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§ 37 Kostentragungspflicht
(1) Dem Beamten oder der Beamtin,. gegen den oder die eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das dem Beamten oder der Beamtin zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten oder der Beamtin auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) Bei einem Antrag nach § 36 gilt im Fall der Ablehnung des Antrags Absatz 1 und im Fall seiner Stattgabe Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten oder der Beamtin auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich der Beamte oder die Beamtin eines oder einer Bevollmächtigten oder eines Beistands bedient, sind auch dessen oder deren Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten oder der Beamtin entstanden sind, hat dieser oder diese selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters oder einer Vertreterin ist ihm oder ihr zuzurechnen.
(5) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Kapitel 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
§ 38 Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 48 des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgen wird. Sie kann den Beamten oder die Beamtin außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein oder ihr Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten oder der Beamtin bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Probe oder einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 48 des Saarländischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird.
(4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
§ 39 Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. Sie erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin innehat. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder eines im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.
(2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung.
(3) Wird der Beamte oder die Beamtin vorläufig des Dienstes enthoben, während er oder sie schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder die Beamtin seinen oder ihren Dienst aufgenommen hätte, wenn er oder sie hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
§ 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge
(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
(2) Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Beamte oder die Beamtin sie zu tragen hat, und eine ihm oder ihr auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden. Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 79 des Saarländischen Beamtengesetzes) angerechnet werden, die der Beamte oder die Beamtin aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Kapitel 5
Widerspruchsverfahren
§ 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten oder der Beamtin ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 42 Widerspruchsbescheid
(1) Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste. Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen durch den nach § 84 zuständigen Dienstvorgesetzten oder die nach § 84 zuständige Dienstvorgesetzte erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit nach Satz 1 durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten oder der Beamtin abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.
§ 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
§ 44 Kostentragungspflicht
(1) Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
(2) Nimmt der Beamte oder die Beamtin den Widerspruch zurück, trägt er oder sie die entstandenen Auslagen.
(3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden.
(4) § 37 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Kapitel 1
Disziplinargerichtsbarkeit
§ 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Hierzu werden beim Verwaltungsgericht des Saarlandes eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. Bei Bedarf können weitere Kammern und Senate für Disziplinarsachen gebildet werden.
§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
(1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen, wenn nicht ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerinnen nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer oder eine der Beamtenbeisitzerinnen soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten oder der Beamtin angehören, gegen den oder die sich das Disziplinarverfahren richtet. Richtet sich das Verfahren gegen eine Beamtin, soll der Kammer mindestens eine Frau angehören.
(2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Einzelrichter oder die Einzelrichterin ausgeschlossen.
(3) Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
Ist ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellt, entscheidet er oder sie anstelle des oder der Vorsitzenden.
§ 47 Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen
(1) Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte und Beamtinnen bei einem unter § 3 des Saarländischen Beamtengesetzes fallenden Dienstherrn sein und ihren dienstlichen Wohnsitz (§ 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Saarland haben.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport schlägt dem Senat für Disziplinarsachen und der Kammer für Disziplinarsachen Beamte und Beamtinnen als Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen vor. Der Vorschlag wird in zwei Listen unterteilt. Eine Liste führt die Beamten, die andere Liste die Beamtinnen, jeweils gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen, auf. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände der Beamten oder Beamtinnen können Beamte und Beamtinnen für die Aufnahme in die Listen empfehlen.
(3) Aus dem Vorschlag losen der oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen und der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sowie die Ersatzpersonen für die Dauer von vier Jahren aus. Für die Auslosung werden die beiden Listen gleichmäßig herangezogen. Ist eine von ihnen erschöpft, findet die Auslosung nur noch aus der anderen statt. Über die Auslosung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind zu benachrichtigen.
(4) Bei der Heranziehung der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen ist unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit nach Absatz 3 Satz 1 vorzunehmen.
(5) Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen sind bei der ersten Dienstleistung von dem oder der Vorsitzenden der Kammer für Disziplinarsachen auf die gewissenhafte Führung des Amtes zu verpflichten. Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Verpflichtung gilt für die Amtszeit.
(6) Die §§ 20 bis 30 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung finden auf die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen keine Anwendung. Die Regelung des § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 48 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Ein Richter oder eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er oder sie
(2) Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin ist auch ausgeschlossen, wenn er oder sie der Dienststelle des Beamten oder der Beamtin angehört.
§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers oder einer Beamtenbeisitzerin
Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin, gegen den oder die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem oder der nach § 74 des Saarländischen Beamtengesetzes die Führung seiner oder ihrer Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung seines oder ihres Amtes nicht herangezogen werden.
