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Änderungstext
Gesetz Nr. 1664 zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes
- Saarland -
Vom 19. November 2008
(Amtsbl.
Nr. 50 vom 11.12.2008 S. 1944)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes 1
Das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), wird wie folgt geändert:
1. Der Zweite Teil der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Abschnitt VIII werden die Wörter "Kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen" durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.
b) Abschnitt XI wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts | "Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts". |
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 109" durch die Angabe " § 109a" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Waldarbeiter gelten auch in der Zeit, für die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher Regelung nur vorübergehend gelöst worden ist, als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes. Richter gelten nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes. (2) Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtengesetz . (3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Angestellte sind. Als Angestellte gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. (4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. (5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden oder die ehrenamtlich tätig sind. | " § 4 Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag, nach der Dienstordnung oder auf Grund eines außertariflichen Arbeitsvertrags Arbeitnehmer sind. Als Arbeitnehmer gelten auch Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden." |
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Gruppen
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter bilden je eine Gruppe. | " § 5 Gruppen
Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Richter und Staatsanwälte gelten der Gruppe der Beamten als zugehörig." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
§ 4 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. | "Wer zu einer Dienststelle abgeordnet oder zugewiesen ist oder in ihr im Wege der Personalgestellung Arbeitsleistungen erbringt, wird in ihr wahlberechtigt, sobald er der Dienststelle seit drei Monaten angehört." |
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Satz 2 tritt der Verlust des Wahlrechts bei einer Zuweisung zu einer Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des SPersVG jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten ein. Wahlberechtigt bei der abgebenden Dienststelle sind Angehörige, die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform zur Arbeitsleistung überlassen werden."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Bei Waldarbeitern wird die Zugehörigkeit zur Dienststelle nicht dadurch unterbrochen, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund tariflicher Regelungen nur vorübergehend gelöst worden ist.
wird aufgehoben.
bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Wählbar sind auch Angehörige, die nach § 12 Abs. 2 Satz 5 wahlberechtigt sind."
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "befugt sind" ein Komma und die Wörter "und die Frauenbeauftragte" angefügt.
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "auf die Gruppen" gestrichen.
b) Absatz 4
(4) Ein Personalrat, für den in § 15 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens eben soviel Wahlberechtigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
d) Im neuen Absatz 4 wird Satz 2
Erhält sie keine Vertretung und findet eine Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
aufgehoben.
e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe " § 17 Absatz 1" durch die Angabe " § 17" ersetzt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.
wird aufgehoben.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "eine Gruppe nach § 16 Abs. 4 keine Vertretung erhält oder" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind."
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
9. In § 29 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend."
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Besteht der Personalrat aus weniger als fünf Mitgliedern, so wählt er aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Sind Gruppen vertreten, so müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören, es sei denn, die Gruppen verzichten.
(2) Besteht der Personalrat aus mindestens fünf Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Sind zwei Gruppen im Personalrat, so erhält die stärkste Gruppe zwei Vorstandsmitglieder. | "(1) Besteht der Personalrat aus mehreren Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.
Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
(2) Der Personalrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden." |
b) Absatz 3
(3) Der Personalrat wählt in den Fällen des Absatzes 2 mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Im Falle des § 31 Abs. 1 werden die laufenden Geschäfte vom Vorsitzenden geführt.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "gemeinsam von dem Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe" durch die Wörter "vom Vorstand" ersetzt.
Die antragsberechtigte Gruppe muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
wird aufgehoben.
§ 33 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
14. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.
wird aufgehoben.
15. In § 45 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort "Stärke" durch die Wörter "Stärke, mindestens jedoch mit einer Freistellung bei mehr als 300 wahlberechtigten Gruppenangehörigen" ersetzt.
16. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 1, 2 und 7" durch die Angabe " § 16 Abs. 1, 2 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 5" durch die Angabe " § 16 Abs. 4" ersetzt.
17. In § 61 Abs. 1 werden die Wörter "drei oder mehr" durch das Wort "mehreren" und die Wörter "dessen Stellvertreter" durch die Wörter "einen Stellvertreter (Vorstand)" ersetzt.
18. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigungen oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Angehörige der Dienststelle nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. | "(2) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt." |
19. In § 75 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.
20. In § 78 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "Lohnfindung" durch das Wort "Entgeltfindung", das Wort "Entlohnungsgrundsätzen" durch das Wort "Entgeltgrundsätzen" sowie das Wort "Entlohnungsmethoden" durch das Wort "Entgeltmethoden" ersetzt.
21. § 79 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 79 Vorrang der Tarifverträge
Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. | " § 79 Vorrang der Tarifverträge
Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit der Tarifvertrag dies regelt." |
22. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,"
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden Nummern 6 bis 17.
b) Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Angestellten und Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt:
"7. Zuweisung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
8. Personalgestellung,"
cc) Die bisherigen Nummern 7 bis 13 werden Nummern 9 bis 15.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "Angestellten oder Arbeiters" durch das Wort "Arbeitnehmers" ersetzt.
23. In § 81 Abs. 2 Buchstabe b wird nach der Angabe "B," das Wort "der" eingefügt und die Wörter "der vergleichbaren Angestelltenstellen" werden durch die Wörter "für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen" ersetzt.
24. In § 84 Nr. 1 werden die Wörter "Vergütungs-, Lohn- und" durch die Wörter "Entgelt- und" ersetzt.
25. In § 86 Abs. 2, § 86a Abs. 2, § 91 Abs. 2 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 93 Nr. 3 und Nr. 5 und § 115 Abs. 3 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" jeweils durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt.
26. In § 86a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 3 bis 5 und Buchstabe b Nr. 4 bis 6" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 Buchstabe a Nr. 3 bis 6 und Buchstabe b Nr. 4 bis 8" ersetzt.
