umwelt-online:SBG - Saarländisches Beamtengesetz - Saarland(2)

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e) Auskünfte an die Presse

§ 60 Auskünfte an die Presse

Auskünfte an die Presse erteilt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle.

f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

§ 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen 14

Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

g) Wohnung; Aufenthaltsanweisung

§ 62 Wahl der Wohnung; Aufenthaltsanweisung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann sie, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, ihre Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von ihrer Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, können Beamtinnen und Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit so in der Nähe ihres Dienstortes aufzuhalten, dass sie leicht erreicht werden können.

h) Dienstkleidung

§ 63 Vorschriften über Dienstkleidung

Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

i) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten; Haftung

§ 64 Dienstvergehen

(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es außer in den in § 47 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes aufgeführten Fällen als Dienstvergehen, wenn sie entgegen § 29 Absatz 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder ihrer Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nachkommen.

(2) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen und von als Dienstvergehen geltenden Handlungen regelt das Saarländische Disziplinargesetz.

§ 65 Haftung; Verjährung; Anspruchsübergang

(1) Ansprüche nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oder den Beamten über.

2. Rechte

a) Fürsorge und Schutz

§ 66 Mutterschutz und Elternzeit 12 18

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.

§ 67 Beihilfe 12 21, 21, 21

(1) Beihilfe erhalten

  1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  3. frühere Beamtinnen und Beamte während des Bezuges von Unterhaltsbeiträgen oder Übergangsgeld nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes,
  4. frühere Beamtinnen und Beamte auf Zeit während des Bezuges von Übergangsgeld nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Beihilfefähig sind die Aufwendungen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners der oder des Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Saarländischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 26 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung gegen und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung und für Heilpraktikerleistungen sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für Sehhilfen werden nur Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie stark Sehbehinderten erstattet.

(3) Beihilfen werden als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen der Beihilfeberechtigten 50 Prozent, der berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 70 Prozent. Für Aufwendungen von Kindern und selbst beihilfeberechtigten Waisen beträgt er 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz einer oder eines Beihilfeberechtigten 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten gilt dies nur bei einer oder einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten. In Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind hiervon nicht erfasst.

(4) Die auszuzahlende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geltend gemacht werden, um folgende Kostendämpfungspauschale gekürzt:

StufeBesoldungsgruppenBetrag
1Besoldungsgruppen A 7 und A 8100,00 Euro
2Besoldungsgruppen A 9 bis A 11150,00 Euro
3Besoldungsgruppen A 12 bis A 15, C 1 und C 2, H 1 bisH 3, R 1,W 1300,00 Euro
4Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2450,00 Euro
5Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3600,00 Euro
6Höhere Besoldungsgruppen750,00 Euro

(5) Die Beträge nach Absatz 4 werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit vermindert.

(6) Die Beträge nach Absatz 4 bemessen sich

  1. bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten nach dem Ruhegehaltssatz,
  2. bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach 55 vom Hundert des Ruhegehaltssatzes;

dabei darf die Kostendämpfungspauschale in den Fällen der Nummer 1 70 vom Hundert und in den Fällen der Nummer 2 40 vom Hundert der Beträge nach Absatz 4 nicht übersteigen. Für die Zuteilung zu den Stufen nach Absatz 4 ist die Besoldungsgruppe maßgebend, nach der die Versorgungsbezüge berechnet sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) nach einer früheren Besoldungsgruppe, eine Grundvergütung oder ein Lohn zugrunde liegt, sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezüge in festen Beträgen festgesetzt sind.

(7) Die Kostendämpfungspauschale nach den Absätzen 4 bis 6 vermindert sich um 40,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes Kind, das nur deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist, weil es selbst beihilfeberechtigt ist. Sind Kinder bei beiden beihilfeberechtigten Elternteilen berücksichtigungsfähig, vermindert sich die Kostendämpfungspauschale grundsätzlich bei dem Elternteil, der den Familienzuschlag oder den Auslandskinderzuschlag bezieht.

(8) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale richtet sich nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen.

(9) Die Kostendämpfungspauschale entfällt

  1. bei Empfängerinnen und Empfängern von Anwärterbezügen,
  2. bei Witwen und Witwern sowie hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in dem Kalenderjahr, in dem der Beihilfeanspruch entsteht,
  3. bei Waisen,
  4. bei beihilfefähigen Aufwendungen, die einer oder einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden sind, und bei Aufwendungen aus Anlass des Todes der oder des Beihilfeberechtigten,
  5. bei Mitgliedern von Krankenkassen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Kostendämpfungspauschale entfällt ebenfalls für Aufwendungen

  1. für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge,
  2. für Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
  3. für die Schwangerschaftsüberwachung und die ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik sowie für im Zusammenhang mit der Schwangerschaft verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen und
  4. bei dauernder Pflegebedürftigkeit.

