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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1921 zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze
- Saarland -

Vom 15. März 2017
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 04.05.2017 S. 476)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landesheimgesetzes Saarland

Das Landesheimgesetz Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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HeimGS - Landesheimgesetz Saarland
Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige
"Saarländisches Gesetz zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljähriger Menschen mit Behinderung (Saarländisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 1a Stationäre Einrichtungen

§ 1b Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens

§ 1c Ambulante Pflegedienste".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Beschwerdeverfahren".

c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung der stationären Einrichtung"Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung".

d) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Entfall der aufschiebenden Wirkung."

e) Die Angaben zu den § § 20 bis 24 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

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§ 20 Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde

§ 21 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

§ 22 Änderung anderer Vorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften

§ 24 Inkrafttreten

" § 20 Anwendbarkeit der Gewerbeordnung

§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 Inkrafttreten".

3. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen,

  1. die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
  2. die unter der Verantwortung eines Trägers stehen,
  3. in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich verpflichtet sind, die für sie erforderlichen Leistungen im Bereich der Betreuung und Pflege durch den Träger oder einen bestimmten Leistungserbringer anzunehmen,
  4. die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
  5. die entgeltlich betrieben werden.

(2) Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften, Wohngruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen für ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige sind Einrichtungen im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen. Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften, Wohngruppen und andere gemeinschaftliche Wohnformen werden von diesem Gesetz nicht allein deswegen erfasst, weil sich die Bewohnerinnen und Bewohner zu ihrer Gründung Dritter bedient haben, ihr Zusammenleben aber selbständig und eigenverantwortlich regeln.

(3) Auf Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme der unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen), sowie auf stationäre Hospize finden die § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 sowie § 9 keine Anwendung. Als vorübergehend wird ein Zeitraum bis zu drei Monaten angesehen.

(4) Auf Einrichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 finden nur § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 bis 8, § 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 8, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 11, § 12, § 13 Abs. 4, § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 und Abs. 3 Anwendung, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich lediglich dazu verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, Informations- und Beratungsangebote, Vermittlung von Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen vom Träger oder von bestimmten Anbietern anzunehmen und das hierfür zu entrichtende Entgelt nicht höher ist als das zu entrichtende Entgelt für die Grundmiete.

(5) In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sind keine Einrichtungen im Sinne von Absatz 1.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Wohn- und Betreuungsformen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung:

  1. stationäre Einrichtungen,
  2. Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens (nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften, andere gemeinschaftliche Wohnformen und Servicewohnanlagen) und
  3. ambulante Pflegedienste.

(2) Die Feststellung, ob eine Wohn- und Betreuungsform dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfällt und ob sie als stationäre Einrichtung, Einrichtung des ambulant betreuten Wohnens oder ambulanter Pflegedienst zu behandeln ist, lässt ihre leistungsrechtliche Einordnung unberührt."

4. Nach § 1 werden die folgenden § § 1a bis 1c eingefügt:

" § 1a Stationäre Einrichtungen

(1) Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung,

  1. die dem Zweck dienen, diese aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten,
  2. die unter der Verantwortung eines Trägers stehen,
  3. in denen die Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich oder tatsächlich gehalten sind, die für sie erforderlichen Betreuungs-, Pflege- und Verpflegungsleistungen durch den Träger oder eine bestimmte Anbieterin oder einen bestimmten Anbieter anzunehmen,
  4. die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und
  5. die entgeltlich betrieben werden.

(2) Stationäre Einrichtungen sind auch Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die der vorübergehenden Aufnahme von Personen dienen (Kurzzeiteinrichtungen) sowie stationäre Hospize im Sinne des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Als vorübergehend wird ein Zeitraum von bis zu drei Monaten angesehen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen nach Absatz 1, die Tages- oder Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (teilstationäre Einrichtungen) anbieten.

§ 1b Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens

(1) Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf sind

  1. nicht selbstorganisierte ambulant betreute Wohngemeinschaften,
  2. andere gemeinschaftliche Wohnformen und
  3. Servicewohnanlagen.

