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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1920 zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 15. März 2017
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 20.04.2017 S. 436 )



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Ministergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt VI Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe zu § 83a die Angabe " § 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen" eingefügt.

b) In Abschnitt IX Nummer 4 wird nach der Angabe zu § 124 die Angabe " § 124a Einstellungshöchstaltersgrenzen" eingefügt.

c) In Abschnitt IX Nummer 5 wird nach der Angabe zu § 131 die Angabe " § 131a Einstellungshöchstaltersgrenzen" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Klammerzusatz wird der Punkt am Ende durch die Angabe "und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfinsses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern. Bei Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Finanzen und Europa die oberste Aufsichtsbehörde."

b) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens 30 Jahre alt, aber nicht älter als 45 Jahre ist. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; dabei darf das 25. Lebensjahr nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden."(4) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen zulassen; dabei darf die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder"1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung."(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b und des § 17 keine Anwendung. Zuständige Stelle nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland ist
  1. für die Entgegennahme von Warnmeldungen das für die Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung zuständige Ministerium,
  2. für die Übermittlung von Warnmeldungen im Falle einer Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie nach gerichtlicher Feststellung der Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise die oberste Dienstbehörde, soweit die Übermittlung nicht bereits durch das zuständige Gericht erfolgt ist."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

5. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2" ersetzt.

6. § 48 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Verfahren gelten § 45 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 47 entsprechend."Für das Verfahren gelten § 45 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, Absatz 3 und § 47 Absatz 1 und 2 entsprechend."

7. § 83a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge kann auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bewilligt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.

"(1) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist auf Antrag für längstens 24 Monate Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sowie zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu bewilligen. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder sowie die Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Wer Familienpflegezeit nach Satz 1 beanspruchen will, muss dies spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb der Gesamtdauer die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; zwingende dienstliche Belange sind zu berücksichtigen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass

  1. in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird sowie
  2. in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist.

wird aufgehoben.

bb) Als neuer Satz 4 wird angefügt:

"Im Übrigen kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Pflegephase der" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 bis 4

Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden. Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Umfang entsprechen, wenn die Beamtin oder der Beamte darlegt, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. Eine neue Familienpflegezeit kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und der Maßgaben des Absatzes 2 erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden.

werden aufgehoben.

d) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Wird die Familienpflegezeit nach einer Freistellung nach § 83b Absatz 2 oder 3 zur Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sich die Familienpflegezeit unmittelbar an diese Freistellung anschließen. In diesem Fall soll die Beamtin oder der Beamte möglichst frühzeitig erklären, dass sie oder er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; abweichend von Absatz 1 Satz 4 muss die Ankündigung spätestens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.

(5) Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 83b dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(6) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes."

8. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt:

" § 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen

(1) Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge sind bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freizustellen, davon neun unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder Anwärterbezüge, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können. Bei Teilzeitbeschäftigung mit weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche reduziert sich die Anzahl der Freistellungstage entsprechend. Der oder dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der in Satz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(2) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren (Pflegezeit). Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen. Die Inanspruchnahme muss spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Dabei sind Zeitraum und Umfang der Inanspruchnahme anzugeben. Ist eine Teilzeitbeschäftigung beabsichtigt, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben; hierbei sind zwingende dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung für die Dauer von längstens sechs Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ist zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen für die Dauer von längstens drei Monaten Urlaub ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn die oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Die Erkrankung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Die für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit oder sonstige Freistellung kann bis zur Höchstdauer verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, und zwar mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt. Für die Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 gilt Satz 3 entsprechend. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich ist. Im Übrigen kann die Pflegezeit oder sonstige Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt.

(6) Wird eine Freistellung nach Absatz 2 oder 3 nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese Freistellung in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen und der oder dem Dienstvorgesetzten spätestens acht Wochen vor Beginn dieser Freistellung schriftlich anzukündigen.

(7) Pflegezeit, sonstige Freistellungen und Familienpflegezeit nach § 83a dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(8) Für die Dauer einer Teilzeitbeschäftigung und einer Beurlaubung hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses nach der Verordnung über einen Vorschuss fir Beamtinnen und Beamte bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit, Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach §§ 83a und 83b des Saarländischen Beamtengesetzes."

9. In § 86 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus." ersetzt.

10. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zugang zu Personalakten darf auch Beschäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

bb) Im letzten Satz wird die Angabe "nach Satz 2 und 3" durch die Angabe "nach den Sätzen 2 bis 4" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich automatisiert geführt werden, werden Papierdokumente in automatisierte Dokumente übertragen und in der automatisierten Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die automatisierten Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Nach der Übertragung in automatisierte Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

11. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Soweit die personalverwaltende Behörde Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Personalaktendaten übermitteln."

b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Auskunftspflichten im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission ist es auch ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nach den §§ 8a bis 8e des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und den zuständigen Behörden zu übermitteln."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.

12. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:

" § 99a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig, soweit sie

  1. für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
  2. zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes notwendig sind,
  3. für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder
  4. für die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch automatisierte Einrichtungen

erforderlich ist, und wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen

  1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 4,
  2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten verarbeiten soll,
  3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie
  4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer.

Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist vorab die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für Datenschutz zu unterrichten.

(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

  1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und
  2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

(4) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen

  1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
  2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
  3. die nach § 11 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
  5. die von dem Auftragnehmer vorzunehmenden Kontrollen der Datenverarbeitung,
  6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
  7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
  8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
  9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
  10. die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt,
  11. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten, sobald diese für die Erfüllung des Auftrags nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Beendigung des Auftrags.

Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist er zudem vertraglich zu verpflichten, die Bestimmungen über den Umgang mit Personalaktendaten nach diesem Gesetz einzuhalten und sich der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder durch den Landesbeauftragten für Datenschutz nach Maßgabe des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu unterwerfen.

(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten."

13. In § 101 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "der Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.

14. In § 104 Absatz 1 wird das Wort "allgemeiner" durch das Wort "gesetzlicher" ersetzt.

15. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:

" § 124a Einstellungshöchstaltersgrenzen

(1) In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In den Vorbereitungsdienst des Laufbahnabschnitts des höheren Polizeivollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; dies gilt auch für die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes, die die Zweite Staatsprüfung in einem für den Polizeivollzugsdienst förderlichen Studiengang abgelegt haben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Ausnahmen von den Einstellungshöchstaltersgrenzen zulassen, wenn an der Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(2) Die Einstellungshöchstaltersgrenze erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen der Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Gleiches gilt bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie der volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.'

16. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:

" § 131a Einstellungshöchstaltersgrenzen

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Bewerbermangels.

(2) § 124a Absatz 2 gilt entsprechend."

17. § 132 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten die §§ 128 und 130 sowie § 131 Absatz 1 entsprechend."(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten § 124a Absatz 2, §§ 126, 128, 130, 131 Absatz 1 und § 131a Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zugelassen werden."

Artikel 3
Änderung der Saarländischen Laufbahnverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Saarländischen Feuerwehrlaufbahnverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2015 und 2016 und zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung der Pflegezeitvorschuss-Verordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Artikel 7 Nummer 2 und Artikel 8 Nummer 3 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 17/0712

ENDE