§ 50 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers oder der Beamtenbeisitzerin 08
(1) Der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin ist von seinem oder ihrem Amt zu entbinden, wenn
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer oder die Beamtenbeisitzerin auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 51 Senat für Disziplinarsachen
(1) Der Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern oder Beamtenbeisitzerinnen als ehrenamtlichen Richtern oder Richterinnen. § 46 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Die Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Senats für Disziplinarsachen aus den Beamten und Beamtinnen ausgelost, die dem Senat für Disziplinarsachen als Beisitzer und Beisitzerinnen benannt werden (§ 47 Abs. 2). § 47 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Der Senat für Disziplinarsachen teilt der Kammer für Disziplinarsachen die Namen der ausgelosten Beamten und Beamtinnen mit. Im Übrigen gelten § 46 Abs. 3 sowie die §§ 48 bis 50 entsprechend.
Kapitel 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
§ 52 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten oder der Beamtin, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
(2) Für die Form und Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
§ 53 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. § 52 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Absatzes 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Absatz 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 59 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 54 Belehrung des Beamten oder der Beamtin
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 55 Abs. 1 und des § 58 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte oder die Beamtin wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 56 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
(1) Das Gericht kann durch Beschluss das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
§ 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
§ 58 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten oder der Beamtin innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge oder Zeugin auszusagen oder als Sachverständiger oder Sachverständige ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Zeuginnen und Sachverständige gelten entsprechend.
§ 59 Entscheidung durch Beschluss
(1) Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, dem oder der Vorsitzenden oder dem Berichterstatter oder der Berichterstatterin eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter oder eine Beteiligte widersprochen hat.
(2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 60 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten oder der Beamtin in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
§ 61 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.
Abschnitt 2
Besondere Verfahren
§ 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte oder die Beamtin bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.
(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte oder die Beamtin kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und, der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Kapitel 3
Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
Abschnitt 1
Berufung
§ 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungs-
frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung.
§ 65 Berufungsverfahren
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 59 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 68 Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.
Kapitel 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision
Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
§ 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision
(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend.
(2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Kapitel 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
§ 71 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
(2) Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. Neu im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Beamten oder der Beamtin ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
§ 73 Frist, Verfahren
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. Wird der Antrag bei dem Verwaltungsgericht eingereicht, kann er auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der oder die Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(3) Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder Richterin oder als Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerin mitgewirkt hat.
§ 74 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 76 Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten oder der Beamtin aufgehoben, erhält dieser oder diese von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die er oder sie erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 65 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.
(2) Der Beamte oder die Beamtin und die Personen, denen er oder sie kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Falle des Absatzes 1 neben den hiernach nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Kapitel 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 77 Kostentragungspflicht
(1) Der Beamte oder die Beamtin, gegen den oder die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. Bildet das dem Beamten oder der Beamtin zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 62 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 78 Erstattungsfähige Kosten
(1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinne des § 77 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin sind stets erstattungsfähig.
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
§ 79 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts.
(2) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente auf Grund der Nachversicherung gewährt wird. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben:
(3) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen.
(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Der frühere Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in seinen oder ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. Kommt er oder sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihm oder ihr der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der oder die Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird.
§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten 08a
(1) Im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde dem ehemaligen Beamten oder der ehemaligen Beamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten oder der ehemaligen Ruhestandsbeamtin, der oder die gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn er oder sie sein oder ihr Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über seinen oder ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten oder die frühere Beamtin kann erst erfolgen, wenn dieser oder diese das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. Der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder die hinterbliebene Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin erhält 55 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte.
§ 81 Begnadigung
(1) Für die Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Saarländischen Gnadengesetzes vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 64 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.
Teil 6
Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und fürRuhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
§ 82 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 gelten.
§ 83 Kommunalbeamte und Kommunalbeamtinnen und Beamte und Beamtinnen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörde kann ihre Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen.
(2) Bei Beamten oder Beamtinnen, die keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte haben, tritt an dessen oder deren Stelle die Aufsichtsbehörde. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt die oberste Aufsichtsbehörde:
§ 84 Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
(1) Bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt; sie kann die Befugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, welche Behörde zuständig ist.
(2) Für Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte hatten, gilt § 83 Abs. 2 entsprechend.
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 Übergangsbestimmungen
(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 10 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. Für die Anschuldigung und die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(4) Statthaftigkeit, Form und Frist eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, bestimmen sich nach bisherigem Recht. Im weiteren Verfahren gelten ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
(6) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor deal In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(8) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist.
(9) Die Beamtenbeisitzer oder Beamtenbeisitzerinnen, die nach bisherigem Recht aus den vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aufgestellten Listen ausgelost worden sind oder werden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
(10) Ist einem Beamten oder einer Beamtin oder einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, sind die §§ 69 und 101 der Saarländischen Disziplinarordnung weiter anzuwenden.
§ 86 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport kann zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschriften erlassen; die Verwaltungsvorschriften sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
§ 87 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 08a 14
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |