eine entsprechende Qualifikation aller in der Einrichtung tätigen pädagogischen Fachkräfte ist nachzuweisen."(7) Die sprachliche Entwicklung der Kinder wird durch eine systematische alltagsintegrierte Sprachbildung gefördert. Die nach diesem Gesetz finanzierten Fachkräfte nach § 28 Absatz 1 bis 6 müssen spätestens zwei Jahre nach Einstellung über einen entsprechenden Qualifizierungsnachweis verfügen."

f) In Absatz 8 werden die Wörter "Konzeption der Einrichtung sowie den" gestrichen.

g) In Absatz 9 werden die Wörter "den Eltern" durch das Wort "ihnen" ersetzt.

h) In Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:

"Während der Betreuung notwendige und durch Dritte erbrachte heilpädagogische und medizinischtherapeutische Leistungen sowie Leistungen der Behandlungspflege hat der Einrichtungsträger in seinen Räumen im Rahmen des Zumutbaren kostenfrei zu dulden. Die Duldungspflicht besteht nicht, soweit der Einrichtungsträger diese Leistungen selbst zu vergleichbaren, für den Kostenträger wirtschaftlichen Konditionen anbietet, es sei denn das Wohl des Kindes erfordert eine Leistung durch Dritte."

i) Der bisherige Absatz 10

(10) Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

wird gestrichen.

21. In § 20 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe " § 28 Absatz 3" durch die Angabe " § 28 Absatz 4" ersetzt.

22. § 22 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 22 Schließzeiten

(1) Die planmäßigen Schließzeiten der Gruppe dürfen 20 Tage im Kalenderjahr, davon höchstens drei Tage außerhalb der Schulferien in Schleswig-Holstein, nicht übersteigen. Planmäßige Schließzeiten für eine längere Zeitspanne als drei Wochen sind unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind planmäßige Schließzeiten von bis zu 30 Tagen zulässig, wenn

  1. die Einrichtung nicht mehr als drei Gruppen hat oder
  2. während der zusätzlichen Schließtage eine Förderung der Kinder in einer anderen Gruppe der Einrichtung sichergestellt ist.

(3) Planmäßige Schließzeiten sind die Tage, an denen die Gruppe abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten geplant geschlossen ist mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.

" § 22 Schließtage

(1) Eine Gruppe darf an höchstens 20 Tagen im Kalenderjahr, in Einrichtungen mit bis zu drei Stammgruppen an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr, abweichend von den regelmäßigen Öffnungszeiten neben den gesetzlichen Feiertagen planmäßig geschlossen sein. Die Gruppe gilt nicht als geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in anderen Gruppen der Einrichtung sichergestellt ist.

(2) Höchstens drei planmäßige Schließtage dürfen außerhalb der Schulferien liegen; bewegliche Ferientage sind keine Schulferien im Sinne dieser Norm. Eine Schließung für eine längere Zeitspanne als drei Wochen ist unzulässig. Die planmäßigen Schließtage für das Kalenderjahr sind spätestens zum Ablauf des Vorjahres festzulegen.

(3) Die Anzahl der zulässigen Schließtage nach Absatz 1 bezieht sich auf eine Gruppe mit einer regelmäßigen Öffnungszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die regelmäßige Öffnungszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der zulässigen Schließtage entsprechend.

(4) Außerplanmäßige Schließungen, einschließlich Kürzungen der Öffnungszeit, meldet der Einrichtungsträger monatlich dem örtlichen Träger über die Kita-Datenbank.

(5) Eine eingruppige Kindertageseinrichtung gilt nicht als außerplanmäßig geschlossen, wenn eine Förderung aller Kinder in einer nach Satz 2 kooperierenden, nahegelegenen und den Kindern vertrauten Kindertageseinrichtung sichergestellt ist. Die Kooperation setzt voraus, dass

  1. das Konzept bindungsspezifische Bedürfnisse der Kinder berücksichtigt,
  2. ein einrichtungsübergreifender Personaleinsatz vereinbart ist und
  3. die Kinder nur in der kooperierenden Einrichtung gefördert werden, wenn die Förderung in der Stammeinrichtung trotz Einsatzes von Personal aus beiden Einrichtungen nicht möglich ist.

Die Kooperation ist dem örtlichen Träger anzuzeigen."

23. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m² in Krippengruppen und integrativen Gruppen, 3,0 m² in Hortgruppen sowie 2,5 m² in Kindergartengruppen betragen (Mindestraumbedarf)."Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m2 in Krippengruppen und integrativen Gruppen sowie 2,5 m2 in Kindergartengruppen und Hortgruppen betragen (Mindestflächenbedarf)."

bb) In Satz 5 werden die Wörter "bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits betrieben werden" durch die Angabe "die am 1. Januar 2021 bereits betrieben wurden (Bestandseinrichtungen)" ersetzt.

b) Absatz 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(2) Für Kinder unter drei Jahren sind separate Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m² pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Im begründeten Einzelfall kann der örtliche Träger von der Vorgabe nach Satz 1 abweichen und für Kindertageseinrichtungen, die zum 31. Dezember 2020 bereits betrieben wurden und keinen separaten Schlafraum vorhalten, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Einrichtungsträger eine geeignete Schlafgelegenheit in seinem Einrichtungskonzept vorsieht. Für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes Abweichungen von der Vorgabe nach Satz 1 zulässig.

(3) Für Kindertageseinrichtungen mit mindestens drei gleichzeitig anwesenden Gruppen sind ein Personalraum und ein Leitungszimmer, für kleinere Einrichtungen ein Raum für beide Zwecke vorzusehen. Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenanzahl nach Satz 1 unberücksichtigt.

(4) Jede Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen.

"(2) Für Kinder unter drei Jahren sind zusätzliche Schlafräume vorzuhalten, deren Größe 1,2 m2 pro gleichzeitig betreutes Kind nicht unterschreiten darf und die außerhalb der Schlafzeit anderweitig genutzt werden können. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Sieht das Einrichtungskonzept das Schlafen in geeigneten Krippenwägen im geschützten Außenbereich vor, lässt der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zu, wenn ein Ausweichen auf geeignete Schlafgelegenheiten im Innenraum sichergestellt ist. Für Bestandseinrichtungen und Naturgruppen kann der örtliche Träger eine Abweichung von Satz 1 zulassen, wenn die Einhaltung der Vorgaben mit hohem Aufwand verbunden wäre und andere geeignete Schlafgelegenheiten bestehen.

(3) Es ist für jede Kindertageseinrichtung ein Leitungszimmer und an jedem Standort ein Personalraum vorzusehen. Befinden sich am Standort nur Naturgruppen ist kein Personalraum erforderlich. An Standorten mit höchstens zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen kann das Leitungszimmer gleichzeitig als Personalraum dienen; Naturgruppen bleiben bei der Ermittlung der Gruppenzahl unberücksichtigt.

(4) Jeder Standort einer Kindertageseinrichtung soll über eine Außenspielfläche verfügen. Ist dies nicht der Fall, muss ein für die Kinder zu Fuß oder im Kindertransportwagen erreichbarer Spielplatz oder ein anderes geeignetes Außenspielgelände zur Verfügung stehen."

24. In § 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "Fachkräfte" jeweils die Wörter "und betreuende Hilfskräfte" eingefügt.

25. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppengröße in Regel- und Natur-Kindergartengruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergartengruppen um ein Kind erhöhen. Die Gruppengröße altersgemischter Gruppen kann der Einrichtungsträger erhöhen, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Erhöhungen der Gruppengröße sind dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie sind unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 unterschritten würde."(3) Der Einrichtungsträger kann die Gruppe in Regel- und Natur-Kindergartengruppen um zwei Kinder, in mittleren und kleinen Kindergartengruppen um ein Kind erweitern. Altersgemischte Gruppen kann der Einrichtungsträger erweitern, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Gruppenerweiterungen sind dem örtlichen Träger unverzüglich zu melden."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII" durch die Angabe "Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 angefügt:

"(6) Gruppen können bei Bedarf zusammengelegt werden. Hierbei sind bindungsspezifische Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Die Arbeit mit einem offenen Gruppenkonzept ist möglich.

(7) Die Anzahl der anwesenden betreuten Kinder in der Kindertageseinrichtung darf die Summe der Kinderzahlen nach Absatz 1 bis 5 nicht übersteigen.

(8) Die zulässige Zahl der Betreuungsverhältnisse ist auf die Gruppengröße beschränkt, es sei denn, Kinder teilen sich die Betreuungsstunden eines Platzes. Werden Kinder als Gastkinder in die Gruppe aufgenommen, sind diese Betreuungsverhältnisse für Satz 1 unbeachtlich."

26. Die §§ 26 bis 28 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 26 Betreuungsschlüssel

(1) In der direkten Arbeit mit den Kindern müssen stets mindestens tätig sein

  1. eine Fachkraft in kleinen Gruppen,
  2. eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit in mittleren Gruppen sowie
  3. zwei Fachkräfte in Regelgruppen, integrativen Kindergartengruppen und Naturgruppen.

(2) Um den Nachweis der Einhaltung des Betreuungsschlüssels erbringen zu können, hat der Einrichtungsträger auf geeignete Weise täglich festzuhalten, welche Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern tätig waren.

(3) Der Einrichtungsträger meldet dem örtlichen Träger unverzüglich, wenn der Betreuungsschlüssel in einer Gruppe über einen Zeitraum von mehr als fünf aufeinanderfolgenden Betreuungstagen nicht sichergestellt worden ist oder absehbar nicht wird sichergestellt werden können.

(4) Unabhängig von dem Betreuungsschlüssel muss die Zahl der in der Kindertageseinrichtung anwesenden Fachkräfte stets die Anzahl der geöffneten Gruppen übersteigen. Eine nach § 28 Absatz 1 qualifizierte Fachkraft muss jederzeit anwesend sein.