(10) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern.

§ 67a Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich 23

(1) Zur Gewährung von Beihilfen können sich die obersten Dienstbehörden des Landes im Wege der Organleihe einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bedienen. Die Organleihe erstreckt sich auf

  1. die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen nach § 67,
  2. die Entscheidung über Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte,
  3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 76, soweit es sich dabei um Beihilfeleistungen handelt, und
  4. die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren.

(2) Der Einrichtung des öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der Einrichtung des öffentlichen Rechts für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist.

(3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 68 Jubiläumszuwendung

Beamtinnen und Beamten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 69 Arbeitsschutz; Jugendarbeitsschutz 12

(1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes auf Grund des § 18 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere bei der Polizei und den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, regeln, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.

(3) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149), entsprechend.

b) Amtsbezeichnung

§ 70 Festsetzung und Führung der Amtsbezeichnung 21

(1) Amtsbezeichnungen, die nicht durch Gesetz geregelt sind, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport unter Berücksichtigung der Bezeichnungen in den Besoldungsordnungen durch Rechtsverordnung. Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur Beamtinnen oder Beamten verliehen werden, die ein solches Amt bekleiden.

(3) Beamtinnen und Beamte können im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes führen; sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Beamtinnen, die die Amtsbezeichnung führen, führen sie in der weiblichen Form. Neben der Amtsbezeichnung dürfen Beamtinnen und Beamte nur staatlich verliehene Titel und Bezeichnungen sowie Hochschulgrade, dagegen keine Berufsbezeichnung führen. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt dürfen Beamtinnen und Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 3 Satz 1) gilt Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(5) Entlassenen Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

c) Dienst- und Versorgungsbezüge; sonstige Leistungen

§ 71 Besoldung; Versorgung 21

(1) Die Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind durch Gesetz zu regeln.

(2) Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten wird das Saarländische Besoldungsgesetz geregelt.

(3) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten richtet sich nach dem Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz.

(4) Die Bezüge sind auf ein von der Beamtin oder dem Beamten oder von der oder dem Versorgungsberechtigten einzurichtendes Konto bei einem Geldinstitut zu zahlen.

§ 72 Sonstige Leistungen 21

(1) Die §§ 12 und 13 des Saarländischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Abtretung, die Verpfändung, die Aufrechnung, die Zurückbehaltung, die Belassung und die Rückforderung von Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind.

(2) Werden Leistungen, die weder Besoldung noch Versorgung sind, nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

d) Reise- und Umzugskosten

§ 73 Reise- und Umzugskosten

Beamtinnen und Beamte erhalten Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen Reisekostengesetz und Umzugskostenvergütung nach dem Saarländischen Umzugskostengesetz.

e) Schadensersatz

§ 74 Sachschadensersatz 12

(1) Sind bei einem Schadensereignis in Ausübung oder infolge des Dienstes, ohne dass Körperschaden entstanden ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen oder nicht zum Ersatz des Schadens führen. Zum Dienst gehören auch Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, dagegen nicht der Weg vom und zum Dienst.

(2) Ersatz kann auch geleistet werden, wenn ein während einer Dienstreise oder eines Dienstganges abgestelltes, nach vorheriger Genehmigung benutztes privateigenes Fahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung beschädigt oder zerstört worden ist und sich der Grund zum Verlassen des Fahrzeuges aus der Ausübung des Dienstes ergeben hat. Dies gilt auch für ein abhanden gekommenes Fahrzeug.

(3) Für Sachschaden an Fahrzeugen kann Ersatz auch dann gewährt werden, wenn ein Verkehrsunfall auf dem Weg vom oder zum Dienst vorliegt und die Benutzung des Fahrzeuges im Interesse des Dienstherrn lag.

(4) Der Ersatz von Sachschaden wird nicht gewährt, wenn

  1. dieser nicht mehr als 12,50 Euro, bei Sachschäden nach Absatz 2 oder 3 nicht mehr als 50 Euro, beträgt,
  2. die Beamtin oder der Beamte das Schadensereignis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  3. die Beamtin oder der Beamte bei einem Verkehrsunfall es unterlassen hat, unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.

(5) Sonstige gesetzliche Ersatzansprüche werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

(6) Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

§ 75 Schadensersatz bei Gewaltakten

Werden durch Gewaltakte, die im Hinblick auf das pflichtgemäße dienstliche Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten begangen werden, Gegenstände der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Familienangehörigen beschädigt oder zerstört oder der Beamtin oder dem Beamten sonstige Vermögensschäden zugefügt, so kann dafür Ersatz geleistet werden, soweit Ersatzansprüche gegen Dritte nicht zum Ersatz des Schadens führen. Anträge auf Gewährung von Schadensersatz sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen.