(2) Nicht selbstorganisiert ist eine Wohnform,

  1. in der Intensivpflegebedarf besteht,
  2. die unter der Verantwortung eines Trägers steht oder
  3. die von einem Träger strukturell abhängig ist.

Eine strukturelle Abhängigkeit ist gegeben, wenn die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen ist dann eingeschränkt, wenn

  1. die Wohnraumüberlassung und die Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können, weil
    1. der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen abhängig ist,
    2. an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nicht unabhängig von dein Vertrag über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen festgehalten werden kann oder
    3. der Abschluss des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss des Vertrags über die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen tatsächlich abhängig ist, insbesondere weil die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen zwar rechtlich frei wählbar ist, tatsächlich aber eine Anbieterin oder ein Anbieter eine umfassende Versorgung übernimmt,
  2. die Betreuungs- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbieterinnen oder Anbietern in Anspruch genommen werden müssen,
  3. die Betreuungs- und Pflegeleistungen hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs und ihrer Ausführung vorgegeben werden oder
  4. die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind.

Eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit wird gesetzlich vermutet, wenn die Wohnraumanbieterin oder der Wohnraumanbieter und die Anbieterin oder der Anbieter von Betreuungs- und Pflegeleistungen

  1. personenidentisch sind,
  2. gesellschafts- oder handelsrechtliche Verbindungen aufweisen oder
  3. in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1830 vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. 1 S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, zueinander stehen.

Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegt, wenn der Träger gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit die freie Wählbarkeit der Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit vorliegen wird.

(3) Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind Wohnformen für mindestens sechs Menschen,

  1. die dem Zweck dienen, diesen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und gleichzeitig die Inanspruchnahme externer Betreuungs- und Pflegeleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen,
  2. die bauliche, organisatorische und wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzen und somit kein Bestandteil einer stationären Einrichtung sind und
  3. bei denen die ambulanten Pflegedienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der Wohngemeinschaft oder in enger räumlicher Verbindung mit dieser haben oder Anstellungsträger einer in der Wohngemeinschaft präsenten Pflegefachkraft sind.

(4) Andere gemeinschaftliche Wohnformen sind den nicht selbstorganisierten Wohngemeinschaften und Servicewohnanlagen vergleichbare oder ähnliche sonstige Institutionen, die dem Zweck dieses Gesetzes entsprechen.

(5) Servicewohnanlagen sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, den Menschen Wohnraum zu überlassen und ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln vorzuhalten. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.

§ 1c Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die

  1. unter der ständigen Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft die Versorgung von volljährigen Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf in ihrer Häuslichkeit oder ihrer Familie bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen mit häuslicher Pflege, Hauswirtschaft und häuslicher Betreuung selbst sicherstellen,
  2. ständig erreichbar sind und
  3. über eigene, in sich geschlossene Geschäftsräume verfügen."

5. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "nach § 1a oder § 1b" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b" eingefügt.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. die kulturelle Herkunft, die religiöse, weltanschauliche und sexuelle Orientierung sowie die geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § la oder § 1b zu achten,".

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und nach dem Wort "Bewohner" werden die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a Absatz 1" eingefügt.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und dem Wort "eine" werden die Wörter "in Einrichtungen nach § 1a" vorangestellt.

ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und nach dem Wort "Einrichtungen" die Angabe "nach § 1a" eingefügt.

gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Wörter "dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Saarland" werden durch die Wörter "den Prüfdiensten" ersetzt.

hh) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und nach dem Wort "Bewohnern" werden die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b sowie den Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen" eingefügt.

ii) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Wörter "nach diesem Gesetz" werden durch die Angabe "nach § 1a" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die in Absatz 1 genannten Ziele dienen auch der Umsetzung der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort "Träger" werden die Wörter "von Wohn- und Betreuungsformen" eingefügt.

6. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b sowie in Einrichtungen nach § 1a Absatz 1" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" durch die Wörter "nach § 1a oder § 1b" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "im Sinne dieses Gesetzes" durch die Wörter "nach § 1a oder § 1b" ersetzt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Einrichtung" die Angabe "nach § 1a" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Wörter "Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung" durch die Wörter "Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf auch der verantwortlichen Pflegefachkraft" ersetzt.

bbb) In Nummer 8 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" und das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) In Nummer 9 wird das Wort "aufgrund" durch das Wort "nach" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 5" die Wörter "Absatz 1 und 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Pflegedienstleitung" durch die Wörter "verantwortliche Pflegefachkraft" ersetzt und nach dem Wort "Einrichtung" die Angabe "nach § 1a" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Nr." durch die Wörter "Satz 2 Nummer" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Einrichtung" die Angabe "nach § 1a" eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Abs. 4" durch die Angabe "nach § 1b" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Wer einen ambulanten Pflegedienst nach § 1c betreiben will, hat der zuständigen Behörde seine Absicht spätestens sechs Wochen vor der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen und darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 5 Absatz 4 erfüllt. Die Anzeige muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und die Anschriften des ambulanten Pflegedienstes und des Trägers,
  3. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung des ambulanten Pflegedienstes und
  4. die Konzeption des ambulanten Pflegedienstes.

Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Satz 2 betreffen. Absatz 2 und 4 gilt entsprechend."

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Einrichtung" wird die Angabe "nach § 1a" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter ".Hierbei sind" durch die Wörter "wobei individuelle Förder- und Hilfepläne aufzustellen und deren Umsetzung aufzuzeichnen sind" ersetzt.

cc) In Nummer 8 werden nach dem Wort "aufbewahrt" die Wörter "die Vergabe außer in Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 nach ärztlicher Anordnung erfolgt" eingefügt.

dd) In Nummer 10 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Eine Einrichtung" werden die Wörter "nach § 1a oder § 1b Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bis 4" eingefügt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden Fassung, vorlegen lässt,"

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter "sicher stellt" werden durch das Wort "sicherstellt" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "1 Abs. 4" durch die Wörter " § 1b Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 5" ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Ein ambulanter Pflegedienst nach § 1c darf nur betrieben werden, wenn der Träger

  1. die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb des ambulanten Pflegedienstes besitzt,
  2. sicherstellt, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreicht,
  3. sich von den Beschäftigten bei ihrer Einstellung und ab diesem Zeitpunkt alle vier Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lässt,
  4. Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt,
  5. sicherstellt, dass ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betrieben wird,
  6. auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen zu ihrem Gebrauch anleitet,
  7. die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, ihre Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuer, bevollmächtigten Vertrauenspersonen oder Pflegepersonen im Rahmen der Pflege berät und anleitet,
  8. für die Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen jederzeit erreichbar ist und
  9. angemessene Entgelte verlangt."

9. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Informationspflichten der Träger

(1) Der Träger einer Einrichtung ist verpflichtet,

  1. Interessenten schriftlich über das Leistungsangebot der Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und weiterer Leistungen einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und andere Leistungen jeweils entfallenden Entgelte zu informieren,
  2. den Bewohnerinnen und Bewohnern, deren gesetzlichen Vertretern oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen Einblick in alle über sie seitens der Einrichtung gemachten Aufzeichnungen zu gewähren,
  3. die Bewohnerinnen und Bewohner, die Bewohnervertretungen nach § 9 und Interessenten über aufsichtsrechtliche, rechtswirksame Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 15 der zuständigen Behörde zu informieren,
  4. die Bewohnerinnen und Bewohner über die Beratungspflicht der zuständigen Behörden gemäß § 3 zu informieren und durch Aushang in der Einrichtung oder in anderer geeigneter Weise die Anschrift und die Rufnummer der zuständigen Behörde bekannt zu machen.

(2) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 ist der Träger verpflichtet, die Interessenten schriftlich darüber zu informieren, ob, wie, in welchem Umfang und zu welchem Entgelt deren pflegerische Versorgung in der Einrichtung gewährleistet werden kann. Die Informationspflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 gelten für diese Einrichtungen entsprechend.

(3) Das Nähere über die Informationspflicht der Träger ist in der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 zu regeln.