§ 27 Offene Arbeit, Ergänzungs- und Randzeitenförderung

(1) Die Vorschriften über geförderte Gruppen, zur Gruppengröße und zum Betreuungsschlüssel gelten für Kindertageseinrichtungen mit offener Arbeit sowie Ergänzungs- und Randzeitengruppen (§ 10 Absatz 2 Satz 4) entsprechend. Ergänzungs- und Randzeitengruppen gelten nicht als Gruppen im Sinne des § 22 Absatz 2 Nummer 1, des § 29 Absatz 2 und des § 39 Absatz 2. § 29 Absatz 1 findet auf sie keine Anwendung.

(2) In Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 muss in der direkten Arbeit mit den Kindern stets mindestens eine Fachkraft je zehn anwesende Kinder, in Naturgruppen je acht anwesende Kinder, tätig sein. Eine Fachkraft muss über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 verfügen. Jeweils zwanzig anwesende Kinder zählen als Gruppe nach § 26 Absatz 4 Satz 1. Sind während des Randzeitenangebots in einer Einrichtung nicht mehr als zehn Kinder anwesend, genügt es abweichend von § 26 Absatz 4 Satz 1, dass neben der nach § 28 Absatz 1 qualifizierten Fachkraft eine weitere Betreuungskraft anwesend ist. Kinder unter drei Jahren sowie Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus Integrationsgruppen und nach § 25 Absatz 4 werden für die Berechnungen nach Satz 1 bis 3 doppelt, Kinder unter neun Monaten vierfach gezählt.

§ 28 Personalqualifikation

(1) Die Leitungskraft der Kindertageseinrichtung, die stellvertretende Leitungskraft und die erste Fachkraft in der Gruppe müssen

  1. Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,
  2. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,
  3. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder
  4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspfleger

sein.

(2) Die zweite Fachkraft in der Gruppe muss sozialpädagogische Assistentin oder Assistent sein oder über eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen.

(3) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 2 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind.

(3a) Sprachfachkräfte nach § 36 Absatz 1 Satz 3 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 3 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können. Sie werden nicht auf den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 angerechnet, soweit sie nicht mit weiteren Stellenanteilen als Fachkräfte im Gruppendienst tätig sind.

(4) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 2 sowie die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 3 und 4 zu treffen.

" § 26 Mindestpersonalausstattung im Anstellungsschlüssel

(1) Die Förderung der Kinder in der Kindertageseinrichtung muss durch eine ausreichende Personalausstattung gewährleistet sein. Vorbehaltlich des Satzes 3 ist die Personalausstattung ausreichend, wenn zum monatlichen Stichtag für je

  1. 3,8 Sollbelegungsstunden unterdreijähriger Kinder,
  2. 9,0 Sollbelegungsstunden überdreijähriger Kinder vor dem Schuleintritt und
  3. 10,0 Sollbelegungsstunden von Kindern in Hortgruppen

mindestens eine vertragliche Arbeitsstunde von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung steht. Für jeden planmäßigen Schließtag erhöhen sich die Werte nach Nummer 1 um 0,013, nach Nummer 2 um 0,03 und nach Nummer 3 um 0,035 Sollbelegungsstunden; maßgeblich sind die durchschnittlichen Schließtage der Stammgruppen.

(2) Die Sollbelegungsstunden nach Absatz 1 berechnen sich, in dem für jede Altersgruppe die Kinderzahlen bei Vollbelegung der Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1 mit den Gruppenöffnungsstunden multipliziert werden. Dabei wird von einer Belegung mit Kindern aus den Altersgruppen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 ausgegangen. Für integrative Kindergartengruppen werden 15 Kinder, für altersgemischte Regelgruppen fünf unterdreijährige und zehn überdreijährige Kinder, für altersgemischte Naturgruppen vier unterdreijährige Kinder und acht überdreijährige Kinder und für kleine altersgemischte Gruppen drei unterdreijährige Kinder und vier überdreijährige Kinder zugrunde gelegt.

(3) Mindestens die Hälfte der nach Absatz 1 erforderlichen Arbeitszeit ist von Fachkräften nach § 28 Absatz 1 und 2 zu leisten. Höchstens ein Achtel der Arbeitszeit kann durch quereingestiegene Fachkräfte anderer Berufsgruppen nach § 28 Absatz 3 Nummer 2 geleistet werden.

(4) Unberücksichtigt bleibt die vereinbarte Arbeitszeit von

  1. Kräften, die im Vormonat und im laufenden Monat bis zum monatlichen Stichtag keine Arbeitsleistung erbracht haben und
  2. Sprachfachkräften in nach § 16a Absatz 1 Satz 1 anerkannten Sprachkindertageseinrichtungen und zusätzlichen Fachkräften in nach § 16b Absatz 1 Satz 1 anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen im geförderten Umfang.

§ 27 Mindestanwesenheit von Betreuungskräften im Anstellungsschlüssel

(1) In der Kindertageseinrichtung muss stets mindestens eine Betreuungskraft je angefangenem Kontingent von 15 Kindern anwesend sein, wobei die Mindestanzahl an Betreuungskräften zwei beträgt. Mindestens eine der anwesenden Betreuungskräfte muss nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigt sein. Eine weitere Betreuungskraft muss mindestens eine pädagogische Assistenzkraft nach § 28 Absatz 3 sein, es sei denn, es sind weniger als zehn Kinder anwesend. Kinder unter drei Jahren und Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder aus integrativen Kindergartengruppen sowie überdreijährige Kinder, für die der örtliche Träger nach § 25 Absatz 5 einen Bedarf für eine Verringerung der Gruppengröße festgestellt hat, zählen doppelt. Unterdreijährige Kinder, die zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet haben, oder für die der örtliche Träger nach § 25 Absatz 5 einen Bedarf für eine Verringerung der Gruppengröße festgestellt hat, zählen vierfach.

(2) Absatz 1 gilt für Ausflüge entsprechend.

§ 28 Personalqualifikation, Verordnungsermächtigung

(1) Zur Einrichtungsleitung und stellvertretenden Einrichtungsleitung befähigt sind folgende Fachkräfte:

  1. Absolventinnen oder Absolventen der Bachelorstudiengänge Kindheitspädagogik oder Sozialpädagogik oder gleich- oder höherwertiger Studiengänge,
  2. staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,
  3. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen oder
  4. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen oder Heilerziehungspflege.

(2) Zur Gruppenleitung befähigt sind Fachkräfte, die

  1. über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen oder
  2. über eine Qualifikation nach Absatz 3 Nummer 1 und über eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung als pädagogische Assistenzkraft verfügen sowie eine vom Ministerium zertifizierte Weiterbildung zur Gruppenleitung absolviert haben.

(3) Als pädagogische Assistenzkräfte können tätig sein,

  1. Fachkräfte, die über eine Ausbildung als staatliche geprüfte sozialpädagogische Assistentin oder staatlich geprüfter sozialpädagogischer Assistent oder eine gleich- oder höherwertige pädagogische Ausbildung mit Schwerpunkt im frühpädagogischen Bereich verfügen,
  2. quereingestiegene Fachkräfte anderer Berufsgruppen, die aufgrund ihres Ausbildungsniveaus, ihrer beruflichen Kompetenzen und langjährigen beruflichen oder außerberuflichen praktischen Erfahrungen sowie nachgewiesenen praktischen und in einer vom Ministerium zertifizierten Qualifizierung erworbenen theoretischen Kenntnissen die Arbeit in einem der Bildungsthemen nach § 19 Absatz 1 Satz 8 bereichern.

(4) Den Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 gleichgestellt sind solche, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer praktischen Erfahrung in einem frühpädagogischen Arbeitsbereich vergleichbar qualifiziert sind. Dies gilt nicht für die nach Absatz 2 Nummer 2 vorausgesetzte Qualifikation.

(5) Sprachfachkräfte nach § 37 Absatz 1 Satz 2 müssen über eine Qualifikation nach Absatz 1 verfügen, nach Absatz 4 gleichgestellt sein oder berufliche Erfahrungen im Bereich der frühkindlichen Bildung und der sprachlichen Bildungsarbeit nachweisen können.

(6) Bei Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch heilpädagogische Kräfte nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 oder vergleichbar qualifizierte Kräfte gewährleistet sein.

(7) Betreuende Hilfskräfte verfügen nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 bis Absatz 4 und sind nicht nach § 22 Absatz 1 bis 3 vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172), ausgenommen. Sie müssen eine Fortbildung im Bereich des Kinderschutzes absolviert haben oder innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit nachholen.

(8) In der Kindertageseinrichtung dürfen keine Personen beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck lassen sich die Einrichtungsträger bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.

(9) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Gleich- und Höherwertigkeit der Studiengänge nach Absatz 1 Nummer 1 und der Ausbildungen nach Absatz 3 Nummer 1, die vergleichbaren Qualifikationen nach Absatz 4 und 6, die Voraussetzungen für den Quereinstieg nach Absatz 3 Nummer 2 sowie die Zertifizierung der Weiterbildung nach Absatz 2 Nummer 2 und der Qualifizierung nach Absatz 3 Nummer 2 zu treffen."

27. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Personalplanung" durch die Wörter "seiner Personaleinsatzplanung regelmäßig" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "vollständig" das Wort "planmäßig" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Vollzeitstelle" das Wort "planmäßig" eingefügt.

cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Einrichtungsträger kann Zeitanteile an andere qualifizierte pädagogische Fachkräfte mit herausgehobenen Aufgaben in der Einrichtung übertragen."Der Einrichtungsträger kann Zeitanteile an andere qualifizierte pädagogische Fachkräfte mit herausgehobenen Aufgaben in der Einrichtung und im Umfang von bis zu zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden auf Verwaltungskräfte übertragen."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Gruppen im Sinne von Absatz 1 und 2 sind nur Stammgruppen."

28. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Essensgeld ist angemessen, wenn es anhand der voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten kalkuliert ist."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Möglichkeit der Vereinbarung oder der satzungsmäßigen Regelung von Zahlungspflichten bei vorzeitiger Auflösung des Betreuungsverhältnisses bleibt unberührt."

29. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Soweit sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers nach § 36 Absatz 2 auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro betreutem Kind richtet, hat der Einrichtungsträger auf Verlangen die in Anspruch genommenen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder nachzuweisen."(2) Der Einrichtungsträger hat die für die Kinder vereinbarten zeitlichen Förderungsumfänge auf Verlangen des örtlichen Trägers nachzuweisen."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Einrichtungsträger hat am Monitoring nach § 58 mitzuwirken und die erforderlichen Daten zu übermitteln."

30. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesland" die Wörter "oder im Ausland" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "haben" ein Komma und die Wörter "soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist" eingefügt.

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Für die Förderung in einer Kindertageseinrichtung im Ausland gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten für den örtlichen Träger verbunden ist.

wird gestrichen.

31. § 35

§ 35 Prüfung der Fördervoraussetzungen, Rückforderung von Fördermitteln

(1) Der örtliche Träger prüft anlassbezogen und durch Stichproben, ob die Fördervoraussetzungen weiter vorliegen. Er kann sich zum Nachweis der Fördervoraussetzungen Belege vorlegen lassen und örtliche Erhebungen durchführen.

(2) Stellt der örtliche Träger einen Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen fest, soll er dem Einrichtungsträger eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und kann nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Bescheid nach § 13 Absatz 6 Satz 1, erster Halbsatz als letztes Mittel mit Wirkung zum übernächsten Kalendermonat zurücknehmen oder widerrufen.

(3) Der örtliche Träger soll die Fördermittel für Monate, für die der Einrichtungsträger für eine Gruppe nicht auf Verlangen nachweist, dass er

  1. keine unzulässig hohen Elternbeiträge verlangt hat,
  2. die zulässige Gruppengröße nach § 25 und die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 stets eingehalten hat

vollständig zurückfordern.

(4) Weist der Einrichtungsträger nicht auf Verlangen nach, dass er den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 an mindestens 85 Prozent der Öffnungstage im Kindergartenjahr eingehalten hat, soll der örtliche Träger die Fördermittel anteilig für die Tage zurückfordern, für die die Einhaltung des Betreuungsschlüssels nicht nachgewiesen ist. Für Zeiten, in denen die Gruppe außerplanmäßig geschlossen ist, soll der örtliche Träger die Fördermittel anteilig zurückfordern; dabei lässt er eine durch unaufschiebbare Baumaßnahmen oder höhere Gewalt erzwungene Schließung von bis zu vier Wochen im Kindergartenjahr unberücksichtigt, wenn der Einrichtungsträger etwaige Ersatzansprüche gegen einen Dritten an ihn abtritt.

(5) Der örtliche Träger kann die Fördermittel ganz oder teilweise für die Zeiträume zurückfordern, für die der Einrichtungsträger andere Fördervoraussetzungen dieses Teils nicht auf Verlangen nachweist.

(6) Die Rückforderung ist nur bis zum vorletzten Kindergartenjahr zulässig, es sei denn, der Einrichtungsträger hat zum Rückforderungsgrund vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht.

wird gestrichen.

32. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

(1) Der Förderanspruch des Einrichtungsträgers richtet sich auf einen monatlichen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach § 37, dem Sachkostenanteil nach § 38 und dem gruppenbezogenen Leitungszuschlag nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Gruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1, die im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhalten einen Zuschlag in Höhe von 2.333 Euro geteilt durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung.

(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Förderanspruch des Einrichtungsträgers auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41,

  1. wenn die Plätze der Gruppe ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,
  2. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,
  3. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht,
  4. wenn dies zwischen dem örtlichen Träger und dem Einrichtungsträger mit Zustimmung der kreisangehörigen Standortgemeinde vereinbart ist oder
  5. soweit Kinder in Randzeitenangeboten nach § 10 Absatz 2 Satz 5 gefördert werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.

(3) Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger, auf dessen Gebiet sich die Kindertageseinrichtung befindet. Im Fall des Absatz 2 Nummer 3 richtet sich der Anspruch gegen den jeweiligen örtlichen Träger, der nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII für das jeweilige geförderte Kind zuständig ist. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.

(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können.

" § 36 Gruppenfördersatz und Fördersatz pro Kind, Verordnungsermächtigung

(1) Der Anspruch nach § 15 Absatz 1 richtet sich auf einen monatlichen auslastungsunabhängigen pauschalen Gruppenfördersatz. Dieser setzt sich aus dem Personalkostenanteil nach den §§ 37 und 38 sowie dem Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten nach § 39 abzüglich der Abzüge nach § 40 zusammen. Der Gruppenfördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

(2) Abweichend von Absatz 1 richtet sich der Anspruch nach § 15 Absatz 1 auf einen monatlichen pauschalen Fördersatz pro zum monatlichen Stichtag betreutem Kind nach Maßgabe von § 41

  1. wenn die Plätze der Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise den Kindern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines oder mehrerer Betriebe vorbehalten sind,
  2. wenn die Ergänzungs- und Randzeitengruppe nach § 10 Absatz 3 in eigener Verantwortung des Einrichtungsträgers eingerichtet worden ist,
  3. in Gebieten, in denen von der Optionsklausel des § 14 Gebrauch gemacht worden ist,
  4. wenn sich die Einrichtung außerhalb Schleswig-Holsteins befindet und keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und den örtlichen Trägern des Einzugsgebietes besteht.

In den Fällen des Satzes 1 ist ein Widerruf nach § 13 Absatz 6 Satz 3 nicht zulässig.

(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auszahlung jeweils bis zum Monatsende.

(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Berechnungsverfahren der Fördersätze nach Absatz 1 und 2 treffen. Es stellt eine Software zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung, mit deren Hilfe die Fördersätze berechnet werden können."

33. Die §§ 37 bis 39 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 37 Personalkostenanteil

(1) Zur Ermittlung des Personalkostenanteils wird der Personalbedarf für die erste Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a und gegebenenfalls der Personalbedarf für die zweite Fachkraft in der Gruppe mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 3 nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. April 2023, (TVöD-SuE) multipliziert. Bei eingruppigen Einrichtungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für die zweite Fachkraft ebenfalls die Entgeltgruppe S 8a zugrunde zu legen ist. Für die Berechnung der Gehaltskosten werden das mit dem Faktor 1,3 multiplizierte Tabellenentgelt der Stufe 5 und die mit dem Faktor 1,35 multiplizierte SuE-Zulage addiert.

(2) Der Personalbedarf nach Absatz 1 entspricht den Vollzeitäquivalenten, die unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile für Verfügungszeiten nach § 29 Absatz 1 und der durchschnittlichen Ausfallzeit der Fachkraft durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung und andere Gründe zur Erfüllung des Mindestbetreuungsschlüssels der Gruppe nach § 26 über die jeweilige Gruppenöffnungszeit erforderlich sind. Die Gruppenöffnungszeit ist auf die halbe Stunde abzurunden. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht der Summe von 249,6 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe. Sind für die Schulferien längere Gruppenöffnungszeiten vorgesehen, ist für die betroffenen Monate die auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Gruppenöffnungszeit maßgeblich.

§ 38 Sachkostenanteil

(1) Der Anteil für das nichtpädagogische Personal und Sachkosten (Sachkostenanteil) setzt sich zusammen aus

  1. einem Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % des Personalkostenanteils nach § 37 Absatz 1,
  2. einem Sachkostenbasiswert von 586,32 Euro multipliziert mit dem Personalbedarf nach § 37 Absatz 2 und
  3. einem Sachkostenzuschlag von 13,23 Euro pro Platz; maßgeblich sind die Gruppengrößen nach § 25 Absatz 1, abweichend werden für altersgemischte Regelgruppen und integrative Gruppen 15 Plätze, für altersgemischte Naturgruppen 12 Plätze zugrunde gelegt.

Bei Ergänzungs- und Randzeitengruppen entfällt der Sachkostenzuschlag.

(2) Für Naturgruppen verringert sich der Sachkostenbasiswert um die Hälfte. Der Sachkostenbasiswert verringert sich jeweils um 5 Prozent, wenn

  1. der Einrichtungsträger den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 1 Satz 4),
  2. der Einrichtungsträger die räumlichen Anforderungen nach § 23 Absatz 2 um bis zu zehn Prozent unterschreitet (§ 23 Absatz 2 Satz 2) oder
  3. die Kindertageseinrichtung nicht über eine Außenspielfläche verfügt (§ 23 Absatz 4 Satz 2).

Der örtliche Träger kann in den Fällen der Nummer 2 und 3 von der Geltendmachung der Verringerung absehen, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 wesentlich überschritten wird.

(3) Diese Regelung gilt für den Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) und wird durch eine Regelung ersetzt, die die Varianz in der Kostenstruktur der Einrichtungen berücksichtigt.

(4) Im Jahr 2023 erhöhen sich der Sachkostenbasiswert nach Absatz 1 Nummer 2 um einen Energiekostenzuschlag von 35,25 Euro und der Sachkostenzuschlag nach Absatz 1 Nummer 3 um einen Energiekostenzuschlag von 0,80 Euro.

§ 39 Leitungszuschlag

(1) Der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag setzt sich zusammen aus

  1. dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft der Einrichtung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,
  2. dem Differenzbetrag zwischen den monatlichen Gehaltskosten einer Vollzeitkraft für die Entgeltgruppe, in die die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter nach den Bestimmungen des TVöD-SuE einzugruppieren ist und den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,
  3. dem Personalbedarf (Vollzeitäquivalente), der zur Umsetzung der Leitungsfreistellung nach § 29 Absatz 2 erforderlich ist, multipliziert mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 8a,
  4. einem Zuschlag für die Personalgemeinkosten von fünfzehn Prozent auf die Differenzbeträge nach Nummer 1 und 2 und die Personalkosten nach Nummer 3 und
  5. einem Zwölftel des Sachkostenbasiswerts nach § 38 Absatz 1 Nummer 2 multipliziert mit dem Personalbedarf nach Nummer 3.

