Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Juni 2012
(ABl. I Nr. 17 vom 19.07.2012 S. 238)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 136), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Abschnitt IV werden nach dem Wort "Dienstherrnwechsel" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

b) In der Angabe zu § 27 werden nach dem Wort "Versetzungsverfügung" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

c) In der Angabe zu § 66 werden das Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" gestrichen.

d) In der Angabe zu § 69 werden nach dem Wort "Arbeitsschutz" ein Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" angefügt.

e) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 83 Bewilligung von Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer" § 83 Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer"

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "beim Landtag" durch die Wörter "des Landtages" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "beim Verfassungsgerichtshof" durch die Wörter "des Verfassungsgerichtshofes" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) § 22 des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 21 Absatz 2 Satz 3

In den Laufbahnvorschriften können Ausnahmen von der Mindestprobezeit bestimmt werden.

wird aufgehoben.

5. Nach § 25 werden in der Überschrift zu Abschnitt IV nach dem Wort "Dienstherrnwechsel" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

6. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für die Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen gilt § 20 des Beamtenstatusgesetzes."

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Versetzungsverfügung" ein Semikolon und das Wort "Zuweisung" angefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Entscheidung über die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde."

8. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf entsprechend."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften."

c) Absatz 3 Satz 3

Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

wird aufgehoben.

9. In § 43 Absatz 3 wird die Angabe "vollendeten 68. Lebensjahr" durch die Angabe "Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres" ersetzt.

10. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 8 wird

Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.

aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen."

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.

11. In § 49 Absatz 2 werden die Wörter "Beamtinnen und Beamte" durch die Wörter "Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte" ersetzt.

12. In § 55 Satz 2 wird das Wort "Mandats" durch das Wort "Mandates" ersetzt.

13. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "werden" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3

der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren.

wird aufgehoben.

14. Dem § 67 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Sind Kinder bei beiden beihilfeberechtigten Elternteilen berücksichtigungsfähig, vermindert sich die Kostendämpfungspauschale grundsätzlich bei dem Elternteil, der den Familienzuschlag oder den Auslandskinderzuschlag bezieht."

15. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Arbeitsschutz" ein Semikolon und das Wort "Jugendarbeitsschutz" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), entsprechend."

16. In § 74 Absatz 4 wird die Buchstabengliederung durch eine Nummerngliederung ersetzt.

17. Die Überschrift zu § 83 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 83 Bewilligung von Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer" § 83 Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer"

18. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln dürfen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 20 10 (BGBl. I S. 2262) verarbeitet und genutzt und in anonymisierter Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in nichtanonymisierter Form an einen Treuhänder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel ist nur in den dort genannten Fällen zulässig."

19. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden."Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln und andere Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, oder für Zwecke des § 96 Absatz 2 nicht mehr benötigt werden."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"In Zweitschrift oder Fotokopie vorgelegte Unterlagen können auch vernichtet werden."

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "Für die Löschung von automatisiert gespeicherten Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln und anderer Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend."

20. In § 120 Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe "68. Lebensjahr" durch die Angabe "Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

In § 14 a Absatz 3 Satz 1 und § 50 e Absatz 2 Satz 1 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 und 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) erreicht" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Reisekostengesetzes

Das Saarländische Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), wird wie folgt geändert:

1 . In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt."

4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.

5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "4,60 Euro" durch die Wörter "zwanzig vom Hundert des Inlandstagegeldes für einen vollen Kalendertag" ersetzt.

6. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 42 a des Saarländischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Umzugskostengesetzes

Das Saarländische Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 863), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe j 42 a des Saarländischen Beamtengesetzes" durch die Angabe j 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. In § 12 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 5
Änderung der Beihilfeverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (Amtsbl. S. 329), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und der zweite Halbsatz aufgehoben.

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis schließt eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs sowie die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 2 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt."

3. In § 4 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe j 105 des Saarländischen Beamtengesetzes" durch die Angabe § 76 des Saarländischen Beamtengesetzes" ersetzt.

4. Dem § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden folgende Sätze angefügt:

"Nicht beihilfefähig sind außerdem Mittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere solche, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Zu den beihilfefähigen Mitteln gehören grundsätzlich auch nicht Geriatrika, Regenerationsmittel, Vitaminpräparate, Präparate zur Ovulationshemmung, Stärkungsmittel oder Säuglingsfrühnahrung. Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption sind nur bis zur Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres beihilfefähig, es sei denn, sie werden als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch und über die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind auch für Medizinprodukte im Rahmen der beihilferechtlichen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden."

5. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "eines Erziehungsurlaubs" durch die Wörter "der Elternzeit" und die Angabe j 95 SBG" durch die Angabe j 83 des Saarländischen Beamtengesetzes" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe j 108 a des Saarländischen Beamtengesetzes" durch die Angabe j 96 des Saarländischen Beamtengesetzes" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(6) Die Belege sind, sofern eine Rückgabe an den Beihilfeberechtigten erfolgt, als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen, wenn nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen nicht möglich ist."

7. § 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 18 Gewährung von Beihilfen in Todesfällen

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren und zu den in § 14 Absatz 1 und 2 genannten Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten wird Beihilfe gewährt. Sie ist, soweit nicht eine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist, nach dem Vomhundertsatz zu bemessen, der dem Verstorbenen an dem Tag vor seinem Ableben zugestanden hätte."