" § 6 Informationspflichten der Träger

(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1a ist verpflichtet,

  1. Interessenten und Interessentinnen schriftlich über das Leistungsangebot der Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und weiterer Leistungen einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und andere Leistungen jeweils entfallenden Entgelte zu informieren und ihnen das Leistungsangebot zugänglich zu machen,
  2. die Bewohnerinnen und Bewohner bei Abschluss eines Vertrags schriftlich über Beratungsstellen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung zu informieren und sie auf Beschwerdestellen hinzuweisen,
  3. die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen über die sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplanungen und deren Umsetzung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anfrage zu informieren,
  4. die Bewohnerinnen und Bewohner, die Bewohnervertretungen nach § 9 und Interessentinnen und Interessenten über aufsichtsrechtliche, rechtswirksame Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den §§ 13 bis 15 zu informieren,
  5. die Bewohnerinnen und Bewohner über die Beratungspflicht der zuständigen Behörde gemäß § 3 zu informieren und durch Aushang in der Einrichtung oder in anderer geeigneter Weise die Anschrift, die Rufnummer, die Zuständigkeitsbereiche und die Ansprechpersonen der zuständigen Behörde bekannt zu machen,
  6. die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen über eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder andere Entwicklungen zu informieren, die eine zuverlässige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen gefährden und
  7. den Bewohnerinnen und Bewohnern, Betreuerinnen und Betreuern oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen Einblick in alle über sie seitens der Einrichtung gemachten Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) In Einrichtungen nach § 1b ist der Träger verpflichtet, die Interessentinnen und Interessenten schriftlich darüber zu informieren, ob, wie, in welchem Umfang und zu welchem Entgelt deren pflegerische Versorgung in der Einrichtung gewährleistet werden kann. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Das Nähere über die Informationspflicht der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b kann in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 geregelt werden."

10. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Träger" die Wörter "einer Einrichtung nach § 1a" und nach der Angabe " § 5" die Wörter "Absatz 1 und 2" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "deren" die Wörter "Einsatzort und" eingefügt.

bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Arzneimitteln" die Wörter "die außer bei Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 nach ärztlicher Anordnung erfolgt," eingefügt.

ccc) In Nummer 7 werden die Wörter "der Behindertenhilfe" durch die Wörter "für volljährige Menschen mit Behinderung" ersetzt.

ddd) In Nummer 9 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für ambulante Pflegedienste nach § 1c gilt Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 8, Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Aufzeichnungen sind beim ambulanten Pflegedienst vorzuhalten."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder den" durch die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b," und die Wörter "der stationären Einrichtung" durch die Wörter "diesen Einrichtungen, Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienstleistungen interessieren," ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern "in einer Einrichtung" die Wörter "nach § 1a Absatz 1" eingefügt und die Wörter "der Einrichtung versprochen oder gewährt werden," durch die Wörter "dieser Einrichtung versprochen oder gewährt werden oder" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Nr." durch das Wort "Nummer", das Wort "evtl." durch das Wort "eventuelle" und die Angabe "6" durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "4" durch das Wort "vier" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Einrichtung" durch die Wörter "Wohn- und Betreuungsform" und das Wort "Heimvertrag" durch die Wörter "Vertrag über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen" ersetzt und werden nach dem Wort "Bewohnern" die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen" eingefügt.

e) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen" eingefügt.

12. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "stationären Einrichtung" durch die Wörter "Einrichtung nach § 1a Absatz 1" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "nach § 1a Absatz 1." ersetzt.

d) In Absatz 5 werden die Wörter "Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

13. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Beschwerdeverfahren

Der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c hat ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens enthalten:

  1. die Information der Bewohnerinnen und Bewohner über ihr Beschwerderecht und über eine interne Beschwerdestelle einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde an einem gut sichtbaren und öffentlich zugänglichen Ort,
  2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,
  3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und
  4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung."

14. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Räume" die Wörter "einer Einrichtung nach § 1a" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "stationären Einrichtung" durch die Wörter "Einrichtung nach § 1a" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird jeweils das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt und werden die Wörter "älterer Menschen" gestrichen.

15. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "nach § 1a Absatz 1 oder 2" eingefügt.

bb) In Satz 5 werden nach dem Wort "Gesetz" die Wörter ," insbesondere nach § 5 Absatz 2 Nummer 1," eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Überwachung der Einrichtungen" werden die Wörter "nach § 1a Absatz 1 oder 2" eingefügt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "stationären" gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "in Einrichtungen nach § 1a Absatz 1" eingefügt.

dd) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "nach § 1a Absatz 1 oder 2" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" durch die Wörter "der Prüfdienste" und die Wörter "heimaufsichtsrechtliche Überprüfung" durch die Wörter "Überprüfung durch die zuständige Behörde" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden die Wörter "den Absätzen" durch das Wort "Absatz" ersetzt.

f) In Absatz 7 wird nach der Angabe " § 4" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

g) In Absatz 8 werden die Wörter "den Absätzen" durch das Wort "Absatz" ersetzt.

h) In Absatz 10 wird die Angabe " § 383 Abs. 1 Nr." durch die Wörter " § 383 Absatz 1 Nummer" ersetzt und werden nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

i) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

"(11) Die Überwachung von Einrichtungen nach § 1a Absatz 3 erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 bis 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend."

j) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12 und wie folgt gefasst:

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(11) Die Überwachung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 erfolgt grundsätzlich anlassbezogen. Die Absätze 1, 2, 3 Nr. 1, 2, 4 und 6 sowie die Absätze 4 und 6 bis 10 gelten entsprechend."(12) Die Überwachung der Einrichtungen nach § 1b erfolgt anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 4 und 6 bis 10 gilt entsprechend."

k) Folgender Absatz 13 wird angefügt:

"(13) Die Überwachung der Büroräume ambulanter Pflegedienste nach § 1c erfolgt im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., den Prüfdiensten oder dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. durch Überprüfung der Strukturqualität anlassbezogen. Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 und 6 und Satz 2 bis 5 und Absatz 6 bis 10 gilt entsprechend."

16. In § 12 wird jeweils das Wort "Einrichtung" durch die Wörter "Wohn- und Betreuungsform" ersetzt.

17. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Trägern" die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b Absatz 1 bis 4 sowie von ambulanten Pflegediensten nach § 1c" eingefügt und die Wörter "zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern" durch die Wörter "sowie der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber diesen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Einrichtung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Pflegeeinrichtungen" durch die Wörter "Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf'"ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe "1 Abs. 4" durch die Angabe "1b Absatz 5" ersetzt.

18. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung der stationären Einrichtung" § 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung".

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Träger" die Wörter "einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Träger" die Wörter "einer Einrichtung nach § 1a oder eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c" eingefügt und die Wörter "der Einrichtung" gestrichen.

19. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Einrichtung" durch die Wörter "Wohn- und Betreuungsform" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Einrichtung" wird durch die Wörter "Wohn- und Betreuungsform" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Abs. 1" durch die Wörter "Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird nach der Angabe " § 14" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "nach § 1a oder § 1b und eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c" eingefügt und die Wörter " § 4 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

19a. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Entfall der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 13, 14 und 15 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner beseitigt werden soll."

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter " § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "Einrichtung" durch die Wörter "Wohn- und Betreuungsform" ersetzt und die Angabe "Abs. 1 bis 3" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 4 Abs. 3 und 4 und Abs. 5 Satz 3" durch die Wörter " § 4 Absatz 3 oder 4, Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 oder Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "zuwider handelt" durch das Wort "zuwiderhandelt" ersetzt.

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 11 eine Maßnahme nicht duldet oder"5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, Absatz 11 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 12 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 13 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 11 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, Absatz 11 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2, Absatz 12 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 13 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder"

ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 oder 4 oder § 14 zuwider handelt."6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 oder § 14 zuwiderhandelt."

21. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Erprobungsregelungen

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag den Träger einer Einrichtung

  1. von den Anforderungen des § 9 und der Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nr. 3 befreien, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist, oder teilweise befreien, wenn die Konzeption der Einrichtung die Erfüllung von Anforderungen nicht erforderlich macht,
  2. von den Anforderungen nach § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 teilweise befreien, wenn dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Auf Antrag des Trägers kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden, wenn sie sich innerhalb der vier Jahre bewährt hat.