§ 37 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Zur Ermittlung des gruppenbezogenen Leitungszuschlags wird der einrichtungsbezogene Leitungszuschlag durch die Anzahl der Gruppen in der Einrichtung geteilt.

" § 37 Finanzierung des pädagogischen Personals im Anstellungsschlüssel

(1) Die Höhe des Personalkostenanteils richtet sich nach der Ausschöpfung des Personalbudgets nach § 38. Zur Berechnung der Ausschöpfung werden zunächst Einzelansätze für jede in der Kindertageseinrichtung beschäftigte Kraft des pädagogischen Personals, einschließlich Leiharbeitnehmende, gebildet. Der Personalkostenanteil entspricht dann dem Anteil an der Summe der Einzelansätze, der dem Verhältnis des Personalbudgets der Gruppe nach § 38 zur Summe der Personalbudgets der Kindertageseinrichtung entspricht, höchstens aber dem Personalbudget der Gruppe.

(2) Bei der Bildung der Einzelansätze sind die vertragliche Wochenarbeitszeit und die Verhältnisse zum monatlichen Stichtag maßgeblich. Nicht berücksichtigt werden Kräfte,

  1. soweit sie in der Fachberatung, als Beauftragte für Qualitätsentwicklung oder für ein Familienzentrum tätig sind,
  2. soweit sie als Sprachfachkräfte in Sprach-Kindertageseinrichtungen tätig sind, mit Ausnahme der Leitungskräfte und stellvertretenden Leitungskräfte,
  3. die über Vergütungsvereinbarungen der Eingliederungshilfe finanziert werden mit Ausnahme von heilpädagogischen Fachkräften in integrativen Kindergartengruppen,
  4. die im Vormonat und im laufenden Monat bis zum monatlichen Stichtag keine Arbeitsleistungen erbracht haben.

(3) Die Berechnungsbasis des Einzelansatzes bilden

  1. für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte nach § 28 Absatz 1 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter jeweils einzugruppieren wäre,
  2. für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte nach § 28 Absatz 2 sowie Verwaltungskräfte das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 8a,
  3. für pädagogische Assistenzkräfte nach § 28 Absatz 3 und für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte, soweit sie als heilpädagogische Kräfte in integrativen Kindergartengruppen tätig sind, das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 3 und
  4. für betreuende Hilfskräfte nach § 28 Absatz 7 das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 2

nach den Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Verwaltung, vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 22. April 2023, (TVöD-SuE); abweichend gilt als Durchschnittsbelegung die höchstmögliche Belegung aller Gruppen. Maßgeblich sind die Tabellenentgelte der Stufe 4. Der Einzelansatz für Verwaltungskräfte ist auf zwei Wochenstunden pro Gruppe, höchstens aber 13 Wochenstunden, begrenzt.

(4) Zur Berechnung des Einzelansatzes sind auf das Tabellenentgelt

  1. die auf den Kalendermonat umgerechnete anteilige Jahressonderzahlung nach den Bestimmungen des TVöD-SuE,
  2. die SuE-Zulage, soweit diese nach den Regelungen des TVöD-SuE zu zahlen ist, und
  3. in den Fällen des Absatz 2 Nummer 2 bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden ein Betrag von 10 Euro zur Berücksichtigung der Zulage für Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

aufzuschlagen und die Summe zur Berücksichtigung der Gehaltsnebenkosten und Gemeinkosten mit dem Faktor 1,404 zu multiplizieren.

(5) Von den Einzelansätzen werden folgende Beträge in Abzug gebracht:

  1. ein nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeter fiktiver Einzelansatz auf Basis des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe S 8b des TvöD-SuE bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden, wenn Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte in einer Sprach-Kindertageseinrichtung zugleich als Sprachfachkraft tätig sind,
  2. die Differenz zwischen den nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 gebildeten fiktiven Einzelansätzen auf Basis der Entgeltgruppe, in die die Leitungskraft oder die stellvertretende Leitungskraft als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter nach dem TVöD-SuE einzugruppieren wäre, höchstens aber der Entgeltgruppe S 9, und auf Basis der Entgeltgruppe S 3 bezogen auf den Anteil der Wochenarbeitszeit, mit dem eine Leitungskraft oder eine stellvertretende Leitungskraft als heilpädagogische Kraft in einer integrativen Kindergartengruppe tätig ist.

(6) Der Einzelansatz beträgt 2.210 Euro für

  1. Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher, zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger sowie zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten,
  2. für dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.

(7) Wird die praxisintegrierte Ausbildung, das duale Studium oder die Praxiszeit über die Förderrichtlinie zum Landesprogramm Förderung von Maßnahmen freier Träger und Kommunen zur Fachkräftegewinnung in der frühkindlichen Bildung und Betreuung des Ministeriums gefördert, werden von den Einzelansätzen folgende Beträge in Abzug gebracht:

  1. 1.420 Euro für betreuende Hilfskräfte in geförderten Praxiszeiten,
  2. 820 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin und zum Sozialpädagogischen Assistenten,
  3. 350 Euro für Schülerinnen und Schüler in der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher und zur Heilerziehungspflegerin und zum Heilerziehungspfleger,
  4. 270 Euro für dual Studierende der Studiengänge Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik.

(8) Für Kräfte, die ein freiwilliges soziales Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Praktikum von über einem Monat ableisten, beträgt der Einzelansatz 600 Euro bezogen auf eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.

(9) Die Einzelansätze sind kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(10) Für Stammgruppen in anerkannten Sprach-Kindertageseinrichtungen nach § 16a Absatz 2 Satz 1, die über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus im gesamten Monat eine in die Entgeltgruppe S 8b des TVöD-SuE oder vergleichbar eingruppierte Sprachfachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Wochenstunden beschäftigen, erhöht sich der Personalkostenanteil um 2.333 Euro geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen der Einrichtungen.

§ 38 Personalbudget im Anstellungsschlüssel

(1) Das Personalbudget jeder Gruppe entspricht den monatlichen Kosten der nach Maßgabe von Absatz 2 bis 5 berechneten Arbeitsstunden.

(2) Die wöchentlichen Arbeitsstunden betragen

  1. je Stammgruppe
    1. für Leitungskräfte und stellvertretende Leitungskräfte jeweils 39/G,
    2. für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte
      F1 * (Z + V + L) * A - ((78 - (19,5 * P)) / G) + K,
    3. für pädagogische Assistenzkräfte
      F2 * (Z + V) * A,
    4. für betreuende Hilfskräfte
      E * Z / 2.
  2. je Ergänzungs- und Randzeitengruppe
    1. für zur Gruppenleitung befähigte Fachkräfte
      F1 * Z * A
    2. für pädagogische Assistenzkräfte
      F2 * Z * A,
    3. für betreuende Hilfskräfte
      E * Z / 2.

Die Werte der Variablen ergeben sich aus Absatz 3 bis 6.

(3) "F1" und "F2" bezeichnen jeweils die Zahl der Fachkräfte nach Maßgabe von Absatz 4, "Z" die Öffnungszeit der Gruppe in Wochenstunden, "V" die zu berücksichtigenden Verfügungszeiten nach Maßgabe von Absatz 5, "L" die zu berücksichtigenden Freistellungszeiten der Leitungskräfte nach Maßgabe von Absatz 5 und "G" die Anzahl der Stammgruppen. "A" ist ein Faktor zur Berücksichtigung der Vertretungsstunden und entspricht der Differenz zwischen 1,19921 und der mit dem Faktor 0,00383 multiplizierten Zahl der kalenderjährlichen Schließtage."P" nimmt den Wert 1 an, wenn in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen zum monatlichen Stichtag über die ausreichende Personalausstattung nach § 26 hinaus eine für die Maßnahmen nach § 16b Absatz 1 Satz 2 zuständige und nach § 28 Absatz 2 zur Gruppenleitung befähigte Fachkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden beschäftigt wird; andernfalls nimmt P den Wert 0 an."K" nimmt für Stammgruppen eingruppiger Einrichtungen den Wert 7,8 und anderenfalls den Wert 0 an."E" nimmt den Wert 1 an, wenn die Gruppe nach § 59 Absatz 1 erweitert ist; andernfalls nimmt "E" den Wert 0 an.

(4) Um die Kindertageseinrichtungen in die Lage zu versetzen, die Betreuungsschlüssel nach § 26 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiterhin sicherzustellen, nimmt "F1" in eingruppigen Kindertageseinrichtungen für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen den Wert 2, für mittlere Gruppen eingruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 1,5 und im Übrigen den Wert 1 an. "F2" nimmt für kleine Gruppen und eingruppige Kindertageseinrichtungen den Wert 0, für mittlere Gruppen mehrgruppiger Kindertageseinrichtungen den Wert 0,5 und im Übrigen den Wert 1 an.

(5) "V" nimmt folgende Werte an:

  1. für Regelgruppen, integrative Gruppen und Naturgruppen 3,9,
  2. für mittlere Gruppen 5,2 und
  3. für kleine Gruppen 7,8.

(6) "L" nimmt folgende Werte an:

  1. für eingruppige Einrichtungen den Wert von "V",
  2. für Kindertageseinrichtungen mit zwei bis fünf Gruppen 7,8,
  3. für Kindertageseinrichtungen mit sechs bis neun Gruppen das Ergebnis aus (39 + (G-5) * 3,9) / G,
  4. für Kindertageseinrichtungen mit mindestens zehn Gruppen das Ergebnis aus 58,5 / G.

§ 39 Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten

(1) Der Anteil zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten des Gruppenfördersatzes setzt sich zusammen aus

  1. dem Grundbetrag nach Absatz 2 bis 4,
  2. für Stammgruppen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag für Fachberatung und Qualitätsmanagement nach Absatz 5 und
  3. für Stammgruppen in anerkannten Perspektiv-Kindertageseinrichtungen dem durch die Anzahl der Stammgruppen geteilten Zuschlag nach Absatz 6.