§ 76 Übergang von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung und Tötung

Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden. Zu den Angehörigen und Hinterbliebenen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

§ 76a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen 18a

(1) Haben Beamtinnen und Beamte wegen eines rechtswidrigen Angriffs, den sie in pflichtgemäßer Ausübung des Dienstes oder im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung erleiden, einen durch rechtskräftiges Urteil eines inländischen Gerichtes festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldes übernehmen, soweit die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Einer erfolglosen Vollstreckung steht es gleich, wenn die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Monaten vollzogen werden kann. Die Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a und 5 der Zivilprozessordnung stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn sie ebenfalls Rechtskraft erlangt haben oder unwiderruflich sind. Die Zahlung des Dienstherrn darf den Betrag, der mit Rücksicht auf die erlittenen immateriellen Schäden angemessen ist, nicht übersteigen.

(2) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des erfolglosen Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger trifft die Entscheidung die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.

(3) Für einen Vollstreckungstitel, der vor dem 21. Dezember 2018 erlangt wurde und dessen Vollstreckung erfolglos geblieben ist und bei dem der Eintritt der Rechtskraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem 21. Dezember 2018 gestellt werden.

f) Dienstzeugnis

§ 77 Antrag und Inhalt

Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der bekleideten Ämter erteilt, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse haben. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten Leistungen Auskunft geben.

3. Arbeitszeit und Urlaub

a) Arbeitszeit

§ 78 Regelmäßige Arbeitszeit; Mehrarbeit; Bereitschaftsdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit. Dies gilt für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange die Beamtin oder der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst leisten muss.

(2) Für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit kann ein Zeitraum von bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt werden, für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen von bis zu 20 Jahren. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 79 für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu sieben Jahren zugrunde gelegt werden; dabei kann der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst werden.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten.

(4) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden; im wöchentlichen Zeitraum sollen 48 Stunden nicht überschritten werden.

(5) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Dies gilt auch für die Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen.

(6) Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (ABl. EU Nummer L 299 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind zu beachten.

§ 79 Teilzeitbeschäftigung; Nebentätigkeiten 14

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Für die Übernahme von Nebentätigkeiten gelten die § § 86 bis 89.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn sie

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Stelle zulässig. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1.

(5) Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst kann aus den in Absatz 4 Satz 1 genannten Gründen Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 4 und 5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(7) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt 15 Jahren bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch zusammen mit Urlaub ohne Dienstbezüge 15 Jahre nicht überschreiten.

§ 80 Folgen von Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung nach § 79 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

(2) Wird Teilzeitbeschäftigung beantragt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen von Teilzeitbeschäftigung hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 81 Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verlassen Beamtinnen und Beamte im Falle der Krankheit ihren Wohnort, so haben sie dies ihrer oder ihrem Vorgesetzten vorher mitzuteilen und ihren Aufenthaltsort anzugeben.

(3) Verlieren Beamtinnen und Beamte wegen Fernbleibens vom Dienst ihren Anspruch auf Besoldung, so stellt die oder der Dienstvorgesetzte den Verlust der Bezüge fest und teilt dies der Beamtin oder dem Beamten mit. Die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

b) Urlaub; Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft oder in eine kommunale Vertretung

§ 82 Anspruch auf Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen 14

(1) Beamtinnen und Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer finanziellen Abgeltung regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Landesregierung regelt ferner die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen und bestimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines solchen Urlaubs zu belassen sind.

(3) Werden Beamtinnen und Beamte in eine kommunale Vertretungskörperschaft gewählt, so ist ihnen für diese Tätigkeit der erforderliche Urlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu gewähren.

(4) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Aufstellung als Bewerberin und Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder zum Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft, eines Orts- oder eines Bezirksrats zu, so ist ihnen auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Bezüge zu gewähren.

(5) Der Bildungsurlaub für Beamtinnen und Beamte richtet sich nach dem Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetz.

§ 83 Urlaub bei Bewerberüberhang und aus familienpolitischen Gründen; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer 12 14

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten erklären, während der Dauer des Bewilligungszeitraums entgeltliche Nebentätigkeiten nur in dem Umfang auszuüben, wie sie diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung des Urlaubs widerrufen werden. Die oberste Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren, wenn sie

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen. Die Pflegebedürftigkeit kann auch durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen werden. Zu den Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Die Dauer des Urlaubs nach Satz 1 darf insgesamt 15 Jahre nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Urlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 3 dürfen auch zusammen die Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Dies gilt auch bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

(5) Während eines Urlaubs nach Absatz 1 und Absatz 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen.

(6) Urlaub nach Absatz 3 kann zum Zwecke der Inanspruchnahme von Elternzeit nach der Verordnung über Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter unterbrochen werden.

(7) Wird Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt, so ist die Beamtin oder der Beamte auf die Folgen von Urlaub ohne Dienstbezüge hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.