" § 17 Erprobungsregelungen

(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag

  1. den Träger einer Einrichtung nach § la Absatz 1 von den Anforderungen des § 9 und der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 befreien, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist, oder teilweise befreien, wenn die Konzeption der Einrichtung die Erfüllung von Anforderungen nicht erforderlich macht,
  2. den Träger einer Einrichtung nach § la Absatz 1 oder 2 von einzelnen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn dies zur Weiterentwicklung bestehender oder zur Erprobung neuer Einrichtungsformen erforderlich ist, ein fachlich qualifiziertes Gesamtkonzept vorgelegt wird und eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner sichergestellt ist.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Die zuständige Behörde kann die Erprobungsregelung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der Träger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 11 bis 15 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen. Auf Antrag des Trägers kann die Befreiung auf Dauer erteilt werden, wenn sie sich innerhalb der vier Jahre bewährt hat.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 kann an die Auflage gebunden werden, dass der Träger die Erprobungsphase wissenschaftlich begleiten und auswerten lässt und den Bericht über die Ergebnisse der Begleitung und Auswertung veröffentlicht.

(4) Der verantwortliche Träger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine Änderung des Gesamtkonzepts, das Anlass für die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 2 war, oder eine Änderung der dem Gesamtkonzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen."

22. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ältere und behinderte Volljährige" durch die Wörter "volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung", die Wörter "dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Saarland" durch die Wörter "den Prüfdiensten" und wird das dritte Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Gesundheitsämtern im Saarland" die Wörter "und der oder dem Saarländischen Pflegebeauftragten" eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Saarland" durch die Wörter "die Prüfdienste" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Bewohner" die Wörter "von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen" eingefügt.

23. In § 19 werden die Wörter "Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

24. § 20

§ 20 Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Der Bericht hat auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Vorschriften des Gesetzes ausreichen, den Gesetzeszweck nach § 2, insbesondere den Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, zu sichern und Möglichkeiten einer eventuell notwendigen Änderung oder Weiterentwicklung des Gesetzes aufzuzeigen.

wird aufgehoben.

25. § 21 wird § 20 und das Wort "Einrichtungen" wird durch die Wörter "Wohn- und Betreuungsformen" ersetzt.

26. § 22

§ 22 Änderung anderer Vorschriften

(1) In § 5 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), werden die Wörter "Einrichtung gemäß § 1 Heimgesetz" durch die Wörter "Einrichtung gemäß § 1 des Landesheimgesetzes Saarland" ersetzt.

(2) Das Gesetz über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 1954), wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050) werden die Wörter "in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)" durch die Wörter "in einer Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 3 des Landesheimgesetzes Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
  2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "Einrichtung gemäß § 1 des Heimgesetzes" durch die Wörter "Einrichtung gemäß § 1 des Landesheimgesetzes Saarland" ersetzt.

(3) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75) werden die Wörter "Heimen, Hospizen und Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149)" durch die Wörter "Einrichtungen nach § 1 des Landesheimgesetzes Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

wird aufgehoben.

27. § 23 wird § 21 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Übergangsvorschriften

Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) für Heime nach dem Heimgesetz erlassenen Rechtsverordnungen, auf Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

" § 21 Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 ist die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist, erlassene Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), auf Einrichtungen nach § la Absatz 1 oder 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Einrichtungen nach § la Absatz 3 oder § 1b und ambulante Pflegedienste nach § 1c, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476) in Betrieb genommen worden sind, sind der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landesheimgesetzes Saarland und weiterer Gesetze nach § 4 anzuzeigen."

28. § 24 wird § 22 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Heimgesetz vom 21. Januar 1975 (Amtsbl. S. 273), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174),
  2. die Heimverordnung vom 1. April 1969 (Amtsbl. S. 197, 1970 S. 751), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313).
" § 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 25), werden die Wörter " § 1 des Landesheimgesetzes Saarland vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906)" durch die Wörter " § 1a oder § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476)," ersetzt und wird hinter dem Wort "Fassung" ein Komma eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes

In § 24 Absatz 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Bestattungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung der Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem
Landesheimgesetz Saarland

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs von Einrichtungen nach dem Landesheimgesetz Saarland

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 17/0713

ENDE