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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Vom 14. Mai 2008
(AmtsBl. Nr. 24 vom 19.06.2008 S. 1062)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
SBeamtVG - Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes.

§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

Für die Versorgung der in § 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das durch § 2 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Dreijahresfrist" durch das Wort "Zweijahresfrist" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des früheren Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

2. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre."

3. § 14 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe " § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Ruhegehaltes" durch die Wörter "des Ruhegehaltssatzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,"1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten besitzt:
  1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,"

2. § 29a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 29a

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)

erworben werden.

Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

" § 29 a

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), erworben werden. Das Nähere kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden."

3. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "dürfen dreiundfünfzig" durch die Wörter "sollen achtundvierzig" ersetzt.

b) Als Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten."

4. In § 108e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung

Die Saarländische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

2. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt:

" § 28b Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie

(2) Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden."

3. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nummer 5 wird angefügt:

"5. Mindestalter für den Aufstieg für besondere Verwendungen (§§ 22 a und 28 a), wenn die Beamten eine Dienstzeit (§ 10 Abs. 6) von 15 Jahren zurückgelegt haben; dabei darf das 40. Lebensjahr nicht unterschritten werden."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung

In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung vom 27. Februar 1980 (Amtsbl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 Absatz 24 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird folgender Satz angefügt:

" § 82 des Saarländischen Disziplinargesetzes bleibt unberührt."

Artikel 5
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes

Das Saarländische Disziplinargesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 werden nach dem Wort "Dienstvergehens" die Wörter "oder einer als Dienstvergehen geltenden Handlung" eingefügt.

2. In § 50 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

Die Besoldungsordnung A in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2503), wird wie folgt geändert:

1. In Besoldungsgruppe A 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Sonderschulrektor" der Funktionszusatz "- als Landesbeauftragter für pädagogische Prävention -" gestrichen.

2. In Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für pädagogische Prävention" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Saarländischen Reisekostengesetzes

Das Saarländische Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Abordnung" die Wörter "und Zuweisung" eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung" ein Komma und die Wörter "Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung" eingefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ihm gehörenden" durch das Wort "privaten" ersetzt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Landesmittelbehörde" durch die Wörter "nachgeordneten Behörde" ersetzt.

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "23,50 Euro" durch die Angabe "24 Euro" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe "5,15 Euro" durch die Angabe "6 Euro" und die Angabe "10,25 Euro" durch die Angabe "12 Euro" ersetzt.

5. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird der Betrag "10,25 Euro" durch den Betrag "20 Euro" ersetzt.

6. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des vollen Satzes" gestrichen.

7. In § 16 Abs. 1 werden in den Sätzen 1 und 3 nach den Wörtern "Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung" jeweils ein Komma und die Wörter "Zuweisung oder Aufhebung einer Zuweisung" eingefügt.

8. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Abordnung steht die Zuweisung nach § 42 a des Saarländischen Beamtengesetzes gleich."

Artikel 8
Änderung des Saarländischen Umzugskostengesetzes

Das Saarländische Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 863), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Abordnung (Absatz 3 Nr. 2) steht die Zuweisung nach § 42 a des Saarländischen Beamtengesetzes gleich."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird das Wort "Tarifklasse" jeweils durch das Wort "Besoldungsgruppe" ersetzt.

bb) In der Tabelle werden die Angabe

"Ia" durch die Angaben "B 3 bis B 11, C 4, W 3 sowie R 3 bis R 10",

"Ib" durch die Angaben "B 1 und B 2, A 13 bis A 16, C 1 bis C 3, W 1 und W 2 sowie R 1 und R 2",

"Ic" durch die Angaben "A 9 bis A 12" und

"II" durch die Angaben "A 1 bis A 8" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Tarifklassen gilt die Tarifklasseneinteilung des Besoldungsrechts für den Familienzuschlag; dabei" durch das Wort "Besoldungsgruppen" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Trennungsgeld" ein Komma und folgender Halbsatz angefügt:

"der Abordnung steht die Zuweisung nach § 42 a des Saarländischen Beamtengesetzes gleich."

Artikel 9
Änderung des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes

In § 3 Abs. 1 des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 374), wird nach Satz 3 folgender neuer Satz eingefügt:

"Der kinderbezogene Bestandteil des Grundbetrages ist im Rahmen der Berechnung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht zu berücksichtigen."

Artikel 10
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten für Beamtinnen und Beamte bei Sicherheitsdiensten

§ 5 Abs. 1 Nr. 5 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), findet keine Anwendung. § 4 Abs. 2 und § 4 a der Erschwerniszulagenverordnung sind für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Artikel 11
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

In § 22 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78, 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), werden die Wörter "der saarländischen Disziplinargesetze" durch die Wörter "des saarländischen Disziplinarrechts" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes

§ 51 Abs. 4 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822, 865), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Januar 2008 (Amtsbl. S. 502), wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein förmliches Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eröffnet ist."(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist."

Artikel 13
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 3 Nr. 1 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft.

(3) Artikel 1 § 3 Nr. 1 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2007 in Kraft.

(4) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. September 2006 in Kraft.