27. In § 87 Abs. 5 werden die Wörter "Vorsitzende des Personalrats (Gesamtpersonalrats) und ein Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe sind" durch die Wörter "Vorstand ist" ersetzt.
28. In § 91 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" durch die Wörter "Inneres und Sport" ersetzt und danach die Wörter "und diesem nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz" eingefügt.
29. § 92
§ 92 Ausnahme von der MitbestimmungFür Polizeivollzugsbeamte findet bis zum Ablegen der Fachprüfung § 80 Abs. 1 Buchst. a Nrn. 3, 5 und 11 keine Anwendung.
wird aufgehoben.
30. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "beamteten und angestellten" gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 5
(2) Ein Personalrat, für den in § 15 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zur Folge hätte, dass nicht jede Gruppe im Personalrat vertreten wäre.(5) Soweit das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur Anstellungsbehörde ist, sind Ausbildungsmeister an überbetrieblichen Umschulungszentren nur für die Stufenvertretung gemäß § 96 Abs. 1 Buchstabe b wahlberechtigt.
werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3 und die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 4 und 5. (red. Anm.: der § 94 hat lediglich 6 Absätze, daher ist die Umbenennung nur bis Absatz 4 möglich)
31. In § 97 Satz 3 wird das Wort "Angestellte" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
32. Der Abschnitt VIII mit § 99
Abschnitt VIII
Kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen§ 99 Theater und Orchester
Die durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theatermitglieder und die Orchestermitglieder bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. § 94 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden Anwendung.
wird aufgehoben.
33. In § 100 Abs. 2, § 101 Abs. 1 und § 114 Abs. 2 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" ersetzt.
34. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Der Hauptpersonalrat für das Ministerium der Finanzen und das Landesamt für Zentrale Dienste sowie der örtliche Personalrat beim Landesamt für Zentrale Dienste werden spätestens vier Monate nach Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste neu gewählt. In der Folge gilt § 23. Bis zur Neuwahl nehmen im Geschäftsbereich des bisherigen Landesamtes für Finanzen und des Landesamtes für Bau und Liegenschaften die bisher zuständigen Personalvertretungen die Aufgaben wahr. Bis zur Neuwahl nimmt für den Geschäftsbereich des bisherigen Statistischen Landesamtes der ehemalige örtliche Personalrat auch die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr.
wird aufgehoben.
35. Die Überschrift in Abschnitt XI wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts | "Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts". |
36. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
" § 109a Deutsche Rentenversicherung Saarland
(1) Der Vorsitzende des Personalrats der Deutschen Rentenversicherung Saarland ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Der Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Saarland wählt mit einfacher Mehrheit aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, das den Vorsitzenden des Personalrats für die Dauer der Verhinderung als Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung vertritt.
(2) Für das Mitglied und das Ersatzmitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet."
37. In § 110 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
38. In § 112 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Angestellten" durch die Wörter "Angehörigen der Dienststelle" ersetzt.
39. In § 114 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Angestellter oder Arbeiter" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
40. § 119 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 119 weggefallen | " § 119 Übergangsvorschriften
(1) Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Beteiligungs- und Einigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes bereits eingeleitet sind, ist das Saarländische Personalvertretungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt auch für Einigungsverfahren die sich unmittelbar an solche Beteiligungsverfahren anschließen." |
41. § 120 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 120 Außer-Kraft-Treten von Vorschriften
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Personalvertretungsgesetz für das Saarland in der Fassung vom 10. September 1964 (Amtsbl. S. 881), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1970 (Amtsbl. S. 267), außer Kraft. | " § 120 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft." |
Artikel 2
Änderung der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland
Die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland vom 19. Juni 1973 (Amtsbl. S. 462), geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1989 (Amtsbl. S. 300), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO-SPersVG)". |
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und der Arbeitnehmer" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 16 Abs. 1 und 3 bis 6" durch die Angabe " § 16 Abs. 1 und 3 bis 5" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und § 16 Abs. 4" gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter "oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "übrigen Gruppen" durch die Wörter "anderen Gruppe" ersetzt.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
d) In Absatz 4 wird das Wort "alle" durch das Wort "beide" ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist auch innerhalb der Nachfrist (§ 11) bei Gruppenwahl für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fallen alle Sitze der anderen Gruppe zu."
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und Arbeitnehmern" ersetzt.
b) In Buchstabe c wird nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag oder bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs Kalendertagen auf. (2) In der Bekanntmachung ist für den Fall des Ausbleibens von gültigen Wahlvorschlägen nach Absatz 1 darauf hinzuweisen, dass
(3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann und das Amt des Wahlvorstands erloschen ist. Bei Gruppenwahl gibt er sofort bekannt, für welche Gruppe keine Vertreter gewählt werden können und dass alle Sitze der anderen Gruppe zufallen." |
6. In § 32 Abs. 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 3 und 4" durch die Angabe " § 16 Abs. 3" ersetzt.
7. In § 35 wird nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
8. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und Arbeitnehmern" ersetzt.
b) In Buchstabe c wird nach dem Wort "Beamten" das Komma gestrichen und die Wörter "Angestellten und Arbeiter" werden durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
9. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften". |
10. Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:
" § 47 Übergangsvorschrift
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvorstand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Tarifreform des öffentlichen Dienstes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1944) bestellt worden ist, ist die Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz für das Saarland in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
11. Der bisherige § 47 wird § 48 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft." |
12. In den Anlagen I bis IV werden die Wörter "Arbeiter" und "Angestellte" jeweils an den neuen Begriff "Arbeitnehmer" angepasst.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.