(2) Vorbehaltlich Absatz 3 und 4 beträgt der Grundbetrag pro Stammgruppe

  1. für kleine Gruppen und Naturgruppen 1.757 Euro,
  2. für mittlere Gruppen 2.176 Euro und
  3. im Übrigen 2.622 Euro.

(3) Der Grundbetrag erhöht sich um einen Neubauzuschlag, der dem Durchschnitt der Einzelneubauzuschläge der Stammgruppen entspricht. Für Stammgruppen, deren Gruppenraum zu Beginn des Kalenderjahres im Zeitraum der letzten 25 Jahre errichtet oder kernsaniert und erstmals für die Kindertagesbetreuung genutzt wurde und sich nicht in einem provisorischen Bau befindet, ergibt sich der Einzelneubauzuschlag aus der Anlage, die Bestandteil des Gesetzes ist. Für andere Gruppen beträgt der Einzelneubauzuschlag null Euro. Bei Arbeit im offenen Gruppensystem ordnet der Einrichtungsträger den Gruppen für den Zweck der Berechnung der Einzelneubauzuschläge Gruppenräume zu. Für kleine Gruppen und Naturgruppen verringert sich der Einzelneubauzuschlag um 33 %, für mittlere Gruppen um 17 %.

(4) Wenn seit dem Jahr 2008 Fördermittel aus Bundes- und Landesinvestitionsprogrammen und aus Förderprogrammen der örtlichen Träger für die Schaffung von Betreuungsplätzen in den Räumen der Kindertageseinrichtung gewährt worden sind, verringert sich die Summe der Grundbeträge um ein Neunhundertsechzigstel der ausgekehrten Fördermittel geteilt durch die Anzahl der Stammgruppen.

(5) Der Zuschlag für Qualitätsmanagement und Fachberatung beträgt 445 Euro zuzüglich 35 Euro für jede Stammgruppe, beginnend mit der zweiten bis zur zehnten Gruppe.

(6) Anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschlag in Höhe von 250 Euro, wenn die Voraussetzungen, unter denen "P" nach § 38 Absatz 3 Satz 3 den Wert 1 annimmt, zum monatlichen Stichtag vorliegen."

34. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Angabe "12" durch das Wort "zwölf" und die Angabe "7" durch das Wort "sieben" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro betreutem Kind nach § 41 Absatz 1 ist in Abzug zu bringen, wenn
  1. für das Kind ein ausländischer Kostenträger oder nach § 86 SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig ist,
  2. eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird oder
  3. das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder eines seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwisterkinder zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein hatte und dort in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege betreut wurde, eine öffentliche Schule nach § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder eine Ersatzschule nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes in Schleswig-Holstein besucht oder zumindest eines seiner Elternteile die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und seinen Arbeitsplatz in Schleswig-Holstein hat.
"(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro gefördertem Kind nach § 41 Absatz 2 ist in Abzug zu bringen, wenn
  1. ein Kind entgegen § 18 Absatz 6 aufgenommen wird,
  2. eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird,
  3. die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden,
  4. für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung nach § 86 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig oder nach § 89c oder § 89e des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder
  5. das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder eines seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwisterkinder zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein hatte und dort in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege betreut wurde, eine öffentliche Schule nach § 2 Absatz 2 des Schulgesetzes oder eine Ersatzschule nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Schulgesetzes in Schleswig-Holstein besucht oder zumindest eines seiner Elternteile die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und seinen Arbeitsplatz in Schleswig-Holstein hat."

35. § 41 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 41 Fördersatz pro Kind

(1) Der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 4, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Faktor nach Satz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt wird und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. § 40 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Der Faktor beträgt für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.

(2) Im Fall des § 36 Absatz 2 Nummer 5 entspricht der monatliche pauschale Fördersatz pro betreutem Kind für unterdreijährige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Krippengruppe, für überdreijährige Kinder bis zum Schuleintritt dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Kindergartengruppe und für schulpflichtige Kinder dem Fördersatz nach Absatz 1 für ein Kind in einer Ergänzungs- oder Randzeitengruppe als Regel-Hortgruppe. Es sind für die Berechnung eine Gruppenöffnungszeit, welche dem vereinbarten wöchentlichen Förderungsumfang des Kindes in einem Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 entspricht sowie Schließzeiten von 15 Tagen zugrunde zu legen. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden. § 37 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(3) Der Fördersatz ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

" § 41 Fördersatz pro Kind

(1) Der Fördersatz pro Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, indem der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 ohne Berücksichtigung der Abzüge nach § 40 mit dem Subjektfaktor nach Absatz 3 multipliziert und durch die Gruppengröße geteilt und von diesem Quotienten 99% der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht werden. § 40 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.

(2) Der Fördersatz pro Kind berechnet sich in den Fällen des § 36 Absatz 2 Nummer 4 auf der Grundlage des jeweiligen Pauschalsatzes pro Kind nach § 53, wobei zur Berechnung des Pauschalsatzes pro Kind abweichend 100 % des Mittelwerts nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt und der Zuschlag nach § 53 Absatz 3 nicht addiert werden. Dieser Betrag wird mit dem jeweiligen Subjektfaktor nach Absatz 3 multipliziert und von dem Produkt 99% der bei Ausschöpfung der Elternhöchstbeträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen pro Kind in Abzug gebracht.

(3) Der Subjektfaktor beträgt für Krippengruppen, integrative Kindergartengruppen und Hortgruppen 1,064 und für andere Gruppen 1,031.

(4) Der Fördersatz nach Absatz 1 und Absatz 2 ist bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.

(5) Liegen die Voraussetzungen für einen Abzug nach § 40 Absatz 2 vor, wird für dieses Kind kein Fördersatz gezahlt."

36. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "für Platzzahlreduzierungen" durch die Wörter "bei Verringerung der Gruppengröße" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe " § 25 Absatz 3 oder Absatz 4" durch die Angabe " § 25 Absatz 4 oder 5" ersetzt und nach dem Wort "Fördersatz" die Angabe "nach § 41 Absatz 2" eingefügt.

37. § 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt. Die individuelle Zuordnung wird durch Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit der Kindertagespflegeperson nicht berührt."(2) Sind zwei Kindertagespflegepersonen dergestalt nebeneinander tätig, dass sie Neben- und Funktionsräume gemeinsam nutzen, steht dies der Familienalltagsähnlichkeit nicht entgegen, wenn die Förderung in getrennten, den jeweiligen Kindertagespflegepersonen zugewiesenen Räumen erfolgt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson gewährleistet ist. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund sowie Vertretungsregelungen für den Fall des Urlaubs oder der Krankheit stehen der individuellen Zuordnung nicht entgegen."

38. § 44 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung

(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung. Diese umfasst

  1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,
  2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,
  3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.

(2) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.

(3) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht nutzt. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn

  1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,
  2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder
  3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.

Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.

(4) Voraussetzung für die Gewährung der laufenden Geldleistung ist, dass der Umfang der Förderung mit dem Kindeswohl vereinbar ist und dass die Kindertagespflegeperson

  1. über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 SGB VIII einer Erlaubnis bedarf,
  2. selbst oder durch ihren Anstellungsträger in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,
  3. mitgeteilt hat, an welchen Tagen sie keine Leistung angeboten hat (Ausfallzeiten) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

(5) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.

(6) Der örtliche Träger darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nur von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit die Leistungen über die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen hinausgehen. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde.

" § 44 Gewährung einer laufenden Geldleistung

(1) Der örtliche Träger gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung, wenn

  1. ein wirksames Betreuungsverhältnis besteht,
  2. die Förderung, insbesondere ihr zeitlicher Umfang, mit dem Kindeswohl vereinbar ist,
  3. die Kindertagespflegeperson
    1. über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt, wenn sie nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis bedarf,
    2. in schriftlicher oder elektronischer Form ihre Daten sowie die Daten des Kindes nach § 3 Absatz 5 übermittelt hat,
    3. mitgeteilt hat, zu welchen Zeiten sie insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Fortbildung keine Leistung angeboten hat (Ausfall) und gegebenenfalls, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 vorliegen, und
  4. der Betreuungsvertrag oder die Satzung für den Fall des Wohnortwechsels die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Eltern zum Monatsende mit einer Frist von höchstens drei Monaten ohne Auferlegung zusätzlicher Zahlungspflichten vorsieht, wobei die Beendigung zum Ende des Monats Juni ausgeschlossen sein kann,
  5. für dieselbe Förderungszeit nicht bereits ein Betreuungsverhältnis mit einer anderen nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung oder in öffentlich geförderter Kindertagespflege besteht; § 18 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 Nummer 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die laufende Geldleistung umfasst

  1. einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,
  2. eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,
  3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Bei der Bemessung der laufenden Geldleistung ist der reguläre vereinbarte Förderungsumfang auch für Eingewöhnungszeiten mit geringerem Förderungsumfang maßgeblich.

(3) Hat die Kindertagespflegeperson ihren Anspruch auf die laufende Geldleistung an ihren Anstellungsträger abgetreten, zahlt der örtliche Träger die laufende Geldleistung an diesen aus. Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe; soweit die Vergütung der Kindertagespflegeperson die Höhe des Anerkennungsbetrags übersteigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der daraus resultierenden Sozialversicherungsbeiträge.

(4) Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt bis zur Beendigung der Förderung des Kindes auch für Zeiten, in denen das Kind die angebotene Leistung nicht genutzt hat. Die Förderung gilt auch als beendet, wenn

  1. das Kind ohne vorherige Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als vier Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt,
  2. das Kind mit vorheriger Benachrichtigung der Kindertagespflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die Leistung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht wird, oder
  3. das Kind die Leistung länger als acht Wochen in Folge nicht nutzt, es sei denn, der örtliche Träger sieht zur Vermeidung unbilliger Härten von der Beendigung der Förderung ab.

Die Zahlung der laufenden Geldleistung an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und Silvester regelt der örtliche Träger.