§ 83a Familienpflegezeit 14 17 21a

(1) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sowie zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu bewilligen. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder sowie die Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Wer Familienpflegezeit nach Satz 1 beanspruchen will, muss dies spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich oder elektronisch ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; zwingende dienstliche Belange sind zu berücksichtigen.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Wird die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach § 83b Absatz 2 oder 3 zur Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an diese Freistellung anschließen. In diesem Fall soll die Beamtin oder der Beamte möglichst frühzeitig erklären, dass sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; abweichend von Absatz 1 Satz 4 muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.

(5) Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 83b dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(6) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach § § 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes.

§ 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen 17 18 21a

(1) Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge sind bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freizustellen, davon neun unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können. Bei Teilzeitbeschäftigung mit weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche reduziert sich die Anzahl der Freistellungstage entsprechend. Der oder dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(2) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme muss spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch angekündigt werden. Dabei sind Zeitraum und Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Ist eine Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; hierbei sind zwingende dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen für die Dauer von längstens drei Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn die oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit oder sonstige Freistellung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. Für die Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 gilt Satz 3 entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist. Im Übrigen kann die Pflegezeit oder sonstige Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.

(6) Wird eine Freistellung nach Absatz 2 oder 3 nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese Freistellung in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und der oder dem Dienstvorgesetzten spätestens acht Wochen vor Beginn dieser Freistellung schriftlich oder elektronisch anzukündigen.

(7) Pflegezeit, sonstige Freistellungen und Familienpflegezeit nach § 83a dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(8) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung und einer Beurlaubung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss fir Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach § § 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes.

(9) Während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Beihilfeverordnung. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen oder Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.

4. Nebentätigkeit; Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 84 Nebentätigkeit 21a

(1) Nebentätigkeit ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrzunehmen ist.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht in einem Haupt- oder Nebenamt ausgeübt wird.

(4) Nicht als Nebentätigkeit gilt die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Öffentliche Ehrenämter sind

  1. die Mitgliedschaft in
    1. Vertretungskörperschaften der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und deren jeweiligen Ausschüssen,
    2. Orts- und Bezirksräten,
    3. sonstigen Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände,
  2. insbesondere die Tätigkeit als ehrenamtliche Beigeordnete oder ehrenamtlicher Beigeordneter, als Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher oder als Bezirksbürgermeisterin oder Bezirksbürgermeister, als Kreisbeigeordnete oder Kreisbeigeordneter, als Bezirksbeigeordnete oder Bezirksbeigeordneter oder als ehrenamtliche Regionalverbandsbeigeordnete oder ehrenamtlicher Regionalverbandsbeigeordneter,
  3. die ehrenamtliche Mitgliedschaft in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit,
  4. die ehrenamtliche Tätigkeit in kommunalen Spitzenverbänden,
  5. die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,
  6. die sonstige in Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder als ehrenamtlich bezeichnete oder bestimmte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

Angehörige oder Angehöriger nach Satz 1 ist auch eine eingetragene Lebenspartnerin oder ein eingetragener Lebenspartner.

§ 85 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Das Gleiche gilt für eine Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform, wenn sich das Kapital teilweise in öffentlicher Hand befindet. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 86 Anzeigepflicht 17 21a

(1) Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig (§ 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes).

(2) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden und die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens.

(3) Beamtinnen und Beamte haben eine Nebentätigkeit vor deren Aufnahme schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf Art und Umfang der Tätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass Beamtinnen und Beamte über eine von ihnen ausgeübte Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilen. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(4) Nebentätigkeiten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt wurden, sind mit Erlöschen der Genehmigung anzuzeigen.

§ 87 Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, ist ihre Übernahme oder ihre Ausübung einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

  1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
  3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
  5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,
  6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

§ 88 Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) Nebentätigkeiten, die Beamtinnen und Beamte nicht auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben oder bei denen die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit durch die Beamtin oder den Beamten nicht anerkannt hat, darf sie oder er nur außerhalb der Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(2) Beamtinnen und Beamte dürfen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen. Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der Beamtinnen und Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht.

§ 89 Verfahren 21a

Zuständig für Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 87 Absatz 1 ist die oberste Dienstbehörde; sie erteilt auch die Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1. Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 88 Absatz 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das dienstliche Interesse (§ 88 Absatz 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen. Die Beamtin oder der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 88 Absatz 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 90 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer Dienstvorgesetzten übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen einer oder eines Vorgesetzten gehandelt hat.

§ 91 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten

(1) Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die Beamtinnen und Beamten im Zusammenhang mit ihrem Hauptamt übertragen sind oder die sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommen haben.

(2) Mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes und mit der vorläufigen Dienstenthebung nach den Vorschriften des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten die Nebentätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sowie Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst als beendet.

