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SBGVO - Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung
Verordnung zum Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland
- Saarland -
Vom 19. September 2006
(AmtsBl. Nr. 42 vom 28.09.2006 S. 1698; 18.11.2010 S. 1420 10; 12.09.2016 S. 856 16; 15.05.2019 S. 413 19; 10.07.2020 S. 689 20; 14.11.2020 S. 1173 20a; 08.12.2021 S. 2629 21)
Auf Grund des § 7 Abs. 2, des § 8 Abs. 2 und des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland (Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz - SBGG) vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987) verordnet die Landesregierung:
Abschnitt 1
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren
(1) Dieser Abschnitt gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jeder Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.
§ 2 Gegenstand der Zugänglichmachung 20
Der Anspruch nach § 10 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke.
§ 3 Formen der Zugänglichmachung
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigt.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Weg zugänglich gemacht, sind die Standards der barrierefreien Informationstechnik (§ 9) maßgebend.
§ 4 Bekanntgabe
Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung allgemeiner Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 3 genannten Formen die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, treffen die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu den Stellen rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhalten die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, haben sie diese auf ihr Recht hinzuweisen, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
§ 6 Organisation und Kosten 20
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.
Abschnitt 2 19
Schaffung barrierefreier Informationstechnik
§ 7 Sachlicher Geltungsbereich 19 20
(1) Dieser Abschnitt gilt für:
der in Absatz 2 genannten Stellen.
(2) Dieser Abschnitt gilt für die Angebote nach Absatz 1 der folgenden Stellen:
§ 8 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen 19 20
(1) Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang zur Informationstechnik zu erleichtern.
(2) Dazu gestalten die Stellen nach § 7 Absatz 2 ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.
§ 9 Prinzipien und anzuwendende Standards 19 20
(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:
(2) Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und Anwendungen im Sinne von § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 1, 2a, 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf Websites und mobile Anwendungen im Sinne des § 12a des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes beziehen. Soweit die Rechtsverordnung des Bundes keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach dem Stand der Technik.
§ 9a Erklärung zur Barrierefreiheit 19 20
(1) Die Stellen im Sinne des § 7 veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält:
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit
(4) Die Stelle im Sinne des § 7 antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb eines Monats.
(1) Bei dem für Soziales zuständigen Ministerium werden die Aufgaben einer Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben dieser Stelle sind
(1) Von der barrierefreien Gestaltung können Stellen im Sinne des § 7 ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden.
(2) Wird nach Absatz 1 von der barrierefreien Gestaltung abgesehen, ist ein alternatives Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald aufgrund der technologischen Entwicklung äquivalente zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.
Abschnitt 3 20a
Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation von Eltern mit der Schule
§ 11 Anwendungsbereich und Anlass 20 20a
(1) Dieser Abschnitt gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens oder als Eltern in der Kommunikation mit der Schule wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung nach Maßgabe von § 3 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die deutsche Gebärdensprache (Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher), für lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen haben (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Abs. 1 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber den in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen geltend machen.
§ 12 Umfang des Anspruchs 20 21
(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht, soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren erforderlich und eine schriftliche oder elektronische Verständigung nicht möglich sind, in dem dafür notwendigen Umfang. Der notwendige Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst bereitzustellen. Die Berechtigten haben der in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stelle rechtzeitig mitzuteilen, inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannte Stelle kann die ausgewählte Gebärdensprachdolmetscherin oder den ausgewählten Gebärdensprachdolmetscher oder die ausgewählte andere Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist oder in sonstiger Weise den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entspricht. Die Hör- oder Sprachbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
(3) Erhält die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannte Stelle im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung von Berechtigten, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.
(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermögenswerte, kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetschern oder anderer Kommunikationshilfen abgesehen werden.
§ 13 Kommunikationshilfen
(1) Die Kommunikation mittels einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder einer anderen Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
§ 14 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen 10 20
(1) Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von den in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.
(2) Das Integrationsamt beim Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Dolmetscherzentrale für hörbehinderte Menschen im Saarland (DZH) beraten und unterstützen die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen bei ihrer Aufgabe nach Absatz 1.
§ 15 Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder Erstattung 20
(1) Die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen entschädigen Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer entsprechend den Regelungen, die zwischen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), dem Deutschen Gehörlosenbund und dem Bundesverband der Gebärdensprachedolmetscherinnen getroffen wurden. Darüber hinaus ist eine Pauschale für die Inanspruchnahme der Dolmetscherzentrale zu entrichten. Für den Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen tragen sie die entstandenen Aufwendungen.
(2) Die in § 1 Abs. 2 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Stellen tragen die Kosten nach Absatz 1 nur, soweit die von den Berechtigten bereitgestellte Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder sonstige Kommunikationshilfe erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 16 Kommunikation von hör- oder sprachbehinderten Eltern mit der Schule 16 20 20 20a 20a
Für die notwendigen Aufwendungen von Eltern mit Hörbehinderungen oder Sprachbehinderungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nr. 4 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes gelten die Regelungen für die Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dieser Verordnung analog.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(aufgehoben) | Anlage 20 |
ENDE |