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Änderungstext
Gesetz Nr. 1656 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Vom 1. Oktober 2008
(ABl. Nr. 45 vom 06.11.2008 S. 1755)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Das Saarländische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz ergänzt die besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes für die Beamten des Landes, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Richter des Landes; es gilt nicht für die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, sowie für die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände. | "(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes; es gilt nicht für Ehrenbeamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.
(2) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt." |
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Lehrkräfte des gehobenen Dienstes, für die ab dem 7. November 2008 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 entsteht, erhalten abweichend von § 19 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein um 300 Euro vermindertes Grundgehalt. Satz 1 gilt nicht für Beamte, denen vor dem 7. November 2008 bereits Dienstbezüge aus einem Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung nicht zugestanden haben. Die Verminderung entfällt nach fünfjähriger Verwendung, bei in besonderem Maße gegebener Eignung, Leistung und Befähigung nach mindestens dreijähriger Verwendung. Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur kann bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung des Grundgehalts absehen."
3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
" § 3c Besondere Zulage
Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 Euro. Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt. Die Zulage wird wie folgt gezahlt:
4. Die Besoldungsordnung A in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Amtsbezeichnung "Konrektor" werden der Funktionszusatz "- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen -" gestrichen und folgende neue Funktionszusätze eingefügt:
"- als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) -
- als Landesfachberater für die Grundschulen -
- als stellvertretender Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler -"
bb) Nach der Amtsbezeichnung "Lehrer" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -1)"
cc) Es wird folgende Fußnote 1 angefügt: "1) Als Eingangsamt."
b) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
aa) Der Amtsbezeichnung "Konrektor an einer Erweiterten Realschule" wird die folgende Amtsbezeichnung vorangestellt:
"Konrektor
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Realschulkonrektor" werden dem vorhandenen Funktionszusatz folgende neue Funktionszusätze vorangestellt:
"- als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen -
- als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen -"
cc) Bei der Amtsbezeichnung "Rektor" werden der Funktionszusatz "- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen -" gestrichen und folgender neuer Funktionszusatz eingefügt:
"- als Landesfachberater Qualitätssicherung für Grundschulen -"
dd) Bei der Amtsbezeichnung "Förderschulkonrektor" wird der Funktionszusatz "- als Landesfachberater für die Förderschulen -" eingefügt.
c) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Amtsbezeichnung "Geschäftsführer der Handwerkskammer" wird die Amtsbezeichnung "Berater Freiwillige Ganztagsschule" eingefügt.
bb) Bei der Amtsbezeichnung "Realschulrektor" wird dem vorhandenen Funktionszusatz der Funktionszusatz "- als Landesfachberater Qualitätssicherung -" vorangestellt.
cc) Nach der Amtsbezeichnung "Regierungsschuldirektor" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt:
"Rektor
dd) Bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" wird der Funktionszusatz "- als Landesfachberater Qualitätssicherung -" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
Die Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen vom 16. Februar 1979 (Amtsbl.
S. 259), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
7. November 2001 (Amtsbl.
S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Sonderschule" durch das Wort "Förderschule" ersetzt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird das Wort "Sonderschullehrer" jeweils durch das Wort "Förderschullehrer" ersetzt.
2. § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Stellenzulage gemäß Absatz 2 Nr. 1 für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule entfällt beim Bezug einer Zulage gemäß § 3c des Saarländischen Besoldungsgesetzes."
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. April 2008 in Kraft.