(5) Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson wird die laufende Geldleistung für die ersten 30 Tage im Kalenderjahr fortgezahlt. Die Anzahl der Fortzahlungstage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche. Beträgt die Arbeitszeit weniger oder mehr als fünf Tage pro Woche, verringert oder erhöht sich die Anzahl der Fortzahlungstage entsprechend. Wird die Kindertagespflege für das Kind nur für einen Teil des Kalenderjahres geleistet, reduzieren sich die Tage der Fortzahlung entsprechend; dabei wird auf volle Tage aufgerundet. Stundenweise Ausfälle werden anteilig angerechnet. Nimmt das Kind eine Betreuungsmöglichkeit nach § 48 in Anspruch, deren Angebot den vollen Förderungsumfang des Kindes abdeckt, gilt der gesamte Tag als Ausfalltag.

(6) Die Kindertagespflegeperson verlangt mit Ausnahme eines angemessenen Entgelts für die Verpflegung und einer Auslagenerstattung für Ausflüge keine zusätzlichen Elternbeiträge. Vergütungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson sind keine Elternbeiträge. Entgegen Satz 1 verlangte Elternbeiträge werden auf die laufende Geldleistung angerechnet.

(7) Die Satzung des örtlichen Trägers kann vorsehen, dass

  1. die laufende Geldleistung für Förderungsstunden, die einen wöchentlichen Förderungsumfang von 40 Stunden übersteigen, nur gezahlt wird, wenn Bedarfskriterien nach § 5 Absatz 1 Satz 2 den Förderungsumfang erfordern oder die regelmäßige Inanspruchnahme des vereinbarten Förderungsumfangs nachgewiesen wird,
  2. Kindertagespflegepersonen, die mehr als fünf Kinder in der Woche mit einem Gesamtförderungsumfang von mehr als 200 Stunden, die Anwesenheitszeiten der Kinder nachweisen müssen.

(8) Der örtliche Träger darf weitere Voraussetzungen nur festlegen, soweit die laufende Geldleistung über die gesetzlichen Mindestanforderungen, insbesondere die Mindesthöhen nach den §§ 46 und 47, hinausgeht. Insbesondere darf die Gewährung der laufenden Geldleistung nicht versagt werden, weil für ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stünde."

39. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe " § 44 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 44 Absatz 3 Nummer 1" und die Angabe " § 44 Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 44 Absatz 3 Nummer 2" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandpauschale für
  1. ein Kind, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, oder
  2. ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind, für das der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat,

wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert.

"(2) Die Kindertagespflegeperson erhält auf Antrag den doppelten Anerkennungsbetrag und eine erhöhte Sachaufwandpauschale für
  1. ein Kind, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, oder
  2. ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind,

wenn sie die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis um ein Kind verringert. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist Voraussetzung, dass der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Teilhabeplanung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder der Hilfeplanung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder für das Kind einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat."

40. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "6,18 Euro" durch die Angabe "5,90 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 28" wird durch die Angabe " § 28 Absatz 1 bis 4" ersetzt.

bb) Die Angabe "6,55 Euro" wird durch die Angabe "6,29 Euro" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Hat sich die Kindertagespflegeperson im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 6 Zeitstunden fortgebildet, erhöht sich die Mindesthöhe des Anerkennungsbetrags nach Absatz 1 und 2 um mindestens 0,12 Euro. Angerechnet werden nur Fortbildungen mit unmittelbarem Bezug zur pädagogischen Arbeit mit Kindern oder zur Elternarbeit. Zum Nachweis der Eignung oder für den höheren Anerkennungsbetrag nach Absatz 2 erforderliche qualifizierte Lehrgänge und Anschlussqualifizierungen werden nicht angerechnet."

41. § 47 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens

  1. 1,18 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,
  2. 1,45 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und
  3. 0,06 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.

(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens

  1. 2,24 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,
  2. 2,74 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und
  3. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 3, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.

(3) Im Jahr 2023 erhöhen sich die Mindestwerte um einen Energiekostenzuschlag. Der Energiekostenzuschlag beträgt in den Fällen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 0,08 Euro, im Fall des Absatz 1 Nummer 3 0,01 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 1 0,14 Euro, im Fall des Absatz 2 Nummer 2 0,17 Euro und im Fall des Absatz 2 Nummer 3 0,02 Euro.

" § 47 Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale

(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens

  1. 0,11 Euro, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,
  2. 2,08 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,
  3. 1,27 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Räumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird.

(2) Die erhöhte Sachaufwandpauschale nach § 45 Absatz 2 beträgt mindestens

  1. das Doppelte des Betrags nach Absatz 1 Nummer 1, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird,
  2. 3,78 Euro, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich zu diesem Zweck genutzten Betreuungsräumen geleistet wird, die mindestens eine Grundfläche von 25 m2 aufweisen,
  3. 2,17 Euro, wenn die Kindertagespflege in anderen Betreuungsräumen oder überwiegend in der freien Natur geleistet wird."

42. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "für Ausfallzeiten" durch die Wörter "bei Ausfall" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen" durch die Wörter "bei Ausfall der Kindertagespflegeperson" ersetzt.

43. In § 50 Satz 2 wird nach der Angabe " § 31" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

44. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden im einleitenden Halbsatz die Wörter "an den örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn das Kind zum monatlichen Stichtag" durch die Wörter "dem zuständigen örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag für jedes Kind, das zum monatlichen Stichtag" ersetzt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "und der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist" gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von Absatz 1 ist kein Finanzierungsbeitrag zu zahlen

  1. für Gastkinder,
  2. wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder
  3. wenn die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden.

Die Zahlung mehrerer Finanzierungsbeiträge für dasselbe Kind ist ausgeschlossen; in den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und des § 44 Absatz 1 Nummer 3 bemisst sich der zu zahlende Finanzierungsbeitrag an dem jeweils höheren Pauschalsatz pro Kind."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "37,65 %" wird durch die Angabe "37,95 %" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 53 Absatz 1 oder Absatz 2" wird durch die Angabe " § 53 Absatz 1 oder 5" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

45. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Erstattungen der Aufwendungen für Sprach-Kindertageseinrichtungen" durch die Wörter "Erstattung der Aufwendungen für Sprach- und Perspektiv-Kindertageseinrichtungen" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im einleitenden Halbsatz nach dem Wort "dem" das Wort "zuständigen" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "", für das er nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII zuständig ist" gestrichen.

cc) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist."Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Erfüllung des Anspruchs auf Kindertagesförderung zuständig oder nach den § 89c oder § 89e SGB des Achten Buches Sozialgesetzbuch erstattungspflichtig ist oder die Gesamtkosten des Platzes durch einen privaten Kostenträger übernommen werden."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In den Fällen des § 18 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 3 zahlt das Land Finanzierungsbeiträge für jeden durch das Kind in Anspruch genommenen Platz."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Das Land erstattet den örtlichen Trägern vierteljährlich die Aufwendungen für die Zuschläge nach § 36 Absatz 1 Satz 3. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten im Übergangszeitraum nach § 57 Absatz 2 die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten."(5) Das Land erstattet den örtlichen Trägern monatlich die Aufwendungen für die erhöhten Personalkostenanteile nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und die erhöhten Fördersätze für anerkannte Perspektiv-Kindertageseinrichtungen. Die kreisfreien Städte und die Stadt Norderstedt erhalten die fiktiven Aufwendungen erstattet, die sie bei Zahlung von Fördersätzen an Standortgemeinden gehabt hätten."

46. § 53 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 53 Pauschalsatz pro Kind

(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem

  1. für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Krippengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch zehn geteilt wird,
  2. für ältere Kinder, die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Kindergartengruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 4,17 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch 20 geteilt wird und
  3. für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren, der durchschnittliche Gruppenfördersatz für eine Regel-Hortgruppe ohne Abzüge nach § 40 und ein Anteil von 7,53 Prozent der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen addiert werden und die Summe durch 25 geteilt wird.

Als durchschnittlicher Gruppenfördersatz gilt jeweils der aus den Gruppenfördersätzen einer eingruppigen Einrichtung bis hin zu einer Einrichtung mit acht Gruppen derselben Gruppenart gebildete Mittelwert unter Berücksichtigung einer Schließzeit von fünfzehn Tagen pro Jahr. Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(2) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 42,44 Euro pro wöchentlicher Förderungsstunde. Im Jahr 2023 erhöht er sich um einen Ausgleichsbeitrag für die Energiekostenzuschläge von 0,46 Euro.

(3) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes, in Kindertageseinrichtungen einschließlich einer Förderung in Randzeiten, maßgeblich. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden.

" § 53 Pauschalsatz pro Kind

(1) Der Pauschalsatz pro Kind für Kindertageseinrichtungen wird berechnet, indem der durchschnittliche Fördersatz nach Absatz 2 und der Zuschlag nach Absatz 3 addiert werden und die Summe durch die Gruppengröße nach § 25 Absatz 1 der relevanten Gruppenart geteilt und das Ergebnis kaufmännisch auf einen Cent gerundet wird.

(2) Der durchschnittliche Fördersatz ergibt sich aus der Summe von:

  1. 95 % des Mittelwerts der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Personalbudgets einer eingruppigen bis zu einer vier Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4, unter Berücksichtigung einer Schließzeit von 18,8 Tagen und ohne zusätzliche Arbeitsstunden für Perspektiv-Kindertageseinrichtungen, und
  2. dem Mittelwert der durch die Anzahl der Gruppen geteilten Anteile zur Finanzierung des nichtpädagogischen Personals und der Sachkosten ohne Abschläge und Zuschläge nach § 39 Absatz 3, 4 und 6 einer eingruppigen bis zu einer zwölf Gruppen umfassenden Einrichtung der relevanten Gruppenart nach Absatz 4 zuzüglich eines Aufschlags in Höhe von 241 Euro im Jahr 2025, 251 Euro im Jahr 2026 und 262 Euro im Jahr 2027.

(3) Der Zuschlag beträgt für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet hatten, aber nicht eingeschult waren, 4,17 %, ansonsten 7,53 % der bei Ausschöpfung der Höchstbeträge für Elternbeiträge nach § 31 Absatz 1 zu erwartenden Einnahmen.

(4) Die relevante Gruppenart ist

  1. eine Regel-Krippengruppe für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten,
  2. eine Regel-Kindergartengruppe für ältere Kinder, die zu Beginn des Monats nicht eingeschult waren, und
  3. eine Regel-Hortgruppe für Kinder, die zu Beginn des Monats eingeschult waren.

(5) Der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege beträgt 40,02 Euro pro wöchentlicher Betreuungsstunde.

(6) Für die Berechnung der Pauschalsätze pro Kind ist der zum monatlichen Stichtag vereinbarte auf eine halbe Stunde abgerundete wöchentliche Förderungsumfang des Kindes als Öffnungszeit der Gruppen nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Ist für die Schulferien ein längerer Förderungsumfang vorgesehen, wird für die betroffenen Monate der auf eine halbe Stunde abgerundete durchschnittliche Förderungsumfang zugrunde gelegt. Wurden im Vormonat Einzelstunden zum regulär vereinbarten Förderungsumfang hinzugebucht, ist zum regulär vereinbarten Förderungsumfang ein Viertel der gebuchten Einzelstunden hinzuzuaddieren und das Ergebnis auf eine halbe Stunde abzurunden."

47. In § 54 wird die Angabe " § 51 Absatz 2" durch die Angabe " § 51 Absatz 3" ersetzt.

48. § 55 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 55 Anpassung

Das Ministerium hat durch Rechtsverordnung den Sachkostenbasiswert nach § 38 Absatz 1 Nummer 2, den Sachkostenzuschlag nach § 38 Absatz 1 Nummer 3, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern. Der Sachkostenbasiswert, der Sachkostenzuschlag und die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind jährlich um zwei Prozent, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 Prozent und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,11 Prozent zu erhöhen. Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 3 ist alle fünf Jahre um 0,01 Euro zu erhöhen. Alle Beträge werden auf einen Cent kaufmännisch gerundet.

" § 55 Anpassung

(1) Das Ministerium hat durch Rechtsverordnung die Grundbeträge nach § 39 Absatz 2, die Beträge der Zuschläge nach § 39 Absatz 5 und 6, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag nach § 46 und die Sachaufwandpauschale nach § 47 sowie den Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege nach § 53 Absatz 2 zum Beginn des Kalenderjahres zu ändern.

(2) Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 sowie die Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind jährlich um 2 %, die Mindesthöhen für den Anerkennungsbetrag jährlich um 2,26 % und der Pauschalsatz pro Kind für die Kindertagespflege jährlich um 2,19 % zu erhöhen. Die Grundbeträge und Beträge der Zuschläge nach § 39 werden auf einen Euro, die übrigen Beträge auf einen Cent kaufmännisch gerundet.

(3) Die Mindesthöhe für die Sachaufwandpauschale nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 und der Betrag nach § 46 Absatz 3 Satz 1 sind alle vier Jahre beginnend mit dem Jahr 2025 um 0,01 Euro zu erhöhen."

49. § 56 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 56 Fachgremium

(1) Das Ministerium richtet ein Fachgremium ein, das Vorschläge zur Anpassung

  1. der Fördervoraussetzungen nach Teil 4,
  2. des Personalkostenanteils nach § 37, des Sachkostenanteils nach § 38 und des Leitungszuschlags nach § 39,
  3. des Abzugs nach § 40 Absatz 1 Satz 2,
  4. des Ausgleichs für Platzzahlreduzierungen nach § 42,
  5. der Mindesthöhen für die Sachaufwandpauschale und den Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen nach § 46 und § 47,
  6. der Finanzierungsbeiträge der Wohngemeinden und des Landes nach Teil 7 und
  7. der Anpassungsraten nach § 55 Satz 2 und 3

erarbeitet.

(2) Dem Fachgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der kommunalen Landesverbände, der Landeselternvertretung und von Verbänden von Einrichtungsträgern und Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren, an. Das Fachgremium soll sicherstellen, dass die Belange der Beschäftigten berücksichtigt werden.

(3) Das Fachgremium legt seine Vorschläge zur Anpassung jährlich bis zum 1. März dem Ministerium vor.

" § 56 Fachgremium

(1) Beim Ministerium wird ein Fachgremium eingerichtet, dem Vertreterinnen und Vertreter

  1. der Landeselternvertretung,
  2. der kommunalen Landesverbände,
  3. von Einrichtungsträgern und Trägerverbänden, die einen wesentlichen Teil der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein repräsentieren,
  4. von Zusammenschlüssen von Kindertagespflegepersonen, die einen wesentlichen Teil der Kindertagespflegepersonen in Schleswig-Holstein repräsentieren,
  5. von Berufsverbänden und Gewerkschaften,
  6. der oder des Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten und der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und
  7. der Wissenschaft zur frühkindlichen Bildung und Betreuung

angehören. Das Ministerium übernimmt die Geschäftsführung und Sitzungsleitung.

(2) Das Fachgremium berät das Ministerium in Fragen der Kindertagesförderung. Es bewertet insbesondere die Ergebnisse des Monitorings nach § 58."

50. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2

(1) Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt.

(2) Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2030 (Übergangszeitraum) gelten folgende abweichende Bestimmungen:

  1. Der Förderanspruch nach § 15 Absatz 1 sowie der Anspruch auf einen Ausgleich für Platzzahlreduzierungen nach § 42 steht der jeweiligen Standortgemeinde zu, es sei denn, die Einrichtung befindet sich außerhalb Schleswig-Holsteins. Der Anspruch besteht unabhängig von einer Förderung über Investitionsförderprogramme.
  2. Wird die Einrichtung nicht von der Standortgemeinde betrieben, hat der Einrichtungsträger unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten mit der Standortgemeinde. Die Vereinbarung kann insbesondere eine Fehlbedarfsfinanzierung vorsehen und muss den Betrieb der Kindertageseinrichtung unter Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 sicherstellen. Sie umfasst die Kosten der Kindertagesförderung von Kindern mit und ohne Behinderung und von Behinderung bedrohten Kindern einschließlich der Kosten für Platzzahlreduzierungen nach § 42. Die Vergütung für Fachleistungen der Eingliederungshilfe darf von dem Förderbetrag nicht in Abzug gebracht werden. Bei der Bemessung von Eigenleistungen der Einrichtungsträger ist deren unterschiedliche Finanzkraft zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vereinbarung sollen Standortgemeinde und Einrichtungsträger einen gemeinsamen Weg für einen im Übergangszeitraum angemessenen Abbau von Eigenmitteln des Einrichtungsträgers für die Standardqualität festlegen. Bestehende Vereinbarungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 den Anforderungen nach Satz 2 bis 6 anzupassen.
  3. § 15 Absatz 2 und 3 und § 38 Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung.
  4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend.

werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. § 19 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen.

wird gestrichen.

bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe " § 28 Absatz 3" durch die Angabe " § 28 Absatz 4" ersetzt.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

Die Wörter "Kindertageseinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits betrieben werden," werden durch das Wort "Bestandseinrichtungen" ersetzt.

dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
3. Der örtliche Träger kann innerhalb dieses Zeitraums im Einzelfall befristete Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte nur der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 eingehalten werden kann. In diesem Fall findet § 35 Absatz 4 Satz 1 nur Anwendung, wenn der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 unterschritten wird. Die Regelung des § 41 Absatz 2 bleibt davon unberührt. Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen, es sei denn, der Einrichtungsträger deckt freiwillig den Betreuungsschlüssel in der Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften ab, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann. Soweit der Einrichtungsträger bei bestehender Ausnahmebewilligung freiwillig den Betreuungsschlüssel von zwei Kräften pro Gruppe durch den Einsatz von Betreuungskräften abdeckt, die die Voraussetzungen nach § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, findet Nummer 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für die Berechnung der Gehaltskosten die Brutto-Monatsbezüge der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 des TVöD-SuE mit dem Faktor 1,3 multipliziert werden. Die Aufgabenverteilung zwischen der Fachkraft und der Betreuungskraft in der Gruppe mit abgesenktem Betreuungsschlüssel nimmt der Einrichtungsträger vor; die Betreuungskraft kann die Fachkraft insbesondere beim Basteln, Spielen, Anziehen und Essen begleiten und unterstützen."3. Abweichend von § 10 Absatz 3 bedarf es einer Regelung im Bedarfsplan und eines Einvernehmens mit der Standortgemeinde nicht, soweit die eingerichtete Ergänzungs- und Randzeitengruppe ein am 31. Dezember 2024 bereits eingerichtetes Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ersetzt."

cc) Nummer 5 und 6

5. Eine Kraft, die zum 31. Dezember 2020 in einer kindergartenähnlichen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 als zweite Kraft tätig ist und die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt, darf in derselben Kindertageseinrichtung anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein. In diesem Fall wird zur Ermittlung des Personalkostenanteils abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 der Personalbedarf mit den monatlichen Gehaltskosten für die Entgeltgruppe S 2 des TVöD-SuE, multipliziert. Satz 2 findet im Fall des § 41 Absatz 2 keine Anwendung.

6. In Kindertageseinrichtungen einer Organisation einer nationalen Minderheit oder Volksgruppe nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein dürfen Kräfte, die die Anforderungen des § 28 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllen, anstelle der zweiten Fachkraft in der Gruppe tätig sein, wenn sie berufsbegleitend fortgebildet werden und die erste Fachkraft in der Gruppe die Anforderungen nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.

werden gestrichen.

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Betreuende Hilfskräfte, die am 31. Dezember 2024 bereits tätig waren, können die nach § 28 Absatz 7 Satz 2 geforderte Fortbildung bis zum Ende des Jahres 2025 nachholen.

(3) § 19 Absatz 6 Satz 2 findet bis zum 31. Juli 2027 keine Anwendung, fehlende Qualifikationen sind innerhalb dieses Zeitraums nachzuholen."

