Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1942 zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
- Saarland -

Vom 16. Mai 2018
(Amtsbl. I Nr. 19 vom 24.05.2018 S. 266)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1013), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt VI Nummer 5 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 Einsichtsrecht der Beamtinnen und Beamten und ihrer Bevollmächtigten; Ausdruck personenbezogener Daten; Auskunft über andere Akten"Auskunftsrecht".

b) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 99 Vorlage ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten; Auskünfte an Dritte"Übermittlung von Personalakten und Auskünfte an Dritte".

c) Nach der Angabe zu § 99 wird die Angabe " § 99a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag" eingefügt.

2. § 66 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 66 Mutterschutz und Elternzeit 12 18

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung

  1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
  2. der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.
" § 66 Mutterschutz und Elternzeit

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen und von Leistungen, die der freien Heilfürsorge entsprechen, sowie die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden."

3. Dem § 83b wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Während der Dauer der Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge haben Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung der Beihilfeverordnung. Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen oder Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben."

4. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "automatisiert" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "ihrem" die Wörter "oder seinem" eingefügt.

b) In Absatz 2 letzter Satz wird das Wort "automatisiert" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "erheben, speichern, verarbeiten und nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3

Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren.

wird aufgehoben.

bb) Im letzten Satz wird die Angabe "Sätzen 2 bis 4" durch die Angabe "Sätzen 2 und 3" ersetzt.

e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich automatisiert geführt werden, werden Papierdokumente in automatisierte Dokumente übertragen und in der automatisierten Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die automatisierten Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Nach der Übertragung in automatisierte Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist."(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist."

5. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen und das Wort "weitergegeben" wird durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Weitergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet oder an eine andere Behörde übermittelt werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erforderlich sind."

6. § 98 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 98 Einsichtsrecht der Beamtinnen und Beamten und ihrer Bevollmächtigten; Ausdruck personenbezogener Daten; Auskunft über andere Akten

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte.

(2) Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; § 20 Absatz 3 und 4 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(3) Die Personalakten führende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden; Beamtinnen und Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihrer Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.

(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.

" § 98 Auskunftsrecht

(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, einen Anspruch auf Auskunft aus ihrer Personalakte. Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Auskunft auch aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden.

(2) Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.

(3) Der Anspruch auf Auskunft umfasst auch die Gewährung von Akteneinsicht. Soll Einsicht in die Personalakte gewährt werden, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo diese gewährt wird. Soweit wichtige dienstliche Gründe, insbesondere ein unverhältnismäßig großer Aufwand, oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt.

(4) Ein Anspruch auf Auskunft aus Sicherheitsakten besteht nicht. Ebenfalls nicht der Auskunft unterliegen Feststellungen über den Gesundheitszustand, wenn nach ärztlichem Urteil die konkrete Gefahr besteht, dass die betroffene Person bei Akteneinsicht weiteren, schwerwiegenden Schaden an der Gesundheit nimmt. Bei Akten, in denen die Daten der betroffenen Personen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personen-

bezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist, ist die Gewährung von Akteneinsicht unzulässig.

(5) Wird die Auskunft verweigert, bedarf dies keiner Begründung gegenüber der betroffenen Person, wenn dies dem Zweck der Auskunftsverweigerung abträglich ist. Die betroffene Person ist darüber zu unterrichten, dass sie nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz anrufen kann."

7. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 99 Vorlage ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten; Auskünfte an Dritte" § 99 Übermittlung von Personalaktendaten und Auskünfte an Dritte"

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" ein Komma und die Wörter "dem Landespersonalausschuss" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen" durch die Wörter "zu verarbeiten" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Wort "schriftlich" die Wörter "vor der Übermittlung" eingefügt.

8. § 99a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 99a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig, soweit sie

  1. für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
  2. zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes notwendig sind,
  3. für die automatisierte Erledigung von Aufgaben oder
  4. für die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch automatisierte Einrichtungen

erforderlich ist, und wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen

  1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und die ergänzenden Festlegungen nach Absatz 4,
  2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragnehmer die Daten verarbeiten soll,
  3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Daten beziehen, sowie
  4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen durch den Auftragnehmer.

Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist vorab die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für Datenschutz zu unterrichten.

(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

  1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragnehmer die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann und
  2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind.

(4) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen

  1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
  2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
  3. die nach § 11 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
  5. die von dem Auftragnehmer vorzunehmenden Kontrollen der Datenverarbeitung,
  6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
  7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
  8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
  9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
  10. die Verpflichtung des Auftragnehmers, den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt,
  11. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten, sobald diese für die Erfüllung des Auftrags nicht mehr benötigt werden, spätestens nach Beendigung des Auftrags.

Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist er zudem vertraglich zu verpflichten, die Bestimmungen über den Umgang mit Personalaktendaten nach diesem Gesetz einzuhalten und sich der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder durch den Landesbeauftragten für Datenschutz nach Maßgabe des Saarländischen Datenschutzgesetzes zu unterwerfen.

(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.

(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.

" § 99a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag

(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist nur zulässig,

  1. soweit die Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27. April 2016 (ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) vorliegen,
  2. soweit sie erforderlich ist
    1. für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahlbarmachung von Geldleistungen,
    2. für die automatisierte Erledigung von Aufgaben,
    3. für die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch automatisierte Einrichtungen oder
    4. zur Durchführung bestimmter ärztlicher Untersuchungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind, und
  3. wenn der Verantwortliche die Einhaltung der beamten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Auftragsverarbeiter regelmäßig kontrolliert.

(2) Die Auftragserteilung einschließlich aller Unterauftragserteilungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde.

(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn

  1. beim Verantwortlichen sonst Störungen im Geschäftsablauf auftreten können oder der Auftragsverarbeiter die übertragenen Aufgaben erheblich kostengünstiger erledigen kann,
  2. der Auftragsverarbeiter sich vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen über den Umgang mit Personalaktendaten nach diesem Gesetz einzuhalten und
  3. die beim Auftragsverarbeiter mit der Datenverarbeitung beauftragten Beschäftigten besonders auf den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet sind."

9. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "oder genutzt" und die Wörter "oder Nutzung" gestrichen.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Eine ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützte Entscheidung liegt insbesondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat."

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 180934

ENDE