§ 92 Verordnungsermächtigung

Die zur Ausführung der § § 84 bis 91 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,
  2. ob und inwieweit Beamtinnen und Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhalten,
  3. ob, inwieweit und an wen Beamtinnen und Beamte eine Vergütung, die sie nach Nummer 2 oder die sie für eine ihnen mit Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit erhalten haben, abzuliefern haben,
  4. unter welchen Voraussetzungen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen dürfen sowie ob und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist, wobei das Entgelt pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden kann,
  5. dass auf die nach Nummer 3 abzuliefernde Vergütung und das nach Nummer 4 zu entrichtende Entgelt die Abgabenordnung entsprechend anwendbar ist.

§ 93 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand getreten sind, besteht die Anzeigepfl icht abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Anzeige hat gegenüber der letzten obersten Dienstbehörde zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 94 Ablieferungspflicht bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Hauptamt

Erhalten Beamtinnen und Beamte für eine Tätigkeit, die ihrem Hauptamt zuzurechnen ist, eine Vergütung, so haben sie diese an den Dienstherrn abzuliefern, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 94a Ablieferungspflicht für politische Beamtinnen und Beamte 14

Für die Ablieferungspflicht der in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten gilt § 4 Absatz 3 und 5 des Saarländischen Ministergesetzes sinngemäß.

5. Personalakten

§ 95 Personalakte 14 17 18 21a

(1) Die gemäß § 50 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes für jede Beamtin und jeden Beamten zu führende Personalakte ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig elektronisch geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder nicht vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils schriftlich oder elektronisch fest, welche Teile in welcher Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.

(3) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

(4) Eine Verwendung für andere als die in § 50 Satz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Zwecke liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle genutzt werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensicherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage eine nach dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme von Personalaktendaten erfolgt.

(5) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist; dies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren. Zugang zu Personalakten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach den Sätzen 2 und 3 ist aktenkundig zu machen.

(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.

(7) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

§ 96 Beihilfeakte 12 18

(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die oder der bei der Beihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

(2) Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln dürfen zur Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) verarbeitet und in anonymisierter Form übermittelt werden. Die Übermittlung in nichtanonymisierter Form an einen Treuhänder nach § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel ist nur in den dort genannten Fällen zulässig.

(3) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind.

§ 97 Anhörungspflicht vor Übernahme ungünstiger Bewertungen

Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, einschließlich der dienstlichen Beurteilungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Die Äußerung der Beamtin oder des Beamten ist zur Personalakte zu nehmen.

§ 98 Auskunftsrecht 14 18

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, einen Anspruch auf Auskunft aus ihrer Personalakte. Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Auskunft auch aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden.

(2) Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(3) Der Anspruch auf Auskunft umfasst auch die Gewährung von Akteneinsicht. Soll Einsicht in die Personalakte gewährt werden, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo diese gewährt wird. Soweit wichtige dienstliche Gründe, insbesondere ein unverhältnismäßig großer Aufwand, oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt.

(4) Ein Anspruch auf Auskunft aus Sicherheitsakten besteht nicht. Ebenfalls nicht der Auskunft unterliegen Feststellungen über den Gesundheitszustand, wenn nach ärztlichem Urteil die konkrete Gefahr besteht, dass die betroffene Person bei Akteneinsicht weiteren, schwerwiegenden Schaden an der Gesundheit nimmt. Bei Akten, in denen die Daten der betroffenen Personen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, ist die Gewährung von Akteneinsicht unzulässig.

(5) Wird die Auskunft verweigert, bedarf dies keiner Begründung gegenüber der betroffenen Person, wenn dies dem Zweck der Auskunftsverweigerung abträglich ist. Die betroffene Person ist darüber zu unterrichten, dass sie nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen kann.

§ 99 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte 17 18

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Landespersonalausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärztinnen oder Ärzten, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung vorgelegt werden, soweit dies zur Erfüllung des Gutachtenauftrags erforderlich ist. Eine solche Maßnahme ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.

(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.

(3) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission ist es auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nach den §§ 8a bis 8e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und den zuständigen Behörden zu übermitteln.

(4) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten vor der Übermittlung schriftlich mitzuteilen. Name und Amtsbezeichnung dürfen an Dritte übermittelt werden, soweit es der Dienstverkehr erfordert.

(5) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.

§ 99a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag 17 18

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,

  1. soweit die Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) vorliegen,
  2. soweit sie erforderlich ist
    1. für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
    2. für die automatisierte Erledigung von Aufgaben,
    3. für die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch automatisierte Einrichtungen oder
    4. zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind, und
  3. wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung einschließlich aller Unterauftragserteilungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

  1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann,
  2. der Auftragsverarbeiter sich vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen über den Umgang mit Personalaktendaten nach diesem Gesetz einzuhalten und
  3. die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

§ 100 Entfernung von Unterlagen

(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Saarländischen Disziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind,

  1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
  2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.

Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.

(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 101 Aufbewahrungsfrist; Abschluss von Personalakten 12 17

(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von der Personalakten führenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Personalakten sind abgeschlossen,

  1. wenn Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, mit Ablauf des Jahres des Erreichens der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und des § 10 des Saarländischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,
  2. wenn Beamtinnen und Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben sind, mit Ablauf des Todesjahres,
  3. wenn nach den verstorbenen Beamtinnen und Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(2) Unterlagen über Beihilfen sind drei Jahre, Unterlagen über Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln und andere Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, oder für Zwecke des § 96 Absatz 2 nicht mehr benötigt werden. "In Zweitschrift oder Fotokopie vorgelegte Unterlagen können auch vernichtet werden

(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(4) Die Personalakten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen öffentlichen Archiv übernommen werden.

(5) Für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten gelten die Absätze 1 bis 4, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind. Im Übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden. Für die Löschung von automatisiert gespeicherten Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln und anderer Unterlagen, aus denen die Art der Erkrankung ersichtlich ist, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 102 Personalaktendaten; Zulässigkeit automatisierter Verarbeitung; Informationspflicht bei erstmaliger Speicherung oder Änderung 14 18

(1) Personalaktendaten dürfen nur zum Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 99 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 96 dürfen automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt verarbeitet werden.

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat.

(5) Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

6. Beamtenvertretung

§ 103 Personalvertretung

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten wird durch Gesetz geregelt.

§ 104 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei beamtenrechtlichen Neuregelungen; Spitzenorganisationen 17

(1) Werden bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse Fragen geregelt, die die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.

(2) Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes) sind Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, die für die Vertretung der Belange der Beamtinnen und Beamten im Saarland erhebliche Bedeutung haben.

Abschnitt VII
Landespersonalausschuss

§ 105 Landespersonalausschuss

Der Landespersonalausschuss ist eine unabhängige, an Weisungen nicht gebundene Stelle. Er führt die ihm durch Gesetz oder durch die Saarländische Laufbahnverordnung übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch.

§ 106 Mitglieder 14 21, 21

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus zehn ordentlichen Mitgliedern und zehn stellvertretenden Mitgliedern.

(2) Ordentliche Mitglieder sind:

  1. als Vorsitzende oder als Vorsitzender eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehat und die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder Richteramt besitzt oder ordentliche Professorin oder ordentlicher Professor der Rechts-, Staats- oder Verwaltungswissenschaften an einer Universität der Bundesrepublik Deutschland ist - ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte der in § 51 bezeichneten Art -,
  2. die Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen für Beamten- und Personalrecht des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa für die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes,
  3. sieben weitere Mitglieder, von denen fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände und zwei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände berufen werden. Die Vorschläge sollen der Gleichberechtigung der Geschlechter Rechnung tragen.

(3) Sämtliche Mitglieder müssen Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein, sie müssen eine Laufbahnprüfung abgelegt haben und, soweit vorgeschrieben, den hierzu erforderlichen Vorbereitungsdienst abgeleistet haben.

(4) Für die ordentlichen Mitglieder sind entsprechend den vorstehenden Bestimmungen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu berufen. Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden von ihren Vertreterinnen oder Vertretern im Hauptamt vertreten. Sind diese keine Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit, so wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von der obersten Dienstbehörde bestimmt.

(5) Die ordentlichen Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Landesregierung ist bei Berufung der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 an die Vorschlagslisten gebunden; für die Berufung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend.

(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung entsprechend den vorstehenden Bestimmungen für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

§ 107 Unabhängigkeit der Mitglieder

Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt oder bevorzugt werden.

§ 108 Dauer und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss endet durch

  1. Zeitablauf,
  2. Beendigung des Beamtenverhältnisses,
  3. Versetzung zu einem Dienstherrn außerhalb des Saarlandes,
  4. eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren, die bei Mitgliedern der Kammer oder des Senats für Disziplinarsachen zum Verlust des Amtes führt.

(2) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschuss ruht während der Dauer eines Disziplinarverfahrens. Sie ruht auch während der Dauer eines nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes erlassenen Verbotes zur Führung der Dienstgeschäfte.

§ 109 Befugnisse

Der Landespersonalausschuss hat - außer den Befugnissen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes, nach § 11 Absatz 4 und § 22 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie den Befugnissen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung - bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitzuwirken und Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in der Handhabung beamtenrechtlicher Vorschriften zu machen. Die Landesregierung kann dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn die einheitliche Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften dies erfordert.

§ 110 Geschäftsordnung

Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 111 Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören.

(3) Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

§ 112 Geschäftsstelle 21

(1) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.

(2) Für den Landespersonalausschuss wird bei dem Ministerium für Inneres und Sport eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.