8. Das Leistungsverzeichnis zu Anlage 3 zu § 5 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b (Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter "- einschließlich der erforderlichen Massage -" gestrichen.

b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

6Krankengymnastische Behandlung 2,5 auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30

c) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

19Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7
a) Teilbehandlung, 30 Minuten19,50
b) Großbehandlung, 45 Minuten29,20
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten39,00
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität88,70

d) Die Nummern 58 bis 61 werden wie folgt gefasst:

58Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)14,50
59Zuschlag bei ärztlich verordne- tem Hausbesuch7,00
60Besuch mehrerer Patienten der- selben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit lfd. Nr. 59 abrechenbar); je Person3,50
61Ärztlich verordneter Hausbe- such9,20

Artikel 6
Änderung der Saarländischen Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen (Saarländische Trennungsgeldverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1978 (Amtsbl. S. 217), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Abordnungen" die Wörter "sowie bei vorübergehenden dienstlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2" eingefügt.

2. In § 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Trennungstagegeld" ein Komma und das Wort "Trennungsübernachtungsgeld" eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 4 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben"

b) In Absatz 2 werden die Wörter "mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Steht dem in Absatz 1 bezeichneten Beamten wegen Ablaufs der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Trennungsreisegeld zu, so erhält er Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld. Als Trennungstagegeld wird ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maß- gebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Der Beamte, der

  1. mit seinem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
  2. mit einem Verwandten bis zum vierten Grade, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grade, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
  3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf, und einen getrennten Haushalt führt, erhält als Trennungstagegeld 150 vom Hundert dieses Betrages. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist das Trennungstagegeld für jede bereitgestellte Mahlzeit um den maßgebenden Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu kürzen; bei Berechtigten nach Satz 3 erhöht sich der Kürzungsbetrag um 50 vom Hundert des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung für die jeweilige Mahlzeit. Das Gleiche gilt, wenn Verpflegung von dritter Seite bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- und Nebenkosten enthalten ist oder wenn der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Als Trennungsübernachtungsgeld werden die nachgewiesenen notwendigen, aufgrund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu zahlenden Kosten für eine angemessene Unterkunft erstattet, die wegen einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bezogen wurde. Zu den Unterkunftskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung der Unterkunft zusammenhängenden Nebenkosten. Erhält der Berechtigte seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft, wird ein Trennungsübernachtungsgeld nicht gewährt, § 10 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Reisekostengesetzes gelten entsprechend. Notwendige Fahrkosten zwischen dieser außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 5 erstattet."

4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort "gewährt" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bbb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

"3. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf,"

ccc) Die Wörter "jeden Monat" werden durch die Wörter "jeden halben Monat" und die Wörter "je zwei Monate" durch die Wörter "jeden Monat" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen und werden die Wörter "jeden Monat" durch die Wörter "jeden halben Monat" und die Wörter "je drei Monate" durch die Wörter "jeden Monat" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeden Monat" durch die Wörter "jeden halben Monat" und die Wörter "je zwei oder drei Monate" durch die Wörter "jeden Monat" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "je zwei oder drei Monate" durch die Wörter "jeden Monat" und die Wörter "jeden Monat" durch die Wörter "jeden halben Monat" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Semikolon und Halbsatz 2 gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge werden die notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet."

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "In besonderen Fällen können die Auslagen für die Benutzung eines Flugzeuges erstattet werden."

dd) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Besondere Fälle sind insbesondere dann gegeben, wenn die Benutzung eines Flugzeuges wirtschaftlicher ist oder außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einer schnellstmöglichen Familienheimfahrt zwingen."

e) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.

f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2 oder 3" ersetzt.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "hatte" ein Semikolon und die Wörter "dies gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2" angefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Verpflegungszuschuss beträgt 2,05 Euro je Arbeitstag, es sei denn, dass Anspruch auf Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand besteht."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2."

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt auch bei einer vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2."

8. In § 9 werden die Wörter "Bei Versetzung und Abordnung in das Ausland" durch die Wörter "In Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 mit Auslandsbezug" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Verordnung Kraftfahrzeuge

Die Verordnung über die Anerkennung und Benutzung von Kraftfahrzeugen zu Dienstfahrten in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1982 (Amtsbl. S. 926), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2109), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "im Außendienst" gestrichen.

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Sie ist mit der Verpflichtung zu erteilen, grundsätzlich auf allen Dienstreisen und Dienstgängen, für welche die Anerkennung gilt, dieses Kraftfahrzeug zu benutzen und andere Dienstreisende sowie in zumutbarem Umfang erforderliche Dienstgegenstände mitzunehmen."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Darüber hinaus kann die Verpflichtung ausgesprochen werden, dienstlich notwendige Einbauten am Kraftfahrzeug vornehmen zu lassen. Nach Beendigung der Anerkennung sind notwendige Auslagen für die Beseitigung der Einbauten einschließlich damit verbundener Reparaturen zu erstatten."

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "setzen" durch das Wort "können" und das Wort "fest" durch das Wort "festsetzen" ersetzt.

4. In § 5 Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "bei elektronisch geführten Fahrtenbüchern ist ein getrennter Nachweis entbehrlich." angefügt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen

In § 1 Absatz 3 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen vom 22. Februar 1974 (Amtsbl. S. 322), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2109), werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte (Jugendarbeitsschutzverordnung) vom 21. Juni 1988 (Amtsbl. S. 543) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nummer 14, 18 und 19 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.