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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung
- Saarland -
Vom 15. Mai 2019
(Amtsbl.
I Nr. 21 vom 29.05.2019 S. 413)
Aufgrund des § 8 Absatz 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Art. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), verordnet die Landesregierung:
Abschnitt 2 der Saarländischen Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. September 2006 (Amtsbl. S. 1698), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), wird durch den folgenden Abschnitt 2 ersetzt:
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Abschnitt 2 Schaffung barrierefreier Informationstechnik § 7 Sachlicher Geltungsbereich Dieser Abschnitt gilt für:
der in § 4 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen. § 8 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern. § 9 Prinzipien und anzuwendende Standards (1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 7) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt zu gestalten:
§ 10 Sonderfälle Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik nicht möglich ist, ist ein alternatives Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind. | "Abschnitt 2 Schaffung barrierefreier Informationstechnik § 7 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieser Abschnitt gilt für:
der in Absatz 2 genannten Stellen. (2) Dieser Abschnitt gilt für die Angebote nach Absatz 1 der folgenden Stellen:
§ 8 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen (1) Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern. (2) Dazu gestalten die Stellen nach § 7 Absatz 2 ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst. § 9 Prinzipien und anzuwendende Standards (1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 7) sind gemäß der Anlage zu dieser Verordnung wie folgt zu gestalten:
§ 9a Erklärung zur Barrierefreiheit (1) Die Stellen im Sinne des § 7 veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen. (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält:
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
(4) Die Stelle im Sinne des § 7 antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats. § 9b Überwachungsstelle (1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium werden die Aufgaben einer Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik wahrgenommen. (2) Die Aufgaben dieser Stelle sind
§ 10 Sonderfälle (1) Von der barrierefreien Gestaltung können Stellen im Sinne des § 7 ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden. (2) Wird nach Absatz 1 von der barrierefreien Gestaltung abgesehen, ist ein alternatives Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind." |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 201479
ENDE |