§ 113 Beweiserhebung; Amtshilfe der Dienststellen

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte des Landes geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

§ 114 Beschlüsse; Bindungswirkung für die Verwaltung

(1) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind zu begründen und zu veröffentlichen. Art und Umfang der Veröffentlichung regelt die Geschäftsordnung.

(2) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

§ 115 Dienstaufsicht 21

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrag der Landesregierung das Ministerium für Inneres und Sport. Sie unterliegt den sich aus § 107 ergebenden Einschränkungen.

Abschnitt VIII
Beschwerdeweg und Rechtsschutz

§ 116 Anträge und Beschwerden 24

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen. Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten (§ 3 Absatz 3), so kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

§ 117 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis 21

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Streitigkeiten, die ihren Rechtsgrund in den §§ 64 bis 73 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes haben, wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so bestimmt die Landesregierung die zuständige Behörde.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen.

(4) Die Anordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind zu veröffentlichen.

§ 118 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die der Beamtin oder dem Beamten oder der oder dem Versorgungsberechtigten bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungszustellungsgesetzes.

Abschnitt IX
Besondere Beamtengruppen

1. Beamtinnen und Beamte auf Zeit

§ 119 Allgemeines 20a

(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.

(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden sollen.

(4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, so ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. Nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses auf Zeit kehren die Beamtinnen und Beamten unter Übertragung ihres letzten oder eines gleichzubewertenden Amtes in ihr früheres Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist gegenüber dem früheren Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen. Lehnt die Beamtin oder der Beamte die Rückkehr in das frühere Dienstverhältnis ab, ist sie oder er zu entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung zugestellt wird.

(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind zu entlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommen.

§ 120 Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit 12 20a

Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Zeit mit folgenden Maßgaben:

  1. Zur hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtin auf Zeit oder zum hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit darf ernannt werden, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Bei hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit, die nicht von den Bürgern gewählt sind, kann das kommunale Vertretungsorgan mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten den Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch nicht über das Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres, hinausschieben. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, bildet das vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze; nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind die Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes bleibt unberührt.
  3. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die von den Bürgern zu wählen sind, entfällt die Verpflichtung nach § 119 Absatz 3 mit der Vollendung des 63. Lebensjahres. Nach Ablauf von zwei Amtszeiten entfällt sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
  4. Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die nach § 30 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft übergetreten sind, haben in Fällen, in denen die Auflösung und die Neubildung von Gemeinden mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden erfolgt ist, für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde. § 32 Satz 4 gilt entsprechend.

2. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

§ 121 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte 14 21

(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:

  1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können nach Erreichen der in § 43 Absatz 1 und 2 für sie geltenden Altersgrenze verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
  2. Keine Anwendung finden insbesondere § 6 Absatz 6 (Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses), § § 9 bis 25 (laufbahnrechtliche Vorschriften), § § 28 und 29 (Abordnung und Versetzung), § 62 Absatz 1 (Wohnung), §§ 71 und 72 (Besoldung, Versorgung und sonstige Leistungen), § 78 (Arbeitszeit) und §§ 86 bis 89 und 92 (Nebentätigkeit) dieses Gesetzes sowie § 22 Absatz 1 Nummer 2 (Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze) und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Entlassung nach Berufung in das Beamtenverhältnis nach Erreichen der Altersgrenze) des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Die Unfallfürsorge richtet sich nach § 82 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nach den besonderen, für die einzelnen Gruppen der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vorschriften.

3. Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

§ 122 Beamtinnen und Beamte des Landtages und des Verfassungsgerichtshofes

Die Beamtinnen und Beamten des Landtages sowie die Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes sind Beamtinnen und Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages, die der Beamtinnen und Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes vorgenommen.

4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte

§ 123 Allgemeines

Auf Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte finden die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 124 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten 21, 21, 21

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung, welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören.

(2) Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa abweichend von den § § 9 bis 23 geregelt werden; hierbei ist die Einheitslaufbahn vorzusehen. Im Rahmen der Vorschriften für die Einheitslaufbahn ist jeder Polizeivollzugsbeamtin oder jedem Polizeivollzugsbeamten der Aufstieg in alle Ämter des Polizeivollzugsdienstes zu eröffnen.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte stehen während der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt des mittleren Polizeivollzugsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Bewerberinnen oder Bewerber mit einer zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; dies gilt auch für Bewerberinnen oder Bewerber, die die Studienberechtigung nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule für Verwaltung erworben haben. Die Bewerberinnen oder Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt. Bewerberinnen oder Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium und Bewerberinnen oder Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, können unmittelbar zum Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes zugelassen werden; Bewerberinnen oder Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eingestellt, Bewerberinnen oder Bewerber, die die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, als Beamtinnen oder Beamte auf Probe.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport erlässt durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber sowie über die Ausbildung und Prüfung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten.