51. § 58 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 58 Evaluation, Verordnungsermächtigung

(1) Das Fachgremium (§ 56) führt im Übergangszeitraum (§ 57 Absatz 2) eine laufende Evaluation der Wirkungen dieses Gesetzes durch und legt dem Ministerium bis zum 30. April 2024 einen umfassenden Bericht vor. Insbesondere sind Kriterien für den Nachteilsausgleich nach § 15 Absatz 2 und eine Regelung für die Berechnung des Sachkostenanteils nach Ablauf des Übergangszeitraums zu erarbeiten (§ 38 Absatz 3). Darüber hinaus soll der Bericht Aussagen zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Qualität in den Einrichtungen enthalten.

(2) Zum Zwecke der Evaluation der Fördersätze melden die Einrichtungsträger für die Jahre 2021 und 2022 die Betriebskosten ihrer Kindertageseinrichtungen und weisen dabei diejenigen Kosten, die über die Fördervoraussetzungen nach Teil 4 hinausgehende Standards oder Angebote betreffen, gesondert aus.

(3) Die Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen erstellen zum Zwecke der Evaluation bis zum 30. Juni 2021 auf einem elektronischen Formular des Ministeriums eine Überleitungsbilanz. Diese ist zu veröffentlichen und dem Ministerium anzuzeigen. Die Überleitungsbilanz stellt insbesondere die Veränderungen der finanziellen Aufwendungen der Gemeinde für die Kindertagesförderung auf Basis von Ist-Zahlen und Hochrechnungen, der Elternbeiträge, des Betreuungsangebots und der finanzierten Qualitätsstandards im Gemeindegebiet im Vergleich der Jahre 2019 und 2021 dar. Weist die Überleitungsbilanz Unrichtigkeiten auf, kann das Ministerium die Standortgemeinde insoweit zur Berichtigung verpflichten. Die Verpflichtung zur Berichtigung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen sowie mit der Standortgemeinde zu erörtern.

(4) Das Nähere zum Verfahren der Evaluation nach Absatz 1 bis 3 regelt das Ministerium durch eine Rechtsverordnung. Diese kann bestimmen, dass die Meldepflicht nach Absatz 2 auf eine geeignete Stichprobe zu beschränken ist.

" § 58 Monitoring

(1) Das Ministerium wertet die Kita-Datenbank fortlaufend aus, um insbesondere die Entwicklung der Plätze, Kinderzahlen und Betreuungsumfänge mit besonderer Berücksichtigung der Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Kinder sowie der Qualifikation der Betreuungskräfte, der außerplanmäßigen Schließungen in Kindertageseinrichtungen und der Aufwendungen für den Neubauzuschlag nach § 39 Absatz 3 zu beobachten.

(2) Für jedes zweite Jahr, erstmalig für das Jahr 2026, erhebt das Ministerium insbesondere folgende Daten bei den nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtungen und den örtlichen Trägern:

  1. die durchschnittliche Ausschöpfung der Personalbudgets,
  2. die durchschnittliche Stufe, der die Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, die an den TVöD-SuE gebunden sind, zugeordnet sind,
  3. die durchschnittlichen Ausfallzeiten der Betreuungskräfte in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegepersonen,
  4. die Anzahl geförderter Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder sowie die dem örtlichen Träger mitgeteilten Ablehnungen, Beendigungen und Einschränkungen nach § 18 Absatz 3 Satz 2,
  5. die Auslastungsquote in der Kindertagespflege,
  6. die Aufwendungen der örtlichen Träger für Erstattungen nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
  7. die Aufwendungen der örtlichen Träger für Betreuungsmöglichkeiten bei Ausfall der Kindertagespflegeperson nach § 48, den Ausbaustand der Vertretungssysteme und deren Inanspruchnahme,
  8. die Anteile der Kindertagespflegepersonen, die die Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 und § 46 Absatz 2 und 3 erfüllen,
  9. das Verhältnis der Betreuungsorte nach § 47 sowie
  10. die Anzahl an Kindern, deren Ansprüche nach § 5 nicht erfüllt werden konnten.

Der örtliche Träger ist zur Übermittlung der Daten verpflichtet."

52. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Gruppengrößenerhöhung" durch das Wort "Gruppenerweiterung" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "bei der Erhöhung der Gruppengröße" durch die Wörter "trotz der Erweiterung" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Erhöhung der Gruppengröße" durch das Wort "Gruppenerweiterung" ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6

Die Zulassung der Gruppengrößenerhöhung ist unzulässig, wenn der örtliche Träger eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Absatz 3 Nummer 4 erteilt hat.

(5) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass für mindestens die Hälfte der wöchentlichen Öffnungszeit der Gruppe eine zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt wird, die die Voraussetzungen des § 28 nicht erfüllen muss.

(6) Der Gruppenfördersatz nach § 36 Absatz 1 erhöht sich bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung um 51,00Euro pro wöchentlicher Öffnungsstunde. Der Fördersatz pro Kind nach § 36 Absatz 2 berechnet sich für die zusätzlich betreuten Kinder, indem der Erhöhungsbetrag nach Satz 1 durch die höchstmögliche Anzahl zusätzlich geförderter Kinder nach Absatz 3 dividiert wird. Bei der Berechnung des Fördersatzes nach § 41 bleiben die im Rahmen der Gruppengrößenerhöhung nach dieser Vorschrift zusätzlich geförderten Kinder außer Betracht.

werden gestrichen.

53. § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Ausnahmen für die Halligen

Im Einzelfall kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem Ministerium Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 genehmigen, soweit die Voraussetzungen aufgrund der besonderen Situation der Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten wären. Dies gilt nicht für den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1, den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 und die Personalqualifikation nach § 28.

" § 60 Ausnahmen für die Insel Helgoland und die Halligen

Im Einzelfall können der Kreis Pinneberg und der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem Ministerium Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 genehmigen, soweit die Voraussetzungen aufgrund der besonderen Situation der Insel Helgoland und der Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten wären."

54. § 61

§ 61 Nachzahlungen

Zum Ausgleich der Aufwendungen für die Tarifeinigung vom 18. Mai 2022 im Zeitraum Januar bis April 2023 werden in den Monaten Mai bis Dezember 2023 die Gruppenfördersätze und Fördersätze pro Kind nach § 36 erhöht. Hierfür wird abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 die SuE-Zulage nach dem TVöD-SuE in der Fassung des Einigungspapiers vom 18. Mai 2022 1,5-fach berücksichtigt. Die durchschnittliche Ausfallzeit entspricht abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 der Summe von 257,4 Stunden und der mit 7,8 Stunden multiplizierten Differenz zwischen 20 Schließtagen und der Zahl an planmäßigen Schließtagen der Gruppe.

wird gestrichen.

55. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

.

 Anlage
(zu § 39 Absatz 3 Satz 2)


Jahr der Erstnutzung des Gruppenraums zur Kindertagesbetreuung

Monatlicher Einzelneubauzuschlag

2001

1.424 Euro

2002

1.325 Euro

2003

1.204 Euro

2004

1.114 Euro

2005

1.076 Euro

2006

1.163 Euro

2007

1.283 Euro

2008

1.303 Euro

2009

1.204 Euro

2010

1.099 Euro

2011

975 Euro

2012

890 Euro

2013

808 Euro

2014

740 Euro

2015

623 Euro

2016

564 Euro

2017

544 Euro

2018

587 Euro

2019

535 Euro

2020

440 Euro

2021

379 Euro

2022

761 Euro

2023

1.214 Euro

2024

1.601 Euro

2025

1.633 Euro

2026

1.666 Euro

2027

1.699 Euro

Artikel 2
Weitere Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 57 folgende Fassung:

altneu
§ 57 Übergangsvorschriften" § 57 Übergangsvorschrift"

(Gültig ab 01.08.2026 siehe =>)
2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der Anspruch nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird auch erfüllt, wenn die Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Kalenderjahr während der Schulferien planmäßig geschlossen ist."

b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
3.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 5" die Angabe "und § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "wenn" die Angabe "kein Anspruch nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht," eingefügt.

(Gültig ab 01.08.2025 siehe =>)
4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Hortgruppen dürfen abweichend von Absatz 1 und 2 höchstens an 20 Tagen im Kalenderjahr und nicht außerhalb der Schulferien geschlossen sein."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 und 3" ersetzt.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
5.
§ 44 Absatz 2 Nummer 3 (Red. Anm.: Sinngemäß wurde die Ändrungsanweisung in Absatz 1 umgesetzt) wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) mit dem örtlichen Träger eine Vereinbarung nach § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat und diese Vereinbarung einhält,"

b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
6. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und 2

(1) Bis zum 31. Juli 2025 gelten folgende abweichende Bestimmungen:
  1. Einrichtungsträger, die zum 31. Dezember 2020 Fachkräfte in der Fachberatung einsetzen, die gleichzeitig Dienst- oder Fachaufsicht ausüben, erhalten Gelegenheit, ihre Fachberatung bis zum 1. August 2025 an die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 2 anzupassen. Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 4 verfügen.
  2. Bestandseinrichtungen können von den Vorgaben nach § 23 Absatz 3 abweichen.
  3. Abweichend von § 10 Absatz 3 bedarf es einer Regelung im Bedarfsplan und eines Einvernehmens mit der Standortgemeinde nicht, soweit die eingerichtete Ergänzungs- und Randzeitengruppe ein am 31. Dezember 2024 bereits eingerichtetes Randzeitenangebot nach § 10 Absatz 2 Satz 5 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ersetzt.

(2) Betreuende Hilfskräfte, die am 31. Dezember 2024 bereits tätig waren, können die nach § 28 Absatz 7 Satz 2 geforderte Fortbildung bis zum Ende des Jahres 2025 nachholen.

werden gestrichen.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
7. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe "6" durch die Angabe "8" ersetzt.

Artikel 3 24
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung (06.12.2024) dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 4 tritt am 1. August 2025 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 3, 5 bis 7 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 1 und 2 tritt am 1. August 2026 in Kraft.

ID 242916

ENDE