§ 124a Einstellungshöchstaltersgrenzen 17 21

(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt auch für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes, die die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt haben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Ausnahmen von den Einstellungshöchstaltersgrenzen zulassen, wenn an der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Einstellungshöchstaltersgrenze erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Gleiches gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie der volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

§ 125 Gemeinschaftsunterkunft

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet werden, wenn besondere polizeiliche Einsätze oder die Teilnahme an Lehrgängen es erfordern oder wenn Beamtinnen oder Beamte auf bestimmte Zeit zum ständigen Bereitschaftsdienst verpflichtet sind.

§ 126 Verbot der politischen Betätigung in Uniform

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen.

§ 127 Polizeidienstunfähigkeit 21

Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes, der Ärztin oder des Arztes der Gutachtenstelle "Polizeiärztlicher Dienst" beim Ministerium für Inneres und Sport oder einer anderen als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines anderen als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

§ 128 Altersgrenze 14 20

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Sie treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahreMonate
1955
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni6606
Juli7607
August8608
September bis Dezember9609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(2) Auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten kann der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

§ 129 (aufgehoben) 14

§ 130 Dienstkleidung

Beamtinnen und Beamte des uniformierten Vollzugsdienstes haben nach Maßgabe des Saarländischen Besoldungsgesetzes Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Dienstkleidung und der Dienstausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

5. Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren

§ 131 Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren 14 21

(1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr gelten die § § 128 und 130 entsprechend.

(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

§ 131a Einstellungshöchstaltersgrenzen 17 21

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Bewerbermangels.

(2) § 124a Absatz 2 gilt entsprechend.

6. Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes

§ 132 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes 14 17 20 21, 21

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten § 124a Absatz 2, § § 126, 128, 130 und § 131a Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zugelassen werden.

(2) Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Justizvollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen.

(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.

7. Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

§ 133 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen

Die Rechtsverhältnisse des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen werden durch besonderes Gesetz geregelt.

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 134 Regelung von Zuständigkeiten 21, 21

(1) Soweit nach diesem Gesetz die oberste Dienstbehörde bei einer Entscheidung der Mitwirkung des Ministeriums für Finanzen und Europa bedarf, tritt an deren Stelle bei den Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.

(2) Für öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind und Behörden nicht besitzen, nimmt die zuständige Verwaltungsstelle die in diesem Gesetz einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden Zuständigkeiten wahr.

§ 135 Oberste Aufsichtsbehörde 21

(1) Oberste Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Ministerium für Inneres und Sport, bei den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Ministerium, in dessen Amtsbereich die allgemeine Körperschaftsaufsicht ausgeübt wird.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, ist die oberste Aufsichtsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde befugt, sich Entscheidungen allgemein vorzubehalten, die nach diesem Gesetz der obersten Dienstbehörde obliegen. Sie kann solche Entscheidungen auch von ihrer allgemeinen Genehmigung abhängig machen oder verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen aufstellen.

§ 136 Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes

Für die Mitglieder des Rechnungshofes des Saarlandes gilt dieses Gesetz, soweit in dem Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 137 Übernahme von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst 21, 21

Bei der Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit in den allgemeinen Verwaltungsdienst gilt die Probezeit nach § 21 Absatz 1 als erfüllt. Mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit kann der Richterin oder dem Richter ein ihrem oder seinem bisherigen Amt entsprechendes Amt übertragen werden. Welche Ämter einander entsprechen, regelt das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung.

§ 138 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe

(1) Beamtinnen und Beamten auf Probe, denen bis zum 1. April 2009 noch kein Amt verliehen wurde, ist am 1. April 2009 ein Amt übertragen. Die für die Ernennung zuständige Behörde stellt die Amtsverleihung fest. Die Probezeit nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht ist weiterhin insoweit abzuleisten, als die regelmäßige Dauer drei Jahre oder weniger beträgt. Beträgt die regelmäßige Dauer der Probezeit mehr als drei Jahre, so ist die drei Jahre überschreitende Zeit nicht mehr als Probezeit abzuleisten.

(2) Beamtinnen und Beamte, die bereits ein Amt innehaben und die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 139 Übergangsregelungen für Lehrerinnen und Lehrer

Eine im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerin oder ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer, die oder der in der ersten Hälfte des Schuljahres 2009/2010 die Altersgrenze erreicht, tritt abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 mit dem Ende des dem Beginn des Schuljahres vorhergehenden Monats in den Ruhestand.

§ 140 Weitergeltung von Vorschriften

Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes gelten die auf Grund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Beamtengesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht im Beamtenstatusgesetz oder in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.

§ 141 Verwaltungsvorschriften 21, 21

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.

§ 142 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 14

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(2) Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), tritt am 1. April 2009 außer